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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 23.02.2026 VBE.2025.273

23 février 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·1,777 mots·~9 min·7

Texte intégral

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2025.273 / ss / GM Art. 37

Urteil vom 23. Februar 2026

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler

Beschwerdeführer A._____,

Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Beigeladene PAT BVG, Frongartenstrasse 9, 9001 St. Gallen

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 17. Juni 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 28. November 2023 unter Angabe einer Verschlechterung der Symptomatik im Zusammenhang mit einer seit 2003 bestehenden multiplen Sklerose (MS) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte daraufhin medizinische, berufliche und persönliche Abklärungen, im Rahmen welcher sie unter anderem die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers beizog. Nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Einforderung eines aktuellen Arbeitsvertrages des Beschwerdeführers sprach die Beschwerdegegnerin diesem nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 17. Juni 2025 ab dem 1. September 2024 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine IV-Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente zu.

2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte unter Angabe einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sinngemäss deren Aufhebung sowie die Zusprache einer IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 65 %.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Juli 2025 wurde die PAT BVG, St. Gallen, als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese teilte am 18. August 2025 mit, dass sie an ihrer eigenen Leistungsabweisung (mangels "Einschränkung des massgebenden Lohnes") vom 3. März 2025 festhalte.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 48) zu Recht (nur) eine IV-Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % zugesprochen hat.

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2. 2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.

2.2. Massgebend für die Beurteilung der Invalidität ist in erster Linie die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierende funktionelle Einschränkung, sprich welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.6; BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2024 vom 1. Mai 2025 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 3.3, in SVR 2023 UV Nr. 26 S. 85).

3. Aus den medizinischen Akten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:

3.1. Im ersten sich in den Akten befindlichen Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des Spitals B._____ vom 9. Oktober 2013 betreffend die "klinische Visite" vom Vortag stellten die behandelnden Ärzte beim Beschwerdeführer die Diagnose einer MS vom sekundär-progredienten Typ, ES 2003, ED 2003. Der aktuelle EDSS betrage 2,0 (VB 22 S. 2). Im weiteren Behandlungsverlauf erkannten die Ärzte des Spitals B._____, dass es sich bei der MS des Beschwerdeführers um eine solche mit schubförmigem Verlauf handle (vgl. VB 22 S. 7 ff.). Zudem nahm die Symptomatik insgesamt, insbesondere nach einem erneuten Schub im Dezember 2015 (vgl. VB 22 S. 7 ff.), über die Jahre progredient leicht zu, wobei der EDSS stets mit zwischen 1.5 und 2.0 beurteilt wurde (vgl. VB 22 S. 5 f., 7 ff., 10 ff., 13 ff. und 16 ff.; VB 5 S. 7 f., 4 f. und 1 ff.).

3.2. Im Bericht vom 19. April 2024 hielten die behandelnden Ärzte des Spitals B._____, Neurologische Klinik und Poliklinik, hinsichtlich der gleichentags erfolgten Untersuchung fest, es sei beim Beschwerdeführer seit der letztmaligen Vorstellung am 25. (recte: 21.) April 2022 (vgl. VB 5 S. 1 ff.) zu

- 4 einer langsamen Verschlechterung der Mobilität, einer Zunahme der Koordinationsschwäche, einer Abnahme der körperlichen Leistungsfähigkeit und einer leichten Zunahme der Fatigue gekommen. Im MRT vom 16. April 2024 habe zudem eine neue Läsion am Temporalhorn des linken Seitenventrikels festgestellt werden können. Der aktuelle EDSS wurde mit 3.0 bewertet, was eine Verschlechterung von 1.0 gegenüber dem letzten EDSS im April 2022 darstelle. Aufgrund der aktuell starken Fatigue werde der Beschwerdeführer vorübergehend für einen Monat krankgeschrieben (VB 33 S. 3 f.). Ab dem 1. Juli 2024 war der Beschwerdeführer im Rahmen seines (nach eigenen Angaben gesundheitsbedingt reduzierten) 60%-Pensums (vgl. VB 1 und 18.1 je S. 3; 43 S. 2) wieder voll arbeitsfähig (VB 38 S. 37; VB 49 f.).

3.3. In ihrer Aktenbeurteilung vom 16. Januar 2025 hielt RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Anästhesiologie, fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer eine neurodegenerative Erkrankung, welche schubförmig auftreten könne. Als Hauptbeschwerden gebe der Beschwerdeführer Schwindel, Gleichgewichtsbeschwerden und eine Abgeschlagenheit sowie Fatigue an, welche über die Jahre progredient seien. Aus Sicht des RAD sei der Verlauf der Pensumsreduktion bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, auch da im letzten MRI im 04/2024 ein neuer Herd nachweisbar gewesen sei. Dr. med. C._____ erachtete daher eine Arbeitsfähigkeit von 60 % seit September 2023 als nachvollziehbar. Ob eine weitere Reduktion oder gar Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf möglich wäre, könne prognostisch nicht vorhergesagt werden (VB 41).

Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin die nunmehr angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2025 (VB 48).

4. Der Beschwerdeführer behauptet in der vorliegenden Beschwerde nunmehr eine seit der Anmeldung zum Leistungsbezug im November 2023 eingetretene leichte Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation.

4.1. Dazu ist einerseits anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin sich bei ihrer Beurteilung in der angefochtenen Verfügung nicht auf die den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Anmeldezeitpunkt im November 2023 dokumentierenden medizinischen Berichte stützte, sondern auf die Beurteilung ihrer RAD-Ärztin Dr. med. C._____ vom 16. Januar 2025, welche in ihrer Beurteilung insbesondere den Bericht des Spitals B._____ vom 19. April 2024 mitberücksichtigt hat, in welchem die beim Beschwerdeführer stattgehabte Verschlechterung (seit April 2022) bzw. dessen aktueller Gesundheitszustand ausführlich beschrieben wurde (vgl. E. 3.2. hiervor).

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Dr. med. C._____ erachtete die Reduktion des Arbeitspensums des Beschwerdeführers auf 60 % denn namentlich unter Berücksichtigung dieses neuen Berichts und der darin beschriebenen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers – insbesondere des in der darin erwähnten MRI- Untersuchung vom 16. April 2024 entdeckten "neuen Herds" bzw. der neuen Läsion – als nachvollziehbar (vgl. E. 3.3. hiervor). Soweit die vom Beschwerdeführer behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes die Zeit zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug am 28. November 2023 und dem Zeitpunkt des letzten der Beschwerdegegnerin vorliegenden Berichts des Spitals B._____ vom 19. April 2024 betrifft, wurde diese damit im Rahmen der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 16. Januar 2025 und folglich auch im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2025 bereits hinreichend berücksichtigt.

4.2. Was eine seither allenfalls eingetretene weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die vorerwähnte Rechtsprechung (E. 2.2.) hinzuweisen, nach welcher letztlich die aus einem Gesundheitsschaden hervorgehende funktionelle Einschränkung bzw. die entsprechende Arbeits(un)fähigkeit entscheidend für die Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs und der allfälligen Höhe einer Invalidenrente ist, wobei deren Beurteilung den ärztlichen Fachkräften obliegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist vorliegend (zumindest seit dem 19. April 2024; vgl. E. 4.1. hiervor) nicht medizinisch ausgewiesen. Der Beschwerdeführer vermochte keine entsprechenden (fach-)ärztlichen Berichte vorzulegen, welche dies belegen würden. Die beschwerdeweise erfolgte Einreichung des angepassten Arbeitsvertrages vom 30. April 2025, nach welchem das Pensum des Beschwerdeführers per 1. Mai 2025 (von vormals 60 %) auf 45 % reduziert wurde, reicht vor diesem Hintergrund allein nicht aus, um eine gesundheitliche Verschlechterung zu belegen.

4.3. Somit erscheint die medizinische Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C._____ vom 16. Januar 2025 (VB 41) weiterhin plausibel und die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2025 (VB 48) zu Recht darauf abgestellt. Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) von einer im Verfügungszeitpunkt (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) bestandenen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 40 % in der angestammten (sowie einer leidensangepassten) Tätigkeit auszugehen. Nach – gemäss Lage der Akten zu Recht – unbestritten gebliebener Invaliditätsgrad-Berechnung hat der Beschwerdeführer somit ab dem 1. September 2024 Anspruch auf eine 25%ige IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28b Abs. 4 IVG). Die Verfügung vom 17. Juni 2025 ist damit nicht zu beanstanden.

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5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 23. Juni 2025 abzuweisen.

5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 23. Februar 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Siegenthaler

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