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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 22.12.2020 VBE.2020.268

22 décembre 2020·Deutsch·Argovie·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·1,716 mots·~9 min·8

Résumé

In Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (E. 2.3.1.). Bei der erstmaligen Prüfung des EL-Anspruchs bei einer Bezügerin einer Hilfslosenentschädigung ist hinsichtlich des (vorliegend umstrittenen) Gesundheitszustands weder auf die Verfügung der IV-Stelle, die wegen mangelhafter Abklärung des Gesundheitszustandes aufgehoben worden war, noch auf das der IV-Verfügung zugrundeliegende beanstandete Gutachten abzustellen. Unzulässig wäre es indessen auch, bei einem noch unklaren Gesundheitszustand vorläufig Ergänzungsleistungen auszurichten, ohne ein hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen. Die Sache ist somit zur Abklärung allfälliger gesundheitlich bedingter Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit an die EL-Stelle zurückzuweisen. Diese ist aus verfahrensökonomischen Gründen berechtigt, das laufende EL-Verfahren zu sistieren, bis die Sachverhaltsabklärung der IV-Stelle abgeschlossen ist (E. 2.5.).

Texte intégral

Versicherungsgericht 3. Kammer

VBE.2020.268 / gh / fi Art. 221

Urteil vom 22. Dezember 2020

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Hartmann Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Hüni

Beschwerdeführerin A._____ vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten AG

Beschwerdegegnerin SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 28. April 2020)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die 1994 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 21. Januar 2016 (Datum Posteingang: 3. Februar 2016) bei der IV-Stelle der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle verneinte in der Folge mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Invaliditätsgrad 34 %). Auf deren Beschwerde hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau diese Verfügung mit Urteil VBE.2019.84 vom 15. Oktober 2019 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurück.

1.2. Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2019 Hilflosenentschädigungen (Hilflosigkeit leichten Grades) ab Juli 2017 zugesprochen. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Anmeldung vom 18. März 2019 die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 sprach ihr die Beschwerdegegnerin Ergänzungsleistungen ab Juli 2017 zu, wobei sie unter anderem ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigte. Die (undatierte) Einsprache der Beschwerdeführerin hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. April 2020 teilweise gut, legte den Beginn des EL-Anspruchs neu auf den 1. Juli 2018 fest und hob ab diesem Datum die EL-Beiträge an, da sie in der EL-Berechnung das hypothetische Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 43'616.00 auf Fr. 36'000.00 senkte.

2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Einspracheentscheid vom 28. April 2020 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde.

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Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 143 ff.) betrifft den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab Juli 2018, wobei einzig streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von jährlich Fr. 36'000.00 berücksichtigte (Rügeprinzip; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 590 f.; UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 87 zu Art. 61 ATSG).

2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Zu berücksichtigen sind tatsächlich erzielte Einkünfte, vorhandene Vermögenswerte, über welche die betroffene Person verfügen kann, aber auch Einkommen und Vermögenswerte, auf welche die Person verzichtet hat (CARI- GIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 148). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1).

2.2. Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270; 117 V 202 E. 2b S. 205; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). EL-Stellen verfügen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität. Zudem soll der gleiche Sachverhalt nicht unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt werden (BGE 140 V 267 E. 5.1 S. 273).

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2.3. 2.3.1. Die vorliegend umstrittene Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens setzt eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin voraus. Wie bereits erwähnt, haben sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (vgl. E. 2.2.). So erwog das damalige Eidg. Versicherungsgericht in BGE 117 V 202 E. 2b S. 205, dass lediglich eine nach der Rentenzusprache eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes möglicherweise ein Abweichen von der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle rechtfertigen könnte. Damit nahm es Bezug auf eine Veränderung der Tatsachen in einem Zeitraum, der nicht von den Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle erfasst wurde. Im Urteil 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2 bestätigte das Bundesgericht, dass eine eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden nur mit Bezug auf invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit besteht. In BGE 140 V 267 E. 5.2.2 S. 274 f. betonte es den engen Zusammenhang zwischen der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen, was dazu führte, dem (in der Invalidenversicherung manifestierten) fehlenden Eingliederungswillen auch im Bereich der Ergänzungsleistungen Rechnung zu tragen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.5.).

2.3.2. Die Beschwerdeführerin meldete sich erstmals im Januar 2016 bei der IV- Stelle der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der IV an (IV-act. 1). Nach Abklärungen gelangte die IV- Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten, sitzenden Tätigkeit 80 % arbeitsfähig und ihr Rentenbegehren infolge des ermittelten Invaliditätsgrads von 34 % abzuweisen (VB 55 ff.; IV-act. 85). Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts stützte sie sich dabei insbesondere auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre (psychiatrische, neurologische, orthopädische und internistische) Gutachten der SMAB AG, St. Gallen, vom 6. Juni 2018 (IV-act. 53.1-53.5). Diese Verfügung wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.84 vom 15. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen in Form einer neuerlichen polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Grund dafür waren formelle Mängel bei der Vergabe des Gutachtensauftrags an die SMAB AG sowie materielle Mängel des erstatteten Gutachtens hinsichtlich der Asthmaerkrankung der Beschwerdeführerin (fehlende fachärztlich-pneumologische Abklärung; vgl. IV-act. 120). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein; ein Gutachtensauftrag ist nach Lage der beigezogenen IV-Akten (Stand: 5. Oktober 2020) noch nicht erfolgt (IV-act. 120 ff.).

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2.3.3. Mit Verfügung vom 12. April 2018 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Hilflosenentschädigungen (Hilflosigkeit leichten Grades) ab Juli 2017 zu (IV-act. 104); diese Leistung bestätigte sie mit Verfügung vom 11. September 2020 (IV-act. 159). Dabei stützte sie sich auf die beiden Berichte zu Abklärungen vor Ort vom 15. November 2018 (IV-act. 83) und vom 12. August 2020 (IV-act. 158).

2.4. Von Bedeutung sind vorliegend gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Juli 2018. Diese sind Gegenstand des hängigen IV-Verfahrens (E. 2.3.2.). Die Beschwerdegegnerin verwies hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Dezember 2018; die darin vorgenommene Invaliditätsbemessung respektive die festgestellte Erwerbsunfähigkeit von lediglich 34 % und das in einer angepassten Tätigkeit in einem zumutbaren 80%-Pensum erzielbare Invalideneinkommen von Fr. 43'616.00 seien für sie verbindlich, ungeachtet der Aufhebung der Verfügung durch das Versicherungsgericht. Dabei stellte sie in Aussicht, dass – sollte die IV-Stelle im Zuge der weiteren Abklärung zu einer anderen Einschätzung der Erwerbsfähigkeit gelangen – eine nachträgliche respektive rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen erfolgen würde. In der Folge verzichtete sie auf den Beizug der IV-Akten und beschränkte sich auf die Prüfung invaliditätsfremder Faktoren (VB 147 f.).

2.5. Bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens ist (auch) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 343 E. 5.2. S. 348; BGE 117 V 287 E. 3a S. 290). Entgegen der Beschwerdegegnerin kann bei der vorliegenden erstmaligen Prüfung des EL-Anspruchs hinsichtlich des (umstrittenen) Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (auch nicht unter Revisionsvorbehalt) nicht einzig auf die IV-Verfügung vom 11. Dezember 2018 verwiesen werden, zumal diese gerade deswegen aufgehoben worden war, weil der Gesundheitszustand formell und materiell mangelhaft abgeklärt worden ist (vgl. E. 2.3.2.). Ebenso wenig überzeugt es, wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, ihre Erwerbsfähigkeit sowie ihre Möglichkeiten, eine Stelle finden zu können, seien durch das im beanstandeten SMAB-Gutachten vom 6. August 2018 festgestellte Zumutbarkeitsprofil erheblich eingeschränkt respektive ausgeschlossen (vgl. Beschwerde S. 5). Unzulässig wäre es indessen auch, bei einem noch unklaren Gesundheitszustand vorläufig Ergänzungsleistungen auszurichten, ohne ein hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen (vgl. RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1813, FN. 533). Die medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2018 ist

- 6 vorliegend ungenügend abgeklärt. Auch mit dem Beizug der IV-Akten lässt sich jedoch vorliegend der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2018 nicht mit dem notwendigen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2019.84 vom 15. Oktober 2019).

In Gutheissung der Beschwerde ist daher der Einspracheentscheid vom 28. April 2020 aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung allfälliger gesundheitlich bedingter Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Juli 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Läuft wie vorliegend parallel zur erstmaligen Prüfung eines EL-Anspruches ein IV-Verfahren, rechtfertigt es sich dabei aus verfahrensökonomischen Gründen, das laufende EL-Verfahren zu sistieren, bis die Sachverhaltsabklärung der IV-Stelle abgeschlossen ist (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1813, FN. 533.).

3. 3.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

3.2. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. April 2020 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'150.00 zu bezahlen.

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Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 22. Dezember 2020

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Hüni

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