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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 10.03.2026 VBE.2025.327

10 mars 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·2,054 mots·~10 min·2

Texte intégral

Versicherungsgericht 3. Kammer

VBE.2025.327 / nb / nl Art. 51

Urteil vom 10. März 2026

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia

Beschwerdeführer A._____

Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 7. Juli 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Der Beschwerdeführer bezog von März 2020 bis September 2022 (bzw. rückwirkend korrigiert bis Ende April 2022) Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 4. November 2024 zog die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (nachfolgend: Kasse) die Abrechnungen für die Monate Januar bis August 2021 wegen nachträglichen Bekanntwerdens eines anrechenbaren Zwischenverdienstes in Revision und forderte vom Beschwerdeführer für diesen Zeitraum zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 15'949.80 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2025 ab.

2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Der Einsprache Entscheid des AWA vom 7. Juli 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei auf eine Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 15'949.80 zu verzichten. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das AWA zurückzuweisen. 4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen."

2.2. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 18. August 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 12 ff.) zu Recht zur Rückerstattung von für die Monate Januar bis August 2021 zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 15'949.80 verpflichtete.

2. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten zu haben. Dieser Einwand verfängt nicht, muss doch vor Verfügungen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann, das rechtliche Gehör nicht gewährt werden (Art. 42 ATSG). Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung vom 4. November 2024

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(VB 25 ff.) am 1. Dezember 2024 Einsprache erhoben und hatte entsprechend spätestens zu diesem Zeitpunkt Gelegenheit, sich zu äussern und gegebenenfalls auch die vom Beschwerdegegner (mit angeblich von ersterem nicht erhaltenen Schreiben des Beschwerdegegners vom 25. Juni und 3. September 2024 [VB 40]) angeforderten Unterlagen einzureichen, was der Beschwerdeführer indes unterliess. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.

3. 3.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

3.2. 3.2.1. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 53 ATSG; BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95; 129 V 110 E. 1.1 S. 110; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2020 vom 31. Oktober 2020 E. 3).

3.2.2. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 144 V 245 E. 5.1 S. 248 f.; 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweis). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der revisionsgesuchstellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249; 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2020 vom 11. Mai 2020 E. 3.2).

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3.2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt. Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3).

3.3. Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).

Die Entschädigung als solche bemisst sich nach dem Prinzip des Verdienstausfalls. Sie wird in Form von Taggeldern oder Bruchteilen davon ausgerichtet und an die Höchstzahl der Taggelder (Art. 27 AVIG) angerechnet (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2390 Rz. 421 f.).

4. Der relevante Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:

Der Beschwerdeführer bezog (u.a.) von März 2020 bis August 2021 Arbeitslosenentschädigungen. Im Rahmen einer Dossierrevision holte die Kasse einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers ein, welcher für die Zeitspanne zwischen Januar und November 2021 eine Beschäftigung bei der B._____ Bar, in Q._____, mit einem Einkommen von Fr. 33'00.00 auswies (VB 70). Die Erzielung eines Zwischenverdienstes wurde seitens des Beschwerdeführers in den in den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Januar bis August 2021 jeweils verneint (vgl. VB 210 f., 213 f., 216 f., 221 f., 225 f., 229 f., 234 f., 238 f.). Die Kasse versuchte ab Juli 2023, zunächst von diesem Arbeitgeber (VB 47 f., 50-53, 69) und anschliessend vom Beschwerdeführer selbst (VB 40, 43) relevante Unterlagen (Zwischenverdienstbescheinigung, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen) erhältlich zu machen. Sämtliche

- 5 entsprechenden Anfragen konnten entweder nicht zugestellt werden oder blieben unbeantwortet. Mit Verfügung vom 4. November 2024 zog die Kasse die Taggeldabrechnungen für die Monate Januar bis August 2021 in Revision, hob diese auf, setzte den Anspruch neu fest und forderte vom Beschwerdeführer Fr. 15'949.80 an zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigungen zurück (VB 25 ff.).

5. 5.1. Die Beweiskraft der Eintragungen im individuellen Konto (IK) kommt, wenn die Eintragungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unangefochten waren, derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB) gleich (BGE 117 V 261 E. 3c S. 264 mit Hinweis auf ZAK 1969 S. 72 E. 2; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, 2020, N. 1 zu Art. 30ter AHVG). Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob der mittlerweile eine AHV-Rente beziehende Beschwerdeführer (vgl. VB 18) den IK-Auszug "anerkannt" hat (Beschwerde S. 2), denn er bringt keine Beweise für die Unrichtigkeit dieses Eintrags vor. Der entsprechende Eintrag im IK-Auszug ist somit vorliegend geeignet, den vollen Beweis für die Erzielung des ausgewiesenen Einkommens zu erbringen, welches bei der Festsetzung der Arbeitslosenentschädigungen für die Monate Januar bis August 2021 als Zwischenverdienst anzurechnen ist (vgl. E. 3.3.). Dies stellt eine erhebliche neue Tatsache i.S.v. Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.2.2.) dar.

5.2. Der Beschwerdegegner versuchte nach Kenntnisnahme des Eintrags der Einkünfte im IK zunächst, die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen und/oder Lohnabrechnungen erhältlich zu machen (vgl. E. 4.). Dabei hat er diese Abklärungen unbestrittenermassen jeweils innert angemessener Frist vorangetrieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_683/2024 vom 11. August 2025 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f.). Es ist somit rechtsprechungsgemäss für den Beginn des Fristenlaufs für die prozessuale Revision auf den Ablauf der mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 3. September 2024 dem Beschwerdeführer angesetzte und unbenutzt abgelaufene 14-tägige Frist zur Einreichung der detaillierten Lohnunterlagen (VB 40) abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_683/2024 vom 11. August 2025 E. 4.2). Die Rückerstattungsverfügung erging am 4. November 2024 und somit innerhalb der 90-tägigen Frist für die prozessuale Revision (vgl. E. 3.2.3.).

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5.3. 5.3.1. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).

Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 150 V 305 E. 3.2 S. 307; 142 V 20 E. 3.2.2 S. 24). Diese sind rechtsprechungsgemäss gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht. Wurde die Rückforderung einmal frist- und formgerecht geltend gemacht, ist die Frist zu ihrer Festsetzung ein für alle Mal gewahrt (Urteile des Bundesgerichts 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3.2; 8C_152/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.3, je mit Hinweis).

5.3.2. Da bereits die 90-tägige Frist zur Einleitung einer prozessualen Revision gewahrt wurde (vgl. E. 5.2.), erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der wesentlich längeren relativen Verwirkungsfrist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_683/2024 vom 11. August 2025 E. 4.3). Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist ist bei Leistungsausrichtung im Jahr 2021 und Rückforderung im Jahr 2024 ohnehin gewahrt.

5.4. Die Berechnung der eigentlichen Rückerstattungsforderung (vgl. dazu VB 29 ff.) wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt ausweislich der Akten zu keinerlei Weiterungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer demnach mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2025 zu Recht zur Rückerstattung von für die Monate Januar bis August 2021 zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen im Umfang von Fr. 15'949.80 verpflichtet.

Mit Ausfällung des vorliegenden Urteils wird der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4), gegenstandslos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2025 vom 22. Januar 2026 E. 5).

6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

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6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

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Aarau, 10. März 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Battaglia

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