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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 16.06.2016 VBE.2016.50

16 juin 2016·Deutsch·Argovie·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·1,198 mots·~6 min·6

Résumé

Art. 5 und 64 MVG Haftung der Militärversicherung für eine während der Rekrutenschule erstmals aufgetretene Bechterew-Erkrankung bejaht, da der Entlastungsbeweis nach Art. 5 Abs. 2 MVG nicht erbracht werden konnte.

Texte intégral

62 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 und die Standheizung besteht demgegenüber nicht. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2015 entsprechend anzupassen.

5 Art. 5 und 64 MVG Haftung der Militärversicherung für eine während der Rekrutenschule erstmals aufgetretene Bechterew-Erkrankung bejaht, da der Entlastungsbeweis nach Art. 5 Abs. 2 MVG nicht erbracht werden konnte. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. Juni 2016, i.S. F.T. gegen Militärversicherung S. (VBE.2016.50; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2016 vom 1. Dezember 2016) Aus den Erwägungen 2. 2.1. (...) 2.2. Art. 5 Abs. 1 MVG statuiert die gesetzliche Vermutung, wonach die während des Dienstes in Erscheinung getretene und festgestellte Gesundheitsschädigung während des Dienstes (vollständig) verursacht worden ist (sog. Kontemporalitätshaftung; CHRISTOF STEGER- BRUHIN, Die Haftungsgrundsätze der Militärversicherung, 1996, S. 215; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum MVG vom 19. Juni 1992, 2000, N. 13 f. zu Art. 5 MVG). Die Vermutung bezieht sich dabei auf den natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 111 V 370 E. 1b S. 272 f.; JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 30 bei Vorbemerkungen zu Art. 5 bis 7 MVG). Die Haftung erstreckt sich auf alle ungünstigen Einwirkungen während des Dienstes, d.h. nicht nur durch den Dienst bedingte Ursachen oder typische Militärgefahren. Sie beschränkt sich nicht auf die im spezifischen Militärrisiko be-

2016 Sozialversicherungsrecht 63 gründeten Gefahren, sondern umfasst auch Schädigungen, die lediglich bei Gelegenheit des Dienstes verursacht worden sind und somit "dienstgleichzeitig" sind (CHRISTOF STEGER, Die Haftungsgrundsätze in der Militärversicherung, SZS 2001, S. 250). 2.3. Für Gesundheitsschädigungen, welche während des Militärdiensts in Erscheinung getreten sind, gilt bei zeitlichem Zusammentreffen von Dienst und Schädigung die widerlegbare Vermutung der dienstlichen Verursachung (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 17 zu Art. 5 MVG). Art. 5 Abs. 2 MVG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Vermutung widerlegt werden kann. Der Entlastungsbeweis enthält einerseits den Beweis der Dienstfremdheit im weiteren Sinne (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG) und andererseits den der fehlenden Verschlimmerung (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Dabei hat die Militärversicherung die Entlastungsbeweise mit dem Beweisgrad der Sicherheit zu erbringen. Der Begriff der Sicherheit ist nicht absolut, sondern relativ zu verstehen. Er bedeutet mehr als hohe Wahrscheinlichkeit, nicht aber völlige Gewissheit und bewegt sich im Rahmen einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 21 zu Art. 5 MVG; BGE 105 V 225 E. 4a S. 230). 3. (…) 4. 4.1. Unter den Parteien ist unbestritten (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.), dass die Bechterew- Erkrankung erstmals während der Rekrutenschule auftrat. (…) In medizinischer Hinsicht stimmen die Ärzte überein, dass der Beschwerdeführer eine genetische Prädisposition für den Morbus Bechterew aufwies. Abgesehen von (vorliegend nicht relevanten) infektiösen Auslösern der Spondylarthropathien seien die Ursachen, welche zur Aktivierung des Autoimmunprozesses führen, unbekannt. (…) 4.2. Nachdem die Bechterew-Erkrankung mit den dafür typischen Symptomen erstmals während der Rekrutenschule auftrat, haftet die

64 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 Beschwerdegegnerin für diese Erkrankung (Art. 5 Abs. 1 MVG). Das Gesetz verlangt nicht, dass die Gesundheitsschädigung während des Dienstes entstanden ist; die blosse Krankheitsdisposition stellt noch keine Gesundheitsschädigung dar (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 7 und 25 zu Art. 5 MVG). 4.3. Die Beschwerdegegnerin kann sich von der Haftung befreien, wenn sie den Entlastungsbeweis gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG erbringt. Dafür hat sie den Sicherheitsbeweis zu erbringen (vgl. E. 2.3.). An diesem Beweisgrad wurde anlässlich der letzten Revision des MVG festgehalten (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 17-19, 33 bei Vorbemerkungen zu Art. 5 bis 7 MVG). Zudem ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. Dem Versicherten soll nicht nur jeder Zweifel in Bezug auf die Vordienstlichkeit eines Leidens, sondern generell auch die mangelnde Kenntnis über Pathogenese und Verlauf bestimmter Krankheiten zugutekommen. Die Haftung der Militärversicherung bestimmt sich damit teilweise auch nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 20 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen). Wie in Erwägung 4.1. ausgeführt, sind die Auslöser des Morbus Bechterew unklar. In einem aktenkundigen Artikel der Schweizerischen Ärztezeitung (FREY/SCHWARZ/VAN DER LINDEN, Morbus Bechterew – Die Bedeutung der genetischen Prädisposition für die Beurteilung der Diensttauglichkeit an einem Fallbeispiel der Spondylitis ankylosans, SÄZ 2000 S. 2396 f.) wurde auf einen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts von 1986 hingewiesen, welcher die lebenslange Haftung für einen im Dienst aufgetretenen Morbus Bechterew bejaht hatte. Dem Entscheid lag ein Gutachten einer Universitätsklinik von 1980 zugrunde. Der Gutachter hielt es nicht nur für denkbar, sondern höchst wahrscheinlich, dass "für das Manifestwerden einer klinisch stummen Ileosakralarthritis besondere äussere Einwirkungen (z.B. überdurchschnittliche körperliche Belastung oder ungünstige Witterungsverhältnisse wie sie im Militärdienst vorkommen können) die klinisch stumme Entzündung zu einem subjektiven Leiden, d.h. zu einer Krankheit

2016 Sozialversicherungsrecht 65 umzuwandeln" vermöchten. Eine französische Studie von 1990 habe zudem gezeigt, dass körperlich belastende Arbeiten, Kälte- und Feuchtigkeitsexpositionen zu häufigeren und schwereren Exazerbationen des Morbus' Bechterew führten. Eine Kausalität zwischen diesen Faktoren und dem Ausbruch der Krankheit habe jedoch nicht belegt werden können. Wie bereits erwähnt, erachtete zudem Dr. med. T den Zusammenhang zwischen einer starken körperlichen Aktivierung und der Verursachung eines krankheitsauslösenden Infekts als "möglich". Nach der Aktenlage ist somit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen, dass die Bechterew-Erkrankung während des Dienstes verursacht wurde. Es fehlt damit auch nicht an "jeder denkbaren Kausalität", welche bei Gesundheitsschädigungen unbekannter Ätiologie eventuell einen Wegfall der Haftung nach sich ziehen könnte (CHRISTOF STEGER, Die Haftungsgrunsätze der Militärversicherung, 1996, S. 238). Ausgehend vom Grundsatz der Kontemporalitätshaftung wirkt sich die Unklarheit betreffend die den Morbus Bechterew auslösenden Faktoren nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Damit kann sich die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer Haftung befreien. 5. Die Beschwerdegegnerin bringt eventualiter vor, der anlässlich der Rekrutenschule aufgetretene Schub sei spätestens Ende November / Anfang Dezember 2013 nach einem beschwerde- und behandlungsfreien Intervall behoben gewesen, womit die allfällige Haftung ende. Nach dem in Erwägung 4.3. Festgestellten gelingt der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis nach Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG nicht. Somit besteht gemäss Abs. 3 kein Raum für eine Verschlimmerungshaftung. Ferner verfängt der Verweis auf JÜRG MAESCHI (a.a.O., N. 14 zu Art. 6 MVG) nicht. Art. 6 MVG behandelt die Feststellung von Gesundheitsschädigungen nach dem Dienst. Vorliegend wurde diese aber während des Dienstes festgestellt. Sodann berichtete Dr. med. M. nur von einer Remission, was ein Nachlassen der Krankheitszeichen ist (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1830), aber keine Heilung. Entsprechend

66 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 äusserte sich auch Dr. med. T; die Bechterew-Erkrankung sei nicht heilbar. Im Zeitpunkt der Begutachtung führte Dr. T die Beschwerden "weniger" auf eine aktive Entzündung als auf eine Überlastung im lumbosacralen Übergang bei nachgewiesener leichter Spondylolisthesis zurück. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Bechterew-fremden Beschwerden ändert ebenfalls nichts an der grundsätzlichen Haftung der Beschwerdegegnerin, die sich nur auf die Bechterew-Erkrankung beschränkt. 6. 6.1 Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin haftet für die Gesundheitsschädigung (Bechterew-Erkrankung) des Beschwerdeführers.

6 Art. 49 Abs. 4 ATSG, Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG Die Krankenversicherung ist auf Grund ihrer in gewissem Umfang an den Leistungsentscheid des Unfallversicherers betreffend Übernahme von Heilbehandlung nach Fallabschluss gekoppelten Leistungspflicht berührt und damit legitimiert, den Leistungsentscheid zu Ungunsten der versicherten Person durch Beschwerde beim kantonalen Gericht anzufechten Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Februar 2016, i.S. Krankenversicherer B. gegen Unfallversicherer F. (VBE.2015.664) Aus den Erwägungen 3. 3.1.

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