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Aargau Obergericht Strafgericht 25.03.2026 SBK.2026.33

25 mars 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·3,455 mots·~17 min·14

Texte intégral

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.33 (STA.2023.3382) Art. 119

Entscheid vom 25. März 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Sulser

Gesuchstellerin A._____, […], […] vertreten durch Rechtsanwalt Joël Dietler, […]

Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B._____, Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau

in der Strafsache gegen C._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen C._____ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Die Gesuchstellerin und der Beschuldigte sind die Eltern des angeblichen Opfers, D._____ (geb. am tt.mm. 2020). Die Gesuchstellerin ist Zivilklägerin.

2. Mit Mitteilung vom 26. November 2025 wurde den Parteien von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht gestellt und ihnen Frist von 10 Tagen angesetzt, um allfällige Beweisanträge und Stellungnahmen zur Kostenverlegung zu stellen und Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren zu Handen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu beziffern und zu belegen.

3. 3.1. Mit an die verfahrensleitende Staatsanwältin B._____ gerichteter Eingabe vom 9. Januar 2026 stellte die Gesuchstellerin einen Antrag auf Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten unter Beachtung der gestellten Beweisanträge. Weiter stellte die Gesuchstellerin ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B._____.

3.2. Staatsanwältin B._____ leitete das Ausstandsgesuch am 13. Januar 2026 zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter und ersuchte um Abweisung des Ausstandsgesuchs, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.

3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 28. Januar 2026 die Abweisung des Ausstandsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.

3.4. D._____ verzichtete mit Eingabe vom 9. Februar 2026 auf eine Stellungnahme.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Es wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht ("confirmation bias", unterlassene Untersuchungsschritte bzw. Verfahrensfehler), weshalb die Beurteilung dieses Ausstandsgesuchs in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts fällt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO [SAR 251.200] und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101]).

1.2. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1 m.w.H.). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 58 StPO).

Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist dieser Augenblick dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2020 vom 18. März 2020 E. 3.3 m.H.).

1.3. Die Gesuchstellerin behauptet in ihrem Gesuch vom 9. Januar 2026 unterlassene Untersuchungsschritte bzw. Verfahrensfehler im Zeitraum von Mai 2023 bis November 2025 (unterlassene Untersuchungshandlungen, insbesondere unterlassene kinderpsychologische Exploration und keine zeit-

- 4 nahe Befragung von D._____ [Gesuch, S. 3 ff. und 5 ff.]; umgehende Freilassung des Beklagten nach dessen Einvernahme am 16. Mai 2023 und Retournierung des Mobiltelefons bereits am Folgetag [Gesuch, S. 4]; fehlende Abklärung mit Bezug auf die Thematik der angeblichen "Sexsomnie" des Beschuldigten [Gesuch, S. 7 f.]; Misstöne im Vorfeld der Einvernahme von D._____ im Oktober 2025 [Gesuch, S. 8 ff. und Zwischenfazit auf S. 10]). Es bestehe der Eindruck, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin sich schon sehr früh auf die Sachverhaltsvariante festgelegt habe, dass die gegen den Kindsvater und Beschuldigten erhobenen Vorwürfe nur durch die Kindsmutter erdacht und entsprechend dem Opfer suggeriert worden seien ("confirmation bias"; Gesuch, S. 3 und 10 f.).

1.4. Ausweislich der Akten und wie von Staatsanwältin B._____ in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2026 ausgeführt, wurden der Gesuchstellerin, die sich zuvor im Juli/August 2025 als Zivilklägerin konstituierte, sämtliche Verfahrensakten am 13. August 2025 zugestellt (act. 120.29 ff.). Die Gesuchstellerin äusserte sich anschliessend mit Eingabe vom 26. August 2025 zu der ihrer Ansicht nach unverständlichen Nichtdurchführung einer "kinderpsychiatrischen Exploration" und der mit delegiertem Ermittlungsauftrag vom 1. April 2025 angeordneten kindsgerechten Video-Einvernahme von D._____ (act. 120.40 ff.). Mit Parteimitteilung vom 26. November 2025 wurde in Aussicht gestellt, dass die Strafuntersuchung eingestellt wird und wurden der Gesuchstellerin weitere Verfahrensakten zugestellt (act. 120.46 f.). Mit Beweisergänzungsentscheid vom 26. November 2025 wies Staatsanwältin B._____ zudem den (u.a.) von der Gesuchstellerin gestellten Antrag, es sei über D._____ ein kinderpsychiatrisches Gutachten (inkl. Exploration) durchzuführen, ab (act. 120.48). Spätestens ab diesem Zeitpunkt waren der Gesuchstellerin sämtliche Umstände, die im Ausstandsgesuch vom 9. Januar 2026 geltend gemacht werden, bekannt. Inwiefern seit dem 26. November 2025 weitere Umstände hinzugetreten wären, die das "Fass zum Überlaufen" gebracht hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr war die in Aussicht gestellte Verfahrenseinstellung vom 26. November 2025 der letzte geltend gemachte Umstand. Das Ausstandsgesuch wurde jedoch erst am 9. Januar 2026, mithin über einen Monat später, gestellt, und erfolgte somit nicht "ohne Verzug" i.S.v. Art. 58 Abs. 1 StPO. Auf das Ausstandsgesuch ist folglich nicht einzutreten.

2. 2.1. Selbst wenn auf das Ausstandsgesuch einzutreten wäre, würde sich dieses aus den nachfolgenden Gründen auch als unbegründet erweisen.

2.2. Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen

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Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines Ausstandsgrunds ist, ob der Ausgang des Verfahrens auch bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint. Der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO lässt sich anhand pauschaler Kriterien nicht abschliessend eingrenzen; es bedarf vielmehr einer rechtlichen Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 56 StPO). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.2). Andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_439/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.2).

2.3. 2.3.1. Die Gesuchstellerin rügt einerseits, Staatsanwältin B._____ habe unzulässigerweise die Einvernahme von D._____ verzögert und auf eine kinderpsychiatrische Exploration verzichtet, obwohl Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorgelegen hätten. Die Gesuchstellerin nennt für letzteres namentlich ein auffälliges Verhalten von D._____ (anlässlich der Untersuchung von D._____ am Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital Aarau [v.a. Weigerung bei der kindergynäkologischen Untersuchung im Bereich des Gesässes bzw. Genitals von D._____ im sog. "Vierfüssler-Stand"; Gesuch, S. 3 f.]; Weigerung bzw. Probleme beim Wickeln, Erwähnung des "Papi", wenn ihr etwas wehtue [Gesuch, S. 4]; vgl. auch die diversen von der Gesuchstellerin erstellten Videoaufnahmen von D._____ [vgl. act. 101 und 130.18 sowie Gesuch, S. 3 ff.]). Der Bericht der forensisch-kindergynäkologischen Untersuchung halte fest, eine Penetration mit dünnen Gegenständen, z.B. einem Finger, sowie Manipulationen im äusseren Genitalbereich müssten keine von Auge erkennbaren Verletzungen verursachen und könnten daher ohne Weiteres stattgefunden haben (Gesuch, S. 3 f.). Weiter sei im Vollzugsbericht betreffend die Hausdurchsuchung des Beschuldigten (vom 16. Mai 2023) erwähnt, dass der Beschuldigte "stark angespannt und nervös" gewirkt habe und er während der Durchsuchung am ganzen Körper gezittert habe (Gesuch, S. 4). Im Nachgang habe am 22. Mai 2023 eine erneute Befragung der Gesuchstellerin stattgefunden, anlässlich derer die Gesuchstellerin umfangreiche Aussagen gemacht und beschrieben habe, dass sich das Verhalten von D._____ seit dem letzten Wochenende beim Beschuldigten verändert habe

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(z.B. act. 192, Antwort auf Frage 18). Es falle insbesondere auf, dass sie unabhängig vom ihr damals noch nicht bekannten Befund der forensischkindergynäkologischen Untersuchung beschrieben habe, D._____ lasse sich nicht mehr wickeln und mache ein "Drama", als ob es ihr wehtue. D._____ erwähne immer, wenn ihr in diesem Zusammenhang etwas wehtue, den "Papi" (act. 192, Antwort auf Frage 18). Weiter habe die Gesuchstellerin der Polizei eine Liste mit Personen angegeben, welche sachdienliche Hinweise namentlich zum Verhalten von D._____ hätten liefern können. Schon vorgängig zur Einvernahme vom 22. Mai 2023 habe die Gesuchstellerin der Polizei weiter ein Handyvideo vom 15. Mai 2023 übermittelt, auf welchem D._____ unaufgefordert vom komischen Verhalten von "Papi" erzählt habe und auf dem D._____ agitiert und verstört wirke und immer wieder davon erzähle, dass sie Angst habe. Trotzdem habe Staatsanwältin B._____ auf weitere Abklärungen verzichtet (Gesuch, S. 4 f.).

2.3.2. Staatsanwältin B._____ führt in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2026 hierzu aus, ausweislich der Akten (act. 11 ff., 144 ff.) seien im Anschluss an die Anzeigeerstattung der Gesuchstellerin vom 12. Mai 2023 zeitnah diverse Untersuchungshandlungen durchgeführt worden. Es hätten jedoch keine Haftgründe vorgelegen (act. 171 ff., 106 f., 15 ff., 153 ff.). Sowohl die Gesuchstellerin als auch das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital Aarau hätten zwar Auffälligkeiten im Verhalten des Opfers beschrieben, jedoch keine konkreten Hinweise für einen sexuellen Übergriff des Beschuldigten zum Nachteil des Opfers. Dies gelte auch für die beschriebene Rötung/Schwellung der Klitoris, welche Folge eines sexuellen Übergriffs sein könnte, naturgemäss aber auch infolge alltäglicher Handlungen, Infektionen und/oder dergleichen entstehen könne (act. 106 ff.). Nichtsdestotrotz habe von einem Anfangsverdacht ausgegangen werden können und seien weitere Untersuchungen durchgeführt worden.

Auf eine Einvernahme des Opfers sei nach Rücksprache mit den Spezialisten der Kantonspolizei Aargau verzichtet worden, da das Opfer zu jenem Zeitpunkt erst knapp drei Jahre alt gewesen sei und deshalb höchst fraglich gewesen sei, ob es sich anlässlich einer (kindsgerechten) Videoeinvernahme überhaupt adäquat hätte äussern können. Diese Vermutung sei einerseits durch die Angaben der Gesuchstellerin in den Einvernahmen vom 12. und 22. Mai 2023 bestätigt worden, zumal das Opfer auch gegenüber der Gesuchstellerin als Mutter nur vereinzelt sowie unter Verwendung weniger Worte vage Aussagen gemacht habe (act. 171 ff. und 188 ff.). Andererseits sei dies auch durch die von der Gesuchstellerin eingereichten, diversen Videoaufnahmen bestätigt worden (act. 101 und 130.18). Das Opfer bzw. dessen Rechtsvertretung habe zwar mehrfach beantragt, es sei eine kinderpsychiatrische Exploration des Opfers durchzuführen, aber zu keinem Zeitpunkt sei der Antrag gestellt worden, es sei mit dem Opfer eine Einvernahme durchzuführen. Es sei denn auch nach wie vor fraglich,

- 7 welcher Art die von den Privatklägerinnen beantragte und von der Gesuchstellerin in ihrem Ausstandsgesuch als unumgänglich bezeichnete kinderpsychiatrische Exploration des Opfers hätte sein sollen und in welcher Form diese hätte durchgeführt werden sollen, damit sie auch gerichtsverwertbar sei. Üblicherweise werde eine kinderpsychiatrische Exploration in der Form eines sog. aussagepsychologischen Gutachtens durchgeführt, was jedoch bedinge, dass bei der betreffenden Person Auffälligkeiten in der Person oder der Entwicklung bestünden und diese Person bzw. das Kind mindestens einmal, vorzugsweise jedoch zweimal zum Sachverhalt einvernommen worden sei und dabei Aussagen gemacht worden seien.

2.3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte nach der Anzeige durch die Gesuchstellerin bei der Kantonspolizei Aargau vom 12. Mai 2023 verschiedene Untersuchungshandlungen durch. So wurde zeitnah eine kindergynäkologische Untersuchung von D._____ am Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital Aarau angeordnet, ein Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl gegen den Beschuldigten erlassen und vollzogen (einschliesslich Auswertung der EDV-Geräte des Beschuldigten und einer Untersuchung der beschlagnahmten Bettwäsche des durch D._____ benutzten Betts durch die Kriminaltechnik), der Beschuldigte angehalten und befragt und die Gesuchstellerin am 22. Mai 2023 noch ein zweites Mal einvernommen (vgl. act. 144 ff.). Entgegen den überspitzt anmutenden Vorwürfen der Gesuchstellerin wurden nach dem Gesagten zeitnah eine Reihe von Untersuchungshandlungen durchgeführt. Nach Eingabe von D._____ vom 13. März 2025, mit der ein Bericht der von der Kindesschutzbehörde beauftragten Sozialpädagogin, E._____, eingereicht wurde, wurden am 1. April 2025 weitere Beweiserhebungen angeordnet, einschliesslich der Einvernahme von D._____ (act. 130.19 ff., act. 10.1 f.; vgl. auch act. 141.61).

Demgegenüber war die am tt.mm. 2020 geborene D._____ im Zeitpunkt der Strafanzeige (12. Mai 2023) nicht einmal drei Jahre alt. Jedenfalls unter Ausstandsgesichtspunkten ist Staatsanwältin B._____ entsprechend kein Vorwurf zu machen, wenn sie in Rücksprache mit den Spezialisten der Kantonspolizei Aargau damals von einer Einvernahme von D._____ absah (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.3, wonach verlässliche Darstellungen kaum vor Abschluss des vierten Lebensjahrs zu erhalten sind und in Fällen mit hohem Suggestionspotential in der Entstehungsgeschichte der Aussagen keine Möglichkeit besteht, die Suggestionshypothese mit hinreichender Zuverlässigkeit zu verwerfen). Dies hat Staatsanwältin B._____ mit Beweisergänzungsentscheid vom 27. Oktober 2023 (act. 130.1) und in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2026 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau objektiv und nachvollziehbar begründet. Dasselbe gilt für die weiteren, gemäss der Gesuchstellerin zu Unrecht unterbliebenen

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Untersuchungshandlungen ("kinderpsychiatrische Exploration" von D._____; weitere Nachforschungen zur angeblichen "Sexsomnie" des Beschuldigten; Befragung weiterer Zeugen zum auffälligen Verhalten von D._____).

Über die Notwendigkeit weiterer Untersuchungshandlungen braucht im vorliegenden Ausstandsverfahren indes nicht abschliessend befunden zu werden. Den Parteien steht es offen, gegen die in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Rechtsmittel zu ergreifen. Ein Ausstandsgrund ist in der beanstandeten Unterlassung der erwähnten Untersuchungshandlungen jedenfalls nicht auszumachen.

2.4. Weiter scheint die Gesuchstellerin zu bemängeln, dass der Beschuldigte nach seiner Anhaltung und Befragung am 16. Mai 2023 noch gleichentags entlassen wurde und dass ihm am Folgetag bereits sein Mobiltelefon wieder ausgehändigt wurde (Gesuch, S. 4). Dass damals, wie die Gesuchstellerin zumindest zu implizieren scheint, ein Haftgrund nach Art. 221 StPO vorgelegen hätte, hat die Gesuchstellerin nicht näher begründet und dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zudem wird nicht näher begründet und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Retournierung des Mobiltelefons an den Beschuldigten eine für das vorliegende Ausstandsverfahren relevante Verfahrensverletzung dargestellt hätte. Die Datenträger des Beschuldigten wurden, wie Staatsanwältin B._____ in ihrer Stellungnahme ausführt, zuvor denn auch durchsucht und ausgewertet (vgl. act. 91 ff. und act. 146).

2.5. 2.5.1. Schliesslich bringt die Gesuchstellerin vor, mit E-Mail vom 15. Oktober 2025 sei dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin durch Wm F._____ der Kantonspolizei Aargau mitgeteilt worden, dass die Gesuchstellerin D._____ begleite, diese dort der Befragerin übergebe und an der Einvernahme selbst nicht teilnehme. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2025 habe der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin dem zuständigen Polizisten mitgeteilt, dass anstelle der Gesuchstellerin auf Wunsch von D._____ der Ehemann der Gesuchstellerin als Vertrauensperson an der Einvernahme teilnehmen werde. Staatsanwältin B._____ habe am 27. Oktober 2025 und damit erst einen Tag vor der Einvernahme von D._____ vom 28. Oktober 2025 dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass auch der Ehemann der Gesuchstellerin nur im Nebenraum an der Einvernahme teilnehmen könne, weil es im Einvernahmezimmer keinen Platz habe. Als der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht habe, sei diesem von Staatsanwältin B._____ mitgeteilt worden, sie werde sowohl die Gesuchstellerin als auch deren Ehemann komplett von der Einvernahme und vom Zutritt ins Gebäude der Kantonspolizei ausschliessen, wenn eine solche anfechtbare Verfügung verlangt werde (Gesuch, S. 8 ff.).

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2.5.2. Staatsanwältin B._____ bringt vor, dass das im E-Mail von Wm F._____ vom 15. Oktober 2025 beschriebene Vorgehen üblich und mit ihr abgesprochen worden sei, da Kinder erfahrungsgemäss genauere Aussagen machten, wenn die nächsten Bezugspersonen wie namentlich die Eltern nicht an den Einvernahmen teilnähmen. Hinzu sei gekommen, dass die Gesuchstellerin sowie deren Ehemann das Opfer – wenn auch unbewusst – beeinflusst haben könnten. Nach Erhalt des E-Mails vom 16. Oktober 2025 habe sie mindestens zwei Telefonkontakte mit dem Rechtsvertreter von D._____ gehabt. Darin sei auf die beabsichtigte Begleitung durch die Gesuchstellerin bzw. deren Ehemann hingewiesen worden. Weiter habe sie mitgeteilt, dass D._____ selbstredend das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson habe, dass vor dem Hintergrund einer nicht gänzlich ausgeschlossenen Beeinflussung durch die Gesuchstellerin bzw. deren Ehemann diese aber nicht als geeignet erachte und in diesem Fall ein Ausschluss gemäss Art. 154 Abs. 3 StPO in Erwägung gezogen werde. Denkbar sei, dass der Ehemann der Gesuchstellerin der Einvernahme im Nebenraum (Video-Übertragungsraum) folgen könne. Der Rechtsvertreter von D._____ habe daraufhin zuerst eine Rücksprache mit dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin in Aussicht gestellt und sie später an den Vertreter der Gesuchstellerin verwiesen. Anlässlich jenes Telefonats habe sie dasselbe mitgeteilt, wie bereits dem Rechtsvertreter von D._____ (keine Teilnahme im selben Raum wegen möglicher Beeinflussung/aus Platzgründen, aber in einem separaten Raum mit Möglichkeit von Unterbrechungen und beaufsichtigtem Kontakt; möglicher Ausschluss der Gesuchstellerin und deren Ehemann nach Art. 154 Abs. 3 StPO). Zu keinem Zeitpunkt habe sie sich dahingehend geäussert, dass ihnen der Zutritt zum Gebäude der Kantonspolizei untersagt würde. Für einen Ausschluss von Vertrauenspersonen gemäss Art. 154 Abs. 3 StPO reiche bereits das befürchtete Risiko einer Einflussnahme. Dass ein solches bestanden habe, ergebe sich aus den Akten. Anlässlich der Einvernahme von D._____ vom 28. Oktober 2025 habe sich alsdann gezeigt, dass sich dieses Risiko verwirklicht haben dürfte.

2.5.3. Nach Art. 154 Abs. 3 StPO kann die Behörde die Vertrauensperson vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte. Da sowohl bei einer Begleitung durch die Gesuchstellerin als auch deren Ehemann als nahe Bezugspersonen von D._____ naturgemäss ein Beeinflussungspotenzial vorlag (vgl. auch vorstehend E. 2.3.3), vermögen die beanstandeten Mitteilungen der Kantonspolizei Aargau bzw. von Staatsanwältin B._____, wonach die Gesuchstellerin bzw. deren Ehemann nicht bzw. nur im Nebenraum der Videoeinvernahme von D._____ beiwohnen konnten, jedenfalls nicht den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Zwar mag die Mitteilung der Einschränkung der Begleitung an den Vertreter der Gesuchstellerin am Vortag der Befragung

- 10 vom 28. Oktober 2025, sofern es sich so verhalten hat, kurzfristig erfolgt sein. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von Staatsanwältin B._____ war jedoch dem Vertreter von D._____ bereits früher bekannt, dass auch eine Begleitung durch den Ehemann der Gesuchstellerin nur im Nebenraum möglich wäre und hatte der Vertreter von D._____ angekündigt, sich mit dem Vertreter der Gesuchstellerin auszutauschen. Dies war offenkundig zumindest ein Mitgrund, weshalb die Mitteilung an den Vertreter der Gesuchstellerin kurzfristig erfolgte. Konkrete Anhaltspunkte, dass Staatsanwältin B._____ die Mitteilung bewusst erst einen Tag vor dem geplanten Einvernahmetermin machte, weil Staatsanwältin B._____ die Gesuchstellerin von vornherein als querulatorisch und unglaubwürdig bzw. lästig wahrnehme (so die Gesuchstellerin; Gesuch, S. 9), sind keine ersichtlich.

2.6. Weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit vermögen die Beanstandungen der Gesuchstellerin den Anschein von Befangenheit von Staatsanwältin B._____ zu begründen. Selbst wenn auf das Ausstandsgesuch einzutreten wäre, wäre dieses folglich auch in der Sache abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B._____ wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 92.00, zusammen Fr. 892.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll-

- 11 ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Sulser

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