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Aargau Obergericht Strafgericht 01.07.2026 SBK.2026.174

1 juillet 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·2,363 mots·~12 min·6

Texte intégral

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.174 (STA.2024.4276) Art. 282 Entscheid vom 1. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführerin A._____, […] vertreten durch B._____, […] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter C._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Basil Huber, […] Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. April 2026 in der Strafsache gegen C._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Familiengericht des Bezirksgerichts Muri ordnete im ordentlichen Verfahren betreffend Ehescheidung […] mit Entscheid vom 18. November 2015 in Dispositiv-Ziff. 4 Folgendes an: " Herr C._____ verpflichtet sich, Frau B._____ an den Unterhalt von Tochter A._____ monatlich vorschüssig gerichtsüblich indexierte Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen, zu bezahlen, wie folgt Fr. 800.00 / Mt. 31. Juli 2018 Fr. 1'000.00 / Mt. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung bzw. bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von Tochter A._____. Nach Erreichen der Mündigkeit von A._____ ist Herr C._____ weiterhin berechtigt, den Unterhaltsbeitrag für Tochter A._____ deren Mutter zu überweisen, und zwar für solange als Tochter A._____ bei ihrer Mutter wohnt und nicht eigene Ansprüche geltend macht." 1.2. B._____ ([…]) beanzeigte am 26. Juli 2024 bei der Kantonspolizei Aargau, dass C._____ (Beschuldigter) ihr (als Geschädigter) seit Oktober 2019 den mit Entscheid […] vom 18. November 2015 festgelegten Unterhalt für die gemeinsame – am […] 2019 volljährig gewordene –Tochter A._____ (Beschwerdeführerin) nicht mehr bezahlt habe. Gleichzeitig stellte sie deswegen einen Strafantrag und erklärte, sich als Privatklägerin zu konstituieren. 1.3. Die Beschwerdeführerin stellte am 8. Oktober 2025 einen Strafantrag gegen den Beschuldigten, weil dieser ihr seit September 2019 bzw. ihrer Volljährigkeit den gerichtlich festgelegten Unterhalt nicht mehr bezahle. Gleichzeitig erklärt sie, sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zu konstituieren. 1.4. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die Nichtzulassung von B._____ als Privatklägerin im Strafverfahren ST.2024.4276 an. 1.5. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 28. Oktober 2025 im Strafverfahren ST.2024.4276 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegenüber der Beschwerdeführerin im Zeitraum 30. September 2019 – 30. September 2025.

- 3 - 1.6. Der Beschuldigte erhob gegen den ihm am 30. Oktober 2025 zugestellten Strafbefehl am 5. November 2025 Einsprache. 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte die Strafuntersuchung ST.2024.4276 am 16. April 2026 ein. Die Einstellungsverfügung wurde am 17. April 2026 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die ihr am 23. April 2026 zugestellte Einstellungsverfügung mit im Briefkasten des Obergerichts des Kantons Aargau hinterlegter und dort am 4. Mai 2026 festgestellter Eingabe datiert vom 1. Mai 2026 Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Fortführung der Strafuntersuchung ST.2024.4276. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2026 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2026 zugestellt. Die Beschwerdeführerin leistete die einverlangte Kostensicherheit am 20. Mai 2026. 3.3. Auf die Durchführung des Schriftenwechsels wurde verzichtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Eine Einstellungsverfügung kann von den dadurch beschwerten Parteien mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist prozessual ohne Weiteres als geschädigte Person i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO der von ihr dem Beschuldigten zur Last gelegten Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB) zu betrachten. Als solche hat sie sich mit ihrer am 8. Oktober 2025

- 4 abgegebenen Erklärung i. S. v. Art. 118 Abs. 1 StPO gültig als Privatklägerin und damit beschwerdeberechtigte Partei i. S. v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituiert. Auf ihre gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten strafbar, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Wenn der Pflichtige während einer gewissen Zeit ohne Unterbrechung schuldhaft die Zahlung der Unterhaltsbeiträge unterlässt, beginnt nach der Rechtsprechung die dreimonatige Antragsfrist erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu laufen (BGE 126 IV 131 E. 2). 3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess die Einstellungsverfügung wegen Fehlens eines gültigen Strafantrags gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO. Sie begründete dies unter vorgängiger Bezugnahme auf  Ausführungen von B._____ anlässlich ihrer Befragung vom 26. Juli 2024 (act. 74 ff.),  Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 27. Juli 2024 (act. 80 ff.),  Ausführungen des Beschuldigten anlässlich seiner Befragung vom 3. August 2024 (act. 87 ff.),  das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Muri […] vom 18. November 2015 (act. 35 ff.) und  ein vom Beschuldigten eingereichtes Protokoll des Familiengerichts des Bezirksgerichts Muri vom 6. März 2019 betreffend eine Anhörung der Beschwerdeführerin (act. 68 ff.) in E. 1.2.2 damit, dass sich der Beschuldigte seiner anhaltenden Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts von deren Volljährigkeit zwar bewusst gewesen sei. Unklar sei hingegen, wie lange die Unterhaltspflicht bestanden habe. Aus den Akten erhelle, dass dem Beschuldigten in Bezug auf den Ablauf der Ausbildung der Beschwerdeführerin jegliche Auskunft verwehrt worden sei. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie von August 2021 bis März 2024 auf einem Bauernhof gearbeitet habe, was für einen Eintritt in das ordentliche Erwerbsleben spreche. Die dreimonatige Strafantragsfrist sei daher bereits im Zeitpunkt der Erstbefragung der Beschwerdeführerin im Juli 2024 verstrichen gewesen, weshalb die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen sei.

- 5 - 3.1.2. Der Beschuldigte wurde mit Entscheid des Familiengerichts des Bezirksgerichts Muri […] vom 18. November 2015 zu Unterhaltszahlungen bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung bzw. bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Beschwerdeführerin verpflichtet. Abschluss der Ausbildung bedeutet im Regelfall, dass das Kind Selbstverantwortung für seine weitere allfällige Fort- und Weiterbildung übernehmen kann. Das gilt auch bei einem willkürlichen bzw. zurechenbaren Ausbildungsabbruch nach Volljährigkeit, womit der Ausbildungsplan einseitig aufgekündigt wird. Bei einem unverschuldeten Abbruch oder bei Neuorientierung ruht die Pflicht lediglich. Kann eine zunächst an die Hand genommene Ausbildung ohne Verschulden wirtschaftlich noch gar nicht umgesetzt bzw. aufgrund veränderter gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse nicht mehr fortgeführt werden, ist die elterliche Ausbildungsunterhaltspflicht noch immer zu bejahen. Ob aber ein Ausbildungswechsel aus freien Stücken dem Pflichtigen zumutbar ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Für ein Abweichen vom gemeinsam erarbeiteten Ausbildungsplan sind qualifizierte Gründe erforderlich, doch ist diese Planung auch nach Volljährigkeit gemeinsam auf sich ändernde Rahmenbedingungen einzustellen. Ein elterliches Bestimmungsrecht besteht nach Volljährigkeit nicht mehr, weiterhin aber die Pflicht zum Zusammenwirken. Es sind nicht Ausbildungsträume, sondern nur -pläne zu finanzieren. Konnte ein Plan über den Schuloder einen anderweitigen (Teil-)Abschluss hinaus vor Volljährigkeit noch nicht getroffen werden, muss dies nachgeholt werden (CHRISTIANA FOUN- TOULAKIS, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 277 ZGB). 3.1.3. Die Aussagen der Beschwerdeführerin gemäss Protokoll der Einvernahme vor dem Familiengericht des Bezirksgerichts Muri vom 6. März 2019 lassen nicht erkennen, dass sie mit dem Beschuldigten einen Ausbildungsplan vereinbart hätte, äusserte sie sich doch nur unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeit gegenüber dem Beschuldigten zu ihren Ausbildungsbemühungen (S. 2). Bei ihrer Einvernahme vom 27. Juli 2024 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, mit dem Beschuldigten nie über Unterhaltszahlungen gesprochen zu haben (vgl. etwa ihre Antworten zu den Fragen 20, 24, 29 – 31), von August 2018 – Juli 2019 ein Praktikum in einer Kita gemacht zu haben, von August 2019 – August 2021 in einer Bäckerlehre gewesen zu sein, die sie "aus privaten Gründen" habe abbrechen müssen, und anschliessend von August 2021 – März 2024 bei ihrem Ex-Partner auf dem Bauernhof gearbeitet zu haben (zu Fragen 34 – 37), aber noch keine Ausbildung abgeschlossen und keine wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht zu haben

- 6 - (zu Fragen 38 f.). Dem Beschuldigten habe sie nie mitgeteilt, auf Unterhalt angewiesen zu sein (zu Frage 40). Auch den Aussagen von B._____ bei ihrer Einvernahme vom 26. Juli 2024 ist nicht zu entnehmen, dass sie mit dem Beschuldigten wegen der Unterhaltszahlungen das Gespräch gesucht und ihn bezüglich der Ausbildung der Beschwerdeführerin informiert haben könnte (vgl. etwa ihre Antwort zu Fragen 23 f.). Der Beschuldigte gab bei seiner Einvernahme vom 3. August 2024 zu Protokoll, erst "seit gut einem Jahr" wieder Kontakt mit der Beschwerdeführerin zu haben, die "jetzt" die Landwirtschaftsschule mache (zu Frage 12). Er habe keine Ahnung, welche Erstausbildung die Beschwerdeführerin abgeschlossen habe (zu Frage 19). Die wirtschaftliche Selbständigkeit dürfte die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss der Lehre als Konditorin erreicht haben, bevor sie im Sommer 2022 die Rekrutenschule absolviert und ihren Freund kennengelernt habe, der einen Bauernhof habe (zu Frage 20). Er habe den Lehrvertrag trotz mehrerer Nachfragen nicht erhalten, weil B._____ nicht gewollt habe, dass er wisse, was für eine Lehre die Beschwerdeführerin mache (zu Frage 21). Er habe auch die Angaben zum Konto der Beschwerdeführerin nicht erhalten (zu Frage 34). 3.1.4. In Beachtung der in E. 3.1.2 dargelegten Rechtslage und der Sachlage, wie sie sich aus den in E. 3.1.3 dargelegten Aussagen erschliesst, erscheint es gerade nicht verfehlt, sondern vielmehr geboten, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Dauer der Unterhaltspflicht bzw. deren Ende in der angefochtenen Einstellungsverfügung thematisierte. Dass sie dies in einer rechtsfehlerhaften Weise getan haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin begnügte sich mit Beschwerde damit,  ihres Erachtens fehlerhafte Stellen im angefochtenen Entscheid mit einem Leuchtstift zu markieren und den Beschuldigten "der Erzählungen" zu bezichtigen,  zu behaupten, ihre "erste Lehre" nicht beendet und seitdem – auch bei ihrem damaligen Freund – nur Praktikumslohn bezogen zu haben, von dem sie nicht habe leben können, und  sich auf den Entscheid des Familiengerichts des Bezirksgerichts Muri […] vom 18. November 2015 zu berufen. Belege, welche verlässlich Rückschlüsse auf Art, Dauer und Erfolg ihrer bisherigen oder laufenden Ausbildungsanstrengungen zuliessen, wurden von der Beschwerdeführerin keine eingereicht. Auch ihre Behauptung mit Beschwerde, auf dem Bauernhof ihres Ex-Freundes (im Zeitraum August 2021 – März 2024) ein Praktikum absolviert zu haben und dabei lediglich einen Lohn erhalten zu haben, der nicht zum Leben gereicht habe, blieb

- 7 unbelegt und genügt nicht, um die angesichts der Umstände zumindest nicht unplausibel wirkende Feststellung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, wonach die zweieinhalbjährige Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf dem Bauernhof als ein ordentlicher Eintritt in das Erwerbsleben zu betrachten sei, welcher die Unterstützungspflicht des Beschuldigten beendet habe, was ihren (am 8. Oktober 2025 gestellten) Strafantrag verspätet erscheinen lasse, rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. 3.2. 3.2.1. Selbst wenn man – entgegen den Ausführungen in E. 3.1.4 – die Verspätung des Strafantrags nicht als sicher erstellt und dementsprechend eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO als unzulässig erachtete, wäre die Einstellung – wie sogleich zu zeigen ist – dennoch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO wegen eines fehlenden Tatverdachts zu schützen. 3.2.2. Aus dem Entscheid des Familiengerichts des Bezirksgerichts Muri […] vom 18. November 2015 sowie der in E. 3.1.2 erwähnten Pflicht zum Zusammenwirken ergibt sich, dass der Beschuldigte über die Ausbildungsbemühungen der Beschwerdeführerin zumindest zu informieren war, wenn von ihm Unterhaltszahlungen erwartet wurden bzw. wenn er auf seiner Unterhaltspflicht behaftet werden sollte. Gestützt auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten über ihre Ausbildungsanstrengungen nicht nur nicht informierte, sondern Versuche des Beschuldigten, hierüber Informationen zu erhalten, ignorierte und den Beschuldigten diesbezüglich bewusst im Dunkeln liess. Aktenkundig ist etwa die Kopie eines Schreibens des Beschuldigten an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 24. Januar 2019. Der Beschuldigte führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin ihm von einem Praktikum und einer anstehenden Lehre in einer Kita berichtet habe, dass er aber an diese "Geschichte" nicht glaube (act. 51 f.). Das Familiengericht des Bezirksgerichts Muri informierte den Beschuldigten mit hierzu ergangenem Antwortschreiben vom 30. Januar 2019 dahingehend, dass B._____ Unterlagen über die berufliche Situation der Beschwerdeführerin habe einreichen müssen und dass eine Anhörung der Beschwerdeführerin geplant sei, über welche er informiert werde (act. 53 f.). Diese Anhörung fand am 6. März 2019 statt. Die Beschwerdeführerin äusserte sich darin aber nur unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeit gegenüber dem Beschuldigten zu Ausbildungsfragen. Mit Schreiben vom 20. März 2019 fasste das Familiengericht des Bezirksgerichts Muri die Ergebnisse der Einvernahme dahingehend zusammen, dass die Beschwerdeführerin über ihren Alltag und ihre Zukunftspläne berichtet und deutlich erklärt habe, keine Unterstützung im Sinne einer

- 8 - Beistandschaft zu brauchen, weshalb das entsprechende Verfahren als erledigt abgeschlossen werde (act. 59). Dass der Beschuldigte von Seiten der Beschwerdeführerin, B._____ oder des Familiengerichts des Bezirksgerichts Muri über die Ausbildungsbemühungen der Beschwerdeführerin entsprechend seinem Auskunftsbegehren informiert worden wäre, lässt sich den Akten hingegen nicht entnehmen. Darüber hinaus findet sich in den Akten die Kopie eines (angeblichen) Schreibens des Beschuldigten an die Beschwerdeführerin vom 20. November 2019, mit welchem der Beschuldigte die Beschwerdeführerin um eine persönliche Kontaktaufnahme und Informationen darum ersuchte, was sie wo lerne, ansonsten er ihr keinen Unterhalt mehr zahlen werde (act. 66 f.). In den Akten findet sich weder ein Vorbehalt der Beschwerdeführerin zu diesem (angeblichen) Schreiben noch ein konkreter Hinweis, dass die Beschwerdeführerin dem darin geäusserten (berechtigten) Ersuchen des Beschuldigten nachgekommen wäre. Zwar markierte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde zahlreiche Stellen der angefochtenen Einstellungsverfügung als falsch und tat sie die Ausführungen des Beschuldigten als "Erzählungen" ab. Sie legte aber nicht ansatzweise dar, wie es ihrer Auffassung nach wirklich war und warum es sich bei den Ausführungen des Beschuldigten bloss um "Erzählungen" handeln soll. Dementsprechend kann die Behauptung des Beschuldigten, trotz Bemühungen seinerseits über die Ausbildungsbemühungen der Beschwerdeführerin nicht informiert worden zu sein, als erstellt betrachtet werden und ist darauf abzustellen. Warum der Beschuldigte trotz ihm verweigerter Informationen über die Ausbildung der Beschwerdeführerin Unterhaltszahlungen hätte leisten müssen und warum er sich strafbar gemacht haben soll, indem er dies nicht tat, ist unter den konkreten Umständen nicht einsichtig. 3.3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO) und sind dementsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten, nachdem auch dem Beschuldigten in diesem Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Die Beschwerdekammer entscheidet:

- 9 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 838.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und in Höhe von Fr. 800.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der Obergerichtskasse noch Fr. 38.00 zu zahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard

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