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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.03.2026 WPR.2026.23

23 mars 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,953 mots·~15 min·1

Texte intégral

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.23 / bs / Bu ZEMIS [***], N [***]

Urteil vom 23. März 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Strittmatter

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Marokko, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, alias C._____, geb. tt.mm.jjjj, aus dem palästinensischen Autonomiegebiet, alias D._____, geb. tt.mm.jjjj, von Unbekannt, alias D._____, geb. tt.mm.jjjj, aus dem palästinensischen Autonomiegebiet z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 5000 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Der Gesuchsgegner reiste am 11. Mai 2018 in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 8). Am 22. Mai 2018 stellte er ein Asylgesuch, wobei er angab, C._____ zu heissen, am tt.mm.jjjj geboren und palästinensischer Staatsangehöriger zu sein (MI-act. 3 ff.).

Ab dem 24. Mai 2018 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 7, 9).

Am 27. August 2018 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin- Verfahrens aus Dänemark in die Schweiz überstellt (MI-act. 25). Am darauffolgenden Tag stellte er ein zweites Asylgesuch (MI-act. 19). Anlässlich der Befragung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 4. September 2018 gab er an, D._____ zu heissen und am tt.mm.jjjj in Gaza geboren zu sein (MI-act. 19 ff.).

Nachdem der Gesuchsgegner sich ab dem 2. Oktober 2018 nicht mehr im Empfangszentrum Chiasso aufgehalten hatte, schrieb das SEM das Asylverfahren am 9. November 2018 ab (MI-act. 35).

Am 12. März 2020 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin- Verfahrens aus Österreich in die Schweiz überstellt. Obwohl er dazu angewiesen worden war, meldete er sich in der Folge nicht beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA; MI-act. 48 f.).

Am 1. Juli 2020 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin- Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz überstellt und meldete sich trotz einer entsprechenden Anweisung erneut nicht beim MIKA (MIact. 52, 57).

Am 21. Dezember 2021 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz überstellt (MIact. 70). Diesmal meldete er sich anweisungsgemäss beim Schalter des MIKA (MI-act. 72). In der Folge wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen (MI-act. 77).

Am 6. Januar 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen des Verdachts auf einen Raub vorläufig festgenommen (MI-act. 81 ff.).

Am 9. Januar 2022 wurde er wegen des Verdachts auf einen versuchten Einbruchdiebstahl erneut festgenommen und befand sich in der Folge bis zum 30. Juni 2022 in Untersuchungshaft (MI-act. 84 ff., 191).

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Interpol Madrid teilte am 9. Februar 2022 mit, dass der Gesuchsgegner als E._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Marokko, registriert sei (MI-act. 87).

Mit Entscheid vom 29. Juni 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn sodann, die Schweiz und den Schengen-Raum nach der Haftentlassung zu verlassen (MI-act. 169 ff.).

Das Bezirksgericht Aarau verurteilte den Gesuchsgegner am 30. Juni 2022 wegen Raubs, versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und sprach einen Landesverweis von zehn Jahren aus (MI-act. 189 ff.).

Das MIKA führte mit dem Gesuchsgegner am 2. August 2022 ein Ausreisegespräch, anlässlich dessen er angab, palästinensischer Staatsangehöriger zu sein und nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen (MIact. 199 f.).

Ab dem 10. August 2022 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 213).

Am 21. März 2023 identifizierten die marokkanischen Behörden den Gesuchsgegner als A._____ (MI-act. 222).

Nachdem der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz überstellt worden war, wurde er am 25. September 2025, 11.30 Uhr, von der Kantonspolizei Zürich festgenommen (MI-act. 231 ff.).

Am 26. September 2025 wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft zugeführt (MI-act. 241 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 24. Dezember 2025, 12.00 Uhr (MI-act. 245 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 26. September 2025 bestätigt wurde (WPR.2025.96; MI-act. 272 ff.).

Am 30. September 2025 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen unbegleiteten Flug an (MI-act. 262 f.) und am 1. Oktober 2025 ersuchte das SEM die marokkanischen Behörden um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den Gesuchsgegner (MI-act. 264). Der in der Folge für den 19. November 2025 gebuchte Flug musste jedoch am 18. November 2025 annulliert werden, weil die marokkanischen Behörden kein Ersatzreisedokument für den Gesuchsgegner ausgestellt hatten (MI-act. 300). Das SEM fragte gleichentags bei den marokkanischen Behörden nach, ob ein Ersatzreisedokument ausgestellt werde und innert welcher Frist damit

- 4 gerechnet werden könne, wobei diese Anfrage unbeantwortet blieb (MIact. 301, 308). Am 3. Dezember 2025 fragte das SEM die marokkanischen Behörden erneut nach dem Stand des Antrags um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (MI-act. 309), wobei auch diese Anfrage vorerst unbeantwortet blieb.

Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (WPR.2025.117 [MI-act. 323 ff.]) bis zum 24. März 2026, 12.00 Uhr bestätigt.

Nachdem die marokkanischen Behörden gemäss Mitteilung des SEM vom 6. Februar 2026 die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den Gesuchsgegner zugesichert hatten (MI-act. 349), meldete das MIKA den Gesuchsgegner gleichentags für einen begleiteten Flug an (MI-act. 355 f.). In der Folge ersuchte das SEM am 16. Februar 2026 die marokkanischen Behörden um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (MI-act. 364 f.). Nachdem die marokkanischen Behörden trotz wiederholter Anfrage kein Ersatzreisedokument ausgestellt hatten, musste der für den 16. März 2026 gebuchte Flug am 13. März 2026 annulliert werden (MI-act. 366; 370).

Gleichentags teilten die marokkanischen Behörden dem SEM mit, es sei inzwischen festgestellt worden, dass der Gesuchsgegner nicht in Marokko, sondern in Spanien geboren wurde. Das SEM müsse nun zunächst abklären, ob der Gesuchsgegner überhaupt Familienangehörige oder eine weitere Adresse zum Verbleib in Marokko habe (MI-act. 372).

B. Am 16. März 2026 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, wobei der Gesuchsgegner die Befragung nach wenigen Minuten abbrach (MI-act. 377). Gleichentags verfügte das MIKA eine Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt (act. 1):

1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 24. Juni 2026, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Eventualiter wird gestützt auf Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

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C. Da der Gesuchsgegner das rechtliche Gehör nach wenigen Minuten abgebrochen hatte, forderte das Verwaltungsgericht den amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners mit Verfügung vom 17. März 2026 auf, dem Verwaltungsgericht bis zum 18. März 2026, 12.00 Uhr, mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner eine mündliche Verhandlung wünsche. Im Falle eines Verzichts darauf, wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 20. März 2026, 12.00 Uhr, schriftlich zur Haftverlängerung Stellung zu nehmen (act. 6 f.).

D. Der amtliche Rechtsvertreter teilte am 17. März 2026 mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde (act. 10). Am 20. März 2026 reichte er eine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 16 f.):

Die Verlängerung der Ausschaffungshaft, wie auch die Anordnung einer Durchsetzungshaft, verfügt durch das MIKA sei nicht zu genehmigen, der Gesuchsgegner sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.).

2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 24. März 2026 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.117 vom 18. Dezember 2025; MI-act. 323 ff.). Am 16. März 2026 ordnete das MIKA eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Der Gesuchsgegner brach das rechtliche Gehör nach wenigen Minuten ab (MI-act. 377), und sein amtlicher Vertreter teilte mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde (act. 10). Somit erfolgt die heutige Überprüfung der Haftverlängerung ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.

II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver-

- 6 weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.).

2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Das Bezirksgericht Aarau verwies den Gesuchsgegner mit Urteil ST.2022.105 vom 30. Juni 2022 für zehn Jahre des Landes. Das Urteil ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 189 ff.). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor.

2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Der Vertreter des Gesuchsgegners führt aus, dass die Ausschaffung nicht vollzogen werden könne, da die marokkanischen Behörden voraussichtlich kein Ersatzreisedokument ausstellen würden (act. 16). Er begründet dies damit, dass die marokkanischen Behörden nun nicht mehr davon ausgehen würden, dass der Gesuchsgegner marokkanischer Staatsangehöriger sei, weshalb auch kein Ersatzreisedokument ausgestellt werde. Die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments hänge nicht vom Verhalten des Gesuchsgegners ab (act. 16).

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Zwar ist zutreffend, dass die marokkanischen Behörden für den Gesuchsgegner zurzeit kein Ersatzreisedokument ausstellen (MI-act. 372). Seine marokkanische Staatsbürgerschaft ist jedoch nach wie vor bestätigt und somit unbestritten (MI-act. 222). Die Bedenken der marokkanischen Behörden beziehen sich offensichtlich nicht auf die Staatsbürgerschaft des Gesuchsgegners, sondern offenbar auf die Frage, wo er nach seiner Rückkehr in Marokko verbleiben könne, weshalb das SEM abzuklären habe, ob der Gesuchsgegner in Marokko über Familienangehörige oder eine andere Adresse verfüge, an der er nach seiner Rückkehr bleiben könne (MI-act. 372).

Aus diesem Umstand kann nicht geschlossen werden, dass der Vollzug der Ausschaffung nicht möglich ist. Einerseits ist der Gesuchsgegner zweifelsfrei marokkanischer Staatsangehöriger (MI-act. 222). Andererseits sind laut dem vom SEM eingereichten Amtsbericht vom 16. März 2026 Wegweisungen beziehungsweise Ausschaffungen nach Marokko möglich und Ersatzreisedokumente werden normalerweise innerhalb von vier bis sechs Wochen nach der Anfrage um Ausstellung zugestellt (MI-act. 378 f.). Anzumerken bleibt, dass gemäss Angaben des SEM bereits für Ende März 2026 ein technisches Treffen mit der marokkanischen Botschaft vorgesehen ist, anlässlich welchem der vorliegende Fall prioritär behandelt werde (MI-act. 379). Nach dem Gesagten ist somit nach wie vor von einer Vollzugsperspektive auszugehen.

Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich.

3. Die mit Urteil vom 26. September 2025 festgestellten Haftgründe, die Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 und die Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit h AIG bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2025.96, Erw. II/3; MI-act. 272 ff.).

4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor.

5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

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6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).

6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft vom 25. September 2025 – 24. März 2026).

Die sechsmonatige Frist endet somit am 24. März 2026 und die Haft kann längstens bis zum 24. März 2027 verlängert werden.

6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 24. Juni 2026, 12.00 Uhr, an.

Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.

Da sich der Gesuchsgegner weiterhin beharrlich weigert, die Schweiz in Richtung Marokko zu verlassen und zudem die Teilnahme an Befragungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA verweigert, ist erstellt, dass er nicht willens ist, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Überdies verzögert sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AIG erfüllt.

Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

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7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

8. Nachdem die Ausschaffungshaft zu bestätigen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur eventualiter beantragten Durchsetzungshaft.

III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2. Der mit Urteil vom 26. September 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.96 nach Haftentlassung einreichen.

IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

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Der Einzelrichter erkennt:

1. Die am 16. März 2026 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 24. Juni 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3. Es werden keine Kosten auferlegt.

4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2025.96 einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

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Aarau, 23. März 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Busslinger Strittmatter

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