2009 Versicherungsgericht 71 strebende Vorkehr zu betrachten und von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Indem die Beschwerdeführerin in der Reha Klinik Rheinfelden die Therapie absolviert, verletzt sie nicht – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – ihre Schadensminderungspflicht. Vielmehr kommt sie dieser nach, da die Fahrtkosten zu einer entfernten Klinik ebenfalls von der Invalidenversicherung zu übernehmen wären. 13 Art. 25 und 53 Abs. 2 ATSG Rückforderung von Leistungen: Bei der Einstellung einer Zusatzrente zur Invalidenrente und auch im Rahmen der ordentlichen Rentenrevisionen besteht für die IV-Stelle kein Anlass, sämtliche Berechnungsfaktoren zu überprüfen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 3. März 2009 in Sachen N.G. gegen SVA Aargau (VBE.2008.111/VBE.2008.208). Aus den Erwägungen 2.5. Rückforderung Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten. Die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung (oder der formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind (BGE 129 V 110 Erw. 1.1. mit Hinweisen). Dies gilt auch unter der Herrschaft des Art. 25 ATSG, der an die Stelle der spezialgesetzlichen Rückerstattungsnormen getreten ist (vgl. BGE 130 V 319 Erw. 5.2 mit Hinweisen). 2.5.1. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung). Dass die Leistungsausrichtung zweifellos unrichtig war, ist aufgrund der
72 Versicherungsgericht 2009 obigen Erwägungen offensichtlich. Zur Thematik der Erheblichkeit der Berichtigung der zweifellos unrichtigen Leistungsausrichtung lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine allgemein gültige betragliche Grenze nicht festlegen. Vielmehr sind die gesamten Umstände des Einzelfalles massgebend, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Weiter ist die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind (ZAK 1989 S. 518). Da in der Praxis bereits Beträge von Fr. 4'812.30 (Urteil des Bundesgericht vom 25. Januar 2006, C 264/05), von 3'160.30 (Urteil vom 25. März 2008 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, AVI 2007/99) sowie von Fr. 2'313.50 (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. Januar 2007, S 06/98) als erheblich betrachtet wurden, ist der vorliegende Betrag von Fr. 50'622.-- offensichtlich als erheblich zu betrachten, womit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. 2.5.2. Art. 25 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, erlischt. Bei der einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt dabei nicht der Zeitpunkt in dem der Fehler gemacht wird als fristauslösend, sondern der Zeitpunkt in dem die Verwaltung unter Anrechnung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen; wobei das EVG nicht das erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung als fristauslösend hat genügen lassen. Vielmehr stellte es auf jenen Tag ab, an dem sich die Amtsstelle später unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft ablegen müssen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. Januar 2007, S 06/126 Erw. 3a mit Hinweisen).
2009 Versicherungsgericht 73 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte den Fehler spätestens bemerken müssen, als die Kinderrente wegfiel, da sie sich mit dem Dossier habe auseinandersetzen müssen, womit die Rückforderung verspätet sei. Wie schon ausgeführt beträgt die Kinderrente nach Art. 35ter AHVG 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. So besteht bei Einstellen dieser Rente für die Verwaltung kein Anlass die Rentenberechnung zu überprüfen oder sich mit dem Dossier der versicherten Person auseinanderzusetzen. Der Einwand der Beschwerdeführerin geht daher fehl. Anlässlich der 4. IV-Revision waren alle ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70% innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision zu unterziehen. Da der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin jedoch bei 100% liegt, bestand dazu keine Veranlassung. Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin hätte den Fehler bei zumutbarer Aufmerksamkeit bei der ersten ordentlichen Rentenrevision im Jahre 2005/2006 erkennen können. Bei der Rentenrevision wird lediglich überprüft, ob sich der Gesundheitszustand oder die Einkommensverhältnisse verändert haben. Werden keine derartigen Veränderungen festgestellt, so besteht keine Veranlassung die Invaliditätsgradberechnung zu überprüfen und ebenso wenig die Berechnung der Renten. Die Beschwerdegegnerin musste sich erst wieder bei Eintritt des AHV-Alters des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit der Rentenberechnung auseinandersetzten. Dabei hat sie dann auch den begangenen Fehler bemerkt und korrigiert, was zur Rückforderung führte. Diese erfolgte innert Jahresfrist, womit die Rückforderung nicht verspätet war. 14 Art. 61 ATSG, §§ 343 ff. ZPO Voraussetzungen und Durchführung der Revision eines Urteils des Versicherungsgerichts. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 22. September 2009 in Sachen S.B.-I. gegen SVA Aargau (VBE.2007.463).