Skip to content

Aargau Obergericht Strafgericht 27.04.2026 SBK.2025.370

27 avril 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·2,404 mots·~12 min·2

Texte intégral

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.370 (STA.2025.9167) Art. 177 Entscheid vom 27. April 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser, […] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Plüss, […] Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. Dezember 2025 in der Strafsache gegen B._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (Beschwerdeführerin) stellte am 18. Oktober 2025 einen Strafantrag gegen B._____ (Beschuldigter), weil dieser sie am 18. Oktober 2025 nach einer verbalen Auseinandersetzung zu Boden geworfen habe, wodurch sie mittelschwere Verletzungen erlitten habe. Gleichzeitig erklärte sie, sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zu konstituieren. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 1. Dezember 2025 die Nichtanhandnahme der von ihr unter dem Aspekt der einfachen Körperverletzung beurteilten Strafsache. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 3. Dezember 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt und am 8. Dezember 2025 der Beschwerdeführerin zugestellt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 16. Dezember 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Fortsetzung des Strafverfahrens. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Januar 2026 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2026 zugestellt. Am 13. Januar 2026 leistete die Beschwerdeführerin die einverlangte Kostensicherheit. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm teilte mit Eingabe datiert vom 28. Januar 2026 (Postaufgabe am 29. Januar 2026) mit, unter Verweis auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2026, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

- 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. Dezember 2025 kann von den Parteien innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Geschädigte i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO der von ihr dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Körperverletzung zu betrachten. Als solche hat sie sich mit ihrer im Strafantrag abgegebenen Erklärung gestützt auf Art. 118 Abs. 1 StPO gültig als Privatklägerin konstituiert. Sie ist damit Partei i. S. v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und als solche berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten. Auf ihre gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess die Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, weil kein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung hinreichender Tatverdacht (i. S. v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) vorliege. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie demgegenüber die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. In Beachtung dieser Bestimmungen ist die Erledigung einer Strafsache durch Nichtanhandnahme zulässig bei offensichtlicher Straflosigkeit, mithin wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden

- 4 - (Urteil des Bundesgerichts 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Fehlt es i. S. v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO an Hinweisen auf ein strafbares Verhalten, sind in der Regel auch die Einstellungsgründe nach Art. 319 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO erfüllt. Diesfalls ist eine Nichtanhandnahmeverfügung grundsätzlich nicht allein deshalb auf Beschwerde hin aufzuheben, weil die Strafsache mittels Einstellung statt Nichtanhandnahme hätte erledigt werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2 und 3). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt in der Nichtanhandnahmeverfügung fest, dass es am 18. Oktober 2025 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, einer unbekannten "C._____" und der Beschwerdeführerin gekommen sei. Nach übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten sei Auslöser ein Streit zwischen dem Beschuldigten und "C._____" gewesen. Die Beschwerdeführerin sei dazugestossen und habe sich durch einen Sturz auf den Boden Prellungen, eine Platzwunde und drei abgebrochene Eckzähne zugezogen. Sie habe ausgesagt, der Beschuldigte habe "C._____" attackiert, weshalb sie dazwischen gegangen und vom Beschuldigten zu Boden gestossen worden sei. Der Beschuldigte habe ausgesagt, die Beschwerdeführerin habe ihn attackiert und sei ohne sein Zutun zu Boden gefallen. Weitere Personen, welche Aussagen zum Tathergang hätten machen können, hätten nicht ermittelt werden können. Die Kantonspolizei Aargau gehe in ihrem Bericht davon aus, dass die Wahrnehmungen der Beteiligten zufolge Alkoholkonsums verzerrt gewesen sein dürften und letztlich unklar sei, wie es zum fraglichen Sturz gekommen sei. Bei dieser Ausgangslage lasse sich nicht mehr rekonstruieren, wie es zu den Verletzungen der Beschwerdeführerin gekommen sei. Unklar sei nicht nur, ob der Beschuldigte die Beschwerdeführerin gestossen habe oder ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Alkoholisierung ohne Dritteinwirkung gestürzt sei, sondern auch, ob dem Sturz der Beschwerdeführerin Tätlichkeiten ihrerseits vorausgegangen seien. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung sei nicht gerechtfertigt. 3.2. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, dass sich der Beschuldige zunächst mit D._____ gestritten habe. Weil er dabei, wie von E._____ bestätigt, sehr impulsiv gewesen sei, sei sie dazwischen gegangen. E._____ habe ihren Sturz zwar nicht gesehen. Es sei aber auch für sie (E._____) klar gewesen, dass der Beschuldigte sie (die Beschwerdeführerin) geschubst oder geschlagen haben müsse. E._____ habe nichts

- 5 von einem Angriff ihrerseits (der Beschwerdeführerin) gesagt, sondern beschrieben, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich zwischen den Beschuldigten und D._____ gestellt habe. E._____ habe weiter ausgesagt, dass sich der Beschuldigte daraufhin mit dem Taxi entfernt habe und dass ein Begleiter des Beschuldigten dafür gesorgt habe, dass dieser nicht noch mehr Unheil angerichtet habe. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ausgesagt, gestürzt zu sein, weil sie vom Beschuldigten auf den Hinterkopf geschlagen worden sei. Nebst E._____ könne wohl auch D._____ Aussagen zum Tathergang tätigen. Die Vermutung, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich alkoholbedingt nicht genau an den Vorfall erinnern könne, sei bereits dadurch widerlegt, dass ihr im Bericht zur notwendig gewordenen ärztlichen Konsultation ein guter "AZ" (Allgemeinzustand) attestiert worden sei. Hätte sie alkoholbedingte Probleme gehabt, wäre dies klar im Arztbericht erwähnt worden. Wenn jemand eine Person schlage oder schubse, so dass diese hinfalle und sich verletze, stelle dies eine Körperverletzung dar. Gestützt auf die genannten Umstände liege keine offensichtliche Straflosigkeit des Beschuldigten vor. Selbst wenn, wie in der Nichtanhandnahmeverfügung fälschlicherweise angenommen, eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vorliegen sollte, hätte "in dubio pro duriore" die Nichtanhandnahmeverfügung nicht ergehen dürfen. Ihre Aussagen seien "definitiv" nicht weniger glaubhaft als diejenigen des Beschuldigten. Das Gegenteil sei der Fall. Ihre Aussagen deckten sich "fast komplett" mit denjenigen von E._____. Hingegen sei offensichtlich, dass der Beschuldigte Schutzbehauptungen tätige und unglaubwürdig sei. 3.3. Der Beschuldigte brachte mit Beschwerdeantwort vor, sich mit D._____ verbal gestritten zu haben. Die Beschwerdeführerin habe sich grundlos eingemischt und ihn mit Fäusten attackiert. Er habe seine Arme schützend vor seinen Körper gehalten. Bei einer weiteren Attacke habe die Beschwerdeführerin das Gleichgewicht verloren und sei gestürzt. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sie von hinten anzugreifen oder zu schubsen, weil die Beschwerdeführerin ihn von vorne angegriffen habe. Auch weil die Beschwerdeführerin grösser als er sei, sei ein Schlag auf den Hinterkopf oder ein Schubsen von hinten sehr unwahrscheinlich. E._____ habe eine "kleine" Auseinandersetzung zwischen ihm und D._____ geschildert und dass dann die Beschwerdeführerin gekommen sei, habe aber nicht genau gesehen, was danach passiert sei. Er habe glaubhaft dargelegt, D._____ weder geschlagen noch geschubst zu haben. Auch E._____ habe nichts dergleichen

- 6 beobachtet. Für die Beschwerdeführerin habe kein Grund bestanden, sich einzumischen. Die Beschwerdeführerin selbst habe ausgesagt, dass sie "an diesem Abend alle sehr voll" gewesen seien. Die diesbezüglichen polizeilichen Wahrnehmungen seien in jeder Hinsicht zutreffend. Für diesbezügliche Feststellungen im Arztbericht habe kein Anlass bestanden. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach sich der Sachverhalt nicht rekonstruieren lasse, seien zutreffend. Klar sei einzig, dass die Beschwerdeführerin gestürzt sei. Warum und ob dem Sturz eine Tätlichkeit der Beschwerdeführerin vorausgegangen sei, bleibe unklar. 4. 4.1. Es ist unbestritten und kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2025 im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stürzte und sich dabei die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm genannten Verletzungen zuzog. Dass diese ihrer Schwere nach für die Annahme einer (vorsätzlichen oder fahrlässigen) einfachen Körperverletzung i. S. v. Art. 123 Ziff. 1 StGB oder Art. 125 Abs. 1 StPO genügen, ist unbestritten. 4.2. Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm spielte sich die Auseinandersetzung zunächst nicht zwischen dem Beschuldigten und einer unbekannten "C._____" ab, sondern zwischen dem Beschuldigten und D._____, zu der Kontaktdaten bekannt sind (Einvernahme des Beschuldigten vom 15. November 2025, zu Fragen 1 und 6; Einvernahme von E._____ vom 18. Oktober 2025, zu Fragen 1 und 13). 4.3. Bislang einvernommen wurden die Beschwerdeführerin, der Beschuldigte und – als Auskunftsperson – E._____. Der Beschuldigte gab bei seiner Einvernahme vom 15. November 2025 im Wesentlichen zu Protokoll, mit D._____ gesprochen zu haben, als sich die Beschwerdeführerin schreiend eingemischt und ihn beleidigt und mit der Faust angegangen habe. Er habe die Beschwerdeführerin weder geschubst noch geschlagen, sondern nur seine Hände wehrend vor sich gehalten. Die Beschwerdeführerin sei dann mutmasslich wegen des Schwungs einer ihrer eigenen Schläge plötzlich hingefallen (zu Frage 1). Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vom 10. November 2025 im Wesentlichen zu Protokoll, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte D._____ angegriffen habe. Sie habe sich deswegen dazwischen gestellt, um den Streit zu schlichten und D._____ zu schützen. Plötzlich habe der Beschuldigte ihr auf den Hinterkopf geschlagen und sie sei deswegen gestürzt (zu Frage 2).

- 7 - E._____ gab am 18. Oktober 2025 zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer D._____ im Streit eine Alkoholflasche aus der Hand genommen und zu Boden geworfen und dabei "sehr impulsiv" gewirkt habe (zu Frage 1), weshalb sich die Beschwerdeführerin – um D._____ zu schützen – dazwischen gestellt habe (zu Frage 7). Dazu, ob der Beschuldigte die Beschwerdeführerin schubste oder schlug oder wie die Beschwerdeführerin intervenierte, konnte E._____ keine Aussagen machen (zu Fragen 1 und 7). 4.4. In Beachtung der besagten Einvernahmen wirkt die Beurteilung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach unklar sei, ob die Beschwerdeführerin wegen eines Schlages oder Stosses des Beschuldigten oder aus anderen Gründen stürzte und ob ein allfälliger Schlag oder Stoss des Beschuldigten womöglich gerechtfertigt war, zwar durchaus überzeugend. Nichtsdestotrotz beruhen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe auf einer von ihr plausibel gemachten Tatsachengrundlage und stellen damit nicht blosse Gerüchte oder Vermutungen dar, die ohne Weiteres mittels einer Nichtanhandnahme hätten erledigt werden dürfen. Einstweilen nicht überzeugend ist auch die Annahme der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass sich die von ihr festgestellten Unklarheiten nicht noch durch Einvernahmen anderer Beteiligter weiter klären liessen. Insbesondere von D._____ als unmittelbar in die Auseinandersetzung involvierter Person sind durchaus klärende Aussagen zu wesentlichen Fallaspekten zu erwarten, wie insbesondere zur Art und Intensität der Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten, zur Art und Intensität des Eingreifens der Beschwerdeführerin, zur Gebotenheit dieses Eingreifens und zur Frage, ob der Beschuldigte die Beschwerdeführerin stiess oder schlug. Hieran ändert nichts, dass der Beschuldigte D._____ bei seiner Einvernahme dahingehend zitierte, dass sie nicht sicher sei, was passiert sei (zu Frage 6). Darüber hinaus brachte der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vor, dass seine Kollegen F._____, wohnhaft in Q._____, und ein G._____ den Vorfall mitbekommen hätten und dass insbesondere F._____ alles "genau" gesehen habe (zu Fragen 8 und 14). Auch die Beschwerdeführerin verwies bei ihrer Einvernahme zur Frage, wer den Vorfall mitbekommen habe, u. a. auf den vom Beschuldigten erwähnten G._____, der aus Q._____ komme und dessen Mutter H._____ sei (zu Frage 26). 4.5. Dementsprechend ist einstweilen nicht der Annahme der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu folgen, wonach es für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe keine weiteren Beweismittel als die widersprüchlichen und (angeblich) gleichermassen glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten gebe. Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Durchführung

- 8 weiterer Einvernahmen in einem Missverhältnis zur Schwere des im Raum stehenden Vorwurfs stünde. Die Ausführungen des Beschuldigten mit Beschwerde ändern an dieser Einschätzung nichts, sind sie doch nicht derart überzeugend, dass ohne Weiteres darauf abgestellt werden könnte. Wie von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde geltend gemacht, sind die (in E. 2 dargelegten) Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme – oder auch eine Einstellung – derzeit nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm daher aufzuheben und die Strafsache ist zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen. 5. 5.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Beschwerdeentscheide (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO), wie es dieser Entscheid einer ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (im Rahmen ihres Obsiegens) richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Über eine solche wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu befinden sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 5.3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem mit Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde und hat keinen Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. Dezember 2025 aufgehoben

- 9 und wird die Strafsache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard

SBK.2025.370 — Aargau Obergericht Strafgericht 27.04.2026 SBK.2025.370 — Swissrulings