Skip to content

Aargau Obergericht Strafgericht 13.05.2004 AGVE_2004_25

13 mai 2004·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·725 mots·~4 min·4

Résumé

§ 134 StPO, endgültiger Entscheid des Untersuchungsrichters über Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde dagegen. Seit der Teilrevision der StPO vom 2. Juli 2002 (in Kraft seit 1. Januar 2003) entscheidet der Untersuchungsrichter endgültig über Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. Dennoch ist das Beschwerderecht insbesondere dann zu gewähren, wenn der Entscheid gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst oder willkürlich ist.

Texte intégral

2004 Strafprozessrecht 95 halb nicht mit Beschwerde angefochten werden, weil diese gegen den Haftbefehl nicht zulässig ist und daher auch nicht gegen die dessen Vollzug dienende Anordnung bzw. Massnahme der polizeilichen Ausschreibung zur Verhaftung zulässig sein kann. 25 § 134 StPO, endgültiger Entscheid des Untersuchungsrichters über Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde dagegen. Seit der Teilrevision der StPO vom 2. Juli 2002 (in Kraft seit 1. Januar 2003) entscheidet der Untersuchungsrichter endgültig über Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. Dennoch ist das Beschwerderecht insbesondere dann zu gewähren, wenn der Entscheid gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst oder willkürlich ist. Aus dem Urteil des Obergerichtes, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Mai 2004 i.S. W gegen Verfügung des Bezirksamtes Aarau Aus den Erwägungen 2. Nach altem Recht konnten die Parteien die nach der Akteneröffnung durch den Untersuchungsrichter ergangenen Verfügungen über Anträge auf Ergänzung der Untersuchung mit Beschwerde anfechten. Seit der Teilrevision der StPO vom 2. Juli 2002 (in Kraft seit 1. Januar 2003) entscheidet indessen der Untersuchungsrichter endgültig über solche Ergänzungsanträge (§ 134 StPO). Die Beschwerde ist demnach in solchen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen worden. Ein solcher Ausschluss kann jedoch nur für den Regelfall und nicht ausnahmslos gelten. Bei Rechtsverweigerung, insbesondere, wenn der Entscheid gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst oder willkürlich ist, kann das Beschwerderecht nicht ausgeschlossen werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn versucht wird, die Strafuntersuchung nur noch rudimentär zu führen und wichtige Untersuchungshandlungen ins Gerichtsverfahren zu verlagern. Solches verletzt den Anspruch des Beschuldigten auf Beurteilung der Strafsache durch ein unabhängiges und unparteiisches Ge-

96 Obergericht / Handelsgericht 2004 richt (Art. 30 Abs. 1 BV, a. Art. 58 Abs. 1 BV, 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. AGVE 1993 Nr. 49 139 ff. mit der Verweisung auf BGE 115 Ia 222 f.). Auch in der Botschaft des Regierungsrates vom 21. März 2001 zur Teilrevision der KV und der StPO wird ausgeführt (S. 27, Ziff. 2.15), da die Parteien ihren Antrag jederzeit vor dem urteilenden Gericht wiederholen könnten, sei ihre Rechtsposition kaum berührt, auch wenn nicht übersehen werden dürfe, "dass faktisch in gewissen Fällen der Entscheid des Gerichts durch das Ergebnis der Untersuchung vorgespurt" werde. Die dann weiter implizit geäusserte Auffassung (Botschaft, a.a.O.), bei Gutheissung der Beweisanträge durch das Gericht bestehe die Möglichkeit, die Akten an die Untersuchungsbehörden zurückzuweisen, ist nicht richtig, denn nach erfolgter Anklageerhebung ist allein das Gericht für die weiteren Beweismassnahmen zuständig, und eine Rückweisung ist nicht mehr möglich (mit Ausnahme von § 162 Abs. 3 StPO, wonach eine Ergänzung der Untersuchung angeordnet werden kann, wenn dringender Verdacht auf das Vorliegen einer weiteren, in der Anklage nicht genannten Straftat besteht; selbstverständlich kann die Beschwerdekammer des Obergerichts auch gemäss § 141 Abs. 2 StPO auf Beschwerde hin eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufheben und die Fortführung der Untersuchung anordnen). 3. Eine solche Rechtsverweigerung liegt hier nicht vor. Die Untersuchung ist eingehend geführt worden, und die Akten bieten eine genügende Entscheidungsgrundlage, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben werden soll. Im Falle einer gerichtlichen Beurteilung kann es dem Gericht überlassen bleiben, ob es weitere beantragte Beweismassnahmen zulassen will oder nicht. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

Verwaltungsgericht

2004 Normenkontrolle 99 I. Normenkontrolle

26 Normenkontrolle; § 9 Abs. 2 AnwT vom 26. August 2003; Begriff der "verwaltungsrechtlichen" Natur (§ 68 VRPG). - § 9 Abs. 2 AnwT regelt entgegen seinem Wortlaut die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und nicht des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Strafsachen (Erw. 4/d/aa). - § 9 Abs. 2 AnwT ist ein Norm mit verwaltungsrechtlicher Natur, indessen ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren nicht gegeben, weil die Anwendung nicht durch Verwaltungsbehörden im Sinne von § 68 VRPG erfolgt (Erw. 4/d/bb-ee). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 18. Oktober 2004 in Sachen K. und B. Aus den Erwägungen 4. Nach § 68 VRPG können Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in Dekreten und Verordnungen des Kantons und in Erlassen der Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten dem Verwaltungsgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit unterbreitet werden. a) Das Anfechtungsobjekt der Normenkontrolle ist zunächst nach formellen Kriterien auf Vorschriften "in Dekreten und Verordnungen des Kantons und in Erlassen der Gemeinden, öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten" beschränkt. Beim Anwaltstarif handelt es sich um einen kantonalen, untergesetzlichen Erlass; er untersteht somit der prinzipalen Normenkontrolle. b) Die im prinzipalen Normenkontrollverfahren überprüfbaren Vorschriften sind auch in inhaltlicher Hinsicht beschränkt: es sind nur Normen "verwaltungsrechtlicher Natur" der Normenkontrolle unterstellt. Der Wortlaut von § 68 VRPG ("Vorschriften verwaltungs-

AGVE_2004_25 — Aargau Obergericht Strafgericht 13.05.2004 AGVE_2004_25 — Swissrulings