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Aargau Obergericht Strafgericht 22.04.2026 SBE.2026.11

22 avril 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·1,643 mots·~8 min·11

Texte intégral

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2026.11 (ST.2025.165; STA.2025.4602) Art. 167 Entscheid vom 22. April 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Burkhard Rechtspraktikantin Everett Beschwerdeführer A._____, [...] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungsgegenstand Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. Januar 2026 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A._____ (Beschwerdeführer) mit Strafbefehl ST.2025.4602 vom 18. Juni 2025 wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) zu einer Busse von Fr. 40.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und auferlegte ihm die Strafbefehlsgebühr von Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 23.00. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Einsprache. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies den Strafbefehl vom 18. Juni 2025 am 29. August 2025 als Anklage an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 7. Januar 2026: " 1. Auf die Einsprache des Beschuldigten vom 29. Juli 2025 wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl ST.2025.4602 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Juni 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Lenzburg, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00, sowie den Auslagen von CHF 6.00, insgesamt CHF 506.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte hat die reduzierte Anklagegebühr von CHF 100.00 zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 3. Februar 2026 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2026 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:

- 3 - " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts [Ort] vom [Datum] sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [Ort] fristgerecht erfolgt ist. 3. Der Strafbefehl sei als nicht rechtskräftig zu behandeln. 4. Die Sache sei zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz bzw. an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2026 (Postaufgabe) um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind – mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend angefochten ist eine im Ergebnis das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist damit zulässig. 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 6 lit. a GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b). Dem vorliegenden Verfahren liegt als Widerhandlung einzig eine Übertretung (Art. 90 Abs. 1 SVG) zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.

- 4 - 2. 2.1. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2025 polizeilich zugestellt worden, nachdem er diesen zunächst nicht abgeholt habe. Die 10-tägige Einsprachefrist gegen den Strafbefehl habe damit am 28. Juli 2025 geendet. Mit seiner Einsprache vom 29. Juli 2025 habe der Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl verpasst. Da die Einsprache verspätet sei, erwachse der Strafbefehl ST.2025.4602 in Rechtskraft und die Busse von Fr. 40.00 sei vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er sei zum Zeitpunkt des Zustellversuchs des Strafbefehls ortsabwesend gewesen. Ihm sei der Strafbefehl am 18. Juli 2025 nicht persönlich zugestellt worden, weshalb das von der Vorinstanz angenommene Zustelldatum auf einer Zustellfiktion beruhe. Er habe nach tatsächlicher Kenntnisnahme seine Einsprache am 26. Juli 2025 der Schweizerischen Post übergeben. Die Einsprache sei daher fristgerecht erfolgt, weil das Datum der Postaufgabe und nicht der Eingang bei der Behörde massgebend für die Wahrung der Frist sei. Die Vorinstanz verletze sodann Bundesrecht, indem sie auf das Eingangsdatum abstelle und entziehe ihm mit der als verspätet behandelten Einsprache den Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 29a BV. Auch habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und willkürlich festgestellt, da die Einsprachefrist nur bei einer rechtsgültigen Zustellung zu laufen beginne und die Vorinstanz trotz seiner Ortsabwesenheit nicht abgeklärt habe, ob eine Abholungseinladung tatsächlich eingegangen sei, ob die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt seien und ob er mit der Zustellung des Strafbefehls habe rechnen müssen. Sei dennoch von einem Fristversäumnis auszugehen, sei ihm die Frist wiederherzustellen, da er aufgrund seiner Ortsabwesenheit keine Kenntnis vom Zustellversuch gehabt habe und kein Verschulden seinerseits vorliege. 3. 3.1. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nachfolgenden Werktag

- 5 - (Art. 91 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben, oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). 3.2. 3.2.1. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls (vgl. Art. 384 lit. b StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist erfolgt und wirkt fristauslösend, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen (Art. 85 Abs. 3 StPO). Die gesetzlich vorgeschriebenen Zustellungsformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten. Der Beweis ordnungsgemässer Zustellung bzw. Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3 m.w.H.). 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies die Regionalpolizei Lenzburg am 10. Juli 2025 an, den Strafbefehl dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen (act. 6). Aus der Empfangsbestätigung (act. 7) sowie der E-Mail der Regionalpolizei Lenzburg vom 27. August 2025 (act. 16) geht hervor, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2025 nicht persönlich zugestellt worden ist. Die Unterzeichnung der Empfangsbestätigung und damit die Entgegennahme des Strafbefehls erfolgte durch B._____, welche über eine entsprechende Vollmacht des Beschwerdeführers verfügen soll. Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 85 Abs. 3 StPO genügt die Zustellung an eine bevollmächtigte Person für den Fall, dass die Mitteilung persönlich erfolgen soll, aber grundsätzlich nicht. 3.2.3. Die persönliche Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO). Der Empfangsbestätigung vom 18. Juli 2025 lässt sich keine Annahmeverweigerung entnehmen. Hingegen hielt Polizist C._____, welcher die Zustellung vornahm, im bereits erwähnten E-Mail (act. 16) fest, dass der Beschwerdeführer sämtliche Unterschriften verweigere. Diese Sachverhaltsbeschreibung ist allgemein gehalten und lässt offen, ob der Beschwerdeführer bei der Zustellung am 18. Juli 2025 tatsächlich zugegen war und die

- 6 - Annahme verweigert hatte oder, wie von ihm behauptet, ortsabwesend war. Nachdem der Beweis der ordnungsgemässen Zustellung der Behörde obliegt, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (E. 3.2.1), durfte die Vorinstanz ohne Abklärung der tatsächlichen Umstände nicht ohne Weiteres von einer ordnungsgemässen Zustellung des Strafbefehls am 18. Juli 2025 ausgehen. Folglich kann derzeit nicht rechtsgenüglich festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 (act. 10) erhobene Einsprache verspätet war. 3.3. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Die Frage nach der Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl stellt sich jedoch erst, wenn feststeht, dass diese versäumt wurde (BGE 142 IV 201 E. 2.4). Zuständig für die Beurteilung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist wäre vorliegend zudem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO). 3.4. Zusammenfassend ist vorliegend nicht abschliessend geklärt, ob der Strafbefehl am 18. Juli 2025 dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO rechtsgültig zugestellt worden ist. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. Januar 2026 ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Dem nicht anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. Januar 2026 vollständig aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

- 7 - 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Burkhard

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