Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2025.29 (STA.2025.5169) Art. 32
Entscheid vom 29. Januar 2026
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Gasser
Beschwerdeführerin A._____, […]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungsgegenstand Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. September 2025 betreffend Rückzug der Einsprache/Rechtskraft des Strafbefehls
in der Strafsache gegen A._____
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Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten:
1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 24. Juli 2025 einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin wegen Nichtbeachten des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen" sowie Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 140.00 (ev. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
1.2. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den ihr gleichentags zugestellten Strafbefehl.
2. 2.1. Am 22. August 2025 wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Einvernahme vom 15. September 2025, um 11:00 Uhr, vorgeladen. Die Vorladung wurde ihr am 25. August 2025 zugestellt.
2.2. Mit Aktennotiz vom 15. September 2025 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Einvernahme erschienen sei.
2.3. Mit Verfügung vom 16. September 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2025 zufolge unentschuldigten Fernbleibens von der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Juli 2025 rechtskräftig werde.
3. 3.1. Gegen diese ihr am 24. September 2025 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin gleichentags bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau sinngemäss Beschwerde, welche diese mit Schreiben vom 17. November 2025 (Postaufgabe) zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterleitete. Die Beschwerdeführerin beantragte darin, dass der Strafbefehl vom 24. Juli 2025 aufzuheben und das Verfahren einzustellen sei.
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3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung:
1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aar-gau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat.
Dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren liegen einzig Übertretungen zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.
2. 2.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
2.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die angefochtene Verfügung betreffend Rückzug der Einsprache und Rechtskraft des Strafbefehls vom 24. Juli 2025. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Rechtmässigkeit des Strafbefehls wendet und sich zur "geschäftlichen Notwendigkeit der Fahrzeugnutzung" und Verhältnismässigkeit der Sanktion (Beschwerde, Ziff. 2 und 3) äussert, ist nicht darauf einzutreten.
2.3. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin unentschuldigt
- 4 nicht zur Einvernahme vom 15. September 2025, 11:00 Uhr, erschienen sei, obwohl sie mit eingeschriebener Vorladung vom 22. August 2025 korrekt vorgeladen worden sei, womit die Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte.
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie trotz mehrfacher Kontaktaufnahme mit den "zuständigen Stellen" keine konkrete Auskunft hinsichtlich Termin und Verfahren erhalten habe. Aufgrund ihrer Abwesenheit habe sie sich nicht ordnungsgemäss äussern können.
3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 355 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Abs. 1). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Abs. 2).
Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung festgehalten, ein konkludenter Rückzug der Einsprache dürfe nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdränge, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird. Die Rückzugsfiktion kann sodann nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, BGE 146 IV 286 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.1; je mit weiteren Hinweisen). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung wurde für die in Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO enthaltenen Rückzugsfiktionen entwickelt und trägt den Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens Rechnung (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2023 vom 25. April 2024 E. 4.5.6).
3.3.2. Nachdem die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. Juli 2025 erhoben hatte, wurde sie mit Vorladung vom 22. August 2025 aufgefordert, am Montag, 15. September 2025, um 11:00 Uhr persönlich zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu erscheinen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Vorladung vom 22. August 2025 darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO die Einsprache als
- 5 zurückgezogen gelte, wenn die Einsprache erhebende Person der Einvernahme unentschuldigt fernbleibe. Die Vorladung wurde der Beschwerdeführerin am 25. August 2025 zugestellt. Gemäss Aktennotiz vom 15. September 2025 erschien die Beschwerdeführerin nicht zur Einvernahme.
Die Beschwerdeführerin reicht als Beschwerdebeilage ein Anrufprotokoll vom 17. September 2025 ein. Diesem Protokoll ist zu entnehmen, dass sie am Tag der Einvernahme ("Montag") fünf Telefonanrufe (bzw. Anrufversuche) getätigt hat. An die Stadtpolizei Aarau (062 836 67 00), das Bezirksgericht Aarau (062 836 56 36), (wohl) die Kantonspolizei Aargau (062 886 01 70), das C._____ ([…]) und (wohl) an die B._____ AG ([…]). Ein Anruf(versuch) an die vorliegend zuständige Stelle, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, ist dem Anrufprotokoll nicht zu entnehmen, obschon sich deren Zuständigkeit sowie Adresse und Telefonnummer (062 885 26 26) ohne Weiteres aus den Dokumenten ergibt, welche die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhalten hat (Strafbefehl vom 24. Juli 2025 und Vorladung vom 22. August 2025). Entsprechend ist davon auszugehen, dass mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kein Telefongespräch geführt wurde und bei dieser kein (telefonisches) Gesuch um Verschiebung der Einvernahme vom 15. September 2025 eingegangen ist, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend macht. Die beiden Telefonanrufe vom 16. September 2025 ("gestern") richteten sich an das D._____ ([…]) und die Gemeindeverwaltung U._____ ([…]). Dass hinsichtlich der Einvernahme vom 15. September 2025 eine schriftliche Eingabe durch die Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erfolgt wäre, ist weder aktenkundig noch geltend gemacht worden. Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausweislich der Akten nie um Absage oder Verschiebung der Einvernahme vom 15. September 2025 ersucht, sondern ist ohne jegliche Meldung nicht erschienen.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin (auf welche Art [schriftlich oder telefonisch] und bei welcher Behörde auch immer) um Verschiebung der Einvernahme vom 15. September 2025 ersucht bzw. ihr Nichterscheinen mitgeteilt hätte, hätte sie alleine gestützt darauf nicht annehmen dürfen, dass sie entschuldigt sei und der Einvernahme fernbleiben dürfe, zumal der Widerruf einer Vorladung gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO erst wirksam wird, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.5.3). Weshalb die Beschwerdeführerin trotz bereits am 25. August 2025 zugestellter Vorladung zur Einvernahme erst am Tag der Einvernahme selber (Montag, 15. September 2025) entsprechende Telefonanrufe an (unzuständige) Behörden getätigt hat, ist schliesslich eben so wenig nachvollziehbar.
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Nach dem Dargelegten kann aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nichts anderes als ein Verzicht auf den weiteren Fortgang des Verfahrens abgeleitet werden.
3.3.3. Zusammengefasst ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 16. September 2025 nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (428 Abs. 1 StPO). Sie hat ihre eigenen Kosten zu tragen.
Die Vizepräsidentin entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 844.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
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Aarau, 29. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Merkofer Gasser