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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 15.01.2008 AGVE_2008_11

15 janvier 2008·Deutsch·Argovie·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·430 mots·~2 min·4

Résumé

Art. 22 FZG, § 124 ZPO Der Beizug eines Rechtsvertreters ist in den Verfahren vor Versicherungsgericht betreffend Teilung der Freizügigkeitsleistungen der Ehegatten im Nachgang zum Scheidungsverfahren in der Regel nicht notwendig bzw. nicht sachlich geboten. Ohne besondere Gründe besteht in diesen Verfahren daher kein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung.

Texte intégral

2008 Versicherungsgericht 51

11 Art. 22 FZG, § 124 ZPO Der Beizug eines Rechtsvertreters ist in den Verfahren vor Versicherungsgericht betreffend Teilung der Freizügigkeitsleistungen der Ehegatten im Nachgang zum Scheidungsverfahren in der Regel nicht notwendig bzw. nicht sachlich geboten. Ohne besondere Gründe besteht in diesen Verfahren daher kein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung. Aus dem Beschluss des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 15. Januar 2008 i.S. E.C. Aus den Erwägungen 6.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfahren, in welches die Gesuch stellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Dementsprechend hält auch § 13 VRS fest, dass die bedürftige Partei Anspruch auf das Armenrecht hat und ihr nötigenfalls ein Kostenvorschuss zu gewähren ist. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht voraussetzungslos. Verlangt ist in jedem Falle Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Entscheidend ist darüber hinaus die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 127 I 205 Erw. 3b, 125 V 35 Erw. 4b, 119 1a 265 Erw. 3b, 117 V 408 Erw. 5a).

52 Versicherungsgericht 2008 6.2. Fraglich ist, ob im vorliegenden Verfahren der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig bzw. sachlich geboten war. Dies ist zu verneinen: Die massgeblichen Verhältnisse liegen einfach und waren nicht streitig. Die verlangten Angaben über die Arbeitsstellen hätten auch ohne anwaltliche Hilfe getätigt werden können. Dies alles war zudem aus der Instruktionsverfügung vom 9. November 2006 ohne weiteres erkennbar. Nachdem der Rechtsvertreter des Klägers keine besonderen Gründe geltend macht, besteht unter diesen Umständen kein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung. 12 Art. 25 FZG, Art. 73 Abs. 2 BVG, § 112 ZPO Teilung der Freizügigkeitsguthaben im Nachgang zum Scheidungsverfahren: Verhält sich eine Partei sowohl im Scheidungsverfahren als auch im Verfahren vor Versicherungsgericht passiv, stellt dies eine mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten dar, was mit der Auferlegung von Gerichtskosten und der Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Gegenpartei sanktioniert werden kann. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. November 2008 in Sachen M.C. gegen N.C. Aus den Erwägungen 5. 5.1. Gemäss Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Ausnahmefällen, insbesondere bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung, können jedoch einer Partei Gerichtskosten auferlegt werden (§ 41 Abs. 2 VRS; BGE 128 V 323 Erw. 1a mit Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte verhielt sich nicht nur im vorgängigen Scheidungsverfahren - wodurch der vorliegende Prozess überhaupt erst ausgelöst wurde - sondern auch im vorliegenden Ver-

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