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Aargau Obergericht Strafgericht 15.12.2003 AGVE_2003_26

15 décembre 2003·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·421 mots·~2 min·8

Résumé

§ 28 Abs. 1 und § 38 GOG: Während eines laufenden Verfahrens soll die Vertretung des Gerichtspräsidenten durch den Vizepräsidenten sowie von Bezirksrichtern durch andere Bezirksrichter die Ausnahme bilden und darf nur aus zwingenden Gründen wie etwa Krankheit oder Ausstandspflicht erfolgen.

Texte intégral

2003 Gerichtsorganisation 81 c) Setzt also der Gerichtspräsident einen Bezirksrichter nach Belieben oder auch bloss zu seiner Entlastung ein, ohne dass ein zwingender Grund gemäss § 28 Abs. 1 GOG vorliegt, kommt dies einer Unterlaufung der gesetzlichen Regelung gleich. 4. a) Der Stellungnahme vom 11. November 2003 des Präsidenten des Bezirksgerichts X. zur Frage, weshalb die Verhandlung vom 27. August 2003 im vorliegenden Fall von Bezirksrichter Y. präsidiert worden ist, lässt sich entnehmen, dass dies einzig zur Entlastung des Gerichtspräsidenten vorgekehrt wurde. b) Im Lichte der oben angeführten gesetzlichen Kriterien erscheint die Einsetzung von Bezirksrichter Y. als Einzelrichter in Strafsachen im konkreten Fall als nicht haltbar. Da die Entscheidkompetenz im konkreten Fall nicht bei dem gesetzlich vorgesehenen und demokratisch legitimierten Funktionsträger, nämlich dem Gerichtspräsidenten, ev. dem Vizepräsidenten, verblieben ist, ist das vorinstanzliche Urteil vom 27. August 2003 aufzuheben. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 26 § 28 Abs. 1 und § 38 GOG: Während eines laufenden Verfahrens soll die Vertretung des Gerichtspräsidenten durch den Vizepräsidenten sowie von Bezirksrichtern durch andere Bezirksrichter die Ausnahme bilden und darf nur aus zwingenden Gründen wie etwa Krankheit oder Ausstandspflicht erfolgen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 15. Dezember 2003 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen A. P. F.

Versicherungsgericht

2003 Prozessrecht 85 I. Prozessrecht

27 Art. 85a SchKG Ist bei einer negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Prämienschuld gemäss Krankenversicherungsgesetz strittig, ist das Versicherungsgericht zur Beurteilung der Klage sachlich zuständig. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 11. November 2003 in Sachen R.G. gegen Krankenkasse H. Aus den Erwägungen 2. b) Bezüglich der Zuständigkeit ist festzustellen, dass materiellrechtlich das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prämienschuld gemäss Krankenversicherungsgesetz strittig ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist das Versicherungsgericht zuständig (Art. 86 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] i.V.m. § 32 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] und § 4 der Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen [VRS]). Bezüglich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage ist die Lehre uneinheitlich. In Anlehnung an Brönnimann (Jürg Brönnimann, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 1996 S. 1396) sowie Schwander (Ivo Schwander, Neuerungen in den Bereichen der Rechtsöffnung sowie der Aufhebung oder Einstellung der Betreibung durch den Richter, Schriftenreihe SAV, Band 13, 1995, S. 47), welche eine Doppelnatur der negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG bejahen, wonach einerseits mit materieller Rechtskraft über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der in Betreibung gesetzten Schuld entschieden werde, andererseits aber die Klage den betreibungsrechtlichen Zweck verfolge, über die Aufhe-

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