Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.331 (HA.2025.555; STA.2025.3647) Art. 371
Entscheid vom 5. Dezember 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerdeführer A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Damian Wehrli, […]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2025 betreffend Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft / Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher, teilweise versuchter Brandstiftung.
2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 12. August 2025 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 14. August 2025 (HA.2025.433) bis am 12. November 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Das am 5. September 2025 gestellte Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. September 2025 (HA.2025.485) ab.
2.2. Mit Eingabe vom 17. September 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs, welches die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 22. September 2025 guthiess. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2025 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Rückzug seines Einverständnisses zum vorzeitigen Strafvollzug erklärte, teilte ihm die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 25. September 2025 mit, dass sein Rückzug nicht mehr berücksichtigt werden könne und er entweder ein Rechtsmittel zu ergreifen oder ein Haftentlassungsgesuch zu stellen habe.
2.3. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten entsprach diesem Haftentlassungsgesuch nicht und leitete es am 24. Oktober 2025 mit dem Antrag auf Abweisung an die Vorinstanz weiter. Gleichzeitig beantragte sie die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate bis zum 12. Mai 2026.
2.4. Mit Verfügung vom 6. November 2025 (HA.2025.555) wies die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und verlängerte dessen Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 12. Februar 2026.
3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 10. November 2025 zugestellte Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2025 mit Eingabe vom
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20. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. November 2025 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. 2. Subeventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. November 2025 aufzuheben und es sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.). Verfahrensanträge 1. Es sei eine Verhandlung gemäss Art. 390 Abs. 5 StPO anzuordnen. 2. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (HA.2025.555) beizuziehen."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 24. November 2025 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung.
3.4. Am 25. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Dr. med. C._____ ein.
3.5. Am 1. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.
3.6. Am 3. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer ein persönliches Schreiben und am 4. Dezember 2025 eine auf den 3. Dezember 2025 datierte Stellungnahme des Gesundheitsdiensts des Zentralgefängnisses Lenzburg ein.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2025 betreffend die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt eine Verhandlung gemäss Art. 390 Abs. 5 StPO (Beschwerde, Verfahrensantrag 1 und Begründung Ziff. II.1.3).
1.2.2. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin kann jedoch eine Verhandlung angeordnet werden (Art. 390 Abs. 5 StPO). Dies vor allem im Hinblick auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 390 StPO).
1.2.3. Der Beschwerdeführer beantragt eine persönliche Anhörung, damit sich das Obergericht selbst von seinem stabilen psychischen Zustand überzeugen könne (Beschwerde, Ziff. II.1.3). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein Austrittsbericht der PDAG vom 21. November 2013 sowie zwei Schreiben des ehemaligen Hausarztes Dr. med. C._____ vom 5. September und 17. November 2025 vorliegen. Zudem enthalten die Verfahrensakten die Protokolle der polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernahmen vom 12. August und 1. September 2025 sowie jene der Befragungen vor der Vorinstanz vom 14. August, 17. September und im vorliegenden Verfahren am 6. November 2025. Diese Unterlagen äussern sich zur Manifestation und Behandlung der Krankheit des Beschwerdeführers und zeigen die Entwicklung seiner Aussagen zu den vorgeworfenen Brandstiftungen im zeitlichen Verlauf und unter Einfluss der Medikation. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren umfassend Gelegenheit hatte, sich zu seinem Gesundheitszustand und dessen Bedeutung für die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft zu äussern. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes nicht auf eine persönliche Anhörung angewiesen. Der Antrag ist daher abzuweisen.
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2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bewilligte am 22. September 2025 auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. September 2025 hin den vorzeitigen Strafvollzug. Der Beschwerdeführer zog seine Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug am 23. September 2025 zurück und stellte überdies am 21. Oktober 2025 ein Haftentlassungsgesuch. Ungeachtet der Frage, ob sich die verhaftete Person in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug befindet, sind die gesetzlichen Haftgründe nach den Bestimmungen über die Anordnung von Untersuchungshaft zu prüfen (BGE 143 IV 160 Regeste). Werden die Voraussetzungen bejaht, ist formell die Untersuchungshaft anzuordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden können (BGE 143 IV 160 E. 2.3).
2.2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig (sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr), wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b).
2.3. 2.3.1. Art. 221 Abs. 1bis StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat (lit. a; BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). Der vom Haftgericht zu prüfende dringende Tatverdacht bezieht sich grundsätzlich auf ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen. Das Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähigkeit sowie die schuldangemessene bzw. sachlich gebotene (verschuldensunabhängige) Sanktion ist demgegenüber grundsätzlich vom Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn ausnahmsweise bereits im Haftprüfungsverfahren klar wird, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen kann. Die Länge der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden strafrechtlichen Sanktion ist im Übrigen bei der haftrichterlichen Prüfung der Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haftdauer abzuschätzen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.2).
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2.3.2. Der Beschwerdeführer hat gestanden, am 25. Juli 2025 gegen 00:40 Uhr in S._____ einen Brand an einem Einfamilienhaus gelegt zu haben. Ebenso räumt er ein, am 11. August 2025 zwischen ca. 23:03 Uhr und 23:45 Uhr im Raum S._____, Q._____ und Z._____ insgesamt vier Brände – u.a. bei Wohnhäusern und an einer Tankstelle – gelegt bzw. in zwei Fällen versucht zu haben, Brände zu legen (Einvernahme vom 1. September 2025 [HA.2025.485], Fragen 7 ff., 47 ff., 79 ff., 105 ff., 134 ff., 174 f.; vgl. auch E. 2.4.2 hiernach). Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen, teilweise versuchten Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 StGB) bestreitet er weder das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts noch das Erfülltsein der weiteren Voraussetzungen einer qualifizierten Anlasstat gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO. Allfällige Fragen zum Vorliegen und Ausmass seiner strafrechtlichen Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit seiner im Jahr 2013 diagnostizierten paranoiden Schizophrenie (vgl. E. 2.4 hiernach) werden vom dannzumal zuständigen Sachgericht zu prüfen sein. Insoweit kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zur qualifizierten Anlasstat in der angefochtenen Verfügung (E. 6.3 und 6.5.3; HA.2025.555) sowie in den Verfügungen vom 17. September 2025 (E. 3.3 und 3.5.3; HA.2025.485) und vom 14. August 2025 (E. 3.2.3 und 3.3.4; HA.2025.433) verwiesen werden.
2.4. 2.4.1. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt sodann als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges "schweres Verbrechen" verüben werde. Zwar wurde in der bisherigen Bundesgerichtspraxis nicht wörtlich vom Erfordernis einer "ernsthaften und unmittelbaren" Gefahr (von neuen Schwerverbrechen) gesprochen. Es bestand aber in diesem Sinne schon altrechtlich eine restriktive Haftpraxis, indem das Bundesgericht ausdrücklich betonte, qualifizierte Wiederholungsgefahr komme nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erschiene. Bei der konkreten Prognosestellung wird im Übrigen weiterhin dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen. Bei einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr geht die Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" aus zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit. Bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen kann auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden. Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit weiteren Hinweisen).
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2.4.2. 2.4.2.1. Gestützt auf den vom Beschwerdeführer eingestandenen Sachverhalt ist erstellt, dass er zunächst am 25. Juli 2025 einen Brand bei der Garage eines Einfamilienhauses in S._____ legte, indem er mit Heu gefüllte Futtersäcke mit Benzin übergoss und anzündete. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, es habe sich dabei um das Haus seines Primarlehrers der 3. Klasse gehandelt. Den Tatentschluss habe er im Bett gefasst, als er nicht habe schlafen können. Der Entschluss habe ein Knurren in seinem Bauch ausgelöst, es habe einfach funktioniert mit ihm. Er habe einmal als kleiner Bub gesagt, "dem Herrn D._____ zünde ich noch das Haus an", habe dann aber über die Jahre hinweg nie weiter daran gedacht und es irgendwie sogar vergessen. Er habe Herrn D._____ damals Füllfederhalter aus seinem Lehrerpult gestohlen, woraufhin er von ihm zur Rede gestellt und er in die Schule in Z._____ versetzt worden sei (Einvernahme vom 1. September 2025 [HA.2025.485], Fragen 7 ff., 28, 37). Anlässlich seiner Befragung vor der Vorinstanz am 17. September 2025 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei nach der Brandlegung noch einmal zum Brand gegangen und habe gedacht, jetzt habe der Mann (gemeint: Herr D._____) endlich Zeit, sein Haus nochmals aufzubauen. Schliesslich sei er nun pensioniert. Er hätte auch die Gelegenheit, sich beim Beschwerdeführer zu entschuldigen. Herr D._____ hätte einen "rechte Chlapf a Grind" verdient, das sei aber nie passiert (Protokoll vom 17. September 2025, S. 2 ff.).
2.4.2.2. Am 11. August 2025 um ca. 23:03 Uhr (Meldungseingang) legte der Beschwerdeführer einen weiteren Brand, indem er beim Nachbarshaus am Wohnort seiner Eltern in S._____ drei Futtersäcke, teilweise mit Heu und Holzschnitzeln gefüllt und in Benzin getränkt, anzündete. Der Beschwerdeführer gab hierzu an, er sei mit der ersten Brandentwicklung beim Haus von Herrn D._____ nicht zufrieden gewesen, weshalb er die Säcke für die folgenden Brände professioneller präpariert habe. Den Entschluss zur Brandstiftung habe er bereits am Nachmittag gefasst. Der Grund der Brandstiftung habe darin gelegen, dass die ganze wunderschöne Kindheit, die er am R-Weg habe geniessen dürfen, durch den Bau des Nachbarshauses zerstört worden sei. Die Art und Weise, wie das Haus umgesetzt und gebaut worden sei, könne er nicht mit seinem Gewissen vereinbaren. Er habe ein Zeichen setzen wollen. Es habe Licht im Haus gebrannt und die ganze vierköpfige Familie sei im Haus gewesen (Einvernahme vom 1. September 2025 [HA.2025.485], Fragen 47 ff., 62 f., 68, 70, 73 f.). Anlässlich seiner Befragung vor der Vorinstanz am 17. September 2025 gab er an, er habe der Gemeinde bezüglich der dortigen Strasse einen Brief geschrieben und darauf aufmerksam gemacht, dass es mit steigendem Verkehrsaufkommen früher oder später einen "hässlichen" Unfall geben werde. Er verstehe nicht, warum man so einen "Scheissdreck" bewillige. Die Behörden würden
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2.4.2.3. Der Beschwerdeführer legte im Anschluss dazu um ca. 23:17 Uhr (Meldungseingang) einen weiteren Brand an einem Haus in Q._____, wobei er angab, wiederum Futtersäcke mit Zündwürfeln angezündet zu haben. Zu den Beweggründen gab der Beschwerdeführer an, er habe zur Zeit, als der Geldautomat bei jenem Haus ausgeraubt worden sei, beim Hersteller dieses Geldautomaten gearbeitet. Er sei davon ausgegangen, dass das gestohlene Geld nach wie vor im Haus sein müsse und habe der Polizei mit dem Brand ermöglichen wollen, eine "saubere Hausdurchsuchung" zu machen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass sich Personen im Haus befunden hätten. Danach sei er zur Migrolino-Tankstelle in Z._____ gefahren (Einvernahme vom 1. September 2025 [HA.2025.485], Fragen 85, 92, 94, 103).
2.4.2.4. Zum bei der Tankstelle in Z._____ gelegten Brand gab der Beschwerdeführer an, drei Futtersäcke in der Nähe des Kartons im hinteren Teil des Gebäudes abgestellt zu haben. Im Anschluss habe er bei Säule 1 zwanzig Franken einbezahlt, den Benzinschlauch genommen und die Holzkohle neben der Tanksäule mit Benzin übergossen. Er habe den Benzinhahn blockiert und den Schlauch auf den Boden gelegt, während das ganze Benzin ausgeflossen sei. Dann habe er die zuvor platzierten Futtersäcke mit einem Feuerzeug entzündet. Auf dem Weg zurück zur Tanksäule habe er einen Zündwürfel angezündet und ihn in Richtung Brennholzkohle geworfen. Das Tankstellendach sei vor Jahren erweitert worden, wobei augenscheinlich Holz verwendet worden sei. Dies sei seiner Meinung nach sehr gefährlich, da eine solche Explosion auch tagsüber durch eine Zigarette entstehen könnte. Er habe dieser Gefahr in der Nacht "in Eigenregie" begegnen wollen. Dann sei er zum nächsten Brandplatz gegangen (Einvernahme vom 1. September 2025 [HA.2025.485], Fragen 110, 129 ff.).
2.4.2.5. Der Beschwerdeführer legte um ca. 23:21 Uhr (Meldungseingang) den letzten Brand, indem er einen Fahrschullastwagen der E._____ AG in Z._____ mittels eines unter dem Fahrzeug deponierten Futtersacks, Zündwürfel und Benzin anzündete. Er gab dazu an, mit diesem Lastwagen ein halbes Jahr zuvor die Führerprüfung C absolviert zu haben. Er habe die Prüfung nicht bestanden, obwohl der damalige Fahrlehrer auf dem Rückweg der Prüfung beim Stauende in QR._____ schlafend neben ihm gesessen sei. Es habe ihn sehr wütend gemacht, dass der Fahrlehrer ihn in einer 50er-Zone bei Fussgängerstreifen im Abstand von unter 50 Metern zur Beschleunigung auf 50 km/h aufgefordert habe. Während der Fahrschule sei es zwischen ihnen zu einem Disput gekommen. Er sei sehr enttäuscht von ihm gewesen
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(Einvernahme vom 1. September 2025 [HA.2025.485], Fragen 137, 143, 145, 149).
2.4.3. Wie sich aus dem in E. 2.4.2 Dargelegten ergibt, hat der Beschwerdeführer am 25. Juli und am 11. August 2025 mehrere Brandstiftungen an bewohnten Gebäuden, einem Fahrzeug sowie einer Tankstelle begangen. Diese Taten waren vorbereitet, zielten auf Objekte mit erheblichem Personenund Sachschadenrisiko und standen jeweils im Zusammenhang mit bizarren, wahnhaft geprägten Motiven des Beschwerdeführers. Wie die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 14. August 2025 (HA.2025.433) zutreffend festhielt (vgl. E. 3.3.4), ist das Ausbleiben insbesondere von Personenschäden lediglich dem Zufall bzw. Glück zuzuschreiben. Die Schwere der drohenden Delikte ist daher als erheblich einzustufen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet, die gestützt auf den Austrittsbericht der PDAG vom 21. November 2013 (Beilage zur Stellungnahme vom 1. Dezember 2025) bereits im Jahr 2013 diagnostiziert wurde und im selben Jahr zu einer (ersten) teilstationären Behandlung des Beschwerdeführers in der Klinik G._____ führte. Dem Schreiben des (ehemaligen) Hausarztes Dr. med. C._____ vom 17. November 2025 (Beilage zur Stellungnahme vom 25. November 2025) ist zu entnehmen, dass sich auch im Jahr 2017 eine Manifestation der Krankheit des Beschwerdeführers gezeigt habe, worauf er in G._____ hospitalisiert worden sei. Es sei eine stationäre medikamentöse Therapie erfolgt, die anschliessend ambulant weitergeführt worden sei. Die Behandlung mit dem Medikament Abilify sei sodann regelmässig in der Hausarztpraxis überwacht worden. Über viele Jahre habe sich eine stabile psychische Situation gezeigt; der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, eine Lehre abzuschliessen und sich erfolgreich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Die gegenwärtigen strafrechtlichen Probleme seien darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer nach einer Reduktion der Abilify-Dosierung die Medikation trotz Wiederauftretens von Symptomen irgendwann strikt abgelehnt habe und dadurch erneut in eine Schubsituation geraten sei.
2.4.4. Gestützt auf den Austrittsbericht der PDAG und die persönlichen Einschätzungen von Dr. med. C._____ ergibt sich zwar, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers in der Vergangenheit durch die Medikation mit Abilify stabilisieren liess. In diesen Phasen scheint er trotz seiner Erkrankung ein geordnetes und straffreies Leben geführt zu haben. Auch wirken seine zuletzt am 6. November 2025 vor der Vorinstanz gemachten Aussagen und die Ausführungen in seinem persönlichen Schreiben vom 3. Dezember 2025 im Vergleich zu seinen ersten Einvernahmen klarer strukturiert und nicht mehr offensichtlich wahnhaft geprägt, sodass von einer gewissen Stabilisierung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Trotz dieser positiven Anzeichen ist festzuhalten, dass sich sowohl der
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Austrittsbericht der PDAG als auch die Einschätzungen von Dr. med. C._____ auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der (teilweise weit zurückliegenden) Vergangenheit beziehen und daher nur begrenzte Aussagekraft für die aktuelle Situation haben. Gegenwärtig sind weder die Ausprägung der Erkrankung noch das konkrete Rückfallrisiko oder die medikamentöse Einstellung des Beschwerdeführers fachärztlich abgeklärt. So bleibt unklar, ob gestützt auf die gegenwärtige Medikationsdosis lediglich eine vorübergehende Stabilisierung vorliegt, die unter dem Stress der fortschreitenden Strafuntersuchung oder alltäglichen Belastungen wieder verloren gehen könnte, und erweist sich das Vorliegen eines bestimmten Wirkstoffspiegels im Blut des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme des Gesundheitsdiensts des Zentralgefängnisses Lenzburg vom 3. Dezember 2025) daher ebenfalls als wenig aussagekräftig. Solange keine fachärztliche Beurteilung vorliegt, begründet die nicht umfassend abgeklärte gegenwärtige Ausprägung der paranoiden Schizophrenie, die sich bereits in Form schwerer Delikte manifestiert hat, ein erhebliches Rückfallrisiko. Angesichts der Schwere der möglichen Delikte, der krankheitsbedingten Unberechenbarkeit sowie der unbestimmten und teils willkürlich erscheinenden Auswahl potenzieller Ziele – einige Brandlegungen erfolgten offenbar aufgrund jahre- bzw. jahrzehntealter persönlicher Konflikte und subjektiv empfundener Ungerechtigkeiten – vermögen die Selbsteinschätzungen des Beschwerdeführers dieses Risiko nicht zu entkräften. Gleiches gilt für die Einschätzung von Dr. med. C._____, der selbst darauf hinweist, über keine umfassende psychiatrische Expertise zu verfügen (vgl. Schreiben vom 17. November 2025 [Beilage zur Stellungnahme vom 25. November 2025]) und den Beschwerdeführer mutmasslich seit einiger Zeit nicht mehr behandelt hat (vgl. Schreiben vom 5. September 2025 [Beschwerdebeilage 3], wonach die letzte Besprechung am 16. April 2025 stattfand und auf Wunsch des Beschwerdeführers keine Medikation mehr verabreicht wurde). Dr. med. C._____ hält denn auch lediglich fest, die medikamentöse Behandlung könne eine ähnliche Schubsituation "hoffentlich" zuverlässig verhindern (vgl. Schreiben vom 17. November 2025, [Beilage zur Stellungnahme vom 25. November 2025], S. 5). Damit besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weiterhin eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass er im Fall einer Entlassung aus der Untersuchungshaft ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben könnte. Der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist daher zu bejahen.
2.5. 2.5.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum
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Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_915/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 2). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).
2.5.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. II.3) sind derzeit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, die geeignet wären, der qualifizierten Wiederholungsgefahr zuverlässig zu begegnen. Wie bereits in E. 2.4.4 hiervor dargelegt, besteht angesichts des bislang nicht fachmedizinisch abgeklärten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers weiterhin ein erhebliches Gefährdungspotenzial. Solange kein psychiatrisches Gutachten vorliegt, das auf Grundlage wissenschaftlicher Kriterien und einer direkten Begutachtung eine fundierte Einschätzung zu Krankheitsbild, Rückfallrisiko und medikamentöser Einstellung ermöglicht, können weder die Anordnung einer externen bzw. beaufsichtigten Einnahme von Abilify noch eine ambulante psychiatrische Behandlung einen ausreichenden Schutz gewährleisten. Die Frage, wie die Therapie des Beschwerdeführers in Zukunft ausgestaltet sein soll, wird erst gestützt auf das in Auftrag gegebene Gutachten seriös beantwortet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_606/2011 vom 16. November 2011 E. 2.7). Wie aus E. 2.4.2 hiervor hervorgeht, richteten sich mehrere der gelegten Brände zudem gegen Personen bzw. Liegenschaften im unmittelbaren Wohnumfeld des Beschwerdeführers. Da dieser seinen Aussagen zufolge aus subjektiv empfundenen Kränkungen und Ungerechtigkeiten heraus gehandelt hat, besteht die Gefahr gegenüber einer unbestimmten Zahl weiterer Personen und Örtlichkeiten. Eine Aufenthaltsbeschränkung auf den Wohn- oder Arbeitsort des Beschwerdeführers oder das Ferienhaus seiner Eltern ist daher nicht geeignet, die qualifizierte Wiederholungsgefahr im konkreten Fall wirksam zu bannen.
2.5.3. Der Beschwerdeführer befindet sich inzwischen seit rund dreieinhalb Monaten in Untersuchungshaft. Im Falle einer Verurteilung droht bereits wegen des Grundtatbestands der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Im Falle einer Verurteilung wegen Brandstiftung in wissentlicher Gefährdung von Leib und Leben von Menschen beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 221 Abs. 2 StGB). Selbst wenn von der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme auszugehen wäre, erwiese sich die einstweilen bis am 12. Februar 2026 angeordnete Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Andere Gründe, welche die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft in Zweifel ziehen würden, liegen nicht vor. Zu beachten bleibt, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Voraussetzungen der Untersuchungshaft einschliesslich ihrer Verhältnismässigkeit nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens, mit welchem sie im Januar 2026 rechnet (vgl. Ziff. 5 des Antrags auf Abweisung des Haftentlassungs-
- 12 gesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft vom 24. Oktober 2025), erneut zu beurteilen haben wird.
2.6. Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die seinem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
- 13 hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. Dezember 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch