Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2025.345 / lf / GM Art. 110
Urteil vom 13. Juli 2026
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerdeführerin A._____
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. Juni 2025)
- 2 -
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Die 1987 geborene Beschwerdeführerin meldete sich aufgrund von psychischen Beschwerden (Burnout, mittelgradige depressive Episode) am 26. Juni 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, nahm in deren Rahmen Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und leistete Kostengutsprache für ein Belastbarkeits- sowie ein Aufbautraining. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Mitteilung vom 27. Oktober 2021 wurde die berufliche Integration aufgrund einer seit dem 1. Juni 2021 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit abgeschlossen.
1.2. Am 23. August 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Überarbeitung und eine Überbelastung des Nervensystems erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) an und liess der Beschwerdegegnerin in der Folge verschiedene Arztberichte zukommen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem RAD trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer seit der am 28. Juni 2021 verfügten Abweisung des Rentenbegehrens eingetretenen anspruchserheblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 26. Juni 2025 nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein.
2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 26. Juni 2025 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur materiellen Prüfung meines Rentenanspruchs unter umfassender Abklärung des Gesundheitszustandes an die IV-Stelle zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei mir gestützt auf Art. 28 IVG eine Invalidenrente zuzusprechen. 4. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle."
- 3 -
2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Schreiben vom 25. September 2025 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 23. August 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 76) mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (VB 101) zu Recht nicht eingetreten ist.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2025 wurde lediglich (negativ) über die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neuanmeldung erfüllt seien, entschieden (VB 101). Die materielle Anspruchsprüfung (vgl. Beschwerde S. 2 f.) bildet dementsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 f.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache einer Invalidenrente beantragt (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 3; Beschwerde S. 3), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
2.2. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Nach Eingang der Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person bezüglich Tatsachenänderung überhaupt glaubhaft sind (Eintretensvoraussetzung; vgl. BGE 109 V 108 E. 2a und b S. 114 f.). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden
- 4 -
Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derjenige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorgebrachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
3. 3.1. Den massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.3. hiervor) bildet die Verfügung vom 28. Juni 2021, mit welcher das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen worden war, dass ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne des Gesetzes nicht ausgewiesen und damit eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht begründbar sei (VB 69). Medizinische Grundlage dieser Verfügung bildete im Wesentlichen die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin med. pract. B._____, Praktische Ärztin, vom 8. Oktober 2020. Darin gab med. pract. B._____ die aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst wieder, in welchen die Diagnosen "Mittelgradige depressive Episode F32.1" und "Burnout-Syndrom (Z73)" vor dem Hintergrund einer multiplen psychosozialen Belastungssituation gestellt worden waren und ein Rückgang der depressiven Symptomatik unter stationärer Behandlung im Sommer 2020 festgestellt worden war (VB 32 S. 2). Sie führte zudem aus, es werde empfohlen, auf die ärztlich attestierten "AUF Zeiten" abzustellen. Prognostisch gesehen sollte es zumutbar sein, nach Abschluss des Aufenthaltes in der Tagesklinik das angestammte Pensum sukzessive und belastungsadaptiert in der angestammten kaufmännischen Tätigkeit wiederzuerlangen unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils. Dieses bestehe für die berufliche Wiedereingliederung aus einem Tätigkeitsprofil, welches klare Vorgaben, eine strukturierte Tätigkeit in einem kleinen Team und mit einem wohlwollenden Arbeitgeber beinhalte, ohne Nachtdienst, ohne Verantwortungsübernahme und ohne hohe kognitive Anforderungen. Die Arbeitsfähigkeit in der
- 5 angestammten Tätigkeit entspreche derjenigen in einer angepassten Tätigkeit. Für die berufliche Wiedereingliederung sollte ein zeitnaher Beginn mit einem Einstiegspensum von drei Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche erfolgen mit einer Steigerung um eine Stunde alle vier Wochen (VB 32 S. 2).
Anschliessend absolvierte die Beschwerdeführerin vom 30. November 2020 bis am 28. Februar 2021 ein Belastbarkeitstraining (VB 41; 58) und vom 1. März bis am 30. Mai 2021 ein Aufbautraining (VB 50; 68). Am Ende des Aufbautrainings hatte die Beschwerdeführerin bei einem künftigen Wunschpensum von 60 % (VB 68 S. 3) ein stabiles Pensum von 70 % erreicht und sich aktiv auf Stellensuche im 1. Arbeitsmarkt befunden (VB 68 S. 4). Mit Mitteilung vom 27. Oktober 2021 wurde die berufliche Integration abgeschlossen, da von einer seit dem 1. Juni 2021 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (VB 70).
3.2. Zu den im Rahmen der Neuanmeldung vom 23. August 2024 (VB 76) eingereichten Berichten nahm die RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, am 23. April 2025 Stellung. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe nach dem Burn-out bzw. der mittelgradigen depressiven Episode von 2020 erfolgreich ein Aufbautraining absolviert, allerdings danach zunächst keine Tätigkeit in dem von ihr gewünschten Pensum zwischen 60 und 80 % gefunden. Sie sei dann von Mitte 2022 bis Mai 2023 nach Mittelamerika gegangen, habe ab und zu Yoga unterrichtet und ihre Fremdsprachenkenntnisse verbessert. Nach ihrer Rückkehr habe sie festgestellt, dass ihre Leistungsfähigkeit nicht die gleiche wie vor dem Burn-out gewesen sei. Deshalb habe sie eine Stelle in einem 60%-Pensum begonnen. Das Angebot einer leitenden Stelle im 80%-Pensum habe sie angenommen, habe sich aber die Option gewünscht, bei Bedarf wieder reduzieren zu können. Diese Reduktion sei letztendlich nicht genehmigt geworden und es sei zur Kündigung gekommen. Für die Kündigungszeit sei sie krankgeschrieben worden. Anschliessend habe sie eine neue Stelle in einem 40 bis 50%-Pensum angenommen. Von der behandelnden Psychologin werde die Diagnose einer Mild Personality Disorder gestellt. Diese Diagnose werde jedoch nicht begründet. Eine Persönlichkeitsakzentuierung lasse sich zwar aus der Anamnese durchaus ableiten, begründe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine Persönlichkeitsstörung hingegen müsste sich durch den gesamten Lebenslauf hindurchziehen und auch die Einschränkungen müssten sichtbar sein. Die Beschwerdeführerin sei aber in der Lage gewesen, zwei EFZ-Ausbildungen abzuschliessen, selbstständig ein Jahr in Mittelamerika zu verbringen und Hobbys auszuüben. Die gesundheitliche Situation stelle sich nicht anders dar als im Jahr 2021. Es handle sich um eine andere Würdigung desselben medizinischen Sachverhalts. Das Dossier sei am 23. April 2025 RAD-intern fachpsychiatrisch mit Frau D._____, Fachärztin für Psychiatrie und
- 6 -
Psychotherapie, besprochen worden (VB 100 S. 2 f.). Eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Zustand zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Juni 2021 (vgl. E. 3.1. hiervor) sei nicht glaubhaft gemacht worden (VB 100 S. 3).
4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, seit März 2024 bestehe eine ärztlich dokumentierte und anhaltende erhebliche Arbeitsunfähigkeit, welche zuvor nicht vorgelegen habe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei somit ausgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe sich sodann auf "unzutreffende Tatsachen" gestützt. So sei es unzutreffend, dass sie im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Der "Auslandaufenthalt 2022/23" habe ausschliesslich der Erholung und Regeneration gedient. Ebenso sei es falsch, die EFZ-Ausbildungen in die Zeit nach dem Burnout "zu verlegen", diese hätten vorher stattgefunden. Schliesslich sei es nicht zulässig, aus einer minimalen sozialen Teilhabe (gelegentliche Treffen mit der Familie und Freunden, Yogaübungen allein, Spaziergänge in der Natur) auf eine Erwerbsfähigkeit zu schliessen. Schon gelegentliche Treffen würden sie erschöpfen, solche Aktivitäten würden ausschliesslich ihrer Stabilisierung dienen und seien mit den Anforderungen einer Erwerbstätigkeit nicht vergleichbar. Die Beschwerdegegnerin habe Bundesrecht verletzt, indem sie trotz glaubhaft gemachter erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht auf die Neuanmeldung eingetreten sei und keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe (vgl. Beschwerde S. 2 f.).
4.2. Den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berichten ist im Wesentlichen Nachfolgendes zu entnehmen:
4.2.1. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin Dr. med. E._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Kurzbericht für die Krankentaggeldversicherung vom 10. Juli 2024 die Diagnosen "Psychovegetative Erschöpfung (schwer)", "Zn. Burnout Syndrom 2020" und "Zn. mittelgradiger depressiver Episode 2020" und attestierte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. März 2024 (VB 84 S. 29).
4.2.2. In ihrem Bericht vom 23. September 2024 stellten lic. phil. F._____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr. med. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose "ICD-11: 6D10.0 Mild Personality Disorder". Sie führten zudem aus, die Beschwerdeführerin habe trotz entsprechender mündlicher Vereinbarung ihr per Dezember 2023 von 60 auf 80 % erhöhtes Arbeitspensum nicht wieder auf 60 % reduzieren
- 7 dürfen und auf die hohe Arbeitsbelastung mit Schlafstörungen, Appetitverlust sowie Schuld- und Versagensgefühlen, Krankheitsanfälligkeit und Erschöpfung reagiert, worauf ihr die Hausärztin bis Ende Juni 2024 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. In der Folge sei ihr die Stelle ohne Vorwarnung per 25. Juni 2024 gekündigt worden. Seit 1. September 2024 arbeite sie nun in einer befristeten Anstellung im Pensum von 40 % in einer Treuhandfirma (VB 89 S. 7). Zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung sei die Beschwerdeführerin stark verzweifelt, angespannt, erschöpft und arbeitsunfähig gewesen. Nach der Erfahrung der sich wiederholenden Erschöpfbarkeit bzw. reduzierten Belastbarkeit bei einem höheren Arbeitspensum mit wenig verfügbaren Strategien, die hohe Intensität im Engagement und hohen Erwartungen an die anderen Menschen zu regulieren, hätten sie den Verdacht auf eine Persönlichkeitspathologie, welche die Beschwerdeführerin im Alltag und vor allem im Beruf insofern einschränke, als sie ihr Arbeitspensum unter ihre Erwartungen reduzieren müsse. Diese Pathologie zeige sich in der Tendenz der Beschwerdeführerin, emotional überreagiert zu sein, in dysfunktionalen Verhaltensreaktionen auf intensive Emotionen und belastende Umstände und in einer beeinträchtigten Fähigkeit in der Konfliktbewältigung. Sie würden diese Vulnerabilität auf dem Hintergrund einer frühen Verantwortungsübernahme für die Geschwister sowie einer eingeschränkten Bindungserfahrung verstehen. Die Beschwerdeführerin habe unter diesen schwierigen Entwicklungsvoraussetzungen wenig Selbstfürsorge bei hohen Leistungserwartungen an sich selbst entwickelt (VB 89 S. 9). Die anamnestisch bekannte Diagnose einer Depression würden sie nicht mehr stellen. Die zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung bestehenden depressiven Symptome würden sie nicht als eigenständige Erkrankung verstehen, sondern im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Die sich wiederholende Dynamik eines burnoutähnlichen Zustandes bei normaler Arbeitsbelastung, die Schwierigkeiten in der Selbstregulation und der Beziehungsgestaltung würden durch die neu gestellte Diagnose erfasst (VB 89 S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin verfüge über ein gutes kognitives Leistungspotential und eine gute Arbeitsmotivation. In jeder Tätigkeit müsse jedoch ihrer reduzierten Stresstoleranz und ihrer eingeschränkten Belastungsfähigkeit Rechnung getragen werden, damit ihre Leistungsfähigkeit erhalten bleiben könne. Grundsätzlich würden sie von einer dauerhaft reduzierten Belastungsfähigkeit ausgehen (VB 89 S. 10). Seit dem 1. September 2024 bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (VB 89 S. 8f.; 11 f.; 99).
4.2.3. In ihrem Bericht vom 2. Oktober 2024 führte die Hausärztin Dr. med. E._____ aus, die Beschwerdeführerin habe im August 2023 eine Arbeit "in einem Büro einer Auto-Waschanlage" mit einem 60%-Pensum begonnen. Ab Dezember 2023 sei das Pensum auf 80 % gesteigert worden. Die Beschwerdeführerin habe nach kurzer Zeit bemerkt, dass ihr die Arbeit zu viel geworden sei, und habe eine Reduktion des Pensums bei ihrem
- 8 -
Vorgesetzten erreichen wollen. Dieser sei allerdings nicht darauf eingegangen. Daraufhin sei es ihr zunehmend schlechter gegangen und sie habe Symptome wie Gewichtsverlust, Appetitlosigkeit, Schlafstörungen (hauptsächlich Durchschlafstörungen) sowie psychische und körperliche Erschöpfung gehabt. Im weiteren Verlauf habe es regelmässige hausärztliche Konsultationen und regelmässige Konsultationen bei der Psychologin ab ungefähr Juni 2024 gegeben. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt voll arbeitsfähig gewesen. Am 25. Juni 2024 habe sie dann die Kündigung erhalten. In der Zwischenzeit habe sie eine neue Stelle gefunden und arbeite dort "40 % des Arbeitspensums". Aus hausärztlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht voll arbeitsfähig, eine maximale Arbeitsleistung von 50 % sollte jedoch möglich sein (VB 89 S. 4 f.).
4.2.4. In ihrem vom 24. März 2024 datierenden Schreiben mit dem Betreff "Einwand zum Vorbescheid" vom 30. Dezember 2024 (VB 93) führten lic. phil. F._____ und Dr. med. G._____ aus, die geltend gemachten Beschwerden würden auf einer neuen Diagnose basieren, die relevant sei und unter anderem die berufliche Tätigkeit einschränke. Eine normale Arbeitsbelastung führe innerhalb immer kürzer werdender Zeitintervalle zu einem Burnoutähnlichen Zustand. Der Bericht vom 23. September 2024 halte die Entwicklung und Diagnosestellung fest. Es habe neu eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer mild personality disorder nach ICD-11 6D10.0 diagnostiziert werden können (VB 96).
4.3. 4.3.1. Für das Beweismass des Glaubhaftmachens einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung (vgl. E. 2.1. f.) genügt weder per se eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1 mit Hinweisen). In Betracht fällt dabei aber auch ein veränderter Schweregrad oder eine veränderte Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde, wie es etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1).
4.3.2. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren mit der Begründung ab, dass kein andauernder, eigenständiger (von invaliditätsfremden Faktoren losgelöster) und therapieresistenter psychiatrischer Gesundheitsschaden vorliege. Davon ging sie einerseits aus, da sich die leicht- bis mittelgradige depressive Episode vor dem
- 9 -
Hintergrund psychosozial-belastender Umstände (Überforderungssituation am Arbeitsplatz, Trennung vom Partner) entwickelt habe, welche aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unberücksichtigt bleiben müssten, und das diagnostizierte Burnout-Syndrom als Z-Diagnose nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen würde. Andererseits führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung so weit stabilisiert bzw. verbessert habe, dass im November 2020 mit Eingliederungsmassnahmen habe gestartet werden können und es dabei gelungen sei, eine Teilarbeitsfähigkeit (von 70 %; VB 68 S. 3 f.) zu erreichen (VB 69 S. 1 f.).
Die RAD-Ärztin Dr. med. C._____ führte am 23. April 2025 aus, die gesundheitliche Situation stelle sich nicht anders dar als im Jahr 2021. Es handle sich um eine andere Würdigung desselben medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 3.2. hiervor).
4.4. In den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten lieferten die behandelnden Ärztinnen bzw. die behandelnde Psychologin jedoch durchaus Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.2. hiervor). So wiesen Dr. med. G._____ und lic. phil. F._____ in ihrem Bericht vom 23. September 2024 insbesondere auf die funktionellen Einschränkungen hin, die sich zeigten, sobald die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum in einem höheren Pensum arbeite (VB 89 S. 8). Zudem berichteten sie über eine sich wiederholende Dynamik eines burnoutähnlichen Zustandes bei normaler Arbeitsbelastung sowie Schwierigkeiten in der Selbstregulation und der Beziehungsgestaltung und ordneten dies sowie die bei der Neuanmeldung bestehenden depressiven Symptome der von ihnen diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zu (VB 89 S. 10; vgl. auch VB 96). Bei der gegebenen Aktenlage besteht damit die Möglichkeit, dass aufgrund der veränderten Befundlage, verglichen mit dem hier massgeblichen Referenzzeitpunkt vom 28. Juni 2021 (vgl. E. 3.1. hiervor), in psychischer Hinsicht eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stattgefunden hat und nun eine eigenständige und von invaliditätsfremden Faktoren losgelöste psychische Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegen könnte. Dies lässt eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zumindest als glaubhaft erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 5.2; 8C_6/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5), auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (vgl. E. 2.2. hiervor). Denn es gilt zu beachten, dass die diagnostische Einordnung der psychischen
- 10 -
Beschwerden der Beschwerdeführerin, insbesondere die Frage, ob tatsächlich eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, im Rahmen der Beurteilung, ob eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht ist, nicht ausschlaggebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5.2).
Die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 23. April 2025, wonach mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei (vgl. E. 3.2. hiervor), überzeugt damit insgesamt nicht. Soweit Dr. med. C._____ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (zumindest implizit) verneinte, ist zudem festzuhalten, dass eine materielle Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zum Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen unzulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 10).
4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2025 (VB 101) zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 23. August 2024 (VB 76) eingetreten ist.
5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 23. August 2024 eintrete, dieses materiell prüfe und danach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand verursacht hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 6 mit Hinweisen).
- 11 -
Das Versicherungsgericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die Verfügung vom 26. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 23. August 2024 eintrete und materiell über das Leistungsbegehren entscheide.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 13. Juli 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Kathriner Fricker