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Aargau Obergericht Strafgericht 17.09.2002 AGVE_2002_30

17 septembre 2002·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·209 mots·~1 min·7

Résumé

§§ 136 Abs. 2, 213, 217 StPO Die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Bezirksgericht ist – auch wenn sie das Verfahren nur vorläufig beendet – ein Erledigungsbeschluss und somit mit Berufung anzufechten.

Texte intégral

2002 Strafprozessrecht 93 Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts nicht umgangen werden von der Unverwertbarkeit der Aussagen der Ehefrau des Angeklagten vor der Polizei auszugehen. Abzustellen ist demnach einzig auf ihre vor Gericht gemachten Angaben. 30 §§ 136 Abs. 2, 213, 217 StPO Die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Bezirksgericht ist – auch wenn sie das Verfahren nur vorläufig beendet – ein Erledigungsbeschluss und somit mit Berufung anzufechten. Aus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 17. September 2002 i.S. StA gegen M.K. 31 § 140 Abs. 1 StPO, Entschädigung und Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft bei Freispruch. Der Tagessatz von Fr. 200.-- als Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft ist nach wie vor angemessen. Bei längerdauernder Untersuchungshaft wird die Genugtuung nicht nach einem Tagessatz bemessen, sondern als Pauschale festgesetzt. Einschlägige Erfahrungen aus früheren Strafuntersuchungen und früherer Untersuchungshaft können zu einer Kürzung der Genugtuung führen. Die üblichen Auswirkungen einer Strafuntersuchung und der dazu gehörigen Zwangsmassnahmen (z.B. Hausdurchsuchung) verschaffen keinen Anspruch auf Genugtuung. Es bedarf dazu einer schweren Verletzung der Persönlichkeit. Aus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 25. Juni 2002 i.S. R.N. gegen StA. Aus den Erwägungen 1. a) Die 1975 angesetzte Genugtuungs-Tagespauschale von Fr. 200.-- für ungerechtfertigte Untersuchungshaft (AGVE 1975 Nr. 51 S. 138) war als Maximalbetrag gedacht und im Vergleich mit

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