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Aargau Obergericht Strafgericht 22.06.2026 SBK.2026.156

22 juin 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·1,934 mots·~10 min·5

Texte intégral

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.156 (STA.2026.3554) Art. 267 Entscheid vom 22. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A._____, […] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungsgegenstand Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. April 2026 betreffend Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie andere Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines unter seiner Obhut stehenden Kindes (Art. 123 Ziff. 1 i. V. m. Ziff. 2 StGB), mutmasslich begangen am 4. April 2026 zum Nachteil seines siebenjährigen Sohnes. Der Beschwerdeführer wurde deswegen am 5. April 2026 in Anwendung von Art. 210 Abs. 2 StPO verhaftet. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies die Kantonspolizei Aargau – im Nachgang zu einer am 5. April 2026 mündlich erfolgten Anordnung – mit Verfügung vom 7. April 2026 an, den Beschwerdeführer zur Sache und zur Person zu befragen und bei ihm die Entnahme einer Blut- und Urinprobe sowie deren Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau zu veranlassen. Die Blut- und Urinprobe wurde am 5. April 2026 abgenommen. Das hierzu ergangene Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau datiert vom 27. Mai 2026. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 9. April 2026 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. April 2026 sowie "gegen die unrechtmässige Inhaftierung vom 7. April 2026" mit Eingabe vom 9. April 2026 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sowie der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: 1. Sofortige Aufhebung der Anordnung einer Blut- und Urinprobe vom 7. April 2026 2. Sofortige Entlassung aus der "Untersuchungshaft" 3. Einstellung der gegen ihn geführten Strafuntersuchung 4. Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Anzeigeerstatter wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege 5. Zusprache einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau leitete diese Beschwerde mit Eingabe datiert vom 14. April 2026 (Postaufgabe 15. April 2026) zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts

- 3 des Kantons Aargau weiter. Gleichzeitig erklärte sie, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten. 3.3. Mit an eine Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau adressiertem, mit 19. Juni 2026 datiertem und im Postkasten des Obergerichts des Kantons Aargau am 22. Juni 2026 festgestelltem Schreiben reichte der Beschwerdeführer einen USB-Stick ein. Er ersuchte darum, die "USB-Datei", die eine ausführliche Erklärung dessen enthalte, was er meine, sehr genau anzuschauen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterstehen dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), soweit es nicht um in der Schweizerischen Strafprozessordnung als "endgültig" oder "nicht anfechtbar" bezeichnete Entscheide geht (Art. 380 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2). Das Beschwerderecht setzt weiter ein Rechtsschutzinteresse i. S. v. Art. 382 Abs. 1 StPO voraus, welches nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids bestehen muss. Ausnahmsweise ist unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde einzutreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 382 StPO). 1.2. Vorab unbeachtlich ist die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 19. Juni 2026. Das eingereichte Schreiben ist formell nicht an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts gerichtet, sondern als ein Dankesschreiben an eine Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau formuliert. Inhaltlich lässt sich ihm denn auch nichts entnehmen, was für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens erkennbar von Belang wäre. Der eingereichte USB-Stick enthält nicht nur eine Datei, sondern zahlreiche Dateien. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, Inhalt und Ort der darin angeblich enthaltenen Erklärung zu bezeichnen, was er aber nicht getan hat. Unter diesen Umständen ist es nicht an der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, die zahlreichen Dateien nach für den

- 4 - Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens womöglich wichtigen Hinweisen zu durchforsten, zumal – wie sogleich zu zeigen ist – die Beschwerde aus formellen Gründen gar nicht materiell zu behandeln ist. 1.3. Angefochten ist zunächst die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 7. April 2026 (Beschwerdeantrag Ziff. 1). Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde in diesem Punkt (zumindest massgeblich) damit, dass durch die Blut- und Urinprobe seine körperliche Integrität verletzt worden sei. Weil lediglich die Entnahme, nicht aber die Auswertung der Blut- und Urinprobe die körperliche Integrität des Beschwerdeführers tangiert haben kann, ist die Beschwerde in diesem Punkt als einzig gegen die Anordnung der Entnahme einer Blut- und Urinprobe gerichtet entgegenzunehmen. Wie dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 27. Mai 2026 zu entnehmen ist, fand die Entnahme der Blutund Urinprobe bereits am 5. April 2026 statt. Die (bestätigende) Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. April 2026 konnte somit bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung am 9. April 2026 im angefochtenen Punkt nicht mehr vollzogen werden und insofern keine (für den Beschwerdeführer nachteiligen) Wirkungen mehr entfalten. Gründe, auf die Beschwerde in diesem Punkt ausnahmsweise dennoch einzutreten, sind keine ersichtlich. Zwar ruft der Beschwerdeführer formell verschiedene Verfahrensgarantien an, die er fundamental verletzt sieht. Eine materielle Verletzung der (appellatorisch) angerufenen Verfahrensgarantien vermag er mit Beschwerde aber (wie sogleich zu zeigen ist) nicht ansatzweise überzeugend darzutun. Dem Bericht der Stadtpolizei Aarau vom 5. April 2026 ist zu entnehmen, dass sie am 4. April 2026 gestützt auf eine anonyme Meldung, wonach der Beschwerdeführer seinen Sohn mit einem Kabel geschlagen habe, ausgerückt sei, den Beschwerdeführer und seinen Sohn schlafend vorgefunden habe und beim Sohn diverse Narben im Gesicht und auf dem Rücken festgestellt habe, zu welchen sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert habe, dass er diese zum ersten Mal sehe und dass sie womöglich von einem Streit mit einem Mädchen stammten, wohingegen der Sohn ausgesagt habe, mit dem Fahrrad gestürzt zu sein. Der angefochtenen Verfügung ist zudem zu entnehmen, dass Mitbewohner des Beschwerdeführers diesem ein "Alkoholproblem" attestiert hätten. Warum der Erlass der Verfügung vom 7. April 2026 unter diesen Umständen die Unschuldsvermutung, die Untersuchungspflicht, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder andere wichtige Verfahrensgarantien verletzen soll, geht aus der Beschwerde nicht ansatzweise überzeugend hervor, beruft sich der Beschwerdeführer

- 5 doch letztlich einzig darauf, dass er und sein (siebenjähriger) Sohn seine Täterschaft bestritten hätten. Insofern dreht sich die Beschwerde höchstens vordergründig um wichtige Verfahrensgarantien und liegt das öffentliche Interesse an einer Beantwortung der vom Beschwerdeführer mit Beschwerde aufgeworfenen Fragen dementsprechend nicht darin begründet, dass es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelte. In diesem Punkt ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4. Soweit Beschwerdeantrag Ziff. 1 (entgegen E. 1.3) auch gegen die Anordnung der Auswertung der Blut- und Urinprobe gerichtet sein sollte, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ebenfalls zu verneinen. Die Auswertung wurde (spätestens) mit der Erstattung des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau am 27. Mai 2026 abgeschlossen, weshalb das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, diese Auswertung mittels Beschwerde zu verhindern, als spätestens am 27. Mai 2026 (nachträglich) entfallen zu betrachten wäre. Dementsprechend wäre eine in diesem Punkt erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (vgl. zu dieser Rechtsfolge Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2). 1.5. Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. April 2026 wurde der am 5. April 2026 verhaftete Beschwerdeführer "aus der vorläufigen Festnahme auf die Strasse entlassen". Sein mit Beschwerde vom 9. April 2026 gestellter Antrag auf sofortige Entlassung aus der "Untersuchungshaft" (Beschwerdeantrag Ziff. 2) war somit von Beginn weg von keinem aktuellen Rechtsschutzinteresse getragen. Warum dem Beschwerdeführer in diesem Punkt seiner Beschwerde ausnahmsweise dennoch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zugestanden werden sollte, ist (wiederum) nicht ansatzweise ersichtlich. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 1.6. Mit seinem Antrag auf Einstellung der gegen ihn geführten Strafuntersuchung (Beschwerdeantrag Ziff. 3) rügt der Beschwerdeführer de facto die Nichteinstellung der Strafuntersuchung bzw. die Eröffnung und Durchführung der gegen ihn geführten Strafuntersuchung. Grundsätzlich sind aber weder die Einleitung eines Vorverfahrens noch die Eröffnung einer Strafuntersuchung mit Beschwerde anfechtbar (Art. 300 Abs. 2 StPO; Art. 309 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person kann diesen Rechtsmittelausschluss, ohne den sie das Strafverfahren faktisch beliebig blockieren könnte, nicht dadurch umgehen, dass sie die Verfahrenseinstellung verlangt und die Weigerung der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anficht

- 6 - (Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2). Warum es vorliegend ausnahmsweise anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 1.7. Der Beschwerdeführer beantragt die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen "die Anzeigeerstatter" wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege (Beschwerdeantrag Ziff. 4). Bei falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) handelt es sich um Offizialdelikte, die keines Strafantrags bedürfen. Der Beschwerdeführer kann dementsprechend durch Einreichung einer Strafanzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde (vgl. hierzu Art. 301 Abs. 1 StPO) sowie – soweit zulässig – durch Abgabe einer Erklärung gegenüber dieser Strafverfolgungsbehörde, als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die zuständige Staatsanwaltschaft hinwirken, soweit er dies nicht bereits getan hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist aber keine Strafverfolgungsbehörde (vgl. Art. 15 – 17 StPO e contrario), sondern ein Gericht i. S. v. Art. 20 StPO, welches – in Beachtung der jeweiligen Voraussetzungen und Einschränkungen – gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a – c StPO einzig über Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und Entscheide von Polizei, Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden, erstinstanzlichen Gerichten und Zwangsmassnahmengerichten zu entscheiden hat. Für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen und Konstituierungserklärungen – mithin für Anträge auf Eröffnung einer Strafuntersuchung – ist sie hingegen nicht originär zuständig. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. 1.8. Der Beschwerdeführer beantragt wegen unrechtmässiger Inhaftierung und erlittener Zwangsmassnahmen eine Entschädigung und Genugtuung (Beschwerdeantrag Ziff. 5). Materielle Entschädigungsansprüche für rechtswidrig angewendete Zwangsmassnahmen (Art. 431 StPO) oder für (nach einem Freispruch oder einer Einstellung) sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisende strafprozessuale Haft (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) sind gegenüber dem jeweils erkennenden Straf- und Massnahmengericht geltend zu machen, welches darüber in seinem Endentscheid zu befinden hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ist hierfür nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 7; BÄHLER, a. a. O., N. 8 zu Art. 382 StPO).

- 7 - 1.9. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Falle der Gegenstandslosigkeit ist für die Festlegung der Kostenfolgen in erster Linie auf den summarisch zu beurteilenden mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 428 StPO). Warum die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht die Auswertung der am 5. April 2026 entnommenen Blut- und Urinprobe durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau hätte anordnen dürfen, ist summarisch betrachtet nicht ersichtlich. Die Beschwerde wäre in diesem Punkt (soweit erhoben und nicht gegenstandslos geworden) mutmasslich abzuweisen gewesen. Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 30.00, zusammen Fr. 430.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die

- 8 - Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard

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