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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 18.06.2026 VBE.2025.471

18 juin 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·3,961 mots·~20 min·1

Texte intégral

Versicherungsgericht 2. Kammer

VBE.2025.471 / dr / nl Art. 94

Urteil vom 18. Juni 2026

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiberin Reisinger

Beschwerdeführer A._____

Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 26. September 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Der 1980 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. März 2023 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 27. März 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2023, wobei er angab, bereit und in der Lage zu sein, im Pensum von 80 % zu arbeiten. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau richtete dem Beschwerdeführer in der Folge ab dem 3. April 2023 Arbeitslosenentschädigung aus, bis dieser sich per 30. Juni 2023 von der Arbeitsvermittlung abmeldete. Nachdem er sich per 7. September 2023 – unter Angabe eines gewünschten Beschäftigungsgrads von 100 % – erneut zur Arbeitsvermittlung und am 25. September 2023 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2023 angemeldet hatte, richtete ihm die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau mit Wirkung ab dem 7. September 2023 erneut Arbeitslosentaggelder aus.

1.2. Aufgrund eines Abgleichs zwischen den vom Beschwerdeführer bezogenen Taggeldern einerseits und den von der zuständigen AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Einträgen im Individuellen Konto des Beschwerdeführers bzw. den daraufhin bei der B._____ GmbH eingeholten Unterlagen andererseits wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 nebst dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung von der B._____ GmbH eine Entlohnung in der Höhe von Fr. 7'574.00 erhalten habe, ohne dieses Einkommen zu deklarieren. Mit Verfügung vom 26. August 2025 hob die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau die Taggeldabrechnungen der Monate April bis Juni und September bis Dezember 2023 aufgrund des als Zwischenverdienst gewerteten entsprechenden Einkommens revisionsweise auf, setzte die Entschädigung für diese Monate neu fest und forderte für die Monate Mai bis Juni und September bis Dezember 2023 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 2'932.05 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 26. September 2025 ab.

2. 2.1. Am 23. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2025 und stellte folgende Anträge:

"1. Die Entscheidung der Arbeitslosenkasse vom 29.09.2025 wird aufgehoben oder korrigiert.

2. Die Vollstreckung der Rückforderung in Höhe von CHF 3'278.85, die bereits von meinen laufenden Taggeldzahlungen abgezogen wurde,

- 3 wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufgeschoben (aufschiebende Wirkung gemäss Art. 42 VRG).

3. Sollte das Gericht meinem Antrag stattgeben, wird die bereits abgezogene Summe von CHF 2'932.05 sofort rückerstattet."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers und reichte die Vernehmlassungsbeilagen (Vernehmlassungsbeilage [VB] I) ein.

2.3. Mit Verfügung vom 5. März 2026 wurde der Beschwerdegegner (erneut) aufgefordert die vollständigen Akten einzureichen, woraufhin die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau mit Eingabe vom 12. März 2026 weitere Akten (VB II) einreichte.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 26. September 2025 (VB II 6 S. 16 ff.) zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'932.05 vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat.

2. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach den Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).

Ob eine versicherte Person Leistungen zurückzuerstatten hat, ist somit in einem mehrstufigen Verfahren festzulegen: In einem ersten Entscheid ist über die Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistungen zu befinden; dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Verfügung, auf deren Grundlage die Leistungen ausgerichtet wurden, in Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 ATSG) zu ziehen ist. Anschliessend ist der Entscheid über die Rückerstattung der bereits bezogenen Leistungen zu fällen; dabei ist insbesondere zu prüfen, ob bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des

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Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Schliesslich ist – gegebenenfalls – darüber zu entscheiden, ob die Rückerstattung auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG erlassen werden kann (MARCO REICHMUTH, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 18 ff. zu Art. 25 ATSG).

3. 3.1. Der Beschwerdeführer meldete sich infolge des Verlusts seiner Arbeitsstelle bei der C._____ AG per 31. März 2023 (vgl. die Kündigung vom 27. Februar 2023 in VB II 124 S. 310) am 3. März 2023 zur Arbeitsvermittlung und am 27. März 2023 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2023 an. Er gab dabei einen gewünschten Beschäftigungsgrad von 80 % an (vgl. die Anmeldebestätigung vom 7. März 2023 in VB II 126 S. 313 ff.; vgl. auch den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 27. März 2023 in VB II 112 S. 261 ff.). Die Frage, ob er ein Einkommen aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit erziele, verneinte er dabei, gab aber an, dass er Gesellschafter der B._____ GmbH sei (Startup im Aufbau, "kein Lohnbezug", VB II 112 S. 262). Der Beschwerdeführer verneinte in den Formularen "Angaben der versicherten Person" für den jeweiligen Monat im Jahr 2023 jeweils sowohl die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, als auch jene, ob er eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe (vgl. VB II 107 S. 242 f.; VB II 94 S. 209 f.; VB II 90 S. 204 f.; VB II 76 S. 167 f.; VB II 68 S. 146 f.; VB II 61 S. 128 f.; VB II 45 S. 96 f.). In der Folge überprüfte der Beschwerdegegner, ob weiterhin von einer Vermittlungsfähigkeit auszugehen sei. In der Verfügung vom 4. April 2023 wurde der Beschwerdeführer als ab dem 1. April 2023 im Rahmen von 80 % einer Vollzeitstelle vermittlungsfähig eingeschätzt, da er jeweils an Werktagen nach der regulären Arbeitszeit am Abend (bis 19:00 Uhr) und an Samstagen (8:00 bis 14:00 Uhr) während weniger als 16.4 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit bei der B._____ GmbH ausübe und sich dem Arbeitsmarkt bzw. der Arbeitsvermittlung an Werktagen ab 8:00 Uhr, von Montag bis Mittwoch bis 16:00 und an den restlichen Tagen bis 15:00 Uhr, zur Verfügung stelle. In dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau jede Arbeitsleistung und das Einkommen daraus anzugeben habe und diese sowie das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) umgehend zu informieren habe, sollte er die unselbstständige Erwerbstätigkeit für seine Firma dauerhaft über das von ihm genannte zeitliche Ausmass hinaus ausdehnen (VB II 119 S. 296 ff.).

In der (Wieder-)Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 7. September 2023 hat der Beschwerdeführer sodann einen gewünschten Beschäftigungsgrad von 100 % angegeben (VB II 85 S. 193; vgl. auch die Anmeldebestätigung vom 12. September 2023 in VB II 87 S. 200). Dies begründete er in der

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E-Mail vom 4. Oktober 2023 damit, dass er den operativen Teil der B._____ GmbH übergeben wolle. So habe er bisher keinen Umsatz gemacht und keine Löhne ausbezahlt (VB II 71 S. 157 f.; vgl. auch den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 25. September 2023 in VB II 85 S. 194, wonach er stundenweise für die B._____ GmbH arbeite [Start-up im Aufbau, "kein Lohnbezug", kein Umsatz]). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner ab dem 7. September 2023 als im Rahmen eines Pensums von 100 % vermittlungsfähig eingeschätzt, da er jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag von 18:00 bis 20:00 Uhr und damit ausserhalb der normalen Arbeitszeit weniger als acht Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit bei der B._____ GmbH ausübe und sich dem Arbeitsmarkt bzw. der Arbeitsvermittlung von Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr zur Verfügung stelle (VB II 66 S. 139 ff.).

3.2. Nachdem im Rahmen einer Dossierrevision festgestellt worden war, dass die B._____ GmbH der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber für die Zeit von Januar bis Dezember 2023 einen Lohn des Beschwerdeführers von Fr. 7'574.00 deklariert hatte (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug] des Beschwerdeführers in VB I 83 S. 225), wurde die B._____ GmbH aufgefordert, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau die ausgefüllten monatlichen Zwischenverdienstbescheinigungen und Lohnabrechnungen der Jahre 2023 und 2024 zuzusenden (vgl. das Schreiben vom 8. Juli 2025 in VB I 77 S. 216). Dem von der B._____ GmbH eingereichten Lohnausweis des Jahres 2023 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2023 ein Bruttolohn von Fr. 8'092.00 bzw. ein Nettolohn von Fr. 7'574.00 ausgerichtet wurde (VB I 65 S. 192). Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau wertete den dem Beschwerdeführer von der B._____ GmbH für das Jahr 2023 ausbezahlten Betrag in der Höhe von Fr. 7'574.00 als Zwischenverdienst, welcher, hätte der Beschwerdeführer diesen pflichtgemäss gemeldet, zu einer Reduktion der Taggeldzahlungen für die fragliche Zeit geführt hätte. Sie korrigierte daher die Taggeldabrechnungen für die Monate April bis Juli 2023 und September bis Dezember 2023 und forderte vom Beschwerdeführer für die Monate Mai bis Juli 2023 und September bis Dezember 2023 Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 2'932.05 zurück (Verfügung vom 26. August 2025 in VB II 9 S. 38 ff.; vgl. auch den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 26. September 2025 in VB II 6 S. 16 ff.).

4. 4.1. Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid zur Begründung der Rückforderung aus, der Berechnung des Zwischenverdienstes sei grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehörten der Grundlohn, die

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Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch habe, wie z. B. 13. Monatslohn, Gratifikationen, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhalte. Von den ausgerichteten Leistungen seien unter anderem die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden. Es stehe somit fest, dass das Einkommen von Fr. 631.16 pro Kontrollperiode berücksichtigt werden müsse. Das vom Beschwerdeführer erzielte monatliche Einkommen von Fr. 631.16 durch die B._____ GmbH müsse als Zwischenverdienst berücksichtigt werden. Folglich seien die Korrekturen der Kontrollperioden Mai 2023 bis Juni 2023 sowie September 2023 bis Dezember 2023 unter Anrechnung des Einkommens aus dem Zwischenverdienst richtigerweise erstellt worden. Der Betrag in der Höhe von netto Fr. 2'932.05 sei der Kasse zurückzuerstatten (VB II 6 S. 16 ff.).

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich dabei um Auslagen der B._____ GmbH für die Monate Mai bis Juni 2023, wobei die Beträge mangels Quittungen als Lohn hätten deklariert werden müssen. Diese "Einkünfte (was sie ja nicht waren)" wären zudem nicht als Zwischenverdienst, sondern als Nebenverdienst anzusehen, da er bei der Arbeitslosenkasse "nur 80 % gemeldet" gewesen sei und zu 20 % noch Arbeiten für die B._____ GmbH ausgeführt habe, wobei er bereits zu diesem Zeitpunkt eine 100%-Stelle gesucht habe (Beschwerde S. 1 f.).

4.2. 4.2.1. Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3).

Der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verfassten Weisung AVIG ALE (Arbeitslosenentschädigung; AVIG-Praxis ALE; Stand: 1. Januar 2023) ist zu entnehmen, dass zum erzielten Verdienst, welcher der Berechnung des Zwischenverdienstes zugrunde zu legen ist, der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile gehören, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, wie z.B. 13. Monatslohn, Gratifikation, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhält (Weisung AVIG ALE C125). Der in arbeitgeberähnlicher Stellung erzielte Lohn ist ebenfalls als Zwischenverdienst anzurechnen (Weisung AVIG ALE B34a;

- 7 vgl. auch Audit letter TCIN des seco, Ausgabe 2014/1 vom Juni 2014, S. 2 ff.).

4.2.2. Gemäss Art. 24 Abs 3 AVIG bleibt ein Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG unberücksichtigt. Als solcher gilt jeder Verdienst, den eine versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG), somit Lohn für jede Erwerbstätigkeit, welche neben einem normalen Vollzeitpensum ausgeübt wird (BGE 125 V 475 E. 5a S. 478; Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2019 vom 30. September 2019 E. 3). Während der Arbeitslosigkeit kann ein Nebenverdienst nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden. Dehnt eine versicherte Person hingegen ihre Nebenverdiensttätigkeit aus, so ist der erzielte Mehrverdienst als Zwischenverdienst anzurechnen (Weisung AVIG ALE C8).

4.3. 4.3.1. Den Akten ist Folgendes zu entnehmen:

In der E-Mail vom 19. Juli 2025 schrieb der Beschwerdeführer, er habe sich als damaliger Inhaber der B._____ GmbH keinen Lohn, aber den genannten Betrag von Januar bis März sowie im Juli und August zur finanziellen Überbrückung ausbezahlt. In der Folge habe ihn sein Treuhänder darauf aufmerksam gemacht, dass dies als Lohn deklariert werden müsse. Lohnabrechnungen habe er nicht erstellt (VB I 66 S. 194). In der Einsprache vom 4. September 2025 führte er hingegen aus, er habe den Betrag als Lohn beziehen und deklarieren müssen, da er Ausgaben der B._____ GmbH aus eigenen Mitteln bezahlt habe, die mangels Quittungen nicht hätten nachgewiesen werden können (VB II 8 S. 22; vgl. auch Beschwerde S. 1 und 2). Der als Beilage zur Einsprache eingereichten Bewegungsübersicht für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2023 betreffend ein Lohnkonto bei der D._____ ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2023 Fr. 2'000.00 ("Mitteilungen: Aufwandentschädigung"), am 5. Oktober 2023 Fr. 4'000.00 ("Mitteilungen: Aufwandentschädigung") und am 13. Oktober 2023 Fr. 1'500.00 ("Mitteilungen: Aufwandentschädigung / Spesen") von der B._____ GmbH überwiesen wurden (VB II 8 S. 27 und S. 28). In der Beschwerde vom 23. Oktober 2025 führte der Beschwerdeführer zudem sinngemäss aus, wenn die fraglichen Beträge als Einkünfte zu qualifizieren wären, würde es sich dabei jedenfalls nicht um einen Zwischenverdienst, sondern um einen Nebenverdienst handeln, da er bei der Arbeitslosenkasse "nur zu 80 % gemeldet" gewesen sei und zu 20 % noch Arbeiten für die B._____ GmbH ausgeführt habe (Beschwerde S. 2).

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4.3.2. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 als Lohn deklarierte Zahlungen (vgl. den IK-Auszug in VB I 83 S. 225) erhalten hat, auf denen Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden, gelten diese als Lohn, zumal auch Dokumente in der Form eines Lohnausweises (VB I 65 S. 192) vorliegen. Daran vermag auch der Umstand, dass die in der Bewegungsübersicht des Lohnkontos bei der D._____ ersichtlichen Überweisungen der B._____ GmbH vom Oktober 2023 in der Höhe von Fr. 1'500.00, Fr. 4'000.00 und Fr. 2'000.00 jeweils als "Aufwandentschädigung / Spesen" bzw. "Aufwandentschädigung" bezeichnet wurden (VB II 8 S. 27 und S. 28), nichts zu ändern. So kann der Beschwerdeführer keine Quittungen für die von ihm behaupteten Auslagen vorlegen.

Ob der Lohn als Nebenverdienst zu qualifizieren ist, kann sodann offenbleiben. So hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er bisher keine Löhne ausbezahlt habe (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 27. März 2023 in VB II 112 S. 262; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 25. September 2023 in VB II 85 S. 194; E-Mail vom 4. Oktober 2023 in VB II 71 S. 157 f.). Trotzdem hat er Lohn in der Höhe von brutto Fr. 8'092.00 bzw. netto Fr. 7'574.00 erhalten (vgl. den Lohnausweis des Jahres 2023 in VB I 65 S. 192 und den IK-Auszug in VB I 83 S. 225). Der Beschwerdeführer hätte eine allfällige Nebenverdiensttätigkeit damit ausgedehnt, weshalb der erzielte Mehrverdienst, mithin der gesamte genannte Lohn, ohnehin als Zwischenverdienst anzurechnen ist (vgl. E. 4.2.2.).

4.4. Zusammenfassend war der Beschwerdeführer somit während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung von April bis Juni 2023 sowie September bis Dezember 2023 Gesellschafter bei der B._____ GmbH und bezog in diesem Jahr einen Lohn in der Höhe von brutto Fr. 8'092.00 bzw. netto Fr. 7'574.00, welcher einen Zwischenverdienst gemäss Art. 24 AVIG darstellt.

5. 5.1. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessual Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2020 vom 31. Oktober 2020 E. 3).

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5.2. Der Beschwerdegegner stützte sich in seinem Einspracheentscheid vom 26. September 2025 (VB II 6 S. 16 ff.) auf den Rückkommenstitel der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG.

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweis). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der revisionsgesuchstellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2020 vom 11. Mai 2020 E. 3.2). Im Falle einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind neue Tatsachen oder Beweismittel innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3).

5.3. Vorliegend entdeckte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau aufgrund des im Rahmen der "Dossierrevision" eingeholten Auszugs aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (VB I 83 S. 225) sowie der nach dessen Erhalt getroffenen Abklärungen bei der B._____ GmbH im Nachhinein, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 einen nicht deklarierten Zwischenverdienst in der Höhe von brutto Fr. 8'092.00 bzw. netto Fr. 7'574.00 erzielt hatte. Dabei handelt es sich um neue Tatsachen bzw. Beweismittel, die zudem erheblich sind (vgl. E. 5.2.). Damit ist vorliegend der Rückkommenstitel der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG einschlägig.

5.4. Da der Beschwerdeführer den erzielten Zwischenverdienst der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau nicht meldete, konnte diese den Verdienst in den Taggeldabrechnungen nicht berücksichtigen, was zu einer nachträglichen Korrektur der Taggeldabrechnungen für April bis Juni 2023 und September bis Dezember 2023 führte (VB II 10 bis 16 S. 42 bis 49). Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau ging betreffend das Jahr 2023 von einem Zwischenverdienst von Fr. 7'574.00 aus, dividierte

- 10 diesen durch zwölf Monate und rechnete bei der Ermittlung der Höhe der Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden April, Mai, Juni, September, Oktober, November und Dezember 2023 dementsprechend jeweils einen Zwischenverdienst von Fr. 674.35 brutto bei maximal möglicher Anzahl kontrollierter Tage im fraglichen Monat bzw. – bei weniger kontrollierten Tagen als im jeweiligen Monat maximal möglich gewesen wären – einen Zwischenverdienst im entsprechenden Umfang reduzierten Betrag an (VB I 47 S. 128; vgl. auch VB I 48 S. 129). Vor dem Hintergrund, dass nicht (mehr) nachvollzogen werden kann, wann der Beschwerdeführer effektiv für die B._____ GmbH tätig gewesen ist (vgl. die E-Mail vom 19. Juli 2025 in VB I 66 S. 194, wonach der Betrag zur finanziellen Überbrückung im Januar bis März und Juli sowie August 2023 ausbezahlt worden sei; Beschwerde S. 1, wonach es sich dabei um Auslagen der B._____ GmbH für die Monate Mai bis Juni 2023 gehandelt habe; und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2023 in VB II 66 S. 139, wonach der Beschwerdeführer die geleisteten Stunden für die B._____ GmbH ab Januar 2023 nicht mehr nachvollziehen könne) und auch gemäss Lohnausweis für das Jahr 2023 der Lohn den Monaten Januar bis Dezember zugewiesen wurde (VBI 83 S. 225), kann das Vorgehen nachvollzogen werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer der entsprechende Betrag im Oktober 2023 ausbezahlt wurde (vgl. VB II 8 S. 27 und S. 28). Damit ging der Beschwerdegegner zu Recht davon aus, dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 2'932.05 zu viel ausbezahlt hat (Einspracheentscheid vom 26. September 2025 in VB II 6 S. 16 ff.).

5.5. Da die Rückkommensvoraussetzungen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind und die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau den Rückforderungsanspruch unbestrittenermassen fristgerecht geltend gemacht hat (vgl. E. 2.), erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens.

6. Der Anspruch auf Erlass der Rückforderung (vgl. Beschwerde S. 2) ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Erlassverfügung kann erst erlassen werden, wenn die Rückforderung in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV; vgl. MARCO REICHMUTH, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage 2024, N 77 zu Art. 25 ATSG). Der Beschwerdegegner wird daher zu gegebener Zeit über das Erlassgesuch zu befinden und das fragliche Gesuch an die dafür zuständige Amtsstelle Arbeitslosenversicherung weiterzuleiten haben, damit

- 11 diese den Anspruch auf Erlass der Rückforderung prüfe und darüber verfüge.

7. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Beschwerde S. 2; Ziff. 2 der Anträge) wird mit Ausfällung dieses Urteils gegenstandslos (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2017 vom 28. März 2018 E. 4; 9C_489/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 5).

8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

8.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

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Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 18. Juni 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Roth Reisinger

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