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Aargau Obergericht Strafgericht 04.03.2026 SBE.2026.9

4 mars 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·1,417 mots·~7 min·12

Texte intégral

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2026.9 (ST.2025.186; STA.2025.5603) Art. 82

Entscheid vom 4. März 2026

Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerdeführer A._____, […], […]

Privatklägerin B._____ GmbH, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungsgegenstand Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 12. Januar 2026 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls

in der Strafsache gegen A._____

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Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1. 1.1. Mit zwei separaten Eingaben vom 8. Juli 2025 erstattete die B._____ GmbH (fortan: Privatklägerin) bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Strafantrag gegen die für den Personenwagen mit dem Kontrollschild AG aaa verantwortliche Person wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots am 22. und 28. April 2025.

1.2. Mit Strafbefehl vom 27. August 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Missachtung eines gerichtlichen Verbots (Parkverbot) zu einer Busse von Fr. 160.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, und auferlegte ihm die Strafbefehlsgebühr von Fr. 300.00. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 4. September 2025 zugestellt.

1.3. Mit Schreiben vom 15. September 2025 (Poststempel: 16. September 2025) erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. August 2025.

1.4. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm dem Beschwerdeführer mit, dass die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet erfolgt sei, und gab ihm die Möglichkeit die Einsprache innert 10 Tagen zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.

1.5. Am 24. Oktober 2025 überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Strafbefehl vom 27. August 2025 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens.

1.6. Mit Schreiben vom 4. November 2025 gab der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert zehn Tagen eine Stellungnahme zur Frage der Gültigkeit der Einsprache einzureichen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2025 polizeilich zugestellt.

1.7. Am 17. Dezember 2025 überbrachte der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Zofingen eine Kopie einer Quittung der Schweizerischen Post vom 15. September 2025.

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2. Am 12. Januar 2026 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen was folgt:

" 1. Auf die Einsprache vom 15. September 2025 wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl STA2 ST.2025.5603 der Anklägerin vom 27. August 2025 rechtskräftig und vollstreckbar ist. 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr von Fr. 400.00. Diese wird dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine eigenen Kosten selber."

3. 3.1. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer unter Beilage der ihm am 19. Januar 2026 zugestellten Verfügung vom 12. Januar 2026 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und dass das Bezirksgericht Zofingen auf seine Einsprache vom 15. September 2025 einzutreten habe.

3.2. Die Akten wurden beigezogen, jedoch keine Beschwerdeantwort eingeholt.

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1. Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

2. 2.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2021 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung

- 4 die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) zum Gegenstand hat.

2.2. Dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegt lediglich eine Übertretung (Art. 258 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 StGB) zugrunde, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Kollegialgericht, sondern der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein entscheidet.

3. 3.1. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 29. Januar 2026 als "Gesuch um Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO" bezeichnet, handelt es sich dabei nicht um ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gestützt auf Art. 94 StPO, sondern um eine Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt nämlich nicht vor, er hätte die Einsprachefrist versäumt und ihn treffe daran kein Verschulden, sondern vielmehr, er habe die Einsprache fristgerecht am 15. September 2026 (richtig: 15. September 2025) abgegeben. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2026 liege eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts zu Grunde (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO).

3.2. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Eine verspätete Einsprache ist ungültig.

3.3. Der Strafbefehl vom 27. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsnummer bbb) am 4. September 2025 zugestellt (UA act. 66). Die Einsprachefrist hat somit am 5. September 2025 zu laufen begonnen (Art. 90 Abs. 1 StPO), weshalb eine fristwahrende Einsprache spätestens am 15. September 2025 bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden musste (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Eingabe des Beschuldigten trägt unbestritten den Poststempel vom 16. September 2025 (UA act. 70). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (angefochtene Verfügung, E. 2.2), begründet der Poststempel – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ("Der Brief wird nicht am Postschalter gestempelt, sondern in der Verteilzentrale. Deswegen ist das Datum vom 16.9.26 gestempelt. Der Brief wurde am 15.9.26 fristgerecht abgegeben. Wenn ich das Brief am 16.9.

- 5 abgegeben hätte wäre der gestempelte Datum 17.9.26 auf dem Brief.") – die widerlegbare Vermutung, die Sendung sei tatsächlich am fraglichen Tag, also vorliegend am 16. September 2025, aufgegeben worden (BGE 147 IV 526 = Pra 111 [2022] Nr. 61). Dem Beschwerdeführer gelingt der ihm obliegende Beweis (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2022 vom 21. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen) nicht, dass diese Vermutung falsch ist. Insbesondere beweist die von ihm eingereichte Quittung der Schweizerischen Post vom 15. September 2025 einzig den Kauf eines vorfrankierten Briefumschlags ("1 B-vorf. Umschlag24 C5 ohne Fe") zum Preis von Fr. 1.60 am 15. September 2025. Eine rechtzeitige Übergabe der Einsprache an die Schweizerische Post ist damit hingegen nicht bewiesen.

3.4. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Insbesondere ist der Privatklägerin im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Der Vizepräsident entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 450.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten-

- 6 den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 4. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Giese Stutz

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