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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 20.05.2014 VBE.2013.475

20 mai 2014·Deutsch·Argovie·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·2,210 mots·~11 min·4

Résumé

Art 78 und 23 ATSG; Art. 9 BV Anwendungsfall der Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG: Widerrechtlichkeit des Handelns des Versicherungsträgers (IV-Stelle) gegeben aufgrund eines Verstosses gegen Art. 23 Abs. 2 ATSG (Akzeptieren eines nichtigen Verzichts der versicherten Person auf IV-Leistungen) und gegen Art. 9 BV (Verletzung des Vertrauensschutzprinzips).

Texte intégral

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Vorliegend bildet – mangels Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 6 ELV im Kanton Aargau – massgebendes Bewertungskriterium wie erwähnt der Verkehrswert, der durch einen geeigneten Schätzungswert zu ermitteln ist. Die Ausgleichskasse A hat den anrechenbaren Verkehrswert auf der Basis der konkreten Liegenschaftsschätzung des baselstädtischen Grundbuch- und Vermessungsamts, Bodenbewertungsstelle, vom 13. Oktober 2010 ermittelt. Da es sich hierbei um einen für die Festsetzung des EL-Anspruchs geeigneten amtlichen Schätzungswert handelt (vgl. dazu Urteil des EVG P 25/01 vom 26. Juni 2001 E. 3a mit Verweis auf SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a und Urteil des EVG P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b), welcher auch seitens der Beschwerdeführerin als solcher nicht beanstandet wird, erweist sich dieser Ansatz als sachgerecht (…). 3.1.4.2. (…) Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, wird sie mit einem derartigen Vorgehen nicht mit den Aargauer Einwohnerinnen, welche im Aargau eine Liegenschaft besitzen und bei welchen der steuerliche Verkehrswert (entsprechend der Aargauischen Verordnung über die Bewertung der Grundstücke, SAR 651.212) Anwendung findet, gleichgestellt, sondern allenfalls den Basel-Städterinnen, bei welchen die Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und Vermessungsamts des Kantons Basel-Stadt den Verkehrswert aufgrund ihrer Schätzungsgrundlagen bestimmt. Eine dadurch im Ergebnis allenfalls entstehende Ungleichbehandlung ist allerdings durch den Umstand, dass eine nicht im Kanton Aargau liegende Liegenschaft zu bewerten ist, sachlich gerechtfertigt. (…) 3.1.4.3. (…)

6 Art 78 und 23 ATSG; Art. 9 BV Anwendungsfall der Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG:

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Widerrechtlichkeit des Handelns des Versicherungsträgers (IV-Stelle) gegeben aufgrund eines Verstosses gegen Art. 23 Abs. 2 ATSG (Akzeptieren eines nichtigen Verzichts der versicherten Person auf IV-Leistungen) und gegen Art. 9 BV (Verletzung des Vertrauensschutzprinzips). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 20. Mai 2014 i.S. Y.C. gegen Ausgleichskasse A, IV-Stelle (VBE.2013.475). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Nach Art. 78 Abs. 1 ATSG haften für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Art. 78 Abs. 1 ATSG stellt eine Kausalhaftung dar und setzt folglich kein Verschulden eines Organs der Versicherungseinrichtung voraus (BGE 133 V 14 E. 7 S. 18). Vorausgesetzt ist demgegenüber, dass ein Schaden vorliegt, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt (Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes). Das in Art. 78 ATSG vorgesehene Haftungssystem kommt jedoch erst dann zur Anwendung, wenn das (sozialversicherungsrechtliche) Verwaltungsverfahren bzw. das gerichtliche Anfechtungsverfahren die Schädigung nicht abwenden konnte (subsidiäre Haftungsnorm; BGE 133 V 14 E. 5 S. 17; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 3 zu Art. 78 ATSG).

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2.2. – 2.3. (…) 3. (…) 4. Zunächst ist die erste Voraussetzung einer Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG zu prüfen: die Widerrechtlichkeit. Eine solche könnte einerseits in der Verletzung von Art. 23 ATSG liegen, indem die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin erklärten Rückzug des IV-Gesuches trotz dessen Nichtigkeit bestätigte. Andererseits fällt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht (Art. 9 der BV) in Betracht, indem die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2012 eine falsche Auskunft erteilt haben könnte. 4.1. 4.1.1. Nach Art. 23 Abs. 1 ATSG kann die berechtigte Person auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären. Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Art. 23 Abs. 2 ATSG). Rechtsprechungsgemäss setzt die Zulässigkeit eines Verzichts zudem ein schutzwürdiges Interesse der berechtigten Person voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_576/2010 vom 26. April 2011 E. 4.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 234/04 E. 6.2.2; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N. 2406). 4.1.2. Vorliegend hatte die Z Versicherung ein schützenswertes Interesse daran, dass die Versicherte ihr Leistungsgesuch nicht zurückzieht. Denn sie leistete bisher aufgrund des Ereignisses vom 29. Oktober 2010 Krankentaggelder und hat bei der Beschwerdegegnerin einen Verrechnungsantrag gestellt. Sollte sich nach erfolgter Rentenprüfung ergeben, dass die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente hat, könnte die Z Versicherung gemäss Art. 22 Abs. 2

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lit. b ATSG i.V.m. Art. 85 bis IVV die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung fordern (vgl. BGE 133 V 14 E. 8.4 S. 21). Mit dem Rückzug der Anmeldung durch die Versicherte entgeht der Z Versicherung die Möglichkeit, von der Beschwerdegegnerin bei einer allfällig zugesprochenen Invalidenrente Nachzahlungen zu verlangen. Die Beschwerdegegnerin wusste von den Interessen der Z Versicherung. Denn in einem Telefonat vom 18. September 2012 teilte die Z Versicherung der Beschwerdegegnerin mit, dass ein Verrechnungsantrag vorliege und sie nicht bereit sei, auf ihre Forderungen zu verzichten. Daraufhin forderte die Z Versicherung die Beschwerdeführerin auf, ihren Rückzug der Anmeldung zu widerrufen, was diese mit Schreiben vom 22. September 2012 auch tat. In diesem Schreiben weist die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf das Gespräch mit der Z Versicherung hin. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass am 25. Oktober 2012 – dem Tag, an welchem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in einem Schreiben darauf hinwies, dass der Rückzug der Anmeldung keine Interessen der Taggeldversicherung tangiere – ein Telefonat zwischen der Z Versicherung und der Beschwerdegegnerin geführt wurde. Hierbei erklärte die Z Versicherung, dass sie mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei und dass sie dieses als Schikane betrachte. Die Beschwerdegegnerin wusste, dass die Z Versicherung ein erhebliches Interesse finanzieller Art an der Rentenüberprüfung hatte. Dem Rückzug des IV-Gesuchs stand somit das schutzwürdige Interesse der Z Versicherung entgegen, weshalb sich als Rechtsfolge gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG die Nichtigkeit des "Verzichts" beziehungsweise des Rückzugs der Anmeldung ergibt. Die Beschwerdegegnerin bringt hiergegen vor, dass ein schutzwürdiges Interesse Dritter einzig in jenen Fällen gegeben sei, in welchen der Dritte aufgrund des Verzichtes leistungspflichtig wird. Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten. So handelt es sich sowohl im Falle, wo ein Dritter aufgrund des Verzichts leistungspflichtig wird, wie auch in der Konstellation, in welcher der Dritte bereits leistungspflichtig ist, aufgrund des Verzichtes jedoch den Anspruch auf Verrechnung beziehungsweise Nachforderung verliert, jeweils um schüt-

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zenswerte vermögensrechtliche Interessen Dritter. Es besteht kein Grund, diese beiden Konstellationen unterschiedlich zu behandeln. In diesem Sinne äussert sich denn auch das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2014), welches die Interessen von Versicherungen als schutzwürdig im Sinne von Art. 23 ATSG erachtet, ohne dabei zu unterscheiden, ob die Versicherung erst aufgrund des Verzichtes leistungspflichtig wird oder ob sie aufgrund des Verzichtes ihren allfälligen Verrechnungsanspruch verliert (Rz. 1024.1; vgl. ferner URS MÜLLER, a.a.O., Rz. 2399). Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund entgegenstehender schutzwürdiger finanzieller Interessen Dritter in widerrechtlicher Weise den Rückzug der Anmeldung bestätigt hat und somit gegen Art. 23 ATSG verstossen hat. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Dieser Grundsatz gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, N. 622). (…) 4.2.2. Der Versicherungsträger ist gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG verpflichtet, im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Der Versicherungsträger ist daher unter anderem verpflichtet, die interessierten Personen auf die Folgen eines Leistungsverzichtes hinzuweisen (UELI KIESER, a.a.O., N. 25 zu Art. 27 ATSG). Wird die Beratungspflicht nicht oder ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, und es hat dafür der Versicherungsträger in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen (UELI KIESER, a.a.O., N. 27 zu Art. 27; vgl. weiter DERSELBE, Haftung der Sozialversicherungsträger nach Art. 78

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ATSG, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 125). 4.2.3. Der Beschwerdegegnerin war bekannt, dass die Z Versicherung gegen den Verzicht auf Leistungen der Beschwerdeführerin mehrmals opponierte und ein finanzielles Interesse an der Weiterführung des IV-Verfahrens hatte (…). Trotz Kenntnis dieser Ausgangslage beschied die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 25. Oktober 2012, dass ein Rückzug ihrer Anmeldung keine Interessen der Taggeldversicherung tangiere. Mit dieser Aussage hat die Beschwerdegegnerin eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Die Aussage hat bei der Beschwerdeführerin das Vertrauen erweckt, dass der Rückzug ihrer Anmeldung die Interessen der Z Versicherung nicht beeinträchtige und sie daher ohne Folgen auf ihr IV-Gesuch zurückkommen könne. Die Beschwerdegegnerin war denn auch dafür zuständig, über die Interessen anderer Versicherungen Aussagen zu machen. So hat sie, wie gesehen, gemäss Art. 23 ATSG entgegenstehende Interesse zu prüfen, welche sie – trotz Kenntnis der Interessen der Z Versicherung – verneinte. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdegegnerin nicht zuständig sei, wäre die Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die damals nicht vertretene Beschwerdeführerin nicht offensichtlich gewesen. Insbesondere aufgrund der konkreten Umstände konnte es sich für die Beschwerdeführerin nicht um eine offensichtlich falsche Auskunft einer unzuständigen Behörde handeln: Denn die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf Druck der Z Versicherung ihren erstmaligen Rückzug der IV-Anmeldung widerrief. Wenn nun die Beschwerdegegnerin eine solche Mitteilung – in Kenntnis der gegensätzlichen Interessen der Z Versicherung – erliess, durfte die Beschwerdeführerin zumindest davon ausgehen, dass die Interessenlage zwischen den Versicherungen geklärt sei und ihr aus dem Rückzug des IV-Gesuches keine Nachteile entstehen würden. Im Vertrauen auf die Auskunft der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin aus einem Rückzug der Anmeldung keine Interessen der Taggeldversicherung beeinträchtige, kam letztere mit Schreiben vom 15. November 2012 auf den

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Widerruf des Rückzugs des IV-Gesuches zurück. Damit hat die Beschwerdegegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, was ebenfalls die Widerrechtlichkeit begründet. 4.3. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerdegegnerin in widerrechtlicher Weise, indem sie den Verzicht der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen als zulässig erachtete, gegen Art. 23 ATSG und, indem sie die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2012 – trotz Kenntnis der widersprechenden Interessen der Z Versicherung – im Glauben liess, ihr Rückzug der Anmeldung würde die Interessen der Taggeldversicherung nicht beeinträchtigen, gegen Art. 9 BV verstossen hat. 5. Zu prüfen ist nun, ob der Beschwerdeführerin ein Schaden entstanden ist und ob zwischen der widerrechtlichen Handlung der Beschwerdegegnerin und dem eingetreten Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Wie bereits gesehen ist einzig jener Schaden zu ersetzen, welcher ihr auch bei der Durchführung eines ordentlichen Anfechtungsverfahrens entstanden wäre (vgl. Erwägung 3 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht Vertretungskosten von Fr. 4'004.65 als Schaden geltend. 5.1. Die Haftung setzt den Nachweis voraus, dass der natürliche sowie der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sind. Der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die schädigende Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den allgemeinen Lebenserfahrungen geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder jedenfalls zu begünstigen. Dieser Kausalzusammenhang kann durch ein Selbstverschulden der geschädigten Person, durch ein Drittverschulden oder durch höhere Gewalt unterbrochen werden (KIESER, a.a.O., N. 30 zu Art. 78 ATSG mit Hinweisen). Aufgrund der Subsidiarität der Haftung nach Art. 78 ATSG kann ein Selbstverschulden etwa darin bestehen, dass die versicherte Person ein ihr zustehendes Rechtsmittel gegen einen leistungsverweigernden Entscheid des Durchführungsorgans nicht ergreift (BGE 133 V 14 E. 5 S. 16, KIESER, a.a.O., N. 3 und N. 30 zu Art. 78 ATSG).

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5.2. Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. November 2012 ihren Widerruf des Verzichts widerrufen hat, teilte ihr die Z Versicherung am 13. beziehungsweise am 14. Dezember 2012 mit, dass sie infolge ihres Rückzuges der IV-Anmeldung ihre vertraglich und gesetzlich (Art. 61 VVG) obliegende Schadenminderungspflicht verletzt habe und sie daher Fr. 13'920.00 zurückfordere. Ob diese Forderung berechtigt ist, ist vorliegend nicht relevant. Entscheidend ist, dass sie für die nicht vertretene Beschwerdeführerin nicht offensichtlich unrechtmässig war. Obwohl die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bestätigte, dass ihr Verzicht auf Leistungen der IV keine Leistungen anderer Versicherer beeinträchtigte, sah sie sich einer Rückforderung von Fr. 13'920.00 gegenüber. Unter diesen Umständen sah sich die Beschwerdeführerin dazu veranlasst, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Z Versicherung dazu zu bringen, von dieser Rückforderung abzusehen. Sämtliche Kosten, welche der Beschwerdeführerin entstanden sind, um die Z Versicherung von dieser Rückforderung abzubringen, sind sowohl natürlich als auch adäquat kausal zur widerrechtlichen Handlung der Beschwerdegegnerin. Denn hätte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht im Glauben gelassen, dass ihr Rückzug keine Interessen anderer Taggeldversicherungen beeinträchtige, hätte letztere ihren Widerruf des Verzichts nicht widerrufen, womit die Z Versicherung keinen Anlass gehabt hätte, Schadenersatz aufgrund der Verletzung der Schadenminderungspflicht zu fordern. (…)

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I. Strassenverkehrsrecht

7 §§ 41 und 49 VRPG; materielle Rechtskraft; Bindungswirkung Dem formell rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid von Verwaltungsbehörden kommt insofern materielle Rechtskraft zu, als die darin angeordneten Massnahmen in einem neuen Verfahren nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden dürfen. Zwischenentscheide erwachsen grundsätzlich nicht in materielle Rechtskraft und können im Laufe des Verfahrens abgeändert werden; haben sie aber ein Rechtsmittelverfahren durchlaufen, ist die verfahrensleitende Behörde an den Rechtsmittelentscheid zumindest solange gebunden, wie sich die Verhältnisse nicht ändern. Keine materielle Rechtskraft entfalten in der Regel Rückweisungsentscheide. Die Bindung an den Rückweisungsentscheid ergibt sich nicht aus dessen Rechtskraft, sondern aus der Hierarchie der Instanzen und der Einheit des Verfahrens. Der Neuentscheid eröffnet einen neuen Rechtsmittelweg. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. August 2014 in Sachen H.S. gegen das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2014.162). Aus den Erwägungen I. 1. (…) 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet u.a. der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 29. Januar 2014 angeordnete vorsorgliche Sicherungsentzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen mittels verkehrspsychiatrischer Begutachtung. Allerdings hätte das Strassenverkehrsamt am

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