Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2025.564 / DB / hf Art. 111
Urteil vom 15. Juli 2026
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Bächli
Beschwerdeführerin A._____ vertreten durch lic. iur. Isabelle Emmel, Advokatin, Falknerstrasse 26, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin Ausgleichskasse Swissmem, Pfingstweidstrasse 102, Postfach, 8037 Zürich
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 7. November 2025)
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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
1. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 14. Mai 2019 die Rentenvorausberechnung für ihre Altersrente. Am 3. Juni 2019 erstattete die Beschwerdegegnerin die entsprechende Vorausberechnung und teilte dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit, dass die ordentliche Altersrente des Ehemannes ab 1. November 2022 voraussichtlich Fr. 1'831.00 sowie die Rente der Ehefrau ab 1. April 2027 voraussichtlich Fr. 1'482.00 betrage. Am 25. Februar 2025 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Vorbezug der Altersrente ab April 2025 an. Mit Verfügung vom 4. März 2025 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine (vorbezogene) Altersrente von Fr. 919.00 ab 1. April 2025 zu. Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2025 wies die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 4. März 2025 erhobene Einsprache ab.
2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2025 und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid vom 7. November 2025 sei aufzuheben und es sei eine Neuberechnung der Rente vorzunehmen.
2. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz."
Zudem stellte sie folgende Verfahrensanträge:
"1. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen und der Beschwerdeführerin zur Einsicht zuzustellen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Frist für die Begründung und Ergänzung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Schreiben vom 18. März 2026 wurden der Beschwerdeführerin die Akten der Beschwerdegegnerin zur Einsicht zugestellt. Am 19. März 2026 wurden die Verfahrensakten retourniert.
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Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom 7. November 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 2) aus, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz am 30. August 2003 verlassen und sei am 1. Oktober 2007 wieder in die Schweiz zurückgekehrt. In dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG nicht erfüllt, habe dadurch nicht zum versicherten Personenkreis gehört und folglich auch keine Beitragszeiten der AHV erwerben können.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie bezweifle die Richtigkeit der Berechnung der vorbezogenen Altersrente. Ihr Ehemann beziehe bereits seit dem 1. November 2022 eine Altersrente der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin hätte somit alle Informationen über die Beschwerdeführerin gehabt, welche für eine korrekte Berechnung notwendig gewesen wären. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin zur Beendigung der Schulausbildung im Ausland befunden und ihr Ehemann sei weiterhin in der Schweiz geblieben und hätte sozialversicherungsrechtliche Abgaben getätigt, wodurch ihr für die entsprechende Zeit Beiträge angerechnet werden müssen (Beschwerde S. 5).
1.2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 7. November 2025 (BB 2) zu Recht eine monatliche Altersrente in Höhe von Fr. 919.00 zugesprochen hat.
2. 2.1. Versicherte im Sinne des AHVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG).
2.2. 2.2.1. Art. 13 Abs. 1 ATSG verweist für den Wohnsitz explizit auf die zivilrechtlichen Regelungen. Daher hat die Auslegung des Wohnsitzbegriffes nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (MADELEINE RANDACHER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 16. zu Art. 13 ATSG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verblei-
- 4 bens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.
2.2.2. Art. 13 Abs. 2 ATSG schafft im Bereich des Sozialversicherungsrechts einen eigenen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, der vom zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff abweicht. Darunter ist der Wille zu verstehen, den effektiven Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrecht zu erhalten. Dabei ist der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes selbst dann anzunehmen, wenn die Zeit des Aufenthaltes von vornherein befristet ist (RAN- DACHER a.a.O., N. 24 ff. zu Art. 13 ATSG). Im Falle eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ohne die Absicht, die Schweiz dauerhaft zu verlassen, duldet das Prinzip zwei Ausnahmen: Wenn der Aufenthalt auf gültigen Gründen, wie zum Beispiel Besuch der Familie oder Kur, beruht, darf die Dauer bis zu einem Jahr betragen, wobei eine solche Dauer auch nur unter ganz besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann. Die zweite Ausnahme betrifft langdauernde Aufenthalte im Ausland, welche ursprünglich nur für kurze Zeit vorgesehen waren und wegen unvorhergesehener Umstände über ein Jahr hinaus verlängert werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3.2.2. mit Verweis auf BGE 141 V 530 E. 5.3)
2.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die Schweiz am 30. August 2003 verlassen hat, um ihre Schulausbildung im Heimatland zu beenden, und erst am 30. September 2007 wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist. In dieser Zeit hatte sie aufgrund der absolvierten Schulausbildung somit auch ihren Lebensmittelpunkt dort, denn auch bei einer von vornherein nur befristeten Zeit des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltes ist von einer Begründung eines neuen Wohnsitzes auszugehen (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Somit hatte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz für die Zeit vom 30. August 2003 bis 30. September 2007 im Heimatland und war daher nicht versichert im Sinne des AHVG (vgl. E. 2.1. hiervor e contrario). Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, ihr Ehemann habe in dieser Zeit sozialversicherungsrechtliche Abgaben getätigt (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG), ist dies vorliegend nicht relevant, denn die Wohnsitzbegründung in der Schweiz ist eine zusätzliche notwendige Voraussetzung, um als versicherte Person zu gelten, und unabhängig vom Zivilstand gesondert für jede Person zu bestimmen (CHRISTINE VON FISCHER, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1. Aufl. 2025, N. 13 zu Art. 1a AHVG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 137/01 vom 18. März 2002 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin die Versicherung in der Zeit ihrer Schulausbildung im Heimatland im Sinne von Art. 1a Abs. 3 lit. b AHVG weitergeführt hätte, bringt sie nicht vor, wobei dies auch nicht möglich gewesen wäre, da sie im
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Jahr 2003 bereits älter als 30 Jahre gewesen war und somit diese Möglichkeit auch nicht bestanden hätte.
3. Soweit die (damals noch nicht rechtskundig vertretene) Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 28. Oktober 2025 vorgebracht hat, die Rentenvorausberechnung habe keine Lücken ausgewiesen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 6), ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Rentenvorausberechnung um eine prognostische Berechnung handelt, aus der kein Rentenanspruch abgeleitet werden kann. Darauf wird ausdrücklich und in Fettdruck hingewiesen (vgl. Rentenvorausberechnung vom 3. Juni 2019 in VB 2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_171/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.1). Was die Beschwerdeführerin zudem aus ihren Ausführungen herleiten möchte, ihr Ehemann beziehe seit 1. November 2022 eine Altersrente und der Beschwerdegegnerin hätten sämtliche Unterlagen über die Beschwerdeführerin bereits vorgelegen (Beschwerde S. 5), ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die Beschwerdegegnerin hat die Rentenberechnung in der Verfügung vom 4. März 2025 vorgenommen und alle vorhandenen Unterlagen miteinbezogen. Sollte sich dieser Einwand auf die Rentenvorausberechnung beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Rentenvorausberechnung bereits am 3. Juni 2019 vorgenommen wurde und die Unterlagen des Ehemannes erst am 2. März 2022 und somit erst fast drei Jahre später eingereicht wurden. Dass die Beschwerdegegnerin von sich aus ohne erneuten Antrag eine weitere Rentenvorausberechnung hätte vornehmen müssen, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und es wäre auch nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdegegnerin dies hätte tun sollen.
4. Die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin im Übrigen nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet, so dass sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Nachfrist für die Begründung ihrer Beschwerde nach Akteneinsicht beantragt hat, wäre es der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin seit Erhalt der Akten am 19. März 2026 bis zum vorliegenden Entscheid ohne weiteres möglich gewesen, ihre Beschwerde weiter zu begründen (Beschwerde S. 6) oder allenfalls zurückzuziehen (Beschwerde S. 3). Daher ist von einem Verzicht auf eine ergänzende Begründung auszugehen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021; 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1).
5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
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5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 litt. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
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Aarau, 15. Juli 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Bächli