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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.03.2026 WPR.2026.24

30 mars 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,020 mots·~10 min·22

Texte intégral

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.24 / bs / Bu ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 30. März 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Strittmatter

Gesuchsteller A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau

Gesuchsgegner Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Michael Hauser, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftentlassung

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Der Gesuchsteller reiste am 12. August 2023 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 1 ff.). Am 16. April 2024 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (MIact. 23 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 18. Mai 2024 in Rechtskraft (MIact. 30 f.).

Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 grenzte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Gesuchsteller auf das Gebiet des Kantons Aargau ein (MI-act. 48 ff.).

Ebenfalls am 25. Juni 2024 fand ein Ausreisegespräch beim MIKA statt, wobei der Gesuchsteller angab, er könne nicht zurück nach Algerien und würde im Fall einer Ausreise in den Schengen-Raum reisen (MI-act. 55 ff.). Gleichentags leitete das MIKA beim SEM die Papierbeschaffung für den Gesuchsteller ein (MI-act. 64 ff.). Dieser wurde am 26. November 2024 durch die algerischen Behörden identifiziert (MI-act. 96 f.).

Am 16. Januar 2025 führte das MIKA erneut ein Ausreisegespräch durch, in welchem sich der Gesuchsteller nicht zur Ausreise nach Algerien und zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments bereit erklärte (MI-act. 113 ff.).

Aufgrund einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wies die Kantonspolizei Aargau den Gesuchsteller am 25. April 2025 bis zum 24. Juli 2025 aus B._____ weg (MI-act. 132 ff.). Am 22. Mai 2025 hielt sich der Gesuchsteller dennoch in B._____ auf (MI-act. 140 ff.).

Das MIKA erteilte der Kantonspolizei Aargau am 28. Januar 2026 den Auftrag zur Festnahme des Gesuchstellers (MI-act. 152 f.). Am 5. Februar 2026, 12.54 Uhr, wurde der Gesuchsteller angehalten (MI-act. 158 ff.).

Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsteller am 6. Februar 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 168 ff.). Der Gesuchsteller gab dabei an, er werde nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren (MI-act. 169). Anschliessend ordnete das MIKA gegen den Gesuchsteller eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, die durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 6. Februar 2026 bis zum 4. Mai 2026 bestätigt wurde (WPR.2026.12; MI-act. 199 ff.).

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B. Mit Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich (ZMG ZH) vom 17. März 2026 (Eingang beim ZMG ZH am 20. März 2026, Weiterleitung durch das ZMG ZH per E-Mail ans MIKA gleichentags [MIact. 222; 234]) ersuchte der Gesuchsteller um Entlassung aus der Haft (act. 1 ff.).

Der Gesuchsgegner reichte das Haftentlassungsgesuch am 20. März 2026 beim Verwaltungsgericht ein (MI-act. 228). Am 24. März 2026 folgte zudem die Stellungnahme, in welcher folgender Antrag gestellt wurde (act. 8 f.):

Zur Sicherstellung der Wegweisung aus der Schweiz beantragt das MIKA deshalb, das Haftentlassungsgesuch des Inhaftierten abzuweisen.

C. Am 26. März 2026 nahm der Gesuchsteller am Counseling beim algerischen Generalkonsulat in Genf teil (MI-act. 214, Protokoll S. 3, act. 41).

D. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

E. Der Gesuchsteller stellte folgende Anträge (Protokoll S. 3, act. 41):

1. Das Gesuch um Haftentlassung sei gutzuheissen. Herr A._____ sei per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Der Gesuchsgegner hielt an den Anträgen gemäss Stellungnahme vom 24. März 2026 fest (Protokoll S. 3, act. 41, act. 8).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I. 1. Die inhaftierte Person kann einen Monat nach Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen, über welches das angerufene Gericht innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Art. 76 AIG nach zwei Monaten gestellt werden (Art. 80 Abs. 5 AIG; § 6 und 15 EGAR).

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2. Vorliegend stellte der Gesuchsteller am 17. März 2026 ein Haftentlassungsgesuch, welches nach Weiterleitung durch das ZMG ZH am 20. März 2026 beim MIKA einging (act. 1 ff.). Gleichentags stellte das MIKA das Haftentlassungsgesuch dem Verwaltungsgericht zu und reichte am 24. März 2026 eine Stellungnahme ein (act. 8 f.). Die mündliche Verhandlung betreffend Haftentlassung fand am 30. März 2026 statt. Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme (vier Arbeitstage; § 15 Abs. 2 EGAR) wurde eingehalten. Mit Fällung des Urteils am 30. März 2026 ist auch die Frist zum Erlass eines Entscheids aufgrund einer mündlichen Verhandlung (acht Arbeitstage; Art. 80 Abs. 5 AIG) eingehalten.

II. 1. Wird nach der richterlichen Haftüberprüfung ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft eingereicht, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft immer noch gegeben sind, oder ob ein Haftbeendigungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG eingetreten ist bzw. ob sich die Haft aus anderen Gründen nicht mehr rechtfertigen lässt.

2. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2026 wurde festgestellt, dass der Haftzweck – die Sicherstellung des Vollzugs der Ausschaffung des Gesuchstellers aus der Schweiz – erstellt ist (WPR.2026.12, Erw. II/2.1 [MI-act. 202]). Daran hat sich offensichtlich nichts geändert.

3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2026 wurde festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchstellers nach Algerien möglich ist (WPR.2026.12, Erw. II/2.3 [MI-act. 203]). Der Gesuchsteller bringt in diesem Zusammenhang vor, dass weder ein Reisepass ausgestellt noch ein Flug organisiert worden sei und somit keine Perspektive bestehe, wann die Ausschaffung nach Algerien durchgeführt werden könne (act. 2).

Diese Argumente vermögen nicht zur überzeugen, zumal die Teilnahme des Gesuchstellers am Counseling mit den algerischen Behörden am 26. März 2026 erfolgte und man gemäss Aussage des Vertreters des Gesuchsgegners nun auf die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments warte (MI-act. 214, Protokoll S. 3, act. 41). Die positive Vollzugsperspektive ist somit nach wie vor gegeben und hat sich im Vergleich zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2026 (WPR.2026.12) sogar noch verbessert.

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Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich.

4. In Bezug auf den Haftgrund der Untertauchensgefahr bringt der Gesuchsteller im Haftentlassungsgesuch wie auch anlässlich der heutigen Verhandlung vor, dass er eine Adresse habe, wo er wohnen könne, dass er bei "allen notwendigen Verfahren" mitwirken werde und zudem mit den Behörden kooperieren werde (act. 2, Protokoll S. 2, act. 40). Ergänzend führt sein Vertreter aus, dass der Gesuchsteller nun erkannt habe, dass er die Schweiz verlassen müsse und sich die erwähnte Kooperationsbereitschaft des Gesuchstellers unter anderem auch dadurch zeige, dass er seinen Termin am Counseling bei den algerischen Behörden wahrgenommen habe. Ausserdem werde er sich der Ausschaffung nicht entziehen und sich an der genannten Adresse - dem Wohnort seiner Partnerin - den Behörden stets zur Verfügung halten und sodann den Rückflug nach Algerien antreten. Seine Partnerin würde ihn darüber hinaus bei der Planung für sein weiteres Leben in Algerien unterstützen (act. 45).

Diesen Vorbringen steht jedoch der Umstand entgegen, dass der Gesuchsteller anlässlich der heutigen Verhandlung die Frage, ob er bereit sei, die Schweiz zu verlassen, falls ihm das MIKA ein Flugticket aushändigen würde, auch nach wiederholtem Nachfragen nicht mit "Ja" beantwortete, sondern stattdessen stets auf seine Kooperationsbereitschaft mit den Behörden verwies (Protokoll S. 2, act. 40). Neben seiner Teilnahme am Counseling, die für sich allein nicht ausreicht, um auf eine tatsächliche Kooperation mit den Behörden und eine glaubhafte Ausreisebereitschaft zu schliessen, sind keine weiteren auf eine Rückreise hinwirkende Handlungen ersichtlich.

Unter diesen Umständen ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Schweiz nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft nicht selbständig in Richtung Algerien verlassen würde. Die mit Urteil vom 6. Februar 2026 festgestellte Untertauchensgefahr besteht somit nach wie vor (vgl. WPR.2026.12, Erw. II/3 [MI-act. 203 f.]).

5. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor.

6. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

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7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft deshalb nicht mehr gegeben seien, weil diese im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würden. Dass die Haft geeignet ist, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Haft erweist sich bei Vorliegen der Untertauchensgefahr zudem regelmässig als notwendig und es ist im vorliegenden Fall auch keine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ersichtlich.

Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne betrifft, ist festzuhalten, dass von einem sehr grossen, in der Regel überwiegenden, öffentlichen Interesse an einer Administrativhaft zur Durchsetzung der Wegweisung auszugehen ist, wenn sich eine betroffene Person weigert, auszureisen. Daran ändert im vorliegenden Fall auch das Vorbringen des Vertreters des Gesuchstellers nichts, dass die Haft für den Gesuchsteller eine enorme psychische Belastung darstelle (act. 45 f.). Mangels Belege für dieses Vorbringen und da keine weiteren diesbezüglichen Hinweise aus den Akten hervorgehen, ist davon auszugehen, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchstellers nach wie vor gegeben ist. Dennoch ist der Gesuchsgegner anzuweisen, die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchstellers mit Blick auf die vorgebrachten psychischen Probleme erneut prüfen zu lassen und das Verwaltungsgericht sowie den Vertreter des Gesuchstellers über das Ergebnis zu informieren.

Andere relevante private Interessen, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insgesamt sind somit im Moment keine Gründe ersichtlich, welche das sehr grosse öffentliche Interesse aufwiegen und die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden.

III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2. Der mit Urteil vom 6. Februar 2026 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2026.12 nach Haftentlassung des Gesuchstellers einreichen.

IV. 1. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass ein erneutes Haftentlassungsgesuch grundsätzlich frühestens nach zwei Monaten gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG), weshalb vor Ablauf der bestätigten Ausschaf-

- 7 fungshaft am 4. Mai 2026 grundsätzlich kein weiteres Haftentlassungsgesuch zulässig ist.

2. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung ausgehändigt.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgelehnt.

2. Es werden keine Kosten auferlegt.

3. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchstellers seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2026.12 einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsteller (Vertreter; im Doppel) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern den Gesuchsgegner (mit Rückschein)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).

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Aarau, 30. März 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Busslinger Strittmatter

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