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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 04.05.2026 VBE.2025.332

4 mai 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·2,021 mots·~10 min·6

Texte intégral

Versicherungsgericht 2. Kammer

VBE.2025.332 / lf / nl Art. 66

Urteil vom 4. Mai 2026

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerdeführerin A._____

Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend berufliche Massnahmen (Verfügung vom 4. Juli 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die 1977 geborene Beschwerdeführerin meldete sich, da sie seit einer Halluxoperation nicht lange auf ihrem Fuss stehen könne, am 25. Mai 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche sowie medizinische Abklärungen, sprach ihr in deren Rahmen Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung zu und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades wies sie das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 ab.

1.2. Am 4. November 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der Operation am linken Fuss vom 14. Januar 2021 erneut um Leistungen der IV. Die Beschwerdegegnerin aktualisierte in der Folge die medizinischen und beruflichen Akten, nahm Rücksprache mit ihrem RAD und liess die Beschwerdeführerin von einem Arzt ihres RAD rheumatologisch untersuchen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juli 2025 ab.

2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juli 2025 fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin. Diese leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter. Darin beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdegegnerin wies das Begehren der Beschwerdeführerin um Leistungen der IV mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades und mit Verweis auf die Selbsteingliederungspflicht mit Verfügung vom

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4. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 158) ab. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass sie infolge gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit aus eigener Kraft aufzunehmen und daher Anspruch auf berufliche Massnahmen habe.

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 4. Juli 2025 (VB 158) zu Recht verneint hat. Hinsichtlich der Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin um eine Invalidenrente vom 4. November 2021 (VB 89) ist die Verfügung vom 4. Juli 2025 (VB 158) dagegen in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4; vgl. auch BGE 144 V354 E. 4.3 S. 358).

2. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Beratung und Begleitung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. ater IVG) und Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versicherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 Rz. 124 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 3 mit Hinweisen).

3. In der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2025 (VB 158) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den Untersuchungsbericht von Dr. med. univ. B._____, Facharzt für Innere Medizin mit Zusatz Rheumatologie (A), vom 10. Dezember 2024 zur RAD-internen rheumatologischen Untersuchung vom 9. Dezember 2024 (VB 143). Darin stellte Dr. med. univ. B._____ aus rheumatologischer Sicht die nachfolgenden Diagnosen (VB 143 S. 9):

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"Chronische Schmerzen im linken Fuss mit/bei Status nach 3-maliger Operation des MTP 1 (2018, 2019, 2021) Muskuläre Atrophie am medialen Fussrand links Chronische Schmerzen am rechten Fuss mit/bei Status nach einmaliger Operation des MTP 1 Periarthropathia humeroscapularis tendinotica links mehr als rechts mit/bei Status nach Operation der linken Schulter 2/24"

Dr. med. univ. B._____ führte zudem aus, für die zuletzt ausgeübte stehende Tätigkeit in der Plastik-verarbeitenden Industrie bestehe medizinisch-theoretisch aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine leichte, wechselbelastende, sitzende Tätigkeit mit manuellen Tätigkeiten bis maximal Brustniveau bestehe medizinisch-theoretisch aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die strukturellen Veränderungen am linken Fuss nach 3-maliger Operation am Grosszehengrundgelenk seien im Rahmen der klinischen Untersuchung erkennbar und würden die starken, belastungsabhängigen Schmerzen im Fussgewölbe erklären. Diese Beschwerden seien der limitierende Faktor bei längerem Stehen, sodass damit die zuletzt ausgeübte, rein stehende Tätigkeit nicht mehr durchgeführt werden könne. Von Seiten der Schultern würde in Ruhe eine schmerzfreie Situation bestehen, jedoch sei der Überkopfgriff gerade auch mit der linken Schulter nicht mehr durchführbar. Darum sollte eine sitzende, also eine die Füsse schonende, Tätigkeit unter Vermeidung von Arbeiten über Brustniveau, also einer die Schultern belastenden Tätigkeit, in einem 100%igen Pensum möglich sein. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Schmerzintensität könne jedoch mit den objektivierbaren Befunden nicht in Übereinstimmung gebracht werden, so dass auch noch andere, nicht rheumatologisch zuordenbare Veränderungen für diese Schmerzwahrnehmung und somit in der Folge auch für die Arbeitsfähigkeit verantwortlich gemacht werden könnten (VB 143 S. 10).

4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, trotz intensiver eigener Bemühungen habe sie bislang keine geeignete Arbeitsstelle finden können. Aufgrund fehlender Berufsausbildung und begrenzter Deutschkenntnisse verfüge sie nicht über die Voraussetzungen für klassische Büroarbeitsplätze oder administrative Tätigkeiten. Arbeitgeber im Bereich einfacherer Tätigkeiten würden in der Regel keine reinen Sitzarbeitsplätze anbieten. Zudem seien ihre gesundheitlichen Einschränkungen so stark, dass kein Arbeitgeber bereit sei, sie mit ihrer aktuellen Einschränkung zu beschäftigen (vgl. Beschwerde S. 1). Sie sei grundsätzlich bereit und motiviert, eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern diese ihren gesundheitlichen Voraussetzungen entspreche. Da ihr jedoch die beruflichen und sprachlichen Voraussetzungen fehlen würden und sie gesundheitlich sehr eingeschränkt sei, sei sie auf gezielte Unterstützung der Beschwerdegegnerin angewiesen (vgl. Beschwerde S. 2).

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4.2. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht vom 9. Juli 2025 der Klinik D._____, in welcher die Beschwerdeführerin vom 21. Mai bis 9. Juli 2025 stationär behandelt worden war (Beschwerdebeilage [BB] 2), ist – auch wenn er erst nach dem Verfügungserlass vom 4. Juli 2025 (VB 158) datiert (vgl. zum verfahrensmässigen Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411) – zu berücksichtigen, da er (auch) den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der strittigen Verfügung betreffen könnte (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Im Austrittsbericht vom 9. Juli 2025 stellten Oberarzt C._____, Assistenzärztin H._____ und Assistenzarzt D._____ unter anderem die Diagnosen "Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F32.2" und "Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41" (Beschwerdebeilage [BB] 2 S. 1). Sie führten zudem aus, die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht in der Lage, einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Bei nachhaltiger symptomatischer Stabilisierung, die mittels weiterführender psycho- und körpertherapeutischer Behandlungen gewährleistet werden sollte, würden sie den Benefit einer angepassten, nach Möglichkeit sitzenden Tätigkeit im weiteren Verlauf als vorteilhaft einschätzen, da eine solche im Sinne der Selbstwirksamkeit zur Verbesserung der psychophysischen Situation der Beschwerdeführerin beitragen könnte (BB 2 S. 4).

Bei Oberarzt C._____, Assistenzärztin H._____ und Assistenzarzt D._____, die den Austrittsbericht vom 9. Juli 2025 zusammen mit Dipl. psych. E._____ verfassten (BB S. 4), handelt es sich zwar um keine Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. zur Relevanz eines Facharzttitels im entsprechenden medizinischen Bereich Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.3.2) und es geht daraus nicht hervor, ob es sich bei den gestellten Diagnosen um verselbständigte psychische Störungen und damit invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschäden handelt oder ob diese in psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 356; 127 V 294 E. 5a S. 299). Trotzdem können die gestellten Diagnosen sowie die Angaben hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht als von vornherein unbeachtlich gelten (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.3). Dies gilt insbesondere, da der RAD-Arzt Dr. med. univ. B._____ in seinem Untersuchungsbericht vom 10. Dezember 2024 festgehalten hatte, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Schmerzintensität mit den objektivierbaren Befunden nicht in Übereinstimmung gebracht werden könne, so dass auch noch andere, nicht rheumatologisch zuordenbare Veränderungen für diese Schmerzwahrnehmung und somit in der Folge auch für die Arbeitsfähigkeit verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. E. 3.2. hiervor). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=1.1.2016&to_date=16.3.2018&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=121+v+362&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-V-242%3Ade&number_of_ranks=0#page242

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Ob der Austrittsbericht vom 9. Juli 2025 geeignet ist, die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen, ist damit offen und stellt eine medizinische Frage dar, welche (fach-)ärztlich abzuklären ist.

4.3. Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin betreffend berufliche Massnahmen (vgl. E. 2. hiervor) lässt sich daher gestützt auf die vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen. Der anspruchsrelevante Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich folglich, die Verfügung vom 4. Juli 2025 betreffend Anspruch auf berufliche Massnahmen aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat diese neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen zu verfügen.

5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2025 – soweit diese nicht in Teilrechtskraft erwachsen ist – aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand verursacht hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 6 mit Hinweisen).

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Das Versicherungsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Juli 2025 – soweit diese nicht in Teilrechtskraft erwachsen ist – aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 4. Mai 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Roth Fricker

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