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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.03.2026 WPR.2026.21

12 mars 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,544 mots·~13 min·1

Texte intégral

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.21 / fg / dg / Bu ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 12. März 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Grunder Rechtspraktikant Galfetti

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Michael Hauser, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Der Gesuchsgegner reiste am 27. Juli 2001 erstmals in die Schweiz ein und stellte am 24. Dezember 2001 ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 7. Februar 2002 abgelehnt wurde (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 311). Ab dem 15. Mai 2002 war der Gesuchsgegner unbekannten Aufenthalts (MI-act. 311). Eigenen Angaben zufolge hielt sich der Gesuchsgegner nach Erhalt des negativen Asylentscheids zuerst in Deutschland bei seiner Tante auf und kehrte anschliessend zurück in die Türkei (Protokoll S. 3, act. 36).

Am 3. Februar 2016 reiste der Gesuchsgegner erneut in die Schweiz ein (MI-act. 28, 311) und heiratete gleichentags die in der Schweiz niedergelassene EU-Bürgerin B._____ (MI-act. 172, 311). Am 30. März 2016 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt (MI-act. 197, 258, 311). Mit Verfügung vom 2. März 2021 wurde sein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund der hohen Schuldenlast des Gesuchsgegners abgelehnt (MI-act. 121 ff.).

Nach der am 24. Mai 2021 erfolgten Trennung des Gesuchsgegners von seiner Ehefrau (MI-act. 111), widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 25. April 2024 seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 196 ff.). Mit Urteil vom 5. Juni 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung ab, womit der Entscheid in Rechtskraft erwuchs (MIact. 224 ff.).

Mit Verfügung vom 8. September 2025 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen den Gesuchsgegner ein Einreiseverbot, gültig vom 16. September 2025 bis 15. September 2029 (MI-act. 257). Gleichentags reiste der Gesuchsgegner freiwillig aus der Schweiz aus (MI-act. 7, 311).

Am 16. September 2025 versuchte der Gesuchsgegner über den Luftweg erneut in die Schweiz einzureisen. Am Flughafen C._____ stellte die Grenzkontrolle fest, dass gegen den Gesuchsgegner ein gültiges Einreiseverbot besteht, weshalb ihm die Einreise verweigert wurde und er wieder in die Türkei zurückkehren musste (MI-act. 284, 311).

Am 19. September 2025 wurde die Ehe des Gesuchsgegners geschieden (MI-act. 261). Zwischen 2019 und 2025 ergingen diverse Strafbefehle gegen den Gesuchsgegner wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0), das Bundesgesetz über die

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Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und das Gesetz über das Halten von Hunden vom 7. November 2006 (Hundegesetz; BGS 614.71) (MI-act. 79 f., 81 ff., 93 f., 160 ff., 207 ff., 254 ff.).

Am 13. Oktober 2025 erhob der selbstgewählte Rechtsvertreter des Gesuchsgegners beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das Einreiseverbot, welche aktuell noch hängig ist. Der Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung erteilt (MI-act. 305).

Am 23. Februar 2026 reiste der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge mit dem Zug von Bosnien via Italien wieder in die Schweiz ein (MIact. 315 f.). Am 8. März 2026 wurde er nach einem Verkehrsunfall festgenommen, nachdem er sich vom Unfallort entfernt hatte (MI-act. 268 ff.). Der Gesuchsgegner wurde gleichentags, zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe, im Bezirksgefängnis Q._____ inhaftiert (MI-act. 297). Nach Bezahlung der Restbusse wurde der Gesuchsgegner am 9. März 2026, 14.00 Uhr aus dem Strafvollzug entlassen und im Auftrag des MIKA gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) im Bezirksgefängnis Aarau inhaftiert (MI-act. 304, 315).

B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 10. März 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 315 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 9. März 2026, 14.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 8. Juni 2026, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

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D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5, act. 38).

Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 38):

1. Die angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 EGAR. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 9. März 2026, 14.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 304), und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 12. März 2026, 15.30 Uhr; das Urteil wurde um 16.00 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die

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Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Mit Verfügung vom 10. März 2026 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen- Raum nach Haftentlassung umgehend zu verlassen (MI-act. 320 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.

2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.

3. 3.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Person zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft genommen werden, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.

Das SEM hat mit Verfügung vom 8. September 2025 gegen den Gesuchsgegner ein Einreiseverbot, gültig vom 16. September 2025 bis zum 15. September 2025, erlassen (MI-act. 257 ff.).

Mit seiner illegalen Einreise in die Schweiz, welche gemäss seinen eigenen Angaben am 23. Februar 2026 erfolgte, hat der Gesuchsgegner gegen dieses Einreiseverbot verstossen. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.

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3.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung weiter auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

Der Gesuchsgegner versuchte trotz Kenntnis des gegen ihn bestehenden Einreiseverbots erneut in die Schweiz einzureisen. Als dies über den Luftweg nicht möglich war, da ihn die Grenzkontrolle am Flughafen C._____ an der Einreise hinderte (vgl. MI-act. 284, 311), entschied sich der Gesuchsgegner mit dem Zug in die Schweiz einzureisen (MI-act. 315 f.). Nach der Verwicklung in einen Verkehrsunfall, entfernte sich der Gesuchsgegner am 6. März 2026 pflichtwidrig vom Unfallort (MIact. 282 f.). Aufgrund seines früheren Verhaltens und seines Verhaltens nach dem Verkehrsunfall bietet der Gesuchsgegner keine Gewähr zur selbständigen Ausreise, womit der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist.

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3.3. Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG (Verstoss gegen ein Einreiseverbot) sowie gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Untertauchensgefahr) erfüllt sind.

4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 5, act. 38).

5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist bei Vorliegen von Untertauchensgefahr nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer

- 8 von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die am 10. März 2026, 14.00 Uhr, angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 8. Juni 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3. Es werden keine Kosten auferlegt.

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4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Stein AG, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).

Aarau, 12. März 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:

i.V.

Busslinger Grunder

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