Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.147 (STA.2025.11403) Art. 311 Entscheid vom 3. August 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Mauro Bellaroba, […] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungsgegenstand Anordnung der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. März 2026 betreffend Erstellung eines DNA-Profils in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen eines am 19. Dezember 2025 begangenen Raubes. 2. Mit Verfügung vom 26. März 2026 ordnete sie die Erstellung eines DNA- Profils des Beschwerdeführers an. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 30. März 2026 zugestellte Verfügung am 9. April 2026 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2026 auf Erstellung eines DNA-Profils sei aufzuheben. 2. Der Wangenschleimhautabstrich sei zu vernichten und ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil sei zu löschen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 20. Mai 2026 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO berechtigt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. März 2026 betreffend die Erstellung eines DNA-Profils von ihm mit Beschwerde anzufechten. Beschwerdeausschlussgründe nach
- 3 - Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Erstellung und Aufbewahrung eines DNA-Profils berührt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BGE 147 I 372 E. 2.2) und stellt eine strafprozessuale Zwangsmassnahme dar. Als solche darf sie nur angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht (in Bezug auf die Anlasstat) vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Der hinreichende Tatverdacht ist die Grundlage für das Verfolgungsbzw. Aufklärungsinteresse. Er begründet nicht nur das für einen bestimmten Grundrechtseingriff erforderliche öffentliche Interesse (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 197 StPO), sondern auch das für die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderliche öffentliche Interesse (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Insofern orientiert sich der Begriff des hinreichenden Tatverdachts i. S. v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO an demjenigen von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, welcher erhebliche und konkrete Hinweise auf eine Straftatbegehung bzw. eine plausible Tatsachengrundlage voraussetzt und nicht bloss Gerüchte oder Vermutungen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1). Allerdings ermöglicht Art. 255 StPO nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Erstellung von DNA-Profilen. Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2; ähnlich Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2013 vom 13. März 2014 E. 1.3.1, wonach der Begriff des hinreichenden Tatverdachts einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, bei dessen Anwendung das Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum verfügt). 2.2. Sinngemäss die gleichen Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein, wenn die DNA-Profilerstellung gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO nicht der Aufklärung der Anlasstat dient, sondern weiterer (bereits begangener) Straftaten. In einem solchen Fall gilt die Besonderheit, dass hinsichtlich der weiteren Straftaten kein auf die beschuldigte Person bezogener Tatverdacht vorliegt. Stattdessen bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass die beschuldigte Person diese weiteren Straftaten begangen haben könnte (vgl. hierzu CHRISTOPH FRICKER / STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 und 33 zu Art. 255 StPO).
- 4 - 3. 3.1. Gestützt auf Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden verdächtigt den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung, am 19. Dezember 2025 an der Q-Strasse […] in R._____ zusammen mit B._____, C._____ und D._____ einen Raubüberfall auf E._____ als "Just Eat"-Lieferanten verübt zu haben. Damit nahm sie erkennbar Bezug auf den Vorfall, dessentwegen sie am 14. Januar 2026 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft beantragt hatte (Reg. 4.4.1). In Mitberücksichtigung ihrer in jenem Haftantrag gemachten Ausführungen stellt sich der von der Staatsanwaltschaft Baden erhobene Vorwurf zusammengefasst so dar, dass der Beschwerdeführer als einer von vier Mittätern oder Teilnehmern am 19. Dezember 2025 E._____ ausgeraubt haben soll. Der Raub soll so stattgefunden haben, dass einer der Täter E._____ gepackt und ihm die auszuliefernde Tüte entrissen habe. Beim Versuch, diese wiederzuerlangen, habe E._____ einen Schlag ins Gesicht erhalten und sei von hinten am Hals gepackt und gewürgt worden. Nachdem er deswegen auf den Boden gestürzt sei, sei von allen Seiten gegen seinen Kopf getreten worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, am Raub (ev. Angriff) nicht beteiligt gewesen zu sein, seien wenig glaubhaft. 3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Beschwerde erkennbar auf den oben dargelegten Vorwurf Bezug und bestritt diesen hauptsächlich mit der Begründung, nur schlichtend eingegriffen zu haben, was etwa dazu geführt habe, dass er selbst vom eigentlichen Täter (D._____) tätlich angegangen worden sei (Beschwerde, S. 3). E._____ habe bei der Konfrontationseinvernahme vom 9. Februar 2026 gerade nicht ihn bezichtigt, ihn (E._____) am Kragen gepackt und ihm die Tüte entrissen und einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben. E._____ habe sinngemäss ausgesagt, danach desorientiert gewesen zu sein. Er (der Beschwerdeführer) sei von niemandem bezichtigt worden, E._____ von hinten gewürgt zu haben. Auch bezüglich der Tritte gegen den Kopf von E._____ lägen keine ihn belastenden Aussagen vor (Beschwerde, S. 3 ff.). Die ihm zur Last gelegten Tathandlungen seien völlig unbelegt geblieben (Beschwerde, S. 5). Ein hinreichender Tatverdacht liege nicht vor (Beschwerde, S. 6).
- 5 - 3.4. Gemäss derzeitigem Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2025 zusammen mit B._____, C._____ und D._____ an der Q-Strasse […] in R._____ aufhielt und dass einer dieser Personen dabei bei "Just Eat" eine Bestellung aufgab. E._____ war der Auslieferer dieser Bestellung. Am 9. Februar 2026 fand eine Konfrontationseinvernahme mit allen Beteiligten statt (Reg. 6.8): E._____ gab zu Protokoll, dass D._____ ihn gepackt, ihm die Lieferung entrissen und ihn (nur) einmal geschlagen habe (zu Fragen 27, 29, und 40). Als er sich umgedreht habe, um zu gehen, sei er von hinten gewürgt worden. Er wisse nicht von wem (zu Fragen 39 und 49). Es könne aber nicht D._____ gewesen sein (zu Frage 51). Er sei zu Boden gegangen und mindestens vier Mal (auch) gegen den Kopf getreten worden (zu Fragen 59, 61 und 64). Er wisse nicht, wer ihn getreten habe, aber die Tritte seien von allen Seiten gekommen (zu Frage 69). Er sei von mehr als einer Person getreten worden (zu Frage 74). Er könne keinen der beschuldigten Personen als Täter ausschliessen (zu Frage 75). Als er weggelaufen sei, habe er alle vier in einem Halbkreis stehen gesehen (zu Fragen 76 f.). B._____ bestritt, an der damaligen Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein (zu Frage 86). Die Aussage von D._____, dass er die Idee gehabt habe, einen Lieferanten zu bestellen und "zu beklauen", stimme nicht (zu Frage 101). C._____ bestritt ebenfalls, an der damaligen Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein (zu Fragen 113 f.). D._____ beantwortete die Frage, ob er seine frühere Aussage bestätige, wonach der Beschwerdeführer Kicks gegen E._____ ausgeführt habe, derart, dass er es vermute, aber nicht zu 100 % bestätigen könne, weil er nur noch "brüchig" wisse, was passiert sei (zu Fragen 135 f.). Der Beschwerdeführer sagte aus, dass D._____ der einzige Aggressor gewesen sei (zu Frage 141). Zur Aussage von E._____, wonach mehrere Personen auf ihn eingewirkt hätten, äusserte er sich nicht (zu Frage 142). Zur (früheren) Aussage von B._____, dass er (der Beschwerdeführer) E._____ ins Gesicht getreten habe, auch nicht (zu Frage 143). 3.5. In summarischer Würdigung der in der Konfrontationseinvernahme gemachten Aussagen kann derzeit gerade nicht ausgeschlossen werden,
- 6 dass sich der Beschwerdeführer am fraglichen Raub mit Würgen und Treten tätlich beteiligte. Erstens legen die Aussagen von E._____ nahe, dass er (alternativ) von B._____, C._____ oder dem Beschwerdeführer gewürgt und zumindest von einem von ihnen auch getreten wurde. Zweitens wirkt summarisch betrachtet keine der Aussagen der beschuldigten Personen derart glaubhaft, dass sich gestützt darauf das von E._____ behauptete Würgen und Treten ohne Weiteres einem von ihnen zuordnen liesse, weil B._____, C._____ und der Beschwerdeführer zwar bestritten, an der Auseinandersetzung tätlich teilgenommen zu haben, sie aber keinen Tatablauf schilderten, der ohne Weiteres überzeugend wäre. Die Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 15. Januar 2026 (Reg. 4.4) in seiner E. 2.2, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach nur D._____ tätlich geworden sei und er nur schlichtend eingegriffen habe, den Aussagen von E._____ widersprechen würden und wenig glaubhaft seien, ist weiterhin aktuell. Eine weitergehende Würdigung der verschiedenen Aussagen muss dem Sachgericht vorbehalten bleiben, woran die anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde und Stellungnahme vom 20. Mai 2026 nichts zu ändern vermögen. Zumindest einstweilen kommt der Beschwerdeführer als Täter hinsichtlich des Würgens und Tretens mit einer zumindest ebenso grossen (und im Ergebnis erheblichen) Wahrscheinlichkeit in Frage wie die anderen beschuldigten Personen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer und D._____ letztlich gegenseitig beschuldigen, für das von E._____ beschriebene Würgen und Treten verantwortlich zu sein, die diesbezüglichen Äusserungen des Beschwerdeführers aber – anders als diejenigen von D._____ – in einem zumindest erklärungsbedürftigen Widerspruch zu den Aussagen von E._____ stehen. Insofern ist eine Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des Würgens und Tretens summarisch betrachtet sogar eher noch wahrscheinlicher als bei den anderen beschuldigten Personen. Ob die Staatsanwaltschaft Baden in diesem Zusammenhang mit Beschwerdeantwort auch auf die Aussagen von B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Dezember 2025 (Reg. 6.1) verweisen durfte, wonach der Beschwerdeführer E._____ einen Kick ins Gesicht versetzt habe, dass dessen Kopf nach hinten geschleudert worden sei (zu Fragen 66 f. und 82), oder ob bei der Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts auf diese Aussagen wegen Verletzung von Teilnahmerechten nicht abgestellt werden darf (so Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2026, S. 3), kann dahingestellt bleiben. 3.6. Dass die Staatsanwaltschaft Baden bestrebt ist, das fragliche Würgen und Treten gegen den Kopf durch weitere Untersuchungshandlungen zu objektivieren und allenfalls einem der beschuldigten Personen zuzuordnen, ist nicht zu beanstanden, geht es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht doch um schwerwiegende Vorwürfe (vgl. hierzu den Arztbericht des Kantonsspitals Baden vom 26. Januar 2026 [Reg. 4.5.2], wonach E._____ eine
- 7 - Kopfprellung und Schürfungen um das linke Auge herum erlitten habe [zu Frage 1] und wonach Kopfschläge, wie von E._____ beschrieben, potenziell immer gefährlich seien [zu Frage 6]; Ausführungen von E._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme, zu Frage 147, was die Tat psychisch und mental mit ihm gemacht habe). Der Zweck solcher Untersuchungshandlungen steht in keinem Missverhältnis zur Schwere des mit einer DNA- Profilerstellung einhergehenden Grundrechtseingriffs. Vielmehr liegt es auf der Hand und dürfte es (von Bagatellfällen abgesehen) bei tätlichen Auseinandersetzungen mit einer unbekannten Täterschaft routinemässigem Vorgehen entsprechen, zur Ermittlung der Täter beim Opfer DNA-Spuren zu sichern, und wurden offenbar auch vorliegend DNA-Spuren ab dem Hals und dem Gesicht von E._____ gesichert (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 3. Februar 2026 [Reg. 5.1], S. 4 Ziff. 2.2). Überzeugende Gründe, aus denen nunmehr darauf verzichtet werden sollte, diese DNA- Spuren mit dem DNA-Profil des als Täter in Frage kommenden Beschwerdeführers abzugleichen, sind nicht ersichtlich. Die von der Staatsanwaltschaft Baden beabsichtigte DNA-Profilerstellung ist von einem hierfür hinreichenden Tatverdacht getragen. 3.7. Warum ein Abgleich der sichergestellten DNA-Spuren mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers – wie von diesem mit Beschwerde behauptet – nicht geeignet sein soll, Wesentliches zur Klärung des Tatverdachts beizutragen, ist nicht ersichtlich: Wie bereits ausgeführt, wurden DNA-Spuren ab dem Hals und dem Gesicht von E._____ sichergestellt. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich nur schlichtend dazwischen gegangen sein, wäre es höchst ungewöhnlich und zumindest erklärungsbedürftig, wenn er E._____ dabei im Gesicht oder am Hals berührt haben sollte (vgl. hierzu auch Protokoll der Eröffnung der Festnahme des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2026 [Reg. 4.4], zu Frage 17, wonach er E._____ und D._____ von "der Mitte" aus habe auseinanderhalten wollen). Insofern kann zumindest einem positiven DNA- Abgleich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde (S. 6 f.) ein eigenständiger Beweiswert nicht einfach abgesprochen werden. Auch ist nicht ohne Weiteres einsichtig, warum bei einem Fusstritt mit dem Schuh typischerweise keine DNA-Spuren übertragen werden sollen, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Beschwerde, S. 7). Dass sich DNA des Beschwerdeführers auf der Aussenseite seiner Schuhe befand und durch einen (allfälligen) Tritt auf das Gesicht von E._____ übertragen wurde, erscheint weder ausgeschlossen noch abwegig (vgl. exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2016, 6B_1058/2016 vom 18. Mai 2017 E. 4.2.1,
- 8 betreffend die beweisrechtliche Würdigung von DNA-Spuren auf dem Schnürsenkel eines in einem See gefundenen Turnschuhs). 3.8. Andere Gründe, aus denen die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 255 Abs. 1 StPO unverhältnismässig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers auch gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO zulässig wäre. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, welcher nur rudimentär (Beschwerde, S. 9) und insbesondere nicht damit begründet ist, dass die aufschiebende Wirkung zur Gewährleistung des Beschwerderechts erforderlich sei (vgl. hierzu STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 387 StPO), wird damit gegenstandslos. 4. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 1'054.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn
- 9 diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard