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Aargau Obergericht Strafgericht 11.04.2012 SBK.2011.253

11 avril 2012·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·2,214 mots·~11 min·2

Résumé

Art. 324 ff. StPO Anklageerhebung Die Staatsanwaltschaft darf mit der Anklageerhebung keinen Freispruch der beschuldigten Person beantragen.

Texte intégral

58 Obergericht 2012 9 Art. 324 ff. StPO Anklageerhebung Die Staatsanwaltschaft darf mit der Anklageerhebung keinen Freispruch der beschuldigten Person beantragen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. April 2012 i.S. Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen K.B. (SBK.2011.253). Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid ergriffene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2012 vom 21. November 2012). Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob beim Bezirksgericht Zofingen Anklage gegen K. B. wegen Verdachts auf Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau. In der Anklage beantragte die Staatsanwaltschaft, K. B. sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen. Das Bezirksgericht Zofingen ist auf die Anklage nicht eingetreten und hat sie an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft erhebt dagegen Beschwerde. Aus den Erwägungen 4.2. [...] Es eröffnet sich hier die Frage, ob die Staatsanwaltschaft im Fall, da sie nach abgeschlossener Untersuchung (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO) beim zuständigen Gericht Anklage erhebt, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO), in der Anklageschrift einen Freispruch der beschuldigten Person beantragen darf. Hingegen dürfte im Lichte der bisherigen Lehre

2012 Strafprozessrecht 59 (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 37 N. 4 und § 50 N. 8a; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, N. 1408) und der früheren Praxis der kantonalaargauischen Gerichtsbehörden unter der Geltung der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO/AG) sowie angesichts der Rechtslage gemäss der schweizerischen Strafprozessordnung in Art. 337 Abs. 2 und Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO und der hiezu verfassten Meinungen in der Literatur (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 5 zu Art. 337 und N. 4 zu Art. 340 StPO; MARKUS WEBER/SARAH WILDI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 15 zu Art. 337 StPO; MAX HAURI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 3 zu Art. 340 StPO; PETER REUSSER, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 330; THOMAS FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 6 zu Art. 337 und N. 5 zu Art. 340 StPO; siehe auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1286) in Lehre und Rechtsprechung unumstritten sein, dass während der Hauptverhandlung bzw. gestützt auf das (Beweis-)Ergebnis der Hauptverhandlung ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Freisprechung der beschuldigten Person zulässig ist. 4.3. 4.3.1. 4.3.1.1. Zur Frage, ob die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift einen Freispruch der beschuldigten Person beantragen darf, hat sich das Bundesgericht unter der Geltung der neuen eidgenössischen StPO in seiner Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher noch nicht geäussert. 4.3.1.2. In einem vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO ergangenen Entscheid vom 12. Februar 2010 (OGE 51/2009/25 und 51/2009/29 vom 12. Februar 2010) erkannte das Obergericht des Kantons Schaffhausen im Zusammenhang mit einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft verbunden mit einem Antrag auf

60 Obergericht 2012 Freispruch, dass in Fällen erheblicher beweismässiger oder rechtlicher Zweifel am Vorliegen einer Straftat die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben habe, um eine richterliche Beurteilung zu ermöglichen; in Fällen solcher rechtlicher Zweifel stehe es ihr jedoch frei, zum vorneherein einen Antrag auf Freispruch des Angeklagten zu stellen, wenn sie auf eine Verhandlungsteilnahme verzichten wolle und selber den Tatbestand als nicht erfüllt ansehe. Zur Begründung erwog das Obergericht im Wesentlichen, die Untersuchungs- und Anklagebehörden seien nicht dazu berufen, über Recht und Unrecht zu richten. Sie hätten - da dies dem Strafrichter vorbehalten bleibe nicht eine abschliessende Beurteilung des allenfalls strafrechtlich relevanten Verhaltens eines Angeschuldigten vorzunehmen und auch nicht zu entscheiden, ob sich ein Angeschuldigter einer ihm zur Last gelegten Tat strafbar gemacht habe, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden seien, die es rechtfertigten, das Verfahren weiterzuführen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gelte im Stadium des Abschlusses der Untersuchung bzw. der möglichen Anklageerhebung nicht. Bestünden Zweifel, ob das Gericht bei seiner Beurteilung mit Sicherheit zu einem Freispruch gelangen werde, müsse die Staatsanwaltschaft daher Anklage erheben. Das gelte nicht nur bei Zweifeln beweismässiger Art, sondern vor allem auch bei Zweifeln rechtlicher Art, d.h. im Zusammenhang mit der rechtlichen Subsumtion des Verhaltens des Angeschuldigten. Obwohl die Staatsanwaltschaft in Zweifelsfällen somit Anklage zu erheben habe, müsse es ihr möglich sein, anschliessend auf Freispruch zu plädieren, habe sie doch ihre Anträge nach freier Überzeugung zu stellen, wobei sie freilich die bestehende Lehre und Rechtsprechung zu berücksichtigen habe. 4.3.1.3. In einem ebenfalls vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO ergangenen Entscheid vom 24. September 2010 (GVP 2010 Nr. 120, S. 293 f.) erkannte die Anklagekammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen zusammengefasst, bei der Anklageerhebung bleibe der Grundsatz "in dubio pro reo" grundsätzlich unbeachtlich. Aufgrund des Legalitätsprinzips sei die Behörde zur Erhebung der Anklage verpflichtet, sofern nicht ausnahmsweise das Opportunitäts-

2012 Strafprozessrecht 61 prinzip angewendet werden könne. Im Übrigen stimme das Gesagte auch mit dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 der Schweizerischen Strafprozessordnung überein. Danach könne eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dies setze gerade voraus, dass die Staatsanwaltschaft zwingend den Antrag auf Schuldigsprechung zu stellen habe. 4.4. 4.4.1. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (Art. 318 Abs. 1 Satz 1 StPO). Unter welchen Voraussetzungen ein Strafverfahren eingestellt werden darf, ergibt sich aus Art. 319 StPO. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft - neben anderen hier nicht interessierenden Konstellationen (Art. 319 Abs. 1 lit. c–e und Art. 319 Abs. 2 StPO) - die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn namentlich kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). 4.4.2. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Formstrenge bzw. des Erledigungsprinzips (Art. 2 Abs. 2 StPO) fällt nach dem Gesagten in Betracht, dass das Verfahren ausschliesslich im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Formen abgeschlossen werden kann. Für den Fall eines einmal eingeleiteten Untersuchungsverfahrens bedeutet dies nach dessen Beendigung (Art. 318 Abs. 1 StPO), dass es abgesehen von der Sistierung (Art. 314 StPO) - nur noch durch eine Einstellungsverfügung (Art. 319 ff. StPO), durch Anklageerhebung (Art. 324 ff. StPO) oder durch den Erlass eines Strafbefehls (Art. 352

62 Obergericht 2012 ff. StPO) abgeschlossen werden kann, worüber nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung allein die Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat (WOLFANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 16 zu Art. 2 StPO; SCHMID, a.a.O., N. 1 und 3 vor Art. 319-327 StPO; PETER STRAUB/THOMAS WELTERT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 12 zu Art. 2 StPO). 4.4.3. Alsdann gilt bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. In Zweifelsfällen hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl bzw. Strafverfügung erledigt werden kann (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7.1 S. 227 mit Hinweisen; a.M.: STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL A. NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 11 f. zu Art. 324 StPO). Dieser Rechtsprechung folgte auch die Aargauer Praxis zur bisherigen kantonalen Strafprozessordnung (vgl. § 136 StPO/AG). Auch nach neuer eidgenössischer StPO gilt der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore", der zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, sich aber indirekt aus Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO ergibt (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 228 mit Hinweisen). Ist aufgrund der Strafuntersuchung eher ein Freispruch zu erwarten, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich auszuschliessen, hat demnach beim Gericht eine Anklage zu erfolgen (BGE 137 IV 219 E. 7.1 S. 227). Demgegenüber ist der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 3 StPO) auf die Frage der Einstellung oder Anklageerhebung im Untersuchungsstadium gerade nicht anwendbar. Er kommt (insbesondere als Beweiswürdigungsregel) vielmehr bei der richterlichen Prüfung sämtlicher massgeblicher Beweisergebnisse zum Zuge (BGE 137 IV 219 E. 7.3 S. 227 mit Hinweisen).

2012 Strafprozessrecht 63 4.4.4. Besteht nach den soeben dargelegten Grundsätzen kein Grund zur Einstellung nach Art. 319 StPO und sind die Voraussetzungen von Art. 352 StPO ebenfalls nicht erfüllt, erachtet also die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung als gegeben, so hat die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Untersuchung zwingend Anklage zu erheben (SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 324 StPO; NATHAN LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 5 zu Art. 324 StPO; HEIM- GARTNER/NIGGLI, a.a.O, N. 3 zu Art. 324 StPO), zumal der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 16 Abs. 1 StPO die Durchsetzung des strafprozessualen Legalitätsprinzips (Art. 7 Abs. 1 StPO) obliegt. Zudem folgt nach dem bisher Gesagten, dass gemäss geltendem Strafprozessrecht eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO), was geradezu voraussetzt, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Schuldigsprechung der beschuldigten Person stellt, wie die Anklagekammer des Kantons St. Gallen im zitierten Entscheid überzeugend ausführte. Mit dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Konzeption der Voraussetzungen der Anklageerhebung und vor dem Hintergrund des staatlichen Strafmonopols (Art. 2 StPO) ist die Annahme, die Staatsanwaltschaft dürfe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untersuchungsverfahrens bzw. in der Anklageschrift - und damit vor der Beweisabnahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung - einen Freispruch der beschuldigten Person beantragen, nur schwer in Einklang zu bringen. Es kommt hinzu, dass eine solche Auffassung im Widerspruch zum eigentlichen Wesen der Anklage(-erhebung) stünde: Die Anklageerhebung beinhaltet den Vorwurf der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an eine bestimmte Person, eine Straftat begangen zu haben (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 5 N. 19). Die Anklage ist dasjenige Schriftstück, mit dem die Staatsanwaltschaft gestützt auf die vorausgegangene Strafuntersuchung gegen die beschuldigten Personen genau umschriebene Deliktsvorwürfe erhebt und diese damit zur Beurteilung ans Gericht überweist (LANDSHUT,

64 Obergericht 2012 a.a.O., N. 1 zu Art. 324 StPO). Die Anklage enthält den Vorhalt, der die Hypothese bildet, welche die Staatsanwaltschaft durch die Untersuchungsergebnisse für beweisbar und strafbar hält (HEIMGART- NER/NIGGLI, a.a.O, N. 3 zu Art. 324 StPO). Wenn auch vom Gesetzgeber in der StPO der Begriff der Anklage als solcher nicht definiert wird und die StPO eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft verbunden mit einem Antrag auf Freispruch der beschuldigten Person nach dem Gesetzeswortlaut im Zeitpunkt der Anklageerhebung nicht explizit auszuschliessen scheint, so legen die Anforderungen der StPO an den Inhalt und die Zustellung einer Anklageschrift (Art. 325 ff. StPO) - gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO sind in der Anklageschrift u.a. die beschuldigte Person (lit. d), die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (lit f.) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen anzuführen (lit. g); die Staatsanwaltschaft übermittelt die Anklageschrift sowie einen allfälligen Schlussbericht unverzüglich der beschuldigten Person (Art. 327 Abs. 1 lit. a StPO) doch die Auslegung nahe, dass die Staatsanwaltschaft mit der Anklage das mutmasslich strafbare Verhalten ans Gericht mit der Behauptung eines Schuldspruchs zu überweisen hat. Dies setzt indes mit anderen Worten voraus, dass in der Anklageschrift der Antrag auf Schuldigsprechung (sowie Verurteilung) und nicht auf Freispruch gestellt wird. Bei diesem Verständnis des Wesens der Anklage ergibt sich bei einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft verbunden mit einem Antrag auf Freispruch der beschuldigten Person in der Tat ein innerer, unauflösbarer Widerspruch, kann doch die Staatsanwaltschaft, wenn sie Anklage und damit den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens erhebt, nicht gleichzeitig einen Freispruch - das Gegenteil eines Schuldspruchs - beantragen. Daran ändert entgegen der Auffassung in der Beschwerde nichts, dass die Staatsanwaltschaft allein dem Recht verpflichtet ist (Art. 4 Abs. 1 StPO) und sie belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersucht (Art. 6 Abs. 2 StPO), sind diese Bestimmungen doch in erster Linie massgebend für die Untersuchung und damit relevant vor dem Zeit-

2012 Strafprozessrecht 65 punkt des Entscheids der Staatsanwaltschaft darüber, ob das Strafverfahren einzustellen oder Anklage zu erheben sei. 10 Art. 230 StPO - Der Staatsanwaltschaft sind im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht auch dann alle Parteirechte einzuräumen, wenn es um einen Entscheid über die Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens geht (E. 1.1). - Stellt ein Beschuldigter, der sich bis anhin im vorzeitigen Strafvollzug befand, ein Haftentlassungsgesuch und wird dieses abgewiesen, so steht er fortan unter dem Regime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Diese ist alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen, erstmals jedoch drei Monate nach dem rechtskräftig abgewiesenen Haftentlassungsgesuch (E. 2.8). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Mai 2012 i.S. S.S. gegen Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (SBK.2012.100). Eine gegen diesen Entscheid ergriffene Beschwerde ans Bundesgericht wurde abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 1B_331/2012 vom 25. Juni 2012). Aus den Erwägungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft hat am 22. März 2012 beim Bezirksgericht Bremgarten Anklage erhoben. Damit wurde das Verfahren beim Bezirksgericht rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO). Das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (Art. 220 Abs. 2 StPO) erfolgte am 27. März 2012. Da der gemäss Art. 230 Abs. 2 StPO für die Beurteilung des Gesuchs zuständige Präsident III des Bezirksgerichts Bremgarten dem Gesuch nicht entsprechen wollte, leitete er es in Anwendung von Art. 230 Abs. 3 StPO zutreffend an das Zwangsmassnahmengericht weiter.

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