Skip to content

Aargau Obergericht Versicherungsgericht 09.01.2026 VBE.2025.315

9 janvier 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·1,789 mots·~9 min·1

Texte intégral

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2025.315 / sb / GM Art. 4

Urteil vom 9. Januar 2026

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner

Beschwerdeführerin A._____,

Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025)

- 2 -

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Die 1988 geborene Beschwerdeführerin war vom 1. Juni bis 31. Dezember 2024 in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Vollpensum bei der B._____ AG als Projektverantwortliche beschäftigt. Am 4. Februar 2025 wurde das Anstellungsverhältnis bis zum 28. Februar 2025 verlängert und schliesslich mit Arbeitsvertrag wiederum vom 4. Februar 2025 ab dem 1. März 2025 in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis im Umfang von 20 % umgewandelt. Bereits am 11. Dezember 2024 hatte sich die Beschwerdeführerin beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet und zudem am 10. Januar 2025 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2025 gestellt. Am 29. Januar 2025 machte die Beschwerdeführerin dann – zufolge der Verlängerung des bisherigen Anstellungsverhältnisses – einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2025 geltend. Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 stellte das zuständige RAV die Beschwerdeführerin ab dem 3. März 2025 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für die Dauer von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Diesen Entscheid bestätigte der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025.

2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, den Verzicht auf die damit verhängte Sanktion und eventualiter die Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur neuerlichen Entscheidung.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. In seinem Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 8 ff.; vgl. auch die Verfügung des RAV vom 2. Mai 2025 in VB 36 f.) geht der Beschwerdegegner im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin habe vom 1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 nicht alles Zumutbare unternommen, um die ihr drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Damit sei sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, weshalb sie in ihrer Anspruchsberechtigung für neun

- 3 -

Tage einzustellen sei. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe in den Monaten Januar und Februar 2025 mit je zehn Bewerbungen hinreichende Anstrengungen zur Vermeidung der Arbeitslosigkeit unternommen. Im Dezember 2024 habe sie auf eine Verlängerung des bisherigen Anstellungsverhältnisses hoffen dürfen und daher keine Bewerbungsbemühungen unternommen. Insgesamt sei eine Sanktion im verhängten Umfang damit nicht angezeigt.

Damit ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025 mit Wirkung ab dem 3. März 2025 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2. 2.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526).

2.2. 2.2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Arbeitslosenversicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen).

- 4 -

2.2.2. Ein Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts fliesst aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, die Last für die versicherte Person, sich bereits ab dem Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses respektive vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist respektive bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten vor der Anmeldung zum Leistungsbezug unaufgefordert um Stellen zu bemühen (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367). Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben beziehungsweise nicht darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20a Abs. 1 und Abs. 3 AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

2.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist unter anderem die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen. In der Praxis werden durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Kontrollperiode als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369 und BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528; siehe ferner BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 187 mit Hinweisen).

3. 3.1. Aus den Akten ergibt sich folgender hier massgebender Sachverhalt: Nachdem die Beschwerdeführerin bereits vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2022 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags in einem Vollpensum für die B._____ AG tätig gewesen war (vgl. hierzu die Angaben der Arbeitgeberin vom 26. Februar 2025 in VB I 43), wurde am 4. Oktober 2022 ein unbefristeter Arbeitsvertrag für die Tätigkeit als Projektverantwortliche im Rahmen eines Pensums von 30 % abgeschlossen (VB 92). Vom 1. Juni bis 31. Dezember 2024 war die Beschwerdeführerin dann in einem befristeten

- 5 -

Vollpensum tätig (vgl. den Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2024 in VB 91). Das Anstellungsverhältnis wurde mit Arbeitsvertrag vom 4. Februar 2025 (rückwirkend) bis zum 28. Februar 2025 verlängert (VB 51) und schliesslich mit Arbeitsvertrag wiederum vom 4. Februar 2025 ab dem 1. März 2025 in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis im Umfang von 20 % umgewandelt (VB 50).

3.2. Nach Lage der Akten unternahm die Beschwerdeführerin im Monat Dezember 2024 keine Arbeitsbemühungen, was sie auch selbst in ihrer Beschwerde entsprechend einräumt. Für die Monate Januar und Februar 2025 sind – wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend gemacht – jeweils zehn Arbeitsbemühungen nachgewiesen (vgl. hierzu VB 46 und VB 48).

4. 4.1. Der Beschwerdegegner hat den Beobachtungszeitraum zur Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchserhebung vorliegend auf die Zeit vom 1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 festgesetzt. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und gibt mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin ab März 2025 geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. den Antrag vom 10. Januar 2025 in VB I 106 ff. und die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2025 in VB I 85) sowie die einschlägige Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.2.) auch zu keinen Weiterungen Anlass. In Anbetracht der gemäss der vorerwähnten konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durchschnittlich geforderten zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. E. 2.3.) ging der Beschwerdegegner bei lediglich zwanzig Bewerbungen der Beschwerdeführerin in einem Zeitraum von drei Monaten zu Recht von quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen aus.

4.2. Dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2024 "berechtigte Hoffnung auf eine Verlängerung" ihres Arbeitsverhältnisses bei ihrer damaligen Arbeitgeberin hegte, vermag daran nichts zu ändern. Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem bis 31. Dezember 2024 befristeten Arbeitsverhältnis stand, begründet objektiv betrachtet eine drohende Arbeitslosigkeit. Dies führt rechtsprechungsgemäss zur Pflicht der Beschwerdeführerin, sich vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (vgl. E. 2.2.2.). Dieser Pflicht war sich die Beschwerdeführerin zudem gemäss ihren eigenen Angaben in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2025 bewusst.

- 6 -

4.3. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zum Leistungsbezug ungenügende Arbeitsbemühungen erbracht hat, weshalb der Beschwerdegegner sie zu Recht in der Anspruchsberechtigung einstellte. Der Beschwerdegegner nahm gestützt auf Ziff. 1.A des Einstellrasters der Rz. D79 der vom SECO herausgegebenen AVIG Praxis ALE ein leichtes Verschulden an und setzte die Sanktion auf neun Einstelltage fest. Angesichts der geschilderten Gegebenheiten sowie vor dem Hintergrund des in Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV vorgegebenen Sanktionsrahmens von einem bis 15 Einstelltagen bei leichtem Verschulden und unter Berücksichtigung des dem Beschwerdegegner diesbezüglich zukommenden Ermessens erscheint eine Einstelldauer von neun Tagen als vertretbar.

5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 -

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 9. Januar 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Berner

VBE.2025.315 — Aargau Obergericht Versicherungsgericht 09.01.2026 VBE.2025.315 — Swissrulings