Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.178 (STA.2025.3142) Art. 296
Entscheid vom 13. Juli 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber
Beschwerdeführerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Gloor, […]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Beschuldigter B._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, […]
Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 10. April 2026
im Strafverfahren gegen B._____
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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1. Am 20. Juli 2025, 03:49 Uhr, meldete A._____ der Kantonalen Notrufzentrale, dass sie von einem Mann angegriffen werde bzw. angegriffen worden sei. Gegenüber den an den Wohnort von B._____ in Q._____ aufgebotenen Polizeibeamten erklärte A._____, B._____ habe sie geschlagen und versucht, sie zu vergewaltigen.
In Bestätigung der mündlichen Anordnung vom 20. Juli 2025, 05:09 Uhr, eröffnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 21. Juli 2025 eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 2 StGB. Am 17. Oktober 2025 stellte A._____ bei der Kantonspolizei Aargau überdies Strafantrag gegen B._____ wegen aller anwendbarer Antragsdelikte im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. Juli 2025.
2. Mit Verfügung vom 10. April 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach das Strafverfahren gegen B._____ wegen Vergewaltigung, Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein.
Diese Einstellungsverfügung wurde am 15. April 2026 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3. 3.1. Gegen die ihr am 24. April 2026 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A._____ am 4. Mai 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 10. April 2026 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zu Lasten des Staates. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Einsetzung von lic. iur. Eveline Gloor, Rechtsanwältin, als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren."
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3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2026 um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3.3. Der Beschuldigte beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2026:
" 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2026 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 10. April 2026 zulässig.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspricht (dazu E. 3 hienach), ist somit darauf einzutreten.
2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte zur Begründung der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin zum Kerngeschehen widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Angesichts dessen und mangels weiterer sachlicher Beweismittel (z.B. dokumentierte Spuren und Verletzungen einer tätlichen Einwirkung) erscheine eine Verurteilung des Beschuldigten als unwahrscheinlich, zumal auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten seien. Bezüglich des Tatvorwurfs der Vergewaltigung sei das Verfahren gegenüber dem Beschuldigten daher einzustellen. Gleiches gelte für den Vorwurf, der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin mehrfach mit der Faust geschlagen und gewürgt. In Bezug auf den Tatvorwurf der Drohung vom 21. Juli 2025 stünden sich ebenfalls einzig die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschul-
- 4 digten gegenüber. Eine Verurteilung erscheine daher als unwahrscheinlich, weshalb das Strafverfahren auch diesbezüglich einzustellen sei. Soweit die Beschwerdeführerin Strafantrag wegen der im Wahrnehmungsbericht vom 30. Oktober 2025 festgehaltenen Spontanäusserungen des Beschuldigten stelle, sei festzuhalten, dass diese in einer Drucksituation im Polizeifahrzeug gemachten Äusserungen wegen fehlender Hinweise auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht sowie fehlenden Bewusstseins, dass die Äusserungen Eingang in die Akten finden und als Beweismittel verwendet würden, absolut unverwertbar seien. Weiter seien die Äusserungen nicht gegenüber der Beschwerdeführerin selbst erfolgt, womit der Tatbestand der Drohung auch nicht erfüllt wäre. Deshalb sei das Strafverfahren insoweit ebenfalls einzustellen.
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verkenne, dass weitere Beweismittel bei den Akten seien, welche ihre Darstellungen stützten, während der Beschuldigte sich bei seinen Aussagen widersprüchlich verhalten habe. Es handle sich zwar um ein sog. Vier-Augen-Delikt; aus den Akten ergäben sich aber verschiedene Hinweise, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin stützten und erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten weckten. Aus dem Polizeirapport vom 1. Dezember 2025 ergebe sich, dass der Beschuldigte gegenüber der Regionalpolizei Brugg geäussert habe, dass er die Beschwerdeführerin geschlagen habe, wodurch er sich an seiner Hand verletzt habe (obwohl keine Verletzungen an seiner Hand hätten festgestellt werden können). Im Wahrnehmungsbericht werde weiter festgehalten, er habe Beleidigungen und Drohungen gegen die Polizisten ausgesprochen und sich damit gebrüstet, die Beschwerdeführerin mehrfach geschlagen zu haben. Weiter habe der Beschuldigte angegeben, keine Anzeige machen zu wollen, sondern "das Problem sonst zu lösen", was die Polizisten dann schon sehen würden, und Leichensäcke bräuchten sie dann auch. Bei einem nächsten Zusammentreffen habe der Beschuldigte die Beschwerdeführerin tatsächlich massiv bedroht. Die Drohungen, ausgesprochen gegenüber der Polizei, gerichtet aber an die Beschwerdeführerin, habe die Beschwerdeführerin erst bei der Akteneinsicht zur Kenntnis genommen und Strafantrag gestellt. Sobald das Opfer von der Drohung erfahre und dadurch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt werde, sei der Tatbestand der Drohung erfüllt. Der Beschuldigte sei mit dieser Drohung nie konfrontiert worden, weder durch Vorhalt des Wahrnehmungsberichts noch durch Teilnahme an einer Befragung der anwesenden Polizisten. Weiter habe der Beschuldigte sich gegenüber der Polizei dahingehend geäussert, dass er die Beschwerdeführerin gefickt und ihr gezeigt habe, wie mit so einer umzugehen sei. Die im Verfahren getätigten Aussagen des Beschuldigten könnten damit nicht als glaubhaft angesehen werden. Die Tätlichkeiten habe die Beschwerdeführerin nachvollziehbar beschreiben können. Das Aussageverhalten des Beschuldigten sei wider-
- 5 sprüchlich und manipulativ. Aus der Tonaufnahme des Notrufs ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin grosse Angst gehabt habe und in Panik gewesen sei. Den Aufzeichnungen sei weiter zu entnehmen, dass Gegenstände geworfen worden seien und der Beschuldigte der Polizei die Tür nicht sofort geöffnet habe. Seine diesbezüglichen Aussagen seien ebenfalls unglaubhaft. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe das Verfahren voreilig eingestellt, ohne weitere Untersuchungshandlungen zu tätigen. Entsprechende Beweisergänzungsanträge der Verteidigung seien abgelehnt worden. Gestützt auf die aktuelle Aktenlage könne die Erfüllung einzelner Tatbestände nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Einstellungsverfügung erweise sich als ungenügend begründet und das Verfahren sei zu Unrecht eingestellt worden.
2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin derart widersprüchlich seien, dass sie keine Basis für eine Verurteilung bilden könnten, zumal die Diskrepanz in ihren Aussagen auch nicht nachvollziehbar oder erklärbar sei. Dies scheine die Beschwerdeführerin zu verkennen, wenn sie geltend mache, die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft, weshalb die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anzuklagen hätte. Bezeichnenderweise erwähne sie die Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen in ihrer Beschwerde mit keinem Wort. Auch versuche sie nicht einmal ansatzweise, eine plausible Begründung für ihr inkonsistentes Aussageverhalten anzuführen. Dieses lasse sich denn auch nicht erklären. Dass ihre Aussagen trotz der eklatanten Widersprüchlichkeit glaubhafter sein sollten als diejenigen des Beschuldigten und dass eine Verurteilung trotz der Widersprüchlichkeit der Aussagen zum Kerngeschehen wahrscheinlicher sein solle als ein Freispruch, werde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich. Die Einstellung des Strafverfahrens sei damit zu Recht erfolgt. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Untersuchungshandlungen hätten nichts am vorliegenden Beweisergebnis geändert. Selbst wenn auf die Angaben im Wahrnehmungsbericht abgestellt würde, könnte die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der Beschuldigte angegeben haben solle, dass er die Beschwerdeführerin "gefickt" habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn es sei unbestritten, dass der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin in jener Nacht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Im Übrigen könne vollumfänglich auf die Begründung in der Einstellungsverfügung verwiesen werden. Dem habe die Beschwerdeführerin nichts Substantielles entgegenhalten können.
2.4. Der Beschuldigte führte in seiner Beschwerdeantwort aus, die Beschwerdeführerin äussere sich in ihrer Beschwerde nicht zur Einstellung des Strafverfahrens bezüglich Vorwurfs der Vergewaltigung. Eine entsprechende
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Begründung fehle, weshalb die Beschwerde bereits deshalb in Bezug auf diesen Vorwurf abzuweisen sei. Im Umkehrschluss müsse zudem davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung akzeptiere. Die Beschwerdeführerin störe sich offensichtlich nur daran, dass das Strafverfahren wegen Drohung und Tätlichkeiten eingestellt worden sei. Nachdem sie mehrfach und aus nicht nachvollziehbaren Gründen die ärztliche Untersuchung verweigert habe und bewusst nicht zu den geplanten Einvernahmen erschienen sei, sei sie zur Einvernahme vom 17. Oktober 2025 aus der Haft zugeführt worden. Als der Polizist sie aufgefordert habe, das Treffen mit dem Beschuldigten detailliert zu beschreiben, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, das könne sie nicht mehr, es sei zu verschwommen, sie habe es wirklich fest verdrängt. Wann die angebliche Drohung stattgefunden haben solle, bleibe sodann unklar. Dass der Beschwerdeführerin gedroht worden sein solle, habe sie denn auch nicht von sich aus erzählt, sondern sie habe vom Polizisten anlässlich der Einvernahme darauf hingewiesen bzw. daran erinnert werden müssen. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin habe der Beschuldigte ihr irgendwann tagsüber beim Brunnen auf dem [...] gedroht. Das habe am helllichten Tag auf dem [...] beim Brunnen allerdings niemand mitbekommen. Die vom Beschuldigten bestrittenen Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht erstellt und erschienen vollkommen unglaubwürdig, da widersprüchlich, ungenau und teils schlicht nicht nachvollziehbar. Inwiefern das Aussageverhalten des Beschuldigten widersprüchlich und manipulativ sein solle, habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Inwieweit die Tonaufnahme des Notrufs die geltend gemachten Tätlichkeiten beweisen solle, ergebe sich ebenfalls nicht aus der Beschwerdebegründung. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, Drohung und Tätlichkeiten sei somit zu Recht eingestellt worden.
3. 3.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach
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Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO). Auch wenn die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann, entbindet dies den Beschwerdeführer mithin nicht von einer vollständigen, klaren und präzisen Begründung, die auf die Argumentation im angefochtenen Entscheid Bezug nimmt. Dabei müssen sich die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen daher nicht, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Beschwerdegründen zu suchen (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 392 ff.).
3.2. Den qualifizierten Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 2 StGB erfüllt, wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zu diesem Tatbestand (lediglich) vor, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führe aus, dass sie eine ärztliche Untersuchung verweigert und zum Tathergang verschiedene Aussagen gemacht habe. Sie verkenne dabei aber, dass "weitere Beweismittel" bei den Akten seien, welche ihre Darstellungen stützten, während der Beschuldigte sich bei seinen Aussagen widersprüchlich verhalten habe. Es handle sich zwar um ein sog. Vier-Augen-Delikt; aus den Akten ergäben sich aber "verschiedene Hinweise", welche die Aussagen der Beschwerdeführerin stützten und erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten weckten (Beschwerde S. 4 f.).
Diese allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin stellen keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der Begründung der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten betreffend Vergewalti-
- 8 gung i.S.v. Art. 190 Abs. 2 StGB dar. Sie zeigt nicht substantiiert auf, welche konkreten weiteren Beweismittel bzw. Indizien ihre Aussagen stützen und relevante Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten wecken sollen, so dass eine Verurteilung des Beschuldigten wegen dieses Tatbestands mindestens ebenso wahrscheinlich erschiene wie ein Freispruch. Insbesondere legt sie auf S. 5 der Beschwerde nicht dar, inwiefern die im Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 1. Dezember 2025 (Untersuchungsakten [UA] Reg. 5) zitierte Aussage des Beschuldigten gegenüber der Regionalpolizei Brugg, dass er die Beschwerdeführerin geschlagen habe, wodurch er sich an der Hand verletzt habe, obwohl keine Verletzungen an der Hand hätten festgestellt werden können, den Tatverdacht der Vergewaltigung erhärten soll. Gleiches gilt für die Ausführungen auf S. 5 der Beschwerde, dass im Informationsrapport (Wahrnehmungsbericht) der Regionalpolizei Brugg vom 30. Oktober 2025 (UA Reg. 5) berichtet werde, dass der Beschuldigte gegenüber den Polizisten Beleidigungen und Drohungen ausgestossen habe und sich damit gebrüstet habe, die Beschwerdeführerin mehrfach geschlagen zu haben. Demnach erfüllt die vorliegende Beschwerde die in E. 3.1 hievor dargelegten Anforderungen an eine Beschwerdeschrift in Bezug auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, von sich aus in den Akten nach Beweismitteln zu suchen, welche die gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfe erhärten könnten. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.
3.3. 3.3.1. Nach Art. 126 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben.
Tätlichkeiten sind körperliche Einwirkungen, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursachen. Eine solche Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen verursacht (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein, wobei das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2). Als Tätlichkeiten gelten etwa Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, das Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, das Begiessen mit Flüssigkeiten und das Zerzausen einer kunstvollen Frisur (ANDREAS DONATSCH/DAMIAN K. GRAF/MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Strafrecht III, 12. Aufl. 2025, § 3 Ziff. 4.1, S. 63 f.).
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3.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde (S. 6) vor, sie habe die Tätlichkeiten nachvollziehbar beschreiben können. Das Aussageverhalten des Beschuldigten sei widersprüchlich und manipulativ. Aus der Tonaufnahme des zwölfminütigen Notrufs ergebe sich, dass sie grosse Angst gehabt habe und in Panik gewesen sei. Aus den Aufzeichnungen ergebe sich weiter, dass Gegenstände geworfen worden seien und die Tür durch den Beschuldigten nicht sofort geöffnet worden sei.
In diesen Ausführungen wird jedoch nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, mit welchen Handlungen der Beschuldigte sich der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben soll. Eine ärztliche Untersuchung nach dem Vorfall vom 20. Juli 2025, mit welcher auch Spuren von gegen sie verübten Tätlichkeiten hätten gesichert werden können, hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen verweigert (s. auch UA Reg. 4, Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 28. Juli 2025 S. 1 und Aktennotizen der Kantonspolizei Aargau vom 21. Juli 2025). Dass bei der Beschwerdeführerin Spuren von Tätlichkeiten festgestellt worden wären, ergibt sich weder aus dem Informationsrapport (Wahrnehmungsbericht) der Regionalpolizei Brugg vom 30. Oktober 2025 noch aus dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 1. Dezember 2025 (UA Reg. 5). In der Beschwerde wird nicht beanstandet, dass diese Rapporte fehlerhaft seien. Inwiefern aus der Tonaufnahme ihres Anrufs bei der Kantonalen Notrufzentrale hervorgehen soll, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin mit Gegenständen beworfen haben soll, was nach dem in E. 3.3.1 hievor Gesagten allenfalls den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB erfüllen könnte, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht ausgeführt. Auch diesbezüglich erfüllt die Beschwerde die erwähnten Anforderungen an eine Beschwerdeschrift folglich nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb auch nicht einzutreten, soweit mit ihr um Aufhebung der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten ersucht wird.
4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint. Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in denen die Waagschalen
- 10 von "schuldig oder unschuldig" ungefähr gleich stehen, insbesondere bei schweren Delikten. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich der Beschuldigte einer ihm zur Last gelegten Tat schuldig gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 17 zu Art. 319 StPO).
4.2. 4.2.1. Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB).
Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst (heftige Erschütterung des Gemüts) versetzt wird. Wird die Drohung nicht als ernst empfunden oder versetzt sie den Bedrohten nicht in Angst und Schrecken, kommt nur Versuch in Betracht. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter
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Drohung in Betracht. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3; DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., § 53 Ziff. 1, S. 486; STEFAN TRECHSEL/MARTINO MONA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 1 ff. zu Art. 180 StGB).
4.2.2. Gemäss Informationsrapport (Wahrnehmungsbericht) der Regionalpolizei Brugg vom 30. Oktober 2025 (UA Reg. 5) wurde der Beschuldigte am 20. Juli 2025 im Anschluss an die um 03:49 Uhr erfolgte polizeiliche Intervention in dessen Wohnung durch die Patrouille der Regionalpolizei Brugg zur rechtsmedizinischen Untersuchung ins Kantonsspital Aarau gebracht. Es wurde festgehalten, dass der Beschuldigte teilweise bereits in der Wohnung, aber auch während dieser Fahrt ununterbrochen geredet habe. Dabei habe er Beleidigungen und Drohungen gegen die Polizisten ausgestossen und erklärt, keine strafrechtlichen Schritte gegen die Beschwerdeführerin unternehmen zu wollen, sondern "das Problem sonst zu lösen", was die Polizisten dann schon sehen würden, und sie dann Leichensäcke bräuchten. Ob diese im Informationsrapport vom 30. Oktober 2025 erwähnten Äusserungen des Beschuldigten überhaupt verwertbar wären, ist mit Blick auf das in Art. 158 Abs. 2 StPO statuierte absolute Verwertungsverbot (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 158 StPO) zumindest fraglich, da keine Hinweise bestehen, dass der Beschuldigte vor diesen Äusserungen nach Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt worden war. Im Informationsrapport wurde nichts Entsprechendes vermerkt. Gegen eine bereits zu jenem Zeitpunkt erfolgte Belehrung spricht überdies, dass die forensisch-klinische Untersuchung am 20. Juli 2025 um 07:00 Uhr begann und um 08:30 Uhr endete (UA Reg. 5, Untersuchungsprotokoll des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau S. 1) und der Beschwerdeführer anlässlich der gleichentags von 09:14 bis 09:51 Uhr durchgeführten polizeilichen Einvernahme über sein Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO belehrt wurde (UA Reg. 6, Prot. der Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Juli 2025 S. 2).
Zudem ist äusserst zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin durch die im Informationsrapport festgehaltenen Äusserungen des Beschuldigten, die dieser am 20. Juli 2025 getätigt haben soll, nach einem objektiven Massstab tatsächlich in Schrecken oder Angst i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB (vgl. E. 4.2.1 hievor) versetzt wurde, nachdem sie davon erst im Rahmen der ihr bzw. ihrer Rechtsbeiständin zwischen dem 23. und 29. Januar 2026 gewährten Akteneinsicht (UA Reg. 9, Parteimitteilung vom 23. Januar 2026 und Schreiben der Rechtsbeiständin vom 29. Januar 2026 S. 1) – mithin sechs Monate später – erfahren hat (UA Reg. 9, Eingabe der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2026 S. 2 f.; Beschwerde
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S. 5). Aus der blossen Kenntnisnahme kann noch nicht geschlossen werden, dass die Äusserungen des Beschuldigten bei der Beschwerdeführerin zu einer heftigen Erschütterung des Gemüts geführt hätten und sie dadurch in Schrecken oder Angst versetzt worden wäre. Dass ein solcher tatbestandsmässiger Erfolg i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB eingetreten wäre, wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert vorgebracht und ergibt sich nicht aus den Akten. Wie in der Einstellungsverfügung zutreffend dargelegt, bestehen überdies keine Hinweise, dass sich der Beschuldigte, als er die in Frage stehenden Äusserungen machte, bewusst war, dass diese in die Akten Eingang finden und der Beschwerdeführerin auf diesem Weg zur Kenntnis gebracht werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass es ihm bezüglich der eingangs erwähnten Äusserungen sehr wahrscheinlich auch am erforderlichen (Eventual-)Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB fehlte, der Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB zu drohen.
Unter den soeben dargelegten Umständen erscheint es als unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte wegen der im Informationsrapport der Regionalpolizei Brugg vom 30. Oktober 2025 festgehaltenen Äusserungen der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen würde. Vielmehr wäre im Falle einer Anklage diesbezüglich mit einem Freispruch zu rechnen. Die gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügte Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten in diesem Punkt ist deshalb nicht zu beanstanden.
4.2.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 17. Oktober 2025 sagte die Beschwerdeführerin aus, die Polizei sei an einem Tag zu ihr gekommen, ohne dass sie sie angesprochen habe. Sie hätten zu ihr gesagt, dass sie keine Angst haben müsse, da der Beschuldigte in Haft sei. Einen Tag später sei der Beschuldigte wieder vor ihr gestanden. Er habe ihr gedroht, dass sein Anwalt sie kaputt machen werde und vor Gericht gehen würde. Er habe wortwörtlich gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie die Anzeige nicht zurückziehe. Es werde Konsequenzen für sie haben. Diese Drohung sei am Tag, an dem der Beschuldigte aus der Haft entlassen worden sei, beim Brunnen auf dem [...] in Q._____ erfolgt (UA Reg. 6, Prot. der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2025, S. 4, 9). Auf Nachfrage ihrer Rechtsbeiständin erklärte sie, sie nehme dies immer noch ernst und habe Angst. Sie glaube, er mache das (UA Reg. 6, Prot. der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2025, S. 9). Zu diesem Vorwurf der Drohung erklärte der Beschuldigte in seiner 2. Einvernahme vom 26. November 2025, das stimme nicht, das sei eine Lüge (UA Reg. 6, Prot. der 2. Einvernahme des Beschuldigten vom 26. November 2025, S. 4).
Mangels anderweitiger Beweismittel stehen auch in Bezug auf diesen Tatvorwurf einzig die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschul-
- 13 digten als Beweismittel zur Verfügung. Als weitere noch zu erhebende Beweismittel kommen einzig weitere Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten, insbesondere auch eine Konfrontationseinvernahme, in Frage. Davon sind allerdings keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, da davon auszugehen ist, dass beide Beteiligten an ihren bisherigen Aussagen festhalten würden. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf weitere Befragungen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten verzichtet hat.
Bei den oben zitierten Aussagen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin von sich aus keine Angaben dazu machte, was die von ihr geschilderten Äusserungen des Beschuldigten bei ihr bewirkten. Erst auf Nachfrage ihrer Rechtsbeiständin ("Haben Sie diese Drohung ernst genommen und haben Sie Angst?") erklärte sie: "Ich nehme diese immer noch ernst und habe Angst." (UA Reg. 6, Prot. der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2025, S. 9). Der suggestive Charakter der Frage, der zu einer nahezu wortgleichen Antwort führte, sowie der Umstand, dass sie das Vorgehen des Beschuldigten als "Masche" bezeichnete, welche dieser auch mit einer Kollegin versucht habe (UA Reg. 6, Prot. der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2025, S. 4), lässt vielmehr darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin durch die Äusserungen des Beschuldigten nicht in Schrecken oder Angst i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB versetzt wurde. Wie erwähnt, genügt es nach Lehre und Rechtsprechung für die Erfüllung des objektiven Tatbestands dieser Bestimmung nicht, dass die Beschwerdeführerin glaubte, der Beschuldigte könnte seine Ankündigung wahrmachen. Bei einer Anklage wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wäre somit mangels Tatbestandsmässigkeit des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens mit einem Freispruch zu rechnen. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde deshalb auch in diesem Punkt zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.
4.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5. 5.1. Die Beschwerdeführerin ersucht in der Beschwerde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin Gloor zu ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren.
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5.2. 5.2.1. Der Privatklägerschaft wird auf Gesuch für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege wird gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO überdies dem Opfer ganz oder teilweise gewährt für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.
Art. 136 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b StPO verlangt, dass die Zivilklage der Privatklägerschaft bzw. die Strafklage des Opfers nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt das Begehren als nicht aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend im vorliegenden Kontext ist es, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage bzw. (als Opfer) der Strafklage entschliessen würde. Die Prozesschancen sind ex ante und aufgrund einer summarischen Prüfung zu beurteilen. Je schwieriger und je umstrittener die sich zu stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Die Voraussetzung der genügenden Prozesschancen ist bei der Adhäsionsklage in aller Regel erfüllt. Eine aussichtslose Zivilklage ist grundsätzlich nur im Rahmen eines aussichtslosen Strafverfahrens denkbar, bei welchem gleich die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss, oder wenn beim Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Konstituierung als Privatkläger bzw. für die Anerkennung als Opfer offensichtlich fehlen (Urteile des Bundesgerichts 1B_254/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1.1 und 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4.2; GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 f. zu Art. 136 StPO).
5.2.2. Aus den Ausführungen in E. 4 hievor ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Verfügung vom 10. April 2026 die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB zu Recht eingestellt hat. Soweit sich die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 2 StGB und Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB richtet, ist auf sie mangels (rechtsgenüglicher) Begründung nicht einzutreten. Nach der soeben dargelegten Lehre und Rechtsprechung ist die Beschwerde deshalb als von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 136 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b
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StPO zu betrachten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
6. 6.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
6.2. 6.2.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren durch den Kanton zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
6.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT).
Der vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für die Erstattung der Beschwerdeantwort sowie Instruktion und Aktenstudium geltend gemachte Aufwand von 6 ½ Stunden erscheint überhöht. Die Beschwerde wies geringen Umfang auf und war, wie der amtliche Verteidiger ebenfalls ohne Weiteres erkannt hat, in weiten Teilen ungenügend begründet, so dass sich eine materielle Auseinandersetzung mit den Vorwürfen grösstenteils erübrigte. Damit verbleiben knapp zwei Seiten (4 und 5), wo sich der amtliche Verteidiger mit Bezug auf Einvernahmen zur Sache äusserte. Des Weiteren wird sich die Nachbesprechung des vorliegenden Entscheids mit dem Beschuldigten aufgrund des Verfahrensausgangs in Grenzen halten. Der geltend gemachte Aufwand von 6 ½ Stunden ist deshalb um zwei Stunden auf 4 ½ Stunden zu kürzen, welcher mit dem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 zu entschädigen ist. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 990.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % des Honorars und 8,1 % MWSt. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist somit für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'102.30 auszurichten.
6.2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind als Auslagen Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Für die Verfahrenskosten hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihres vollständigen Unterliegens aufzukommen (E. 6.1). Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten
- 16 durch den Kanton auszurichtende Entschädigung ginge somit grundsätzlich vollständig zu Lasten der Beschwerdeführerin. Indes ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats geht, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Mit Blick darauf sowie auf die Tatsache, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sowohl ein Offizialdelikt (Vergewaltigung) als auch Antragsdelikte (Tätlichkeiten und Drohung) waren, erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin nur den Anteil der Auslagen für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers aufzuerlegen, für welchen sie, wäre der Beschuldigte freigewählt verteidigt gewesen, aufzukommen hätte.
Einzig der Vorwurf der Vergewaltigung betraf ein Offizialdelikt. Diesbezüglich erwies sich die Beschwerde als ungenügend begründet. Dasselbe gilt für den Vorwurf der Tätlichkeiten als Antragsdelikt. Der Aufwand des amtlichen Verteidigers fiel, wie bereits erwähnt, denn auch weit überwiegend für den Vorwurf der Drohung, ebenfalls ein Antragsdelikt, an. Dementsprechend scheint es angemessen, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Umfang von ¾, d.h. Fr. 826.70, gestützt auf Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 826.70 sowie den übrigen Auslagen von Fr. 70.00, zusammen Fr. 1'696.70, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, [...], eine Entschädigung von Fr. 1'102.30 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. Juli 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber