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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.04.2026 WPR.2026.29

22 avril 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,910 mots·~15 min·3

Texte intégral

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.29 / Bu / ou / ik ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 22. April 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Rechtspraktikantin Unger Rechtspraktikantin Keuschnigg

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Bernhard Pigl, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegnerin A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Sri Lanka z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Die Gesuchsgegnerin reiste eigenen Angaben zufolge am 22. Oktober 2013 in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MIact.] 12) und ersuchte am 28. Oktober 2013 um Asyl (MI-act. 28).

Mit Entscheid vom 23. Februar 2015 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, die Schweiz bis zum 20. April 2015 zu verlassen (MI-act. 28 ff.).

Mit Urteil E-2022/2015 vom 28. April 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen den Asylentscheid des SEM ab, womit dieser in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 43 ff.).

Ab dem 24. Mai 2017 war die Gesuchsgegnerin unbekannten Aufenthalts (MI-act. 70).

Die Gesuchsgegnerin reiste eigenen Angaben zufolge am 23. Februar 2023 erneut in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein zweites Asylgesuch (MI-act. 82, 104).

Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 lehnte das SEM auch das zweite Asylgesuch der Gesuchsgegnerin ab, wies sie erneut aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (MI-act. 104 ff.).

Mit Urteil E-1618/2025 vom 15. April 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen den zweiten Asylentscheid des SEM ab, womit auch dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 123 ff.).

Am 29. April 2025 setzte das SEM die Ausreisefrist auf den 27. Mai 2025 fest (MI-act. 135 ff.).

Die Gesuchsgegnerin stellte am 5. Juni 2025 beim Zivilstandsamt B._____ ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit einem spanischen Staatsangehörigen, der über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt (MI-act. 167, 181).

Am Ausreisegespräch vom 13. Juni 2025 teilte die Gesuchsgegnerin mit, sie sei aufgrund ihrer Heiratsabsichten nicht bereit, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (MI-act. 150).

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Das am 12. September 2025 beim Migrationsamt des Kantons Zürich eingereichte Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 abgelehnt (MI-act. 180 ff.).

Mit Entscheid Nr. 2026.0055 vom 6. März 2026 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts Zürich vom 9. Dezember 2025 ab (MIact. 204 ff.).

Am Informationsgespräch mit dem SEM vom 3. Februar 2026 brachte die Gesuchsgegnerin erneut zum Ausdruck, sie sei nicht bereit, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (MI-act. 196 f.).

Schliesslich wiederholte die Gesuchsgegnerin am Gespräch vom 24. März 2026 betreffend die Aushändigung der Flugdaten gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), sie sei nicht gewillt, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (MI-act. 228).

Den für den 27. März 2026 gebuchten Flug in ihren Heimatstaat trat die Gesuchsgegnerin nicht an und galt ab diesem Datum als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 219 f., 223 ff., 278).

Am 19. April 2026 hielt die Kantonspolizei Zürich die Gesuchsgegnerin um 06.20 Uhr in einem Hotel in Q._____ an (MI-act. 296).

Am 22. April 2026 reichte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin beim Zivilstandsamt B._____ ausstehende Unterlagen ein, welche eine Eintragung des Verlobten in das Zivilstandsregister ermöglichen sollen (Protokoll S. 6 ff., act. 50 ff.; 56 ff.).

B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde der Gesuchsgegnerin am 20. April 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (act. 7 ff.). Dabei bekräftigte die Gesuchsgegnerin erneut, sie verweigere die Ausreise in ihren Heimatstaat (act. 9). Im Anschluss an die Befragung wurde der Gesuchsgegnerin die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 19. April 2026, 06:20 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 18. Juli 2026, 12.00 Uhr, angeordnet.

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3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Zentralgefängnis Lenzburg.

C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin befragt.

D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 7, act. 51).

Die Gesuchsgegnerin liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 7, act. 51; 53):

1. Die mit Verfügung vom 20. April 2026 angeordnete Ausschaffungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen. 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, die Gesuchsgegnerin unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

2. Im vorliegenden Fall wurde die Gesuchsgegnerin am 19. April 2026, um 06.20 Uhr, angehalten (MI-act. 281). Die mündliche Verhandlung begann am 22. April 2026, 13.35 Uhr; das Urteil wurde um 14.05 Uhr eröffnet. Die

- 5 richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es die Gesuchsgegnerin aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 lehnte das SEM das (zweite) Asylgesuch der Gesuchsgegnerin ab und wies sie aus der Schweiz weg (MI-act. 104 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1618/2025 vom 15. April 2025 ab (MI-act. 123 ff.), womit der Wegweisungsentscheid des SEM in Rechtskraft erwachsen ist. Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.

2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

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Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.

3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

3.2. Die Gesuchsgegnerin war aufgrund der Wegweisungsfügung des SEM vom 6. Februar 2025 verpflichtet, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MI-act. 104 ff.). Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1618/2025 vom 15. April 2025 erwuchs die Verfügung in Rechtskraft (MI-act. 123 ff.). Die Gesuchsgegnerin trat den für sie für den 27. März 2026 gebuchten Flug jedoch nicht an und reiste nicht aus; ab diesem Tag galt sie als

- 7 unbekannten Aufenthalts (MI-act. 219 f., 223 ff., 278). Des Weiteren erklärte die Gesuchsgegnerin im Rahmen der Ausreisegespräche wiederholt, sie sei nicht zur Ausreise nach Sri Lanka bereit (MI-act. 150, 196 f., 228). Auch anlässlich des am 20. April 2026 vom MIKA gewährten rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gab die Gesuchsgegnerin zu Protokoll, sie sei nicht zur Rückkehr in ihren Heimatstaat bereit (act. 9). Dies bekräftigte sie auch an der heutigen Verhandlung (Protokoll S. 3, act. 47).

3.3. Trotz entsprechender Aufforderung durch das MIKA am 2. Juni 2025 (MIact. 140 f.) unternahm die Gesuchsgegnerin keine Schritte, um eigenständig Reisedokumente zu organisieren oder bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten mitzuwirken (MI-act. 149 ff.). Somit ist die Gesuchsgegnerin ihrer Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachgekommen.

3.4. Mit ihrer stetigen Weigerung, ihrer Ausreisepflicht nachzukommen, setzte die Gesuchsgegnerin klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr und es ist nicht davon auszugehen, dass sie die Schweiz nach Entlassung aus der Ausschaffungshaft freiwillig in Richtung Sri Lanka verlassen würde.

Der in diesem Zusammenhang vom Vertreter der Gesuchsgegnerin gemachte Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach allein aus der Weigerung zur Ausreise nicht auf eine Untertauchensgefahr geschlossen werden könne (act. 54), ist unzutreffend. Das Bundesgericht hielt unmissverständlich fest, "dass ein Ausländer allein wegen der Äusserung, lieber in der Schweiz verbleiben als ins Ausland zu verreisen, nicht in Ausschaffungshaft genommen werden dürfe, solange er noch mit einem Rechtsmittel um sein Bleiberecht streite" (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2022, Erw. 2.2.1). Da im vorliegenden Verfahren bereits ein rechtskräftiger Asylentscheid ergangen ist und somit kein Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann, ist die Weigerung der Gesuchsgegnerin als klares Anzeichen für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr zu werten. Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin ab dem 27. März 2026 bereits unbekannten Aufenthalts war (siehe vorne Erw. II/.3.2; MI-act. 278). Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG ist somit erfüllt.

4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 6, act. 50).

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5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten der Gesuchsgegnerin abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7. 7.1. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die Gesuchsgegnerin macht auch nicht geltend, sie sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre.

7.2. Die Gesuchsgegnerin bringt hervor, sie wolle heiraten und den Entscheid des Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz abwarten (MI-act. 297 f.).

Die Ausschaffungshaft kann sich gemäss geltender Rechtsprechung bei einer bevorstehenden Eheschliessung als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Termin für die Eheschliessung feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_218/2013 vom 26. März 2013, Erw. 5.2; 2C_150/2012 vom 14. Februar 2012, Erw. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aus den Akten geht hervor, dass die Papiere des Bräutigams zwar nachgereicht wurden, diese konnten jedoch noch nicht auf ihre Registerkonformität geprüft werden (act. 56 ff.). Die Gesuchsgegnerin bringt anlässlich der Haftverhandlung vor, die Eheschliessung sei für den Geburtstag ihres Verlobten, den 8. Mai 2026, vorgesehen. Aufgrund der noch ausstehenden Prüfung der Papiere des Verlobten konnte zum heutigen Zeitpunkt jedoch noch kein offizieller Termin für die Eheschliessung festgelegt werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs

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Nr. 2026.0055 der Gesuchsgegnerin vom 14. Januar 2026 mit der Begründung abwies, die Eheschliessung werde nicht in absehbarer Zeit erfolgen und es sei von rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Hinweise auf eine Scheinehe) auszugehen (MI-act. 204 ff., 210). Die Haft erweist sich demnach im Hinblick auf eine allfällige Eheschliessung nicht als unverhältnismässig.

7.3. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen.

III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2. Der Gesuchsgegnerin ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter der Gesuchsgegnerin wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegnerin seine Kostennote einzureichen.

IV. 1. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA der Gesuchsgegnerin daher die Frage zu unterbreiten, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob sie in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

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3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die am 20. April 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 18. Juli 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3. Die Gesuchsgegnerin ist spätestens am 23. April 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist die Gesuchsgegnerin aus der Haft zu entlassen.

4. Es werden keine Kosten auferlegt.

5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegnerin seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: die Gesuchsgegnerin (Vertreter, im Doppel) den Gesuchsteller (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli-

- 11 chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).

Aarau, 22. April 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Busslinger Unger

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