Skip to content

Aargau Obergericht Strafgericht 27.05.2026 SBK.2026.109

27 mai 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·3,369 mots·~17 min·7

Texte intégral

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.109 (ZM.2023.97; STA.2023.1798) Art. 229

Entscheid vom 27. Mai 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerdeführer A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 13. April 2023 betreffend Genehmigung der Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs

in der Strafsache gegen A._____

- 2 -

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen eines versuchten Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs, mutmasslich begangen am 8. April 2023 in Y._____.

2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ordnete im Rahmen der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer am 12. April 2023 die rückwirkende Teilnehmeridentifikation zweier auf C._____ bzw. auf D._____ lautender Telefonnummern für den Zeitraum vom 6. April 2023 um 00:00 Uhr bis zum 8. April 2023 um 23:59 Uhr an.

2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte am 13. April 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Genehmigung der von ihr angeordneten Überwachungsmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau genehmigte diese mit gleichentags erlassener Verfügung.

2.3. Mit Schreiben vom 26. Februar 2026 informierte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschwerdeführer über die vom 6. April 2023 bis zum 8. April 2023 durchgeführte Überwachung. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2026 zugestellt.

3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. März 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen den die Anordnung der rückwirkenden Randdatenerhebung durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm genehmigenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 13. April 2023. Er beantragte das Folgende:

" 1. Die Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts Laufenburg vom 13. April 2023 (ZM.2023.97) sei aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass die Erhebung der Randdaten rechtswidrig erfolgte und es sei deren Verwendung im Strafverfahren ST.2023.1798 zu untersagen;

- 3 -

3. Eventualiter sei die Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts Laufenburg hinsichtlich des Zeitraums vom 06.04.2023, 00:00 Uhr, bis am 07.04.2023, 24:00 Uhr, aufzuheben bzw. zeitlich zu beschränken; bewilligt bleiben soll die Erhebung lediglich für den 08.04.2023, 00:01 Uhr bis 21:00 Uhr; 4. Eventualiter sei festzustellen, dass die Erhebung der Randdaten für den Zeitraum 06. - 07.04.2023 rechtswidrig erfolgte und es sei deren Verwendung im Strafverfahren ST.2023.1798 zu untersagen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau liess sich nicht vernehmen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Personen, deren Fernmeldeverkehr überwacht wurde, können Beschwerde führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 12. April 2025 angeordneten rückwirkenden Randdatenerhebungen und den entsprechenden Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 13. April 2025 unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 11 zu Art. 279 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1. Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs mittels rückwirkender Randdatenerhebung setzt unter anderem einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich eines Verbrechens oder Vergehens voraus (Art. 273 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Zwangsmassnahmengericht als Genehmigungsbehörde (Art. 273 Abs. 2 StPO) das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen. Dabei ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise

- 4 vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob (aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse) genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts von den Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen bejaht werden durfte. Es genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1046/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 142 IV 289 E. 2.2 und 141 IV 459 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. So können zu Beginn der Strafuntersuchung noch wenig genaue Verdachtsmomente genügen. Was der beschuldigten Person zur Last gelegt wird, muss jedoch stets objektiv und nachprüfbar begründet werden. Ein vager, auf keinem objektiven Grund beruhender Verdacht vermag diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Dagegen müssen die jeweiligen Straftatbestandsmerkmale im Zeitpunkt der Genehmigung der Überwachungsmassnahme noch nicht einzeln nachgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_1046/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 289 E. 2.2.1). Unter dem Blickwinkel von Art. 279 StPO bleibt anzumerken, dass im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Überprüfung des dringenden Tatverdachts auf die Sachbzw. Beweislage zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung abzustellen ist (BGE 140 IV 40 E. 4.2; JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 13 zu Art. 279 StPO).

2.2. 2.2.1. Gestützt auf die Aktenlage zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahme ergibt sich, dass am 8. April 2023 um 20:40 Uhr bei der Kantonalen Notrufzentrale eine Meldung über einen versuchten Einbruchdiebstahl am Z-Weg […] in Y._____ einging. Demnach meldete ein Nachbar, dass eine Person – beschrieben als ca. 30 Jahre alt, ca. 1.75m bis 1.80m gross, Südländer, blaue Jacke – versucht habe, in die Parterrewohnung an der gemeldeten Adresse einzubrechen. Das genannte Tätersignalement wurde der ausrückenden Patrouille der Regionalpolizei Zofingen während deren Anfahrt zum Tatort gemeldet. Als sich die Patrouille um 20:46 Uhr in der Nähe des Tatorts befand, traf sie ein Fahrzeug (Audi A8, Kennzeichen aaa) an, welches vom Unteren QQ-Weg herkommend in den QR-Weg einbog. Bei Anhaltung des Fahrzeugs auf Höhe des QR-Wegs […] wurde sodann festgestellt, dass der Lenker, bei welchem es sich um den Beschwerdeführer handelte, eine blaue Jacke trug. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge vorläufig festgenommen und am 9. April 2023

- 5 befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, sich in der Nähe des Tatorts in Y._____ befunden zu haben, weil er drei Monate zuvor eine Frau in X._____ getroffen und diese damals an dieselbe Strasse gebracht habe. Sie habe ihm keine Telefonnummer gegeben, da sie verheiratet sei. In den vergangenen drei Monaten sei er häufig dort gewesen, in der Hoffnung, sie zu sehen, weil dies seine einzige Chance auf ein Wiedersehen sei. Er sei etwa vier oder fünf Mal dort gewesen. Er wisse nicht, in welchem Haus sie genau wohne (act. 24, Fragen 41 und 42; act. 26 f., Fragen 53 und 61). Dass er etwas mit dem versuchten Einbruchdiebstahl und Hausfriedensbruch am Z-Weg […] in Y._____ zutun habe, bestritt der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Einvernahme am 9. April 2023 als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Beschwerde, Rz. 13 ff.).

2.2.2. Gestützt auf die vorgenannten Untersuchungsergebnisse bejahte das Bundesgericht im Zusammenhang mit der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragten Entsiegelung der am 9. April 2023 beim Beschwerdeführer sichergestellten Mobiltelefone den hinreichenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten versuchten Einbruchdiebstahl und Hausfriedensbruch in Y._____ am 8. April 2023 begangen habe. Das Bundesgericht führte mit Blick auf die aus seiner Sicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Entsiegelung aus, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er passe nicht auf die Beschreibung des Täters um eine unbelegte Behauptung handle, die nicht geeignet sei, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen. Zwar sei richtig, dass der Täter sich laut Zeugenaussagen zu Fuss vom Tatort entfernt habe. Es sei jedoch bereits aufgrund der Lage des Tatorts durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Umgebung des Tatorts ein Fahrzeug abgestellt habe. Zu beachten sei sodann, dass er keineswegs auf einer vielbefahrenen Strasse, sondern zur Abendstunde auf einer Quartierstrasse in unmittelbarer Nähe zum Tatort angetroffen worden sei, und entgegen seinem Dafürhalten keine plausible Erklärung für seine dortige Anwesenheit aufweisen könne. In Anbetracht der Gesamtumstände sei daher von einem hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich der untersuchten Delikte auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3). Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nichts zu ändern, zumal sie sich lediglich auf nicht entscheidwesentliche Details beziehen, etwa auf die rapportierte Beschreibung seiner Oberbekleidung (blaue Jacke bzw. blaue Trainerjacke) oder die unterschiedliche Schreibweise der Meldezeit im Polizeirapport (20:40 Uhr bzw. 08:40 Uhr). Im Übrigen erscheint ohne Weiteres plausibel, dass sich der Beschwerdeführer sechs Minuten nach der Meldung des versuchten Einbruchdiebstahls noch in der Nähe des Tatorts befand, hätte er doch in dieser kurzen Zeitspanne zunächst vom Tatort flüchten, sich zu seinem geparkten Fahrzeug begeben und anschliessend losfahren müssen (Beschwerde, Rz. 17 ff.). Wie der

- 6 -

Beschwerdeführer überdies selbst anerkennt (Beschwerde, Rz. 19), lagen allfällige Ergebnisse der Auswertung der an der Haustür der betroffenen Liegenschaft sichergestellten DNA-Spuren damals noch nicht vor. Angesichts der konkreten und objektiv nachvollziehbaren Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am ihm vorgeworfenen versuchten Einbruchdiebstahl und Hausfriedensbruch sowie des Umstands, dass die Anordnung der Überwachung bereits vier Tage nach der mutmasslichen Tat und damit in einem sehr frühen Stadium der Strafuntersuchung erfolgte, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung vom 12. April 2023 nicht nur vom Vorliegen eines hinreichenden, sondern auch eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer ausging.

3. 3.1. Auch die rückwirkende Randdatenerhebung kann zu einem Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen führen. Zwar werden hier keine Kommunikationsinhalte behördlich überwacht und erfolgt im Gegensatz zur aktiven Randdatenerhebung in Echtzeit keine geheime Untersuchungsmassnahme. Deswegen gilt der Eingriff nach der Praxis des Bundesgerichts in der Regel als deutlich weniger einschneidend. Den gesetzlichen Schranken und Eingriffsvoraussetzungen ist jedoch ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 34 E. 4.3.2 m.H.).

3.2. Überwachungsmassnahmen nach Art. 273 StPO setzen grundsätzlich voraus, dass die Schwere der untersuchten Straftat die Überwachung rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). An den Nachweis der Subsidiarität stellt die Praxis keine hohen Anforderungen. Oft erscheint die entsprechend den Lehren der Kriminalistik und der Erfahrung der Strafverfolger voraussehbare Ineffizienz anderer Untersuchungsmethoden als ausreichend. Auch die Subsidiarität soll dem Verhältnismässigkeitsprinzip Nachachtung verschaffen. Daraus folgt, dass die Schwere der Straftat und die Subsidiarität einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Geht es um ein im Katalog (gemäss Art. 269 Abs. 2 StPO) aufgeführtes Vergehen, dessen konkrete Schwere gerade noch genügt, kommt der Begründung der Subsidiarität ein hoher Stellenwert zu. Gilt es jedoch, bei einem besonders schweren Kapitalverbrechen die (teilweise) unbekannte Täterschaft zu ermitteln, so ist kein grosses Aufheben darüber angebracht, dass alle Hebel in Bewegung zu setzen sind (vgl. JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 41 f. zu Art. 269 StPO).

Die Bestimmung von Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO verlangt nicht, dass in jedem Fall zuerst die üblichen Ermittlungsmethoden wie Einvernahmen, aber

- 7 auch weniger eingreifende Mittel wie die Observation erfolglos eingesetzt wurden. Zu berücksichtigen ist ferner das zeitliche Moment: Bei schwersten Delikten sind Überwachungen oft nur erfolgversprechend, wenn sie sofort (also vor Beginn der übrigen Ermittlungen, die den Betroffenen oft das Laufen eines Strafverfahrens erkennbar machen) eingesetzt werden (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 269 StPO).

Bei der Subsidiarität von Zwangsmassnahmen muss es in erster Linie um die Frage gehen, ob der Staatsanwaltschaft selbst alternative (mildere) Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, zumal sie es ist, welche die gebotenen zulässigen Untersuchungshandlungen anordnet (Urteil des Bundesgerichts 1B_241/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 4.5).

3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz erachtete die rückwirkende Erhebung der Randdaten im Wesentlichen gestützt auf die dem Beschwerdeführer drohende Strafhöhe sowie den möglichen Erkenntnisgewinn der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm als verhältnismässig (angefochtene Verfügung, E. 2.4). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wird im Kern ein versuchter Einbruchdiebstahl vorgeworfen. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Bagatelldelikt. Allerdings betonte bereits das Bundesgericht, dass es sich vorliegend dennoch nicht um ein schweres Delikt handelt (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesgerichts 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.4). Daran vermag auch der Hinweis auf Vorstrafen des Beschwerdeführers bzw. deren allfällige Auswirkungen auf das Strafmass nichts zu ändern. Ist die konkrete Tatschwere eher gering, kommt der Begründung der Subsidiarität besonderes Gewicht zu (vgl. E. 3.2 hiervor). In Bezug auf die grundsätzliche Eignung der Massnahme ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch nicht ausgeführt, inwiefern aus der Auswertung der entsprechenden Randdaten überhaupt relevante Erkenntnisse für die Aufklärung der Straftat zu gewinnen wären. Der Beschwerdeführer wurde rund sechs Minuten nach dem Eingang der Meldung bei der Kantonalen Notrufzentrale in unmittelbarer Nähe des Tatorts angehalten, womit sein Aufenthalt im Tatzeitraum bereits rechtsgenüglich erstellt ist. Der Beschwerdeführer hat denn auch eingeräumt, sich bereits 40 Minuten vor der polizeilichen Anhaltung in unmittelbarer Nähe des Tatorts befunden zu haben und bestritt lediglich, dass seine Anwesenheit im Zusammenhang mit dem versuchten Einbruchdiebstahl gestanden habe (Einvernahme, act. 28 f., Frage 78). Insoweit sind aus der Auswertung der Randdaten zur Abklärung des Standorts des Beschwerdeführers zur mutmasslichen Tatzeit entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Alleine aus der abstrakten Möglichkeit, die gegen den Beschwerdeführer verfügte Zwangsmassnahme könnte ihn allenfalls entlasten, lässt sich

- 8 zudem keine Eignung derselben im verfassungsrechtlichen Sinn begründen.

3.3.2. Die Massnahme erweist sich sodann auch als nicht erforderlich. Zum Zeitpunkt ihrer Anordnung am 12. April 2023 stand die Strafuntersuchung noch am Anfang. Insbesondere waren naheliegende und weniger eingriffsintensive Ermittlungen – etwa eine Gegenüberstellung mit dem Melder, der den Täter am 8. April 2023 im Zuge des versuchten Einbruchdiebstahls entdeckte und der Polizei eine entsprechende Täterbeschreibung lieferte, oder die Auswertung der am Tatort gesicherten DNA-Spuren – noch nicht ausgeschöpft. Es kann mit Blick auf das Erfordernis der Subsidiarität daher weder gesagt werden, dass die bisherigen Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erfolglos geblieben wären, noch dass die Ermittlungen ohne die Randdatenerhebung gar aussichtslos gewesen oder unverhältnismässig erschwert worden wären. Die Subsidiarität der angeordneten Randdatenerhebung ist damit nicht gegeben.

3.3.3. Soweit die Randdatenerhebung überdies der Identifikation möglicher Mittäter dienen sollte (Beschwerdeantwort, Ziff. 2), fehlte es zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahme am 12. April 2023 – wie bereits das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Entsiegelung der am 9. April 2023 sichergestellten Mobiltelefone des Beschwerdeführers festhielt – an konkreten Anhaltspunkten für eine Beteiligung Dritter am mutmasslichen Einbruchdiebstahl (Urteil des Bundesgerichts 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.4) und wurden solche im Rahmen des Gesuchs der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um Genehmigung der Überwachungsmassnahme auch in keiner Weise geltend gemacht. Unter diesen Umständen erweist sich auch eine auf die Ermittlung möglicher Mittäter gerichtete Randdatenerhebung von vornherein als unverhältnismässig.

3.4. In der gebotenen Gesamtabwägung steht dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung eines Delikts von begrenzter Schwere ein Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers gegenüber, der – wenn auch weniger intensiv als eine Inhaltsüberwachung – nicht leichthin angeordnet werden darf. Angesichts des fehlenden konkreten Erkenntnisgewinns und der im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahme am 12. April 2023 bestehenden milderen Ermittlungsalternativen erweist sich die rückwirkende Randdatenerhebung als nicht verhältnismässig (E. 3.1 ff. hiervor) und somit unzulässig.

3.5. Es bleibt zu erörtern, was die Folgen der unrechtsmässigen Randdatenerhebung sind. Die Beschwerde erlaubt es, die Rechtmässigkeit der Über-

- 9 wachung nachträglich zu überprüfen, nicht jedoch den Beweiswert der daraus gewonnenen Erkenntnisse. Dies ist Aufgabe des Sachgerichts, das andererseits die Rechtmässigkeit der Anordnung nicht zu überprüfen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 289; Urteil des Bundesgerichts 1B_40/2016 vom 12. April 2016 E. 1.2.2; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.4). Kommt die Beschwerdeinstanz – wie vorliegend – zum Schluss, dass eine Überwachung nicht hätte genehmigt werden dürfen, liegt ein Fall von Art. 277 StPO vor. Demnach sind Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sofort zu vernichten (Abs. 1) und durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden (Abs. 2; Urteile des Bundesgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.2.4 und 1B_425/2010 vom 22. Juni 2011 E. 1.3; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 279 StPO; HANSJAKOB/ PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 91 zu Art. 279 StPO). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer, die Verwendung der aus der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse im gegen ihn geführten Strafverfahren sei zu untersagen (Beschwerdebegehren Ziff. 2). Entsprechend ist festzustellen, dass sämtliche aus der gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten und von der Vorinstanz zu Unrecht genehmigten Überwachungsmassnahme vom 6. April 2023 um 00:00 Uhr bis 8. April 2023 um 23:59 Uhr gewonnenen Erkenntnisse absolut unverwertbar sind. Auf die (weitergehende) Anordnung der Entfernung der entsprechenden Dokumente und Datenträger aus den Akten bzw. deren sofortige Vernichtung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren hingegen zu verzichten. Einerseits wurde eine solche Anordnung nicht beantragt. Andererseits erscheint sie mit Blick auf eine mögliche Fernwirkung des Verwertungsververbots auf Sekundär- und Tertiärbeweise nicht zweckmässig. In der Lehre wird denn auch darauf hingewiesen, dass die sofortige Vernichtung der Überwachungsergebnisse das Sachgericht daran hindern kann, zu erkennen, welche Folgebeweise auf die unzulässige Überwachung zurückzuführen sind (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 92 ff. zu Art. 279 StPO; JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 13 zu Art. 279 StPO). Der Beschwerdeführer führte auch zu den möglichen Folgen in Bezug auf Sekundär- und Tertiärbeweise nichts aus im Beschwerdeverfahren. Entsprechend ist die Beurteilung dieser Fragen vorliegend dem Sachgericht zu überlassen, was im Übrigen auch der grundsätzlichen gesetzlichen Konzeption (vgl. auch Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) entspricht.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Zudem ist festzustellen, dass sämtliche Erkenntnisse aus der Überwachungsmassnahme vom 6. April 2023, 00:00 Uhr, bis zum 8. April 2023, 23:59 Uhr, betreffend die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der auf C._____ bzw. D._____ lautenden Telefonnummern im Strafverfahren

- 10 -

STA.2023.1798 absolut unverwertbar sind. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 13. April 2023 betreffend Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs aufgehoben.

1.2. Es wird festgestellt, dass sämtliche Erkenntnisse aus der Überwachungsmassnahme vom 6. April 2023, 00:00 Uhr, bis zum 8. April 2023, 23:59 Uhr, betreffend die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der auf C._____ bzw. D._____ lautenden Telefonnummern im Strafverfahren STA.2023.1798 absolut unverwertbar sind.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf

- 11 die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 27. Mai 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch

SBK.2026.109 — Aargau Obergericht Strafgericht 27.05.2026 SBK.2026.109 — Swissrulings