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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 16.03.2026 VBE.2025.352

16 mars 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·4,401 mots·~22 min·2

Texte intégral

Versicherungsgericht 2. Kammer

VBE.2025.352 / dr / hf

Art. 48

Urteil vom 16. März 2026

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiberin Reisinger

Beschwerdeführer A._____

Beschwerdegegnerin CSS Kranken-Versicherung AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 5. August 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer war im Jahr 2023 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bei der Beschwerdegegnerin versichert und hatte sich dieser gegenüber verpflichtet, auch die Prämien und Kostenbeteiligungen seiner Ehefrau und seiner drei minderjährigen Kinder zu bezahlen.

Die Beschwerdegegnerin leitete nach erfolglosen Mahnungen wegen ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen beim Betreibungsamt B._____ die Betreibung ein. Den nach Erhalt des entsprechenden Zahlungsbefehls Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ vom 22. Mai 2025 durch den Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Juli 2025 auf und verpflichtete den Beschwerdeführer, die geschuldeten Prämien in der Höhe von Fr. 4'311.60, zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 464.35, Kostenbeteiligungen von Fr. 2'303.05 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 500.00, sowie Betreibungskosten von Fr. 629.90 zu bezahlen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. August 2025 ab.

2. 2.1. Am 23. August 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Der Einsprache-Entscheid vom 05.08.2025 sei aufzuheben. 2. Die Prämienforderungen der CSS seien vollumfänglich zu überprüfen. 3. Die CSS sei zu verpflichten, auf die Mahngebühren von CHF 500.00 und die Betreibungskosten zu verzichten. 4. Eventuelle Schuldbeträge seien auf der Grundlage von Belegen nach tatsächlicher Versicherungspflicht neu zu prüfen. 5. Die CSS sei zu verpflichten, einen angemessenen Raten- oder Erlassplan unter Berücksichtigung meiner familiären und wirtschaftlichen Lage zu gewähren. 6. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren."

2.2. In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 forderte das hiesige Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin auf, die vollständigen Akten einzureichen, weshalb die Beschwerdegegnerin am 6. November 2025 weitere Unterlagen einreichte.

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Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 5. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 23) zu Recht Prämien in der Höhe von Fr. 4'311.60 zuzüglich Zinsen von Fr. 464.35, Kostenbeteiligungen von Fr. 2'303.05, sowie Mahnspesen von Fr. 500.00 forderte und den vom Beschwerdeführer betreffend den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B._____ vom 22. Mai 2025 erhobenen Rechtsvorschlag (VB 20) in diesem Umfang beseitigte.

Zu Recht ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführer auch für Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen seine Ehegattin und seine Kinder betreffend ins Recht gefasst werden kann (vgl. BGE 129 V 90 E. 2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts K 4/07 vom 26. November 2007 E. 4.1 ff.).

2. 2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt.

Die obligatorisch Krankenpflegeversicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 90 ff. KVV eine Prämienzahlungspflicht (GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, KVG, 2. Auflage 2018, N. 13 zu Art. 61 KVG). Die Krankenkassenprämien sind gemäss Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. In Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 ff. KVV wird sodann festgehalten, dass sich die Versicherten an den für sie erbrachten Leistungen in Form eines festen Jahresbetrags (Franchise) sowie eines Selbstbehalts von 10 % der die Franchise übersteigenden Behandlungskosten zu beteiligen haben (Art. 64 Abs. 2 KVG).

2.2. Vorab ist betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2023 im Land Q._____ gewesen sei und die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt habe, ob diesbezüglich eine lückenlose Versicherungspflicht bestanden habe (Beschwerde S. 1), darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei den Einwohnerdiensten F._____ eine Adressauskunft verlangt hat. Gemäss der Auskunft vom 4. Dezember 2024 sei der Beschwerdeführer erst per 31. Dezember 2023 nach Q._____ gezogen (vgl. VB 24). Zwar seien seine Ehefrau und seine Kinder bereits per 1. Juli 2023 ausgereist (vgl. die E-Mail vom 9. Dezember 2024 in VB 25). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin

- 4 jedoch berücksichtigt (vgl. S. 3 des Einspracheentscheids vom 5. August 2025). Die Beschwerdegegnerin hat für den Beschwerdeführer und seine Familie im Jahr 2023 denn auch Leistungen für Behandlungen in der Schweiz erbracht (vgl. die Leistungsabrechnungen in VB 11 bis 19), letztmals für Behandlungen zu Gunsten von C._____ und D._____ am 21. Juni 2023 der Praxis Gruppe E._____ AG (VB 16). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb bei diesem Sachverhalt nicht von einer Versicherungspflicht der Ehefrau und der Kinder bis am 30. Juni 2023 sowie für ihn bis am 31. Dezember 2023 auszugehen sein soll. Insbesondere legt er nicht dar und erbringt auch keinen Nachweis dafür, dass er ebenfalls bereits vor dem 31. Dezember 2023 die Schweiz definitiv verlassen hätte (vgl. Art. 5 KVG).

3. 3.1. Der Einspracheentscheid vom 5. August 2025 betreffend die Forderung, welche die Beschwerdegegnerin mit Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ durchsetzen will, hat Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar und Februar sowie Mai bis Dezember 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'311.60 zuzüglich Verzugszins von 5 %, Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Zeitraum vom 17. März bis am 18. Dezember 2023 in der Höhe von total Fr. 2'303.05 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 500.00 zum Gegenstand (VB 23).

3.2. Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid vom 5. August 2025 aus, dass die Versicherungspflicht für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers per 1. Juli 2023 geendet habe (VB 23 S. 3; vgl. diesbezüglich auch E. 2.2.). Massgebend für die Prämienzahlungspflicht sind diesbezüglich somit die Monate Januar bis und mit Juni 2023. Dem Einspracheentscheid ist weiter zu entnehmen, dass die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers bis und mit April 2023 bezahlt worden sind (VB 23 S. 3). Massgebend für seine Prämienzahlungspflicht sind somit die Monate Mai bis und mit Dezember 2023. Es ergibt sich daher das im Einspracheentscheid vom 5. August 2025 aufgeführte Forderungstotal der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'422.20, das sich aus den Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Ehefrau (6 x Fr. 405.00) sowie der drei Kinder des Beschwerdeführers (3 x 6 x Fr. 50.10) für die Monate Januar bis Juni 2023 sowie des Beschwerdeführers selbst für die Monate Mai bis Dezember 2023 (8 x Fr. 261.30) zusammensetzt (VB 23; vgl. auch die Prämienabrechnungen für die Monate Januar und Februar sowie Mai bis Dezember 2023; VB 1 S. 1; VB 2 S. 1; VB 3 S. 1; VB 4 S. 1; VB 5 S. 1; VB 6 S. 1; VB 7 S. 1; VB 8 S. 1; VB 9 S. 1; VB 10 S. 1).

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3.3. 3.3.1. Gemäss dem Einspracheentscheid vom 5. August 2025 bestehe bei dem erwähnten Prämientotal von Fr. 5'422.20 sodann unter Berücksichtigung zweier Zahlungen vom 3. Mai 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'110.60 (2 x Fr. 555.30) ein Ausstand von Fr. 4'311.60 (VB 23). Aus den (von der Beschwerdegegnerin erst auf Aufforderung des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 mit Eingabe vom 6. November 2025 eingereichten) Akten geht diesbezüglich hervor, dass am 3. Mai 2023 zwei Zahlungen eingegangen sind. Von der Zahlung in der Höhe von Fr. 1'198.40 (Kontoauszug, Einzahlungen und Auszahlungen vom 1. Januar 2022 bis 4. November 2025 in VB 37 S. 3 f.) wurden Fr. 555.30 mit der Forderung aus den Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung vom April 2023 und Fr. 643.10 mit den VVG-Prämien vom April 2023 (Angaben zu den Zahlungen in VB 38 S. 4; vgl. auch die Mahnung vom 22. April 2023 in VB 49) und von der Zahlung in der Höhe von Fr. 580.30 (VB 37 S. 3) wurden Fr. 555.30 mit der Forderung für Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Monats März 2023 sowie einer Mahngebühr von Fr. 25.00 verrechnet (VB 38 S. 5; vgl. auch die Zahlungsaufforderung vom 22. April 2023 in VB 50). Der Betrag in der Höhe von Fr. 555.30 entspricht dabei der Höhe der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers für einen Monat (Fr. 405.00 + Fr. 50.10 + Fr. 50.10 + Fr. 50.10). Dem Einspracheentscheid vom 5. August 2025 kann zwar nicht (explizit) entnommen werden, ob der Beschwerdeführer die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate März und April 2023 (vollständig) bezahlt hat. Auch die Prämienabrechnungen für die beiden erwähnten Monate sind aus den Akten nicht ersichtlich. Da die Beschwerdegegnerin jedoch auch keine Betreibung für diese Prämien eingeleitet hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese (vollständig) beglichen hat. Schliesslich lässt sich dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Kontoauszug eine Einzahlung vom 26. Mai 2023 in Höhe von Fr. 643.10 entnehmen, welche gemäss handschriftlichem Hinweis den VVG-Prämien des Monats März 2023 zugewiesen worden ist.

3.3.2. Der Übersicht über die vom Beschwerdeführer getätigten Einzahlungen können im Jahr 2023 insgesamt sechs Einzahlungen entnommen werden, wovon drei für Leistungsabrechnungen aus dem Jahr 2023 und drei für die Prämien der Krankenpflegeversicherung für die Monate März und April 2023 (VB 37 S. 3 f.; vgl. auch die Ausführungen hiervor) verwendet wurden. Weitere Einzahlungen, die für die Tilgung der Forderungen betreffend die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Monate Januar und Februar sowie Mai bis Dezember 2023 hätten verwendet werden können, sind aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. insb. VB 37). Eine

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Tilgung dieser Forderungen wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Forderungen betreffend die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar und Februar sowie Mai bis Dezember 2023 wurden vom Beschwerdeführer somit nicht getilgt.

3.3.3. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Anspruch betreffend Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar und Februar und Mai bis Dezember 2023 in der Höhe von Fr. 4'311.60 gegen den Beschwerdeführer (inkl. Prämienausstand der Ehefrau sowie der drei Kinder) ist demnach erstellt.

3.4. 3.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat sodann eine aufgelaufene Zinsforderung von Fr. 430.20 sowie Zins von 5 % auf die Prämienforderung von Fr. 4'311.60 ab dem 23. Mai 2025 in Betreibung gesetzt (vgl. den Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2025 in VB 20).

3.4.2. Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Der Zinssatz beträgt dabei 5 % (Art. 105a KVV, Art. 7 Abs. 1 ATSV). Der Zinsenlauf beginnt bereits mit Fälligkeit, weshalb der Schuldner nicht gemahnt werden muss, um die Verzugszinspflicht auszulösen (MARCO REICHMUTH, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, N. 30 zu Art. 26 ATSG). Die Verzugszinsforderung richtet sich entweder einzeln nach der Fälligkeit der jeweiligen Prämie oder aber es ist bei einer sich aus mehreren betragsmässig gleichen Prämien zusammengesetzten Forderung vom mittleren Verfall auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 E. 5.1; BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25).

3.4.3. Aus den Einzahlungen über das Betreibungsamt vom 28. November 2022 in der Höhe von Fr. 1'887.05 und Fr. 13.25 resultierten Guthaben von Fr. 1'817.25 und Fr. 13.25 (total Fr. 1830.50; VB 37 S. 3). Am 1. Januar bzw. am 1. Februar 2023 wurden sodann die Prämien für die Krankenpflegeversicherung der Monate Januar und Februar 2023 fällig. Am 8. Februar 2023 mahnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Prämien vom Januar 2023 (VB 1 S. 3), obwohl das bestehende Guthaben des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 1'830.50 zur Deckung der Prämien Januar und Februar 2023 ausgereicht hätte. Anstelle einer Verrechnung bezahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1'830.50 am 15. Februar 2023 aus. Hätte die Beschwerdegegnerin das Guthaben des Beschwerdeführers an ihre Forderungen

- 7 aus den Prämien für die Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar und Februar 2023 angerechnet bzw. den Beschwerdeführer um Verrechnung der gegenseitigen Forderungen ersucht, wäre es nicht zu einem Zahlungsausstand gekommen. Folglich hätte kein Mahnverfahren durchgeführt werden müssen und es wären auch keine Verzugszinsen entstanden. Die Beschwerdegegnerin hat den ihr entstandenen Aufwand und die durch den Verzugszins zu kompensierenden Nachteile (die Funktion der Verzugszinsen besteht darin, im Sinne eines pauschalierten Schadenersatzes alle dem Gläubiger durch Vorenthaltung der geschuldeten Geldsumme entstehenden Nachteile abzugelten [vgl. BGE 130 III 591 E. 4 S. 599]) demnach selber verursacht. Es ist daher als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn die Beschwerdegegnerin für diese beiden Monate Verzugszinsen und Mahngebühren fordert (Verbot des Rechtsmissbrauchs als Teilgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben; Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, § 4 VRPG; vgl. auch Art. 2 Abs. 2 ZGB, welcher als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der ganzen Rechtsordnung gilt; vgl. statt vieler BGE 143 III 666 E. 4.2 S. 673).

Die Beschwerdegegnerin hat somit für die Prämienausstände der Monate Januar und Februar 2023 keinen Anspruch auf Verzugszinsen oder Mahngebühren. Die Verzugszinsen sind somit neu zu berechnen. Gemäss den Prämienabrechnungen waren die Prämien jeweils am letzten Tag des Vormonats zahlbar (vgl. VB 1 S. 1; VB 2 S. 1; VB 3 S. 1; VB 4 S. 1; VB 5 S. 1; VB 6 S. 1; VB 7 S. 1; VB 8 S. 1; VB 9 S. 1; VB 10 S. 1), wobei die Verzugszinspflicht für die einzelnen Prämienforderungen jeweils am auf den Zahlungstermin folgenden Tag begann. Der Zinsenlauf endete mit Ausstellung des Zahlungsbefehls am 22. Mai 2025 (VB 20). Der Verzugszins berechnet sich somit wie folgt:

Betreff Prämienbetrag in Fr. Zins ab Zins bis Tage Zinssatz Zins in Fr. 05/2023 816.60 01.05.2023 22.05.2025 752 5 % 84.12 06/2023 816.60 01.06.2023 22.05.2025 721 5 % 80.65 07/2023 261.30 01.07.2023 22.05.2025 691 5 % 24.73 08/2023 261.30 01.08.2023 22.05.2025 660 5 % 23.62 09/2023 261.30 01.09.2023 22.05.2025 629 5 % 22.51 10/2023 261.30 01.10.2023 22.05.2025 599 5 % 21.44 11/2023 261.30 01.11.2023 22.05.2025 568 5 % 20.33 12/2023 261.30 01.12.2023 22.05.2025 538 5 % 19.25 Total 296.68

Die Beschwerdegegnerin hat daher eine aufgelaufene Zinsforderung von Fr. 296.68 zuzüglich einer Zinsforderung von 5 % auf die Prämienforderung von Fr. 3'201.00 (Fr. 4'311.60 - [2 x Fr. 555.30]) ab dem 23. Mai 2025.

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3.5. Die Kostenbeteiligungsforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'303.05 ergeben sich sodann ohne Weiteres aus den jeweiligen Leistungsabrechnungen für den Zeitraum vom 17. März bis am 18. Dezember 2023 (VB 11 bis 18). Einige der vom Beschwerdeführer getätigten Einzahlungen wurden zwar für Leistungsabrechnungen aus dem Jahr 2023 verwendet (VB 37 S. 3 f.). Diese betrafen jedoch nicht die vorliegend massgebenden Kostenbeteiligungen (VB 11 bis 18). Das wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Anspruch betreffend Kostenbeteiligungen gegen den Beschwerdeführer besteht demnach zweifellos.

3.6. Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2023 noch Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 4'311.60, eine aufgelaufene Zinsforderung von Fr. 296.68 zuzüglich Zins von 5 % auf die Prämienforderung von Fr. 3'201.00 ab dem 23. Mai 2025 sowie Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 2'303.05 schuldet.

3.7. 3.7.1. Der Beschwerdeführer beantragt sodann den Verzicht auf Mahngebühren (Ziffer 3 der Anträge) und bringt vor, deren Festsetzung auf Fr. 500.00 sei pauschal, weder begründet noch dokumentiert und unverhältnismässig (Beschwerde S. 2).

3.7.2. Beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sind die Krankenkassen berechtigt, Mahn- und Umtriebsspesen zu erheben. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat, dass die Entschädigung angemessen ist, und der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; BGE 125 V 276 E. 2c f. S. 277; Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1.).

Nach dem Äquivalenzprinzip darf eine Gebühr sodann nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 und 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1). Diesbezüglich zeigt die Kasuistik betreffend Prämienausstände, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht beispielsweise im Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006 eine Mahngebühr von Fr. 160.00 (zuzüglich Fr. 30.00 Bearbeitungskosten) bei einem Prämienausstand von Fr. 1'770.00 sowie offenen Kostenbeteiligungen von

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Fr. 363.25 (somit Ausständen von total Fr. 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet hat wie im Urteil K 76/03 vom 9. August 2005 eine Gebühr von Fr. 300.00 bei einem Prämienausstand von Fr. 4'346.70. Es wurden somit in Würdigung der konkreten Gegebenheiten Spesen, die sich auf weniger als 10 % der Ausstände beliefen, als gerade noch verhältnismässig erachtet. Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten andererseits nicht beanstandet (Urteil des Bundesgerichts K 24/06 vom 3. Juli 2006 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.00, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.00, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2; GEBHARD EUGSTER, a.a.O., N. 4 zu Art. 64a KVG ).

3.7.3. In den Versicherungsbedingungen (Ausgabe Januar 2023; VB 36) der Beschwerdegegnerin ist in Art. 14 Ziff. 2 vorgesehen, dass deren Auslagen für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person fallen.

Wie bereits ausgeführt, schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für die Monate Januar und Februar sowie Mai bis Dezember 2023 noch Versicherungsprämien und für den Zeitraum vom 17. März bis am 18. Dezember 2023 Kostenbeteiligungen in der Höhe von insgesamt Fr. 6'614.65 (vgl. E. 3.6.). Durch seine Weigerung, die fälligen Prämien und Kostenbeteiligungen zu bezahlen, verursachte der Beschwerdeführer schuldhaft die Inkassomassnahmen der Beschwerdegegnerin und die dadurch entstandenen Kosten. Wie hiervor bereits erwähnt, hätten die Inkassomassnahmen für die Prämienausstände der Monate Januar und Februar 2023 und die dadurch entstandenen Kosten durch die Beschwerdegegnerin vermieden werden können (E. 3.4.3. hiervor). Der Beschwerdeführer verursachte diese deshalb nicht. Er musste daher für die Prämien für insgesamt acht Monate und für die Kostenbeteiligungen für neun erbrachte Leistungen erinnert, gemahnt und schliesslich betrieben werden (vgl. VB 1 bis 18). Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Mahnspesen von Fr. 500.00 betragen dabei ca. 1/11 der in Betreibung gesetzten und durch den Beschwerdeführer verursachten Ausstände an Prämien und Kostenbeteiligungen von Fr. 5'504.05, erweisen sich daher als relativ hoch, sind aber insbesondere auch angesichts der grossen Anzahl an notwendigen Mahnungen gerade noch angemessen.

4. 4.1. Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B._____ mit Einspracheentscheid vom 5. August 2025 zu Recht aufgehoben wurde.

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4.2. 4.2.1. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Werden die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht bezahlt, so hat der Versicherer zwingend das Voll-streckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Das Vollstreckungsverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn fällige Prämien und Kostenbeiträge vorgängig gemahnt wurden (BGE 131 V 147 E. 6 S. 150 ff.). Wenn nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Betreibungsbegehrens Rechtsvorschlag erhoben wird, ist der Krankenversicherer berechtigt, den Rechtsvorschlag mittels formeller Verfügung zu beseitigen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortzusetzen. Das Dispositiv der Verfügung muss mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 129, K 107/02 E. 4.2.1).

4.2.2. Die Beschwerdegegnerin liess dem Beschwerdeführer für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Monate Januar und Februar sowie Mai bis Dezember 2023 (VB 1 S. 3 und 5, VB 2 S. 3 und 5, VB 3 S. 3 und 5, VB 4 S. 3 und 5, VB 5 S. 3 und 5, VB 6 S. 3 und 5, VB 7 S. 3 und 5, VB 8 S. 3 und 5, VB 9 S. 3 und 5, VB 10 S. 3 und 5) sowie für die Kostenbeteiligungen, die sie diesem zwischen dem 17. März und dem 18. Dezember 2023 in Rechnung gestellt hatte (VB 11 S. 5 und 7; VB 12 S. 5 und 7; VB 13 S. 7 und 9; VB 14 S. 5 und 7; VB 15 S. 5 und 7; VB 16 S. 5 und 7; VB 17 S. 5 und 7; VB 18 S. 5 und 7), jeweils eine Mahnung und eine Zahlungsaufforderung zukommen. Mit den Schreiben zur Zahlungsaufforderung forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Zahlung des jeweiligen Betrags innert 30 Tagen auf und wies ihn auf die Folgen der nicht fristgerechten Zahlung hin. Mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist somit nachgewiesen, dass für die offenen Prämien und Kostenbeteiligungen das in Art. 64a KVG vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 4'311.60 für ausstehende Prämien, Fr. 296.68 für die aufgelaufene Zinsforderung, zuzüglich Zins von 5 % auf die Prämienforderung von Fr. 3'201.00 ab dem 23. Mai 2025, Fr. 2'303.05 für Kostenbeteiligungen und Fr. 500.00 für Mahnspesen schuldet. In diesem Umfang ist der

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Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ aufzuheben.

4.3. Zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag hat die versicherte Person nach Art. 68 Abs. 1 SchKG die anfallenden Betreibungskosten von Gesetzes wegen zu bezahlen. Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG werden von den Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betreibungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden. Daher muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144 III 360 E. 3.6.2. S. 367; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).

5. Bei diesem Ergebnis verbleibt Folgendes anzumerken: Aus den Akten ergeben sich Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin (erneut) vorselektionierte und damit unvollständige Akten eingereicht hat. So hat diese zum Beispiel die Prämienabrechnungen für die Monate März und April 2023 nicht eingereicht (vgl. E. 3.3.1.). Diese ist daher darauf hinzuweisen, dass sie verpflichtet ist, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Sie hat dabei alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b S. 376 und 115 Ia 97 E. 4c S. 99) und die Vollständigkeit der Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 2.2.1). Gemäss Art. 46 ATSG sind dabei alle Unterlagen, die massgeblich sein können, systematisch (d.h. chronologisch, paginiert und in der Regel mit einem Aktenverzeichnis erschlossen) zu erfassen. Verlangt wird eine Aktenführung nach allgemeinen, sachgerechten und zweckmässigen Kriterien, welche es erlaubt, den Weg der Entscheidfindung nachzuvollziehen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 22 f. zu Art. 46 ATASG mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 2.2.2; vgl. zum ferner SVR 2016 AHV Nr. 16 S. 45, 9C_329/2016 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin ist vor dem Hintergrund ihrer mangelhaften Aktenführung darauf hinzuweisen, dass es nicht in ihrem Belieben steht, im Beschwerdeverfahren dem Gericht nur diejenigen Akten einzureichen, welche sie als notwendig und für die Beurteilung des Falles entscheidend erachtet (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1 und 8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.2; mit Hinweisen unter anderem auf BGE 135 V 194 E. 3.1 S. 196, SVR 2010 ALV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 5.2.2). Sollten dem Versicherungsgericht in einem allfälligen weiteren Beschwerdeverfahren vorselektionierte und folglich unvollständige oder nicht systematisch geführte Akten eingereicht werden, wird der allfällig dadurch verursachte Mehraufwand zu einer Kostenauflage führen.

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6. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Ziffer 6 der Anträge) wird mit Ausfällung dieses Urteils gegenstandslos (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2017 vom 28. März 2018 E. 4; 9C_489/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 5).

7. 7.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenversicherung und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret; SAR 662.110). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Da der Beschwerdeführer nur in geringem Umfang obsiegt, sind ihm die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.

7.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. August 2025 dahingehend abgeändert, dass der Forderungsbetrag auf Fr. 4'311.60 für ausstehende Prämien zuzüglich Zins von 5 % auf die Prämienforderung von Fr. 3'201.00 ab dem 23. Mai 2025, Fr. 296.68 für die aufgelaufene Zinsforderung, Fr. 2'303.05 für Kostenbeteiligungen und Fr. 500.00 für Mahnspesen reduziert wird.

2. Der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 4'311.60 für ausstehende Prämien zuzüglich Zins von 5 % auf die Prämienforderung von Fr. 3'201.00 ab dem 23. Mai 2025, Fr. 296.68 für die aufgelaufene Zinsforderung, Fr. 2'303.05 für Kostenbeteiligungen und Fr. 500.00 für Mahnspesen beseitigt.

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3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 16. März 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Roth Reisinger

VBE.2025.352 — Aargau Obergericht Versicherungsgericht 16.03.2026 VBE.2025.352 — Swissrulings