2002 Prozessrecht 111 I. Prozessrecht 35 § 31 Abs. 4 EGKVG, § 33 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 VRPG Im Beschwerdeverfahren betreffend Prämienverbilligung hat die Sozialversicherungsanstalt als unterliegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 15. Oktober 2002 in Sachen M.V. gegen Sozialversicherungsanstalt. Aus den Erwägungen 3. Bei Gutheissung der Beschwerde wird der beschwerdeführenden Partei der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Der Sozialversicherungsanstalt (SVA) als unterliegenden Partei sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Bezüglich der Kostenfrage verweist § 31 Abs. 4 des aargauischen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG]. Danach haben im Beschwerdeverfahren die beteiligten Amtsstellen in der Regel keine Verfahrenskosten zu tragen (§ 35 Abs. 1 VRPG). Die Sozialversicherungsanstalt ist zwar keine Amtsstelle im engeren Sinne, sondern eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt, doch wurde ihr vom Regierungsrat der Vollzug der im Krankenversicherungsgesetz vorgeschriebenen Prämienverbilligung übertragen (Art. 65 KVG i.V.m. § 24 Abs. 1 EG KVG). Im Bereich der Prämienverbilligung vertritt die SVA somit die Rechtsanwendungsinteressen des Gemeinwesens. In Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe handelt sie demzufolge als "Amtsstelle" im Sinne von § 35 Abs. 1 VRPG (dazu auch AGVE 1977 S. 120 f.), weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Dies entspricht auch der Praxis auf Bundesebene, wonach die Kostenbefreiung generell für alle Träger
112 Versicherungsgericht 2002 öffentlicher Aufgaben angewandt wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 329). 36 Art. 85 lit. d i.V.m. 30 Abs. 2 AVIG, § 2 V EGAVIG, § 2 RAV-Verordnung Die kantonalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sind nicht befugt, Einstellungsverfügungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu erlassen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 5. März 2002 in Sachen H.A.S. gegen AWA. Aus den Erwägungen 2. a) Nach Art. 85 Abs. 1 AVIG gehört es zu den Aufgaben der kantonalen Amtsstellen, unter anderem Arbeitslose zu beraten (lit. a), ihnen Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG, d.h. zum Besuch von Umschulungs- und Weiterbildungskursen, zu erteilen (lit. c) und sie im Falle der Nichtbefolgung solcher Weisungen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (lit. g i.V.m. Art. 30 Abs. 2 AVIG). Kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG ist im Kanton Aargau das KIGA bzw. AWA (vgl. § 2 des Einführungsgesetzes zum AVIG vom 20. August 1985 [EG AVIG] i.V.m. § 2 der Verordnung zum EG AVIG vom 24. März 1986). b) Im Rahmen der AVIG-Revision vom 23. Juni 1995 wurden die Kantone beauftragt, regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) einzurichten und diesen Aufgaben der kantonalen Amtsstellen und der Gemeindearbeitsämter zu übertragen (Art. 85b Abs. 1 und 113 Abs. 2 lit. c AVIG). Diese Bestimmung wurde auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt (Art. 121 Abs. 2 AVIG i.V.m. Bundesratsbeschluss vom 11. Dezember 1995, AS 1996 S. 293). Der Regierungsrat des Kantons Aargau erliess in der Folge am 17. April 1996 die kantonale Verordnung über die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV- Verordnung) und setzte diese auf den 28. Juni 1996 mit Geltungsdauer bis zum Inkrafttreten des revidierten EG AVIG, längstens aber bis zum 31. Dezember 1997, in Kraft (§ 10 Abs. 1 RAV-Verordnung). Mit Verordnungsänderung vom 19. November 1997 wurde § 10