Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.375 (STA.2025.479) Art. 193 Entscheid vom 7. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A._____, […] Beschwerdegegnerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Tellistrasse 81, 5001 Aarau Beschuldigter 1 B._____, […] Beschuldigter 2 C._____, […] Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2025 in der Strafsache gegen B._____ und C._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (Beschwerdeführer) erstattete am 9. Juni 2025 u.a. gegen die Beschuldigten 1 und 2 eine Strafanzeige. Diese Strafanzeige erledigte die Kantonale Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2025 mit einer Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren ST.2025.271, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. August 2025 genehmigte. 1.2. Der Beschwerdeführer, welchem die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Juni 2025 zunächst nicht zugestellt worden war, ergänzte mit Eingaben vom 19. August 2025 und 19. September 2025 seine Strafanzeige vom 9. Juni 2025. 2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erledigte die Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. August 2025 und 19. September 2025 mittels im Verfahren ST.2025.479 ergangener Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Dezember 2025, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 8. Dezember 2025 genehmigte. 3. 3.1. Gegen die ihm am 12. Dezember 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2025 (Ankunft bei der Schweizerischen Post an der Grenzstelle: 19. Dezember 2025) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde und beantragte u.a. die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Dezember 2025 sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1 und 2 sowie die D._____ AG. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2026 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 16. Januar 2026 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung als Kostensicherheit Fr. 1'000.00 zu leisten. Der Beschwerdeführer kam dem am 19. Januar 2026 nach. 3.3. Am 5. Februar 2026 erstattete die Kantonale Staatsanwaltschaft die Beschwerdeantwort und beantragte u.a. die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
- 3 - 3.4. Am 11. Februar 2026 erstattete der Beschuldigte 1 eine Stellungnahme. Einen Antrag stellte er nicht. 3.5. Der Beschuldigte 2 erstattete zweimal eine identische, mit 11. Februar 2026 datierte Stellungnahme (Eingang Obergericht: 13. bzw. 16. Februar 2026), mit der er sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte. 3.6. Mit Eingaben vom 24. Februar 2026 (Ankunft bei der Schweizerischen Post an der Grenzstelle: 27. Februar 2026) und 1. April 2026 (Ankunft bei der Schweizerischen Post an der Grenzstelle: 8. April 2026) erstattete der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Nichtanhandnahmeverfügung ST.2025.479 der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2025. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Akteneinsicht beantragt, insbesondere in die Verfügung vom 20. Juni 2025 sowie das dazugehörige Zustellprotokoll, hat sich der Antrag mit der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Juni 2025 im Verfahren SBK.2026.96 erledigt. Die übrigen Akten der Kantonalen Staatsanwaltschaft bestehen lediglich aus den Strafanzeigen sowie den Ergänzungen des Beschwerdeführers. Die Akten sind dem Beschwerdeführer somit vollumfänglich bekannt. 1.3. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Partei gilt mithin die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten
- 4 - Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 145 IV 491 E. 2.3). Inwieweit hinsichtlich der behaupteten Straftaten eine prozessuale Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers zu bejahen ist, ist in Mitberücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen materieller Art teilweise fraglich, kann aber letztlich – wegen der materiellen Unbegründetheit der Beschwerde in allen Punkten – offengelassen werden. 2. 2.1. Hintergrund der Strafanzeige dürfte der Streit um das Eigentum an der Liegenschaft (Vierfamilienhaus) in Q._____ (D), R-Strasse 26, sein (vgl. Strafanzeige vom 9. Juni 2025 im Verfahren ST.2025.271 bzw. SBK.2026.96 [nachfolgend: Strafanzeige], S. 2, 7). Als Eigentümer dieser Liegenschaft sind im Grundbuch der Beschwerdeführer sowie der Beschuldigte 2 als "Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht" (GbR) eingetragen (Beilage 1 zur Strafanzeige). Bei der GbR soll es sich um die E._____ (Strafanzeige, S. 2) handeln. Die Richtigkeit des Grundbucheintrags ist umstritten (vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss des Oberlandesgerichts München 24 W 1163/25 e vom 16. September 2025, S. 12 [Beilage 6 zur Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 11. Februar 2026]). Ursache hierfür scheint ein im Jahr 2001 errichteter abstrakter Schuldtitel zu sein, worin sich der Beschuldigte 2 und der Beschwerdeführer zu Gunsten der F._____ AG im Umfang von (ursprünglich) 10 Mio. DM verpflichtet hatten. 2006 soll dieser Schuldtitel von der F._____ AG an die D._____ AG abgetreten worden sein. In der Folge versuchte die D._____ AG den Schuldtitel gegenüber dem Beschwerdeführer zwangsvollstrecken zu lassen, was offenbar zu einer "Anteilspfändung" der GbR-Anteile des Beschwerdeführers geführt hat. Nachdem die D._____ AG auch den Anteil des Beschuldigten 2 der E._____ erworben hatte, erachtet sie sich nun als alleinige Eigentümerin der Liegenschaft in Q._____ (D) (Strafanzeige, S. 4 ff. und Beilagen 20 – 22; Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 11. Februar 2026, S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Erwerb des Schuldtitels durch die D._____ AG sowie die gesamte "Vollstreckungs- und Verwertungsaktion" rechtsmissbräuchlich und mutmasslich auch deliktisch gewesen seien. Der Beschwerdeführer wirft G._____ (offenbar der ehemalige Inhaber der Aktien der D._____ AG, vgl. dazu die Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 11. Februar 2026, S. 2), welcher als Strohmann des Beschuldigten 2 fungiert haben soll, den missbräuchlichen Erwerb und die missbräuchliche Nutzung des Schuldtitels sowie die rechtsmissbräuchliche Vollstreckung und Verwertung seiner (des Beschwerdeführers) Gesellschaftsanteile an der E._____ vor. Der Beschuldigte 2 soll die Mieteinnahmen der Liegenschaft in Q._____ (D) unrechtmässig für die D._____ AG vereinnahmen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass diese deliktisch
- 5 erlangten Gelder zur Verschleierung ihrer Herkunft über die D._____ AG in die Schweiz transferiert würden (Strafanzeige, S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten 2 weiter vor, durch Einsatz von betrügerischen und mutmasslich kriminellen Methoden ihn schädigen zu wollen. Ziel sei, ihn als Mitgesellschafter (der E._____ [GbR]) auszuschalten und die Veruntreuung des Gesellschaftsvermögens. Eine zentrale Rolle soll dabei die D._____ AG mit Sitz in S._____ spielen. Der Beschuldigte 2 soll bei dieser Gesellschaft seit deren Gründung die faktische Kontrolle haben. Die D._____ AG sei deshalb nicht unabhängig, sondern ein Instrument der persönlichen Interessen des Beschuldigten 2. Es bestehe der Verdacht, dass die tatsächlichen Kontroll- und Eigentumsverhältnisse bis heute bewusst verschleiert würden, unter Einsatz von möglichen Strohmännern. Die vollständige Aufklärung dieser Innenstruktur und der Finanzflüsse sei ausschliesslich durch umfassende Ermittlungen am Sitz der Gesellschaft in der Schweiz möglich. Die D._____ AG diene nach der Überzeugung des Beschwerdeführers ausschliesslich dem Zweck, Vollstreckungsmassnahmen gegen ihn durchzuführen, und nicht legitimen Geschäftszwecken. Frühere Strafanzeigen in Deutschland seien oft eingestellt worden. Angesichts der Vorgeschichte und der internationalen Verflechtung erscheine eine unabhängige Untersuchung durch die Schweizer Behörden zur Aufklärung der Rolle der D._____ AG und der damit verbundenen Finanzdelikte (insb. Geldwäscherei) dringend geboten (Strafanzeige, S. 2 f.). 2.2. Mit Strafanzeigeergänzung vom 19. August 2025 (nachfolgend: Ergänzung 1) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er weitere, entscheidende Kenntnisse für den Verdacht der Geldwäsche und der Gründung der D._____ AG als kriminelles Vehikel habe. So habe der Beschuldigte 2 das gesamte Gründungskapital für die D._____ AG von seinem persönlichen Konto bei der H._____ auf das Gründungskonto der Gesellschaft überwiesen. Damit sei bewiesen, dass die D._____ AG von Anfang an keine unabhängige Gläubigerin, sondern eine direkte Schöpfung des Beschuldigten 2 gewesen sei. Um die Geldflüsse der veruntreuten Mieteinnahmen zu verschleiern, sei ein ausgeklügeltes System von Schattenkonten genutzt worden. Diese Vorgehensweise erfülle die klassischen Merkmale der Geldwäsche. Des Weiteren teilte der Beschwerdeführer weitere, "hochaktuelle" Sachverhalte mit, welche die Dringlichkeit von Ermittlungen untermauern sollen: Hausfriedensbruch in der Immobilie in Q._____ (D), fortgesetzter Prozessbetrug und Täuschung deutscher Gerichte sowie Gebrauch einer mutmasslich gefälschten Urkunde zur Täuschung des Rechtsverkehrs in einem (damals) noch hängigen Verfahren vor dem Landgericht Augsburg. Des Weiteren unterstellte er den Beschuldigten einen Prozessbetrug wegen eines angeblich gefälschten E-Mails und warf er dem Beschuldigten 2 im
- 6 - Zusammenhang mit einem Verfahren im Jahr 2019 vor dem Landgericht Augsburg eine Falschaussage vor. Mit Strafanzeigeergänzung vom 19. September 2025 (nachfolgend: Ergänzung 2) teilte er weitere "entscheidende Erkenntnisse" betreffend den Verdacht der Geldwäscherei mit. 3. 3.1. Mit Nichtanhandnahmeverfügung ST.2025.271 vom 20. Juni 2025 hat die Kantonale Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand genommen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2026.96 vom 7. Mai 2026 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Hinsichtlich der angeblichen Veruntreuung von Mieteinnahmen wurde festgehalten, dass es keine konkreten Hinweise dafür gebe, dass die D._____ AG diese zu Unrecht vereinnahme, geschweige denn dafür, dass diesbezüglich "Verschleierungshandlungen" vorlägen. 3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Ergänzungen 1 und 2 damit, dass der Beschwerdeführer den Verdacht eines Prozessbetrugs (gefälschtes E-Mail in einem zivilrechtlichen Verfahren) nur behaupte. Die angeblich gefälschten Dokumente lägen nicht vor, weshalb weder deren Urkundenqualität noch die Urheberschaft geprüft werden könne. Folglich könne die Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden nicht festgestellt werden. Blosse Behauptungen begründeten zudem keinen Anfangstatverdacht. Eine einfache mündliche Lüge einer Partei reiche für einen Prozessbetrug nicht aus. Zudem falle das Verhalten des Beschuldigten 2 nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schweiz. Hinsichtlich der Vorbringen in Ergänzung 2 liege ebenfalls keine Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden vor. 3.3. In seiner weitschweifigen Beschwerde vom 14. Dezember 2025 beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass die Schweiz für die Beurteilung seiner Strafanzeigen zuständig sei, da über die D._____ AG mit Sitz in S._____ Geldwäschereihandlungen stattgefunden hätten. Dieser Vorwurf wurde im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2026.96 vom 7. Mai 2026 in E. 2.2.5 f. abgehandelt und verworfen. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
- 7 - Was den angeblichen Prozessbetrug des Beschuldigten 2 anbelangt, so hat dieser, wenn überhaupt, in Deutschland stattgefunden. Ein schweizerischer Bezug ist nicht ansatzweise ersichtlich. Folglich sind die schweizerischen Strafbehörden hierfür nicht zuständig. Dasselbe gilt im Übrigen für die angeblich im Prozess vor dem Landgericht Augsburg eingereichten gefälschten E-Mails und Mietverträge. 3.4. Mit Eingabe vom 1. April 2026 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme des Beschuldigten 2 und macht schliesslich "Nova" geltend, welche eine Neubeurteilung des Anfangsverdachts zwingend machen sollen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Auslegung der Äusserungen des Beschuldigten 2 mit Eingabe vom 11. Februar 2026 durch den Beschwerdeführer etwas am Gesagten ändern sollten. Fakt ist und bleibt, dass das Eigentum an der Liegenschaft in Q._____ (D) umstritten ist. Die D._____ AG erachtet sich derzeit als Eigentümerin und deshalb auch als Vermieterin der Wohnungen in besagter Liegenschaft (vgl. den Beschluss des Oberlandesgericht München 24 W 1163/25 e vom 16. September 2025, S. 2), weshalb die Vereinnahmung der entsprechenden Mieteinahmen durch sie folgelogisch ist. Des Weiteren ist vorliegend nicht ansatzweise von Belang, ob mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2026 die Grundlage für sämtliche Vollstreckungsmassnahmen dahinfällt. Weshalb aufgrund dieses Urteils den Beschuldigten nun direkter Vorsatz zum Betrug und zur Geldwäscherei zu unterstellen wäre, bleibt unerfindlich. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den nicht anwaltlich verteidigten Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Entschädigungen sind folglich keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 8 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 166.00, zusammen Fr. 1'166.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Obergerichtskasse noch Fr. 166.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard