2009 Strafprozessrecht 57 ner Straftat und einem nicht von ihm selbst in Gang gebrachten Rechtsmittelverfahren. 11 Art. 9 BV; Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur EMRK; Art. 14 Abs. 7 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II); Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG. Doppelbestrafungsverbot ("ne bis in idem") Der Grundsatz "ne bis in idem" verbietet in Folge eines Strassenverkehrsunfalles eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht, wenn in derselben Strafuntersuchung gestützt auf denselben Sachverhalt bereits ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes ergangen ist, sofern die Beschuldigte nicht auf den Abschluss des Verfahrens mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vertrauen durfte. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Juli 2009, i.S. H.F. Sachverhalt Infolge eines Strassenverkehrsunfalles wurde das gegen die Beschuldigte eröffnete Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2009 eingestellt und dieselbe mit Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 24. Februar 2009 wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. Während der Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde die Einstellungsverfügung in Gutheissung einer ersten Beschwerde des Beschwerdeführers von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zu erheben. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin mit Verfügung vom 9. Juni 2009 das Strafverfahren erneut ein mit der Begründung, eine Anklage verletze den Grundsatz "ne bis in idem", da gestützt auf den zu beurteilenden Sachverhalt bereits ein Strafbefehl erlassen worden
58 Obergericht 2009 sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde, welche Gegenstand des vorliegenden Entscheides bildet. Aus den Erwägungen 2. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre neuerliche Einstellungsverfügung auf das Argument, eine Verurteilung der Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung würde den Grundsatz "ne bis in idem" verletzen. Der Grundsatz "ne bis in idem" bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Teil des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2003 6P.51/2003 mit weiteren Hinweisen). Er ergibt sich im Übrigen aus Art. 14 Abs. 7 des UNO-Paktes II über bürgerliche und politische Rechte. Explizit wird er in Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK festgehalten. Abs. 1 dieser Bestimmung lautet: "Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden." Der Grundsatz "ne bis in idem" verbietet also nicht nur die doppelte Bestrafung in derselben Sache, sondern bereits die doppelte Strafverfolgung (dazu Jürg-Beat Ackermann / Stefan Ebensperger, Der EMRK-Grundsatz "ne bis in idem" – Identität der Tat oder Identität der Strafnorm?, in: AJP 1999, 823 ff. 833 und FN 78 und 79 mit zahlreichen Hinweisen und Jürg-Beat Ackermann, Art. 6 EMRK und Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls; insbesondere die Garantie ne bis in idem, in: Daniel Thürer, EMRK: Neuere Entwicklungen, Zürich/ Basel/Genf 2005, S. 31 ff., 32 sowie BGE 122 I 257, E. 3). Der Beschuldigte soll nicht zwei Mal in derselben Sache den Zwängen der Strafverfolgung ausgesetzt sein. 3. (…)
2009 Strafprozessrecht 59 4. 4.1. Voraussetzung für die Sperrwirkung des Grundsatzes "ne bis in idem" ist die Identität der Person und der Tat (BGE 122 I 257, E. 3). Im vorliegenden Fall stützten sich die Vorwürfe gegen die Beschuldigte bezüglich den SVG-Delikten und dem Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung auf denselben Lebenssachverhalt (Abbiegen ohne Betätigung des Blinkers, welches zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und schliesslich zu seiner Verletzung führte). Daraus folgert die Staatsanwaltschaft offenbar eine Tatidentität hinsichtlich diesen Delikten. 4.2. Wie das Merkmal der Tatidentität zu verstehen ist, wird in Lehre und Rechtsprechung allerdings kontrovers beurteilt. Im Wesentlichen geht es dabei um die Frage, ob Tatidentität die Identität des Sachverhalts oder die Identität der anwendbaren Rechtsnormen bedeutet (Vgl. die "opinion dissidente" des Richters Repik im Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 30. Juli 1998 i.S. Oliveira gegen die Schweiz). In der Diskussion um die Praxis des EGMR haben sich dazu die Stichworte "einfache" und "doppelte Identität" etabliert, wobei vereinfachend nach der These der "einfachen Identität" gleiche Lebenssachverhalte für eine Tatidentität ausreichen, während nach der These der "doppelten Identität" zusätzlich auch die angewendeten Rechtsnormen identisch sein müssen (Vgl. Ackermann/Ebensperger a.a.O.; Ackermann a.a.O; Entscheid des Bundesgerichts vom 10. September 2003, 6P.51/2003, E. 10.1.). 4.3. Sowohl das Bundesgericht wie auch der EGMR haben sich in jüngeren Entscheiden für das Konzept der "doppelten Identität" ausgesprochen und zwar der EGMR in einem Verfahren gegen die Schweiz, welchem ein dem vorliegenden sehr ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag. (…)
60 Obergericht 2009 4.4. Grosse Ähnlichkeiten zwischen dem vorliegenden Fall und dem Oliveira-Fall des EGMR sind unverkennbar. (…) Auch im vorliegenden Fall wäre es sicher wünschenswert gewesen, wenn das Bezirksamt Zofingen mit dem Ausfällen des Strafbefehls wegen der SVG-Delikte bis zur Rechtskraft der Einstellungsverfügung betreffend fahrlässige Körperverletzung zugewartet hätte, so dass im nun eingetretenen Falle der Aufhebung der Einstellungsverfügung eine Beurteilung der SVG-Delikte und des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung durch dieselbe Instanz hätte stattfinden können. Fraglich ist, ob durch dieses nicht zweckgemässe Vorgehen die Ahndung der möglichen fahrlässigen Körperverletzung unmöglich geworden ist, weil sie gegen das Verbot des "ne bis in idem" verstossen würde. 5. Das Bundesgericht hat in BGE 122 I 257 ebenfalls festgehalten, dass das Verbot des "ne bis in idem" für echt konkurrierende Tatbestände nicht gelte und sich damit wie der EGMR im Fall Oliveira für das Konzept der "doppelten Identität" ausgesprochen (E. 7 dieses Entscheides; bestätigt im Urteil vom 10. September 2003 6P.51/2003, E.10.6.). Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid weiter ausgeführt, der Grundsatz "ne bis in idem" wäre verletzt, wenn der Beschuldigte strenger bestraft würde, weil die echt konkurrierenden Delikte von verschiedenen Behörden statt von einer einzigen Behörde beurteilt würden. Dementsprechend müsste das Gericht auch im vorliegenden Fall, wenn es zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung käme, die Strafe in analoger Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB so bemessen, dass die Beschuldigte nicht schwerer bestraft würde, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. 6. 6.1. Eine Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" auf den vorliegenden Fall würde aber nicht nur der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts, sondern auch dem Sinn und Zweck dieses Grundsatzes widersprechen. Der Grundsatz "ne bis in idem"
2009 Strafprozessrecht 61 will verhindern, dass eine Person für die selbe Straftat mehrmals (und damit insgesamt übermässig) bestraft oder mehrmals den (damit unverhältnismässigen) Belastungen der Strafverfolgung ausgesetzt ist. Zudem könnte man auch von einem Schutz des Vertrauens des Täters darin sprechen, dass die Tat mit der ein Mal ausgesprochenen Strafe gesühnt sein und der Staat seinen Strafanspruch damit verwirkt haben wird. 6.2. Im vorliegenden Fall sind bis zur Überweisung der Akten vom Bezirksamt Zofingen an die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens betreffend fahrlässige Körperverletzung nicht zwei, sondern ein Untersuchungsverfahren geführt worden. Erst nach Abschluss der Untersuchung kam es zu einer Zweiteilung des Verfahrens insofern, als das Bezirksamt Zofingen den Strafbefehl wegen der SVG-Delikte und die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung betreffend fahrlässige Körperverletzung erliessen, wobei letztere auf Beschwerde hin aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen wurde, Anklage zu erheben. Die Ausstellung des Strafbefehls war für die Beschuldigte mit keinen weiteren Untersuchungshandlungen oder sonstigen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit verbunden, welche über die blosse Kenntnisnahme des Strafbefehls hinausgegangen wären. Damit kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschuldigte durch die Gabelung des Verfahrens einer wesentlich erhöhten Belastung ausgesetzt worden wäre, welche als doppelte Strafverfolgung vom Grundsatz "ne bis in idem" erfasst würde. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist die Situation der Beschuldigten mit jener in einem Verfahren vergleichbar, in welchem der Beschuldigte die Verurteilung in einem Punkt akzeptiert, so dass sie in diesem Punkt nach § 221 StPO rechtskräftig wird, in einem anderen Punkt aber mit einem Rechtsmittel anficht (nur, dass in einem solchen Falle der Beschuldigte selber die Zweiteilung herbeiführt, was im vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist). 6.3. Im Übrigen konnte die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf vertrauen, dass ihr Verhalten mit dem Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen strafrechtlich vollständig beurteilt worden
62 Obergericht 2009 wäre. Die Einstellungsverfügung vom 18. Februar 2009 und der Strafbefehl vom 24. Februar 2009 wurden ihr mit derselben Gerichtsurkunde zugestellt (…). Es war damit für die Beschuldigte klar erkennbar, dass mit dem Strafbefehl das Verfahren noch nicht abgeschlossen war, sondern betreffend der fahrlässigen Körperverletzung eine Einstellungsverfügung ergangen war, die mit einem Rechtsmittel angefochten werden konnte. […]Die Beschuldigte wusste damit, dass eine Strafverfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen sie geführt wurde und dass diese Strafverfolgung mit dem sich nur auf SVG-Delikte beziehenden Strafbefehl nicht abgeschlossen war. 6.4. (…) 6.5. Falls die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren vom Gericht der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden wird, kann das Gericht die bereits erfolgte Verurteilung wegen den SVG-Delikten berücksichtigen und die Strafe so bemessen, dass sie nicht schwerer ausfällt, als wenn alle Delikte zusammen beurteilt worden wären. 6.6. Die Beschuldigte wird damit im vorliegenden Fall durch die (wenn auch nicht zweckmässige) Verfahrensführung nicht wesentlich mehr belastet, als wenn sämtliche Tatvorwürfe von derselben Instanz beurteilt worden wären. Ausserdem könnte eine allfällige zusätzliche Strafe so ausgefällt werden, dass die Beschuldigte durch den Verfahrensgang keine Schlechterstellung erfährt. Damit würde die Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" auf einen solchen Fall keinem legitimen Schutzbedürfnis der Beschuldigten dienen, weshalb er dem staatlichen Strafanspruch nicht entgegenstehen kann. 7. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, wäre eine Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" auf den vorliegenden Fall auch mit seinen Rechten als Geschädigter aus dem Opferhilfegesetz schwer vereinbar. Gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer einer Straftat den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn
2009 Strafprozessrecht 63 das Verfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird. Von diesem Recht hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, indem er die Einstellungsverfügung vom 18. Februar 2009 mit Beschwerde angefochten hat, wobei die Beschwerde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 27. Mai 2009 gutgeheissen wurde. Der Beschwerdeführer konnte nicht davon ausgehen, dass er zur Vermeidung einer Einstellung zusätzlich gegen den sich nur auf die SVG-Delikte beziehenden Strafbefehl vom 24. Februar 2009 hätte Einsprache erheben müssen, wie in der angefochtenen Einstellungsverfügung geltend gemacht wird. Mit dieser Einstellungsverfügung werden damit tatsächlich seine Rechte aus dem Opferhilfegesetz ausgehebelt. Im Übrigen ist es ohnehin zweifelhaft, ob er zu einer Einsprache gegen den Strafbefehl überhaupt legitimiert gewesen wäre. Erstens ist seine Opferstellung in Bezug auf die abstrakten Gefährdungsdelikte des SVG nicht ohne weiteres gegeben, zweitens bezieht sich Art. 37 Abs. 1 lit. b OHG nur auf Verfahren, die nicht eingeleitet oder eingestellt werden, während der Strafbefehl vom 24. Februar 2009 einzig eine Verurteilung enthält, und drittens sieht § 197 Abs. 1 StPO eine Einsprachelegitimation des Geschädigten nur vor, soweit privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, was der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht getan hat. Auch das Opferhilfegesetz steht der Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" auf den vorliegenden Fall damit klar entgegen.
Versicherungsgericht
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12 Art. 8 und 13 IVG Die Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen stellen Ausführungsvorschriften dar, welche sich an die Durchführungsstellen richten; für das Versicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Bei der Beurteilung eines Leistungsanspruches ist zentral auf die medizinischen Unterlagen abzustellen. Den Berichten eines Hausarztes oder behandelnden Facharztes von vornherein jede Glaubwürdigkeit abzusprechen, ist willkürlich. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 8. September 2009 in Sachen S.F. gegen SVA Aargau (VBE.2009.74). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Leistungspflicht bei verschiedenen Arten von Massnahmen hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) näher umschrieben. (…) 2.2. Verwaltungsweisungen des BSV sind keine eigenen Rechtsregeln, sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmung dar. Es handelt sich hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV einer einheitlichen Rechts-