2006 Strafprozessrecht 59
13 § 140 Abs. 1 StPO; § 139 Abs. 3 StPO Voraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung für Untersuchungshaft und andere erlittene Nachteile bzw. für die Kostenauflage. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. April 2006 i.S. R.B. Aus den Erwägungen 1. Gemäss § 140 Abs. 1 StPO kann einem Beschuldigten, gegen den das Verfahren fallen gelassen oder eingestellt wird, von der Staatsanwaltschaft auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und andere erlittene Nachteile gewährt werden. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte das Verfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Gründe für eine Verweigerung der anbegehrten Entschädigung sind die gleichen wie jene für eine ganze oder teilweise Kostenauflage an den Beschuldigten (§ 139 Abs. 3 StPO). Diese Gründe beruhen auf dem Verursacherprinzip, das für die Kostenauflage, resp. die Verweigerung einer Entschädigung, ein für die entstandenen Verfahrenskosten, bzw. den entstandenen Schaden, ursächliches, qualifiziertes Fehlverhalten des Beschuldigten verlangt, das unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten nach seiner Schwere die Haftbarkeit des Beschuldigten zu rechtfertigen vermag. Es ist mit der Bundesverfassung und der Europäischen Konvention für Menschenrechte vereinbar und verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, oder eine Entschädigung zu verweigern, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert
60 Obergericht 2006 hat (BGE 120 Ia 155 Erw. 3b, 119 Ia 334 Erw. 1b, 116 Ia 175 Erw. 2e). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, u.a. aus Privat-, Verwaltungsund Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 116 Ia 169 Erw. 2c mit Verweisungen). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 23 Abs. 2 KV, wonach das verantwortliche Gemeinwesen vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung schuldet, wenn sich ein Freiheitsentzug oder eine andere schwere Beschränkung der persönlichen Freiheit als ungesetzlich oder unbegründet erweist. Es kann demnach auch eine Staatshaftung für rechtmässig zugefügten Schaden geltend gemacht werden, wenn in concreto der Freiheitsentzug zwar auf gesetzlicher Regelung beruht, diese jedoch unzutreffend angewendet worden ist (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, S. 120, N 7 zu § 23 KV). 2. 2.1. Unabhängig von einer strafrechtlichen Beurteilung ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seinen SMS vom 28. Juli 2005 massive Drohungen ausgestossen hat. Er hat gedroht, seine Knarre zu laden, Bomben an Plätzen mit vielen Leuten loszulassen und mit dieser Welt aufzuräumen, bevor er selbst gehe. Damit hat er ernst zu nehmende Morddrohungen gegen eine unbestimmte Vielzahl von nicht näher bezeichneten Personen ausgestossen und zur Bekräftigung dieser Vorsätze (zu Handen seiner Ex-Freundin) noch ausgeführt, sie solle ihn nicht unterschätzen, das Leben bedeute ihm gar nichts mehr, es tue ihm leid, sie zu enttäuschen, sie solle aber nie an ihm zweifeln. Zu Recht nahm X. die Drohungen sehr ernst und alarmierte die Polizei, die beim Beschuldigten eine grössere Anzahl Waffen samt Munition sicherstellte. Angesichts dieser bedrohlichen Situation und der Lebenskrise, in welcher der Beschuldigte steckte, wurde er gestützt auf § 67 Abs. 2 StPO zu Recht in Präventionshaft genommen, denn es konnte nicht abgeschätzt werden, ob er seine Drohungen wahr machen würde oder nicht. Es blieb den Untersuchungsbehörden
2006 Strafprozessrecht 61 gar nichts anderes übrig, als ihn festzunehmen und seine Gefährlichkeit eingehend abzuklären. Nach 14 Tagen wurde er dann, nachdem sich die Untersuchungsbehörden davon überzeugt hatten, dass im Moment keine akute Gefahr mehr bestand, resp. dass sich die Situation beruhigt hatte, bereits wieder aus der Untersuchungshaft entlassen. 2.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte durch sein krass rechtswidriges und grob schuldhaftes Verhalten die Strafuntersuchung und auch die Untersuchungshaft adäquat kausal verursacht hat. Die Voraussetzungen für eine Präventionshaft nach § 67 Abs. 2 StPO waren erfüllt. Die Haft war nicht nur nicht unbegründet, sondern zum Schutz der Bevölkerung unvermeidlich, und es kann auch keine Rede davon sein, dass sie mit 14 Tagen zu lange gedauert hat. 2.3. Für eine Haftentschädigung besteht demnach kein Raum. Die staatsanwaltschaftliche Verfügung ist zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen. 14 § 38 und § 112 Gemeindegesetz Der Bezirksgerichtspräsident als Einzelrichter ist zur Ausfällung und Beurteilung von Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Polizeireglement einer Gemeinde gemäss der abschliessenden Regelung im Gemeindegesetz nur dann zuständig, wenn der Gemeinderat solche Bussen erlassen und der Gebüsste dagegen Beschwerde erhoben hat (§ 38 und § 112 Gemeindegesetz). Ob überhaupt ein Verfahren eröffnet und jemand wegen solcher Widerhandlungen gebüsst werden soll, entscheidet allein der Gemeinderat (§ 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist in einem solchen Verfahren nicht beteiligt und hat auch keine Parteirechte. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 20. Juni 2006 i.S. M.S. 15 § 56 Abs. 1 Ziff. 3, § 141 Abs. 1 , § 165 Abs. 1 StPO • Legitimation zur selbstständigen Geltendmachung von Zivilansprüchen der rückgriffsberechtigten Versicherung im Adhäsionsverfahren. Im Kanton Aargau besteht die konstante Praxis, die Aargauische Gebäude-