Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2025.478 / DB / hf Art. 101
Urteil vom 29. Juni 2026
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Bächli
Beschwerdeführer A._____
Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2025)
- 2 -
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Der 1983 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. Februar 2025 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 24. Februar 2025 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2025. In der Folge lehnte der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Februar 2025 mit Verfügung vom 19. März 2025 unter Hinweis darauf, dass dieser bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermittlung eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und Selbständigerwerbende nur anspruchsberechtigt seien, wenn sie die selbständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben hätten und gleichzeitig eine genügende Beitragszeit vorweisen könnten, ab. Mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 wies der Beschwerdegegner die dagegen erhobene Einsprache ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. Mai 2025 am hiesigen Versicherungsgericht Beschwerde.
1.2. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer zu einem Beratungsgespräch via Videokonferenz mit dem für ihn zuständigen Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) am 3. Oktober 2025 um 13:30 Uhr eingeladen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 wurde er vom RAV C._____ dazu aufgefordert, Stellung dazu zu nehmen, wieso er am Gespräch vom 3. Oktober 2025 nicht teilgenommen und sich auch nicht rechtzeitig abgemeldet habe. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 8. Oktober 2025 Stellung. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 stellte das RAV C._____ den Beschwerdeführer aufgrund der Nichtteilnahme am für den 3. Oktober 2025 vorgesehen gewesenen Video- Beratungsgespräch für die Dauer von fünf Tagen ab dem 4. Oktober 2025 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 17. Oktober 2025 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2025 ab, wobei er sinngemäss darauf hinwies, dass die Sanktionierung wegen Verletzung der Kontrollpflichten vor dem Hintergrund erfolge, dass das Versicherungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 im noch hängigen Verfahren VBE.2025.182 gutheissen könnte, womit dem Beschwerdeführer nachträglich ab dem 3. Februar 2025 Taggelder auszuzahlen wären.
2. 2.1. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2025 und stellte folgende Anträge:
- 3 -
"1. Der Einspracheentscheid des AWA vom 25. Oktober 2025 sowie die Verfügung des RAV C._____ vom 9. Oktober 2025 seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass keine sanktionswürdige Pflichtverletzung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorliegt. 3. Das AWA sei anzuweisen, die einbehaltenen fünf Taggelder auszuzahlen. 4. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das AWA zurückzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 61 ATSG."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Urteil VBE.2025.182 vom 8. Dezember 2025 wies das Versicherungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 1. Mai 2025 betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung ab dem 3. Februar 2025 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es an der für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Februar 2025 (und jedenfalls auch noch für die Zeit danach bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 1. Mai 2025) vorausgesetzten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG fehle (vgl. E. 3.3. des fraglichen Urteils). Dieses Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann, soweit es sich nicht um prozess- und verfahrensleitende Verfügungen handelt (vgl. hierzu LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 71 Rz. 51 ff.). Das Einspracheverfahren wird durch Erlass eines Einspracheentscheids abgeschlossen. Dieser Einspracheentscheid tritt im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an die Stelle der einspracheweise angefochtenen Verfügung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 74 zu Art. 52 ATSG). Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_848/2019 vom 24. September 2020 E. 1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung des RAV C._____ vom 9. Oktober 2025 (vgl. Antrag 1, 2. Teilsatz) beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 4 -
1.2. 1.2.1. Ebenso ist vorab auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, der Beschwerdegegner habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Untersuchungspflicht verletzt, indem dieser weder seine schriftliche Entschuldigung für das Verpassen des Beratungstermins noch die bekannten Umstände der Probearbeiten, die er am 7. und 8. Oktober 2025 absolviert habe, berücksichtigt habe und zwei vorangegangene Pflichtverletzungen behaupte, ohne diese zu belegen oder zeitlich einzuordnen (Beschwerde S. 2).
1.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen).
1.2.3. Im angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwerdegegner seiner Begründungspflicht nachgekommen, hat er sich doch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Einsprache befasst und seinen Entscheid hinreichend begründet, so dass es dem Beschwerdeführer möglich war, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Bei den zwei früheren "sanktionswürdige[n] Pflichtverletzungen", auf welche der Beschwerdegegner hinwies (vgl. VB 13), handelt es sich offensichtlich um die fehlenden Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung und die ungenügenden Arbeitsbemühungen für den März 2025, hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. März 2025 (VB 194 f.) bzw. vom 2. Juni 2025 (VB 106 f.) sanktioniert wurde. Dass der Beschwerdegegner diese – dem Beschwerdeführer demnach durchaus bekannten – Pflichtverletzungen im Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2025 nicht konkret bezeichnete, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 ATSG) rügt, bezieht er sich mit seiner dazu vorgebrachten Begründung, es seien weder seine schriftliche Entschuldigung vom 8. Oktober 2025 noch die bekannten Umstände seiner am 7. und 8. Oktober 2025 absolvierten
- 5 -
Probearbeiten berücksichtigt worden, auf die vom Beschwerdegegner im Einspracheentscheid angeführte Begründung und nicht dessen Untersuchungspflicht. Auf die beiden "Probetage[ ]" nahm der Beschwerdegegner indes durchaus Bezug (vgl. VB 32). Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid des Beschwerdegegners damit fraglos sachgerecht anfechten (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen daher weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine solche der Untersuchungspflicht vor.
1.3. Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer, dessen Anspruchsberechtigung ab dem 3. Februar 2025 er mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 (VB 166) verneint hatte, mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid an sich nur für den Fall, dass diese auf die gegen den erstgenannten Entscheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hin durch das hiesige Versicherungsgericht bejaht werden würde, wegen Nichtbefolgens einer Weisung in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. VB 33). Nachdem das Versicherungsgericht den Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 mit – zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenem – Urteil VBE.2025.182 vom 8. Dezember 2025 bestätigt hat, steht zwar fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. Februar 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Insofern wäre ein Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde zu verneinen, da sich diese gegen eine Sanktionierung mit Einstelltagen, die mangels Anspruchsberechtigung gar nicht zum Tragen kommen könnte, richtete. Da die fünftägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung, deren Rechtmässigkeit vorliegend zu beurteilen ist, aufgrund eines vorgeworfenen Fehlverhaltens vom 3. Oktober 2025 erfolgte sowie per 4. Oktober 2025 verfügt wurde und sich aus den Akten nicht klar schliessen lässt, ob der Beschwerdeführer, dessen Einzelunternehmen am 9. Mai 2025 infolge Geschäftsaufgabe aus dem Handelsregister gelöscht wurde (vgl. VB 130), allenfalls im Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Fehlverhaltens bzw. der dafür verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung (neu) anspruchsberechtigt war, wird im Folgenden dennoch materiell auf die Beschwerde eingegangen.
Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 31) den Beschwerdeführer zu Recht wegen Missachtung einer Weisung des RAV C._____ für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss eine versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet,
- 6 -
Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit der versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche.
2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadensminderungspflicht der versicherten Person durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen).
2.3. Ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten liegt vor, wenn ein Beratungs- oder Kontrollgespräch aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als arbeitslose und leistungsbeziehende Person ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1). Ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches stellt insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während der zwölf Monate davor ihren Pflichten korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).
3. 3.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 für den 3. Oktober 2025 zu
- 7 einem Beratungsgespräch mit dem für ihn zuständigen Personalberater des RAV per Videokonferenz mit Microsoft Teams eingeladen wurde (VB 61). Dieses hat er – unbestrittenermassen – infolge eigener Unaufmerksamkeit (und dementsprechend ohne sich vorgängig abzumelden) nicht wahrgenommen (Beschwerde S. 2, VB 31). In seiner auf entsprechende Aufforderung des RAV C._____ hin verfassten diesbezüglichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2025 hat sich der Beschwerdeführer für das Verpassen des Beratungsgesprächs entschuldigt und ausgeführt, er habe den Termin verpasst, weil er sich sowohl im Datum als auch im Wochentag geirrt habe. Er führte zudem aus, es wäre für ihn "sachlich korrekter" gewesen, wenn der Termin für das Beratungsgespräch erst auf einen Zeitpunkt nach seinem Probearbeiten am 7. und 8. Oktober 2025 angesetzt worden wäre (VB 54 f.).
3.2. Grundsätzlich hat die Amtsstelle mindestens alle zwei Monate ein Beratungsgespräch mit der versicherten Person durchzuführen (vgl. E. 2.1 hiervor). Es lag somit am für ihn zuständigen Berater des RAV, einen Termin für ein (weiteres) solches Gespräch anzusetzen und in der Folge am Beschwerdeführer, daran auch teilzunehmen. Ob dieser den konkreten Termin als sinnvoll gewählt erachtete, ist dabei unerheblich. Mit seiner Nichtteilnahme hat er, wenn auch zufolge einer Unaufmerksamkeit, den Termin nicht eingehalten. Zwar hat er sich dafür in der Folge entschuldigt. Er war in den letzten zwölf Monate vor der unentschuldigten Nichtwahrnehmung des Video-Beratungsgespräches vom 3. Oktober 2025 indes bereits zweimal wegen Pflichtverletzungen sanktioniert worden (vgl. E. 1.2.3.) und kam seinen Pflichten demnach wiederholt nicht korrekt nach (vgl. E. 2.3 hiervor), womit ein einstellungswürdiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers vorliegt. Weitere Gründe, welche für eine allfällige Entschuldbarkeit der Verfehlung sprechen würden, lassen sich den Akten nicht entnehmen und bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor.
4. 4.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittlerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gemäss dem Einstellraster der AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (AVIG ALE, in der ab 1. Juli 2025 gültigen Fassung) D79, Ziff. 3A, kann die Verwaltung bei erstmaligem Fernbleiben/Versäumnis der versicherten Person ohne entschuldbaren Grund am Informationstag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch 5 bis 8 Einstelltage verfügen.
- 8 -
4.2. Der Beschwerdegegner ging vorliegend davon aus, dass der Beschwerdeführer das erste Mal unentschuldigt einem Beratungs- oder Kontrollgespräch ferngeblieben war. Daher sanktionierte er den Beschwerdeführer gestützt auf das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (Weisungen AVIG ALE D79) mit fünf Einstelltagen (VB 31 S. 3). Es ergeben sich keine triftigen Gründe, um diesbezüglich vom Ermessen der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer auf das Urteil BGE 125 V 193 E. 2b verweist, bezieht sich dieses auf eine einmalige Meldepflichtverletzung im Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person und ist somit nicht einschlägig.
5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli
- 9 bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 29. Juni 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Bächli