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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 13.03.2026 WPR.2026.22

13 mars 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·3,057 mots·~15 min·3

Texte intégral

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.22 / bs / jh ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 13. März 2026

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber i.V. Strittmatter Rechtspraktikant Galfetti

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Nino Koch, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 5000 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Am 5. Dezember 2022 reiste der Gesuchsgegner illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 12) und reichte gleichentags beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch ein (MI-act. 4, 37).

Mit Entscheid vom 4. Juli 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen (MI-act. 36 ff.).

Gegen den negativen Asylentscheid erhob der Beschwerdegegner am 25. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (MI-act. 50), welches die Beschwerde mit Urteil vom 1. September 2025 abwies (MIact. 51 ff.).

Vom 11. September 2025 an war der Gesuchsgegner insgesamt 14-mal unbekannten Aufenthalts (MI-act. 97).

Am 28. September 2025 reichte der Gesuchsgegner beim SEM ein als Wiedererwägungsgesuch betiteltes Revisionsgesuch ein (MI-act. 74). Mit Entscheid vom 2. Oktober 2025 trat dieses mangels funktionaler Zuständigkeit darauf nicht ein (MI-act. 74 ff.).

Mit Schreiben vom 26. November 2025 informierte das SEM den Gesuchsgegner über den Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids vom 4. Juli 2025 und setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis zum 29. Dezember 2025 an (MI-act. 84 f.).

Am 23. Dezember 2025 reichte der Gesuchsgegner beim SEM erneut ein als Wiedererwägungsgesuch betiteltes Revisionsgesuch ein (MI-act. 91). Mit Entscheid vom 30. Dezember 2025 trat dieses wiederum mangels funktionaler Zuständigkeit darauf nicht ein (MI-act. 91 ff.).

Nachdem das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner mehrfach erfolglos versucht hatte zu einem Ausreisegespräch vorzuladen (MI-act. 68 ff., 81 ff., 101 ff.), liess es den Gesuchsgegner am 23. Dezember 2026 zwecks Vollzugs der Wegweisung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausschreiben (MI-act. 98).

Am 11. März 2026 um 12.56 Uhr wurde der Gesuchsgegner durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und zur Durchführung des

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Ausreisegesprächs dem MIKA zugeführt (MI-act. 114 ff.). Dort gab er zu Protokoll, er sei nicht bereit in die Türkei zurückzukehren (MI-act. 115).

B. Im Anschluss an das Ausreisegespräch wurde dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 119 ff.). Anschliessend an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner dann die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 11. März 2026, 12:56 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 10. Juni 2026, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 6., act. 47).

Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 7, act. 48):

Die mit Verfügung vom 11.03.2026 des Amts für Migration und Integration (MIKA) zugeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für drei Monate sei nicht zu bestätigen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist

- 4 beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 11. März 2026, 12.56 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 13. März 2026, 11.45 Uhr; das Urteil wurde um 12.25 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Der Gesuchsgegner wurde vom SEM mit Entscheid vom 4. Juli 2025 aus der Schweiz weggewiesen und gleichzeitig verpflichtet, die Schweiz und den Schengen-Raum nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MIact. 34). Dieser Entscheid ist spätestens seit dem 26. November 2025 rechtskräftig (MI-act. 84). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.

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2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, wurden seitens des Gesuchsgegners keine geltend gemacht und sind auch aufgrund der Akten und der Befragung keine ersichtlich.

3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

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3.2. Bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des SEM vom 4. Juli 2025 war der Gesuchsgegner verpflichtet, die Schweiz und den Schengen- Raum zu verlassen (MI-act. 22 ff.). Zusätzlich setzte das SEM dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 26. November 2025 eine neue Ausreisefrist bis am 29. Dezember 2025 an (MI-act. 84). Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen.

Nachdem der Gesuchsgegner mehrfach nicht zum Ausreisegespräch beim MIKA vorgeladen werden konnte (MI-act. 68 ff., 81 ff., 101 ff.) und schliesslich polizeilich zugeführt werden musste, gab er am 11. März 2026 anlässlich des Ausreisegesprächs zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, in die Türkei zurückzukehren (MI-act. 98, 114 f.). Auch an der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, dass er sich – sofern die Haft nicht bestätigt würde – nicht bis zum Flug in die Türkei in der Unterkunft aufhalten würde (Protokoll S. 6, act. 47).

Mit seiner Weigerung zur Ausreise und der Missachtung von behördlichen Anordnungen setzte der Gesuchsgegner somit klare Anzeichen einer Untertauchensgefahr und es ist nicht davon auszugehen, dass er die Schweiz nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft freiwillig in Richtung Türkei verlassen würde.

Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner seit dem 11. September 2025 insgesamt 14-mal unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 97). Am Ausreisegespräch und auch anlässlich der heutigen Verhandlung wurden diesbezüglich die Rechtfertigungen vorgebracht, dass er nicht untergetaucht sei, sondern jeweils bei seiner Freundin oder bei Kollegen genächtigt habe (MIact. 116; Protokoll S. 4, 8, act. 45, 49), ihm weder von seinem Anwalt noch von der Unterkunft mitgeteilt worden sei, dass er vom MIKA vorgeladen worden sei (Protokoll S. 4, act. 45) und es zudem gar keine Pflicht gegeben habe, in der Unterkunft zu bleiben (Protokoll, S. 8, act. 49) bzw. man ihm gesagt habe, er müsse sich nur einmal pro Woche dort melden (MIact. 116). Diese Rechtfertigung erscheint insgesamt nicht glaubhaft, zumal der Gesuchsgegner gemäss einer von ihm unterzeichneten Vereinbarung über seine Pflichten im Asylverfahren informiert worden ist und somit wusste, dass er sich den Behörden stets zur Verfügung hätte halten müssen (MI-act. 16).

Daran vermögen auch die Vorbringen des Gesuchsgegners nichts zu ändern, dass man ihn stets über sein Mobiltelefon hätte erreichen können, das MIKA bei der Unterkunft nie nach seiner Handynummer gefragt habe und nie versucht habe, ihn anzurufen, (Protokoll S. 7, act. 48). Beim Hinterlegen von Kontaktdaten handelt es sich um eine Bringschuld, welche angesichts des Umstands, dass sich seine Mobilnummer erst am 3. März 2026 durch das Tätigwerden eines Wachtmeisters der Kantonspolizei

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Aargau auftreiben liess, freilich nicht erfüllt wurde (MI-act. 100). Zudem ergibt sich aus der Aktennotiz vom 9. März 2026, dass das MIKA erfolglos versuchte, den Gesuchsgegner unter seiner Mobilnummer zu kontaktieren (MI-act. 104).

Ungenügende Kommunikation vermag ein Untertauchen nicht zu rechtfertigen, vielmehr fällt sie vollumfänglich in den Verantwortungsbereich des Gesuchsgegners und ist diesem vorzuwerfen.

Aufgrund der beständigen Weigerung, freiwillig in die Türkei zurückzukehren und weil sich der Gesuchsgegner mehrfach und über längere Zeit nicht den Behörden zur Verfügung gehalten hat, ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

4. Bezüglich der Haftbedingungen brachte der Gesuchsgegner zwar einzelne Beanstandungen vor, diese sind aber weder belegt noch geeignet, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (Protokoll S. 6, act. 47).

5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6. Das MIKA ordnete die erstmalige Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7. 7.1. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.

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7.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut und er habe in zwei Wochen eine Untersuchung im Spital B._____, weil er womöglich Krebs am Hals habe. Ebenso würden ihm notwendige Medikamente gegen Allergien fehlen (MI-act. 114; Protokoll S. 6, act. 46). Da der Gesuchsgegner diese Vorbringen nicht weiter belegen kann, die Hafterstehungsfähigkeit an sich nicht bestritten wurde und es aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch keine Hinweise für eine Einschränkung der Hafterstehungsfähigkeit gibt, lässt der Gesundheitszustand des Gesuchsgegners die Ausschaffungshaft in keine Weise als unangemessen erscheinen. Bei allfälligen akut auftretenden gesundheitlichen Problemen ist der Gesuchsgegner auf das medizinische Personal am Haftort zu verweisen.

7.3. Des Weiteren bringt der Gesuchsgegner vor, dass er demnächst seine in der Schweiz wohnhafte Freundin heiraten wolle und deshalb von einer Ausschaffungshaft abzusehen sei (MI-act. 117 f.).

Die Ausschaffungshaft kann sich gemäss geltender Rechtsprechung bei einer bevorstehenden Heirat als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_218/2013 vom 26. März 2013, E. 5.2; 2C_150/2012 vom 14. Februar 2012, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gemäss eigenen Aussagen des Gesuchsgegners besteht noch kein Verlöbnis, weil man zuerst den Ausgang des Asylverfahrens abwarten wollte (MI-act. 117 f.). Auch das Ehevorbereitungsverfahren wurde noch nicht eingeleitet. Von einer kurz bevorstehenden Heirat, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erscheinen lassen würde, kann somit nicht die Rede sein. Der Gesuchsgegner kann die Ehevorbereitung zudem auch aus dem Heimatstaat aus anstreben.

7.4. Zuletzt ist auf das Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners einzugehen, wonach das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung seiner Rechtsprechung im Entscheid WPR.2026.6 vom 21. Januar 2026 nicht von einem Untertauchen ausgehen könne, nur weil sich der Gesuchsgegner nicht immer in der Unterkunft aufgehalten habe (act. 52). Dazu ist festzuhalten, dass im vom Verwaltungsgericht damals zu beurteilenden Fall der Gesuchsgegner vor Einreichung seines Asylgesuchs bei seiner Mutter wohnte und es deshalb naheliegen war, ihn dort aufzusuchen, als er sich nicht in der Unterkunft aufhielt. Die angeordnete Ausschaffungshaft wurde nicht bestätigt, weil der Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung glaubhaft seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise

- 9 dargelegt und zudem im Rahmen des bisherigen Asylverfahrens auch sämtlichen Vorladungen Folge geleistet hatte (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau WPR.2026.6 vom 21. Januar 2026, Erw. II/4).

Im vorliegenden Fall kann davon keine Rede sein. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesuchsgegner auch anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll gab, dass er nicht freiwillig in die Türkei zurückkehren werde und sich bis zu seinem Flug in die Türkei nicht in der Asylunterkunft aufhalten werde (Protokoll S. 6, act. 47). Die Erforderlichkeit der Ausschaffungshaft zum Vollzug der Wegweisung ist demnach gegeben.

Insgesamt sind somit keine Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

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3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die am 11. März 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 10. Juni 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 14. März 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.

4. Es werden keine Kosten auferlegt.

5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-

- 11 rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).

Aarau, 13. März 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:

J. Huber Strittmatter

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