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Aargau Obergericht Strafgericht 18.11.2011 SBK.2011.147

18 novembre 2011·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·1,312 mots·~7 min·4

Résumé

Art. 3 Abs. 2 lit. a, 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 stopp - Der geschädigten Person sind volle Parteirechte – insbesondere das Recht zur Ergreifung von Rechtsmitteln – einzuräumen, wenn sie noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern. - In der Variante Verletzung von Verkehrsregeln mit konkreter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schützt Art. 90 Ziff. 2 SVG auch die persönliche Integrität des Verkehrsteilnehmers. Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer durch die in Frage stehenden Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden.

Texte intégral

2011 Strafprozessrecht 51 VI. Strafprozessrecht

13 Art. 3 Abs. 2 lit. a, 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO - Der geschädigten Person sind volle Parteirechte – insbesondere das Recht zur Ergreifung von Rechtsmitteln – einzuräumen, wenn sie noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern. - In der Variante Verletzung von Verkehrsregeln mit konkreter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schützt Art. 90 Ziff. 2 SVG auch die persönliche Integrität des Verkehrsteilnehmers. Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer durch die in Frage stehenden Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. November 2011 i.S. U.B. gegen W.H. und Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (SBK.2011.147). Aus den Erwägungen 2.2. 2.2.1. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO kann die Einstellungsverfügung von den Parteien angefochten werden. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, Art. 382 N. 2; ROLF

52 Obergericht 2011 GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 322 N. 6). 2.2.2. Der Beschwerdeführer ist Anzeiger. Ist der Anzeigende durch die angezeigte Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden, so ist er Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt gemäss Art. 115 Abs. 2 StPO in jedem Fall als geschädigte Person. Als Geschädigter hat der Anzeigende insbesondere das Recht, als Privatkläger Parteirechte geltend zu machen (Art. 118 ff. StPO). Andernfalls ist er "anderer Verfahrensbeteiligter" i.S.v. Art. 105 lit. b StPO, und als solcher stehen ihm nur dann Verfahrensrechte zu, wenn er durch das Strafverfahren in besonderer Weise betroffen wird (z.B. wenn er Eigentümer beschlagnahmter Beweismittel ist). Die Tatsache allein, dass eine Person Anzeige erstattet hat, verschafft hingegen keine besondere Rechtsposition, was Art. 301 Abs. 3 StPO der Klarheit halber festhält (CHRISTOF RIEDO/ANASTASIA FALKNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 301 N. 22; vgl. auch PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 293). 2.2.3. 2.2.3.1. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vom 8. April 2010 gegen (…) Strafantrag wegen Beschimpfung gestellt. Er ist zur Stellung eines Strafantrages Berechtigter, da sich die angezeigte Straftat gegen das ihm zugeordnete Rechtsgut der Ehre richtet. Als Strafantragsberechtigter ist er geschädigte Personen gemäss Art. 115 Abs. 2 StPO und Strafkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO bzw. Privatklägerschaft. Damit hat er Parteistellung. Durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Mai 2011 ist er in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen, da ihm durch die Einstellung des Verfahrens die Geltendmachung von Parteirechten (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) verwehrt wird. Demnach ist seine Legitimation zur Ergreifung der Beschwerde gegen die angefochtene Einstellungs-

2011 Strafprozessrecht 53 verfügung in Bezug auf den Ehrverletzungstatbestand der Beschimpfung zu bejahen. 2.2.3.2. Die zur Anzeige gebrachten einfachen Verkehrsregelverletzungen der missbräuchlichen Verwendung des akustischen Warnsignals sowie der missbräuchlichen Verwendung der Lichthupe (vgl. Polizeirapport vom 19. Mai 2010, S. 1, act. 24) sind abstrakte Gefährdungsdelikte. Durch sie ist der Beschwerdeführer nicht i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden (vgl. dazu GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 115 N. 30 und 88). Da der Beschwerdeführer somit nicht als geschädigte Person gelten kann, fällt eine Parteistellung ausser Betracht. Ebenso wenig stehen ihm die Verfahrensrechte einer Partei als "anderer Verfahrensbeteiligter" i.S.v. Art. 105 lit. b StPO zu, da er nicht i.S.v. Art. 105 Abs. 2 StPO in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, eine gemeinsame Beurteilung des gegen ihn geführten Strafverfahrens (er hat Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben) sowie des vorliegenden Strafverfahrens gegen (…) und somit des gleichen Sachverhaltes sei unerlässlich, könne sich doch die rechtskräftige Einstellung des Strafverfahrens gegen (…) im gegen ihn geführten Strafverfahren nachteilig auswirken. Dem ist aber nicht so. Das Strafrecht kennt keine Schuldkompensation bzw. vorliegend hängt die strafrechtliche Verantwortlichkeit von (…) nicht davon ab, ob sich der Beschwerdeführer verkehrsregelwidrig verhalten hat (vgl. dazu BGE 120 IV 252 E. 2d/bb). Insofern ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten unmittelbar betroffen. Da vorliegend keine Kollision bzw. kein Schaden entstand, stellen sich auch keine Haftungsfragen, welche allenfalls eine unmittelbare Betroffenheit begründen könnten. Ebenso wenig werden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt. Er ist damit nur mittelbar oder faktisch betroffen, was für die Einräumung von Parteirechten nicht genügt (vgl. HENRIETTE KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 105 N. 31; LIEBER, a.a.O., Art. 105 N. 12 ff.).

54 Obergericht 2011 2.2.3.3. Anders ist die Rechtslage betreffend die zur Anzeige gebrachten groben Verkehrsregelverletzungen des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren sowie des unbegründeten brüsken Bremsens (vgl. Polizeirapport vom 19. Mai 2010, S. 1) zu beurteilen. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers war er konkret in Gefahr. In der Variante Verletzung von Verkehrsregeln mit konkreter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schützt Art. 90 Ziff. 2 SVG auch die persönliche Integrität jedes Verkehrsteilnehmers. Durch die in Frage stehenden Verkehrsregelverletzungen ist der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO daher unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden (vgl. dazu GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N. 30 und 88 mit Hinweisen). Damit gilt der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser beiden Tatbestände als geschädigte Person. Diese Stellung allein führt nicht zur Rechtsmittellegitimation. Zur Partei wird die geschädigte Person (unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 und 118 Abs. 2 StPO) nur, wenn sie sich nach Art. 118 StPO als Partei konstituiert. Der Beschwerdeführer hat sich zwar bis zum Erlass der Einstellungsverfügung nicht als Privatklägerschaft konstituiert. Allerdings wurde er von der Staatsanwaltschaft auch nicht – wie dies nach Art. 118 Abs. 4 StPO hätte geschehen sollen – auf diese Möglichkeit hingewiesen. Insbesondere erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vor der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten (…) keine an den Beschwerdeführer gerichtete Verfügung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO. In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1308 Fn. 427, wird ausdrücklich festgehalten, dass die geschädigte Person, die sich noch nicht im Sinne der Art. 116 ff. als Privatklägerin konstituieren konnte (z.B. wegen einer Nichtanhandnahmeverfügung), selbstverständlich auch ein Rechtsmittel einlegen könne. Auch Schmid hält dafür, dass der geschädigten Person volle Parteirechte – insbesondere das Recht zur Ergreifung von Rechtsmitteln – einzuräumen sind, wenn sie noch keine Gelegenheit gehabt habe, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, wobei er als Beispiel auch die Einstellung

2011 Strafprozessrecht 55 der Untersuchung nennt (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 115 N. 4). Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde, es sei ihm die Parteistellung bzw. Rechtsmittellegitimation zuzugestehen. Auch wenn die angefochtene Verfügung erst rund ein Jahr nach Anzeige und Verfassung des Polizeirapportes erging und sich der Beschwerdeführer von sich aus bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand bzw. nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt sowie der in Betracht fallenden Art der Verfahrenserledigung hätte erkundigen können, ist aufgrund der dargelegten Umstände und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) die Beschwerdelegitimation zu bejahen. Der aus dem Vorfall vom 4. April 2010 geschädigte Beschwerdeführer ist durch die Einstellung des Verfahrens unmittelbar in seinen Rechten betroffen, da ihm dadurch die Geltendmachung von Parteirechten (Art. 119 Abs. 2 StPO) verwehrt wird. Demnach ist er im Hinblick auf die groben Verkehrsregelverletzungen zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert. 14 §§ 8, 40 EG StPO Das Ergreifen eines Rechtsmittels stellt keine von § 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar. Assistenz-Staatsanwälte sind deshalb nicht berechtigt, selbständig Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu führen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. November 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Baden gegen C.S.B. (SBK.2011.278). Aus den Erwägungen 1. (…) Die Assistenz-Staatsanwälte führen auf Anweisung der Staatsanwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, und Übertretungsstrafverfahren durch (§ 8 Abs. 2 EG StPO).

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