Verwaltungsgericht 2. Kammer
WBE.2026.155 / nb / jh (3-BU.2026.35) Art. 40
Urteil vom 3. August 2026
Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Bucher-Waldmeier
Beschwerdeführerin A._____
gegen Kantonales Steueramt, Geschäftsbereich Recht, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Busse (Strafbefehl Nr. 2024/4805)
Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 13. April 2026
- 2 -
Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Mit Strafbefehl Nr. 2024/4805 vom 14. Oktober 2025 hat das Kantonale Steueramt (KStA), Sektion Bezug, A._____ mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.00 bestraft. Die Strafbefehlsgebühr wurde auf Fr. 100.00 festgesetzt. B. 1. Gegen den Strafbefehl reichte A._____ mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 Einsprache ein, worauf das KStA am 22. Januar 2026 beim Spezialverwaltungsgericht Anklage erhob. 2. Mit Vorladung vom 26. Januar 2026 wurde A._____ zur Verhandlung vor dem Spezialverwaltungsgericht auf den 24. März 2026, 10.00 Uhr, vorgeladen. 3. Mit E-Mail vom 24. März 2026, 09.59 Uhr, erklärte A._____ gegenüber dem Spezialverwaltungsgericht den Rückzug der Einsprache mit folgendem Wortlaut: Betreff: Rückzug Einsprache 3-BU.2026.35 / A._____ Hiermit erkläre ich den vollständigen Rückzug meiner Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. 2024/4805. Ich bitte um Bestätigung, dass die Verhandlung vom 24.03.2026 hinfällig ist. […] 4. Das Spezialverwaltungsgericht entschied am 13. April 2026 wie folgt: 1. Das Verfahren 3-BU.2026.35 wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl Nr. 2024/4805 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- 3 -
C. 1. Mit Eingabe vom 18. April 2026 erhob A._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte dabei folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts vom 13.04.2026 sei aufzuheben. 2. Der Rückzug der Einsprache sei als unwirksam zu qualifizieren. 3. Das Verfahren sei wieder aufzunehmen. 4. Der Strafbefehl Nr. 2024/4805 sei aufzuheben. 5. Ich sei freizusprechen. 2. Mit Eingabe vom 20. April 2026 stellte das Spezialverwaltungsgericht die Vorakten zu und teilte mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Das KStA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2026, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts im Steuerstrafrecht (§ 252 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]; § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG, SAR 271.200]). Es ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das Verfahren infolge Rückzugs abgeschrieben. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde die Gültigkeit der Rückzugserklärung und verlangt unter
- 4 anderem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Wiederaufnahme des Verfahrens (Anträge 1 bis 3 der Beschwerde). Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Strafbefehls (Antrag 4) und ihren Freispruch (Antrag 5). Falls das Verwaltungsgericht den Anträgen 1 bis 3 folgt und den angefochtenen Entscheid mangels einer gültigen Rückzugserklärung aufhebt, gilt der Strafbefehl von Gesetzes wegen als aufgehoben (§ 247 Abs. 1 StG) und die Vorinstanz muss als erste Gerichtsinstanz über die Anklage des KStA entscheiden (§ 247 Abs. 3 und 4 StG). Die Sache ist in diesem Fall zwingend an die Vorinstanz zurückzuweisen. Daraus folgt, dass auf die in der Beschwerde gestellten Anträge 4 und 5 nicht eingetreten werden darf. Eine Aufhebung des Strafbefehls kann nicht erfolgen, da der Strafbefehl aufgrund der Einsprache der Beschwerdeführerin bereits von Gesetzes wegen aufgehoben ist (§ 247 Abs. 1 StG). Über die materielle Frage, ob die Beschwerdeführerin freizusprechen ist, darf das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht entscheiden. Dies ist erst möglich, nachdem die Vorinstanz einen materiellen Entscheid gefällt hat und dieser rechtzeitig ans Verwaltungsgericht weitergezogen worden ist (§ 252 Abs. 1 StG). 3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung I/2 einzutreten. II. 1. 1.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass der ursprüngliche Strafbefehl aufgrund des Rückzugs rechtskräftig geworden sei. Eine weitergehende Begründung ist dem Entscheid nicht zu entnehmen. 1.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Begründung aus, dass der Rückzug am Tag der Verhandlung unter aussergewöhnlichen Umständen erfolgt sei: Sie habe den Eingang zum Gerichtssaal nicht gefunden und sei in einen akuten Stress- und Panikzustand geraten. Ein gültiger Rückzug setze eine freie und informierte Entscheidung voraus. Der Rückzug sei unter psychischem Druck, in einem Panikzustand, ohne Kenntnis der rechtlichen Tragweite und aus Angst vor möglichen Konsequenzen (zusätzliche Kosten, strafrechtliche Konsequenzen) erfolgt und könne rechtlich keine Wirkung entfalten. Ihr Ehemann habe den gleichen Sachverhalt weiterverfolgt, woraufhin ihn das Gericht aufgrund eines Verfahrensfehlers freigesprochen habe. Der identische Verfahrensfehler liege auch bei ihr vor und dürfe nicht
- 5 ignoriert werden. Dies widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der angefochtene Entscheid verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, den Grundsatz der materiellen Wahrheit und das Recht auf ein faires Verfahren. 1.3 Das KStA stellt sich auf den Standpunkt, die per E-Mail eingereichte Rückzugserklärung sei trotz fehlender eigenhändiger Unterzeichnung als gültig und rechtswirksam zu behandeln. Zwar genüge sie den formellen Anforderungen an einen Rückzug nicht, weshalb die Vorinstanz der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Nachfrist zur Behebung des Mangels hätte ansetzen müssen. Dass die Vorinstanz davon abgesehen und den Rückzug dennoch berücksichtigt habe, sei indessen nicht zu beanstanden. In Analogie zur Regelung über die Verbesserung formungültiger Einsprachen stehe der Grundsatz von Treu und Glauben einem Nichteintreten wegen eines Formfehlers entgegen, wenn keine Nachfrist angesetzt werde. Das KStA leitet daraus ab, dass es zulässig sei, auch auf eine formungültige Rückzugserklärung einzutreten bzw. eine solche als rechtswirksam zu behandeln. Zudem sei es der Beschwerdeführerin verwehrt, sich nachträglich auf die Formungültigkeit ihrer eigenen Erklärung zu berufen, da dies rechtsmissbräuchlich sei. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin erscheine konstruiert und vermöge weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen, dass die Rückzugserklärung tatsächlich auf einem Willensmangel beruhe. 2. 2.1 Zieht eine Partei ein Rechtsmittel zurück, so bringt sie damit das Verfahren zum Abschluss. Der Rückzug eines Rechtsmittels hat bedingungslos und ausdrücklich zu erfolgen. Der Rückzug ist grundsätzlich unwiderruflich und beendet den Streitfall unverzüglich. An eine Rückzugserklärung sind gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dieselben formellen Anforderungen wie an die Einlegung eines Rechtsmittels zu stellen; das heisst, dass ein Rückzug schriftlich sowie klar und vorbehaltslos zu erfolgen hat (zum Ganzen RUTH / TSCHANNEN, in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 12 zu § 194; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 311; AGVE 1985, S. 471 f.). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt grundsätzlich, dass die Eingabe eine physische, eigenhändige Unterschrift auf Papier enthält (vgl. § 43 Abs. 3 VRPG). Eingaben in elektronischer Form müssen über eine vom Bund anerkannte Zustellplattform versendet und mit einer qualifizierten Signatur elektronisch unterzeichnet werden (§ 7 VRPG). Fehlt die Unterschrift auf der Beschwerdeeingabe, setzt das Gericht unter Androhung des
- 6 -
Nichteintretens eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe an (§ 43 Abs. 3 VRPG). 2.2 Der ausdrücklich und bedingungslos erklärte Rückzug des Rechtsmittels bedeutet den Verzicht auf die Überprüfung des Rechtsbegehrens mit der Folge, dass die Gegenstand des Rechtsmittels bildende Verfügung rechtskräftig wird. Es verhält sich nach dem Rückzug und der Abschreibung des Rechtsmittels so, als wäre es nicht erhoben worden. Der Abschreibungsbeschluss der zuständigen Rechtsmittelinstanz hat deklaratorischen Charakter, kann jedoch mit der Begründung angefochten werden, die Rückzugserklärung genüge den formellen Anforderungen nicht, beruhe auf einem Willensmangel oder entfalte aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Wirkung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2024 vom 5. August 2025, Erw. 1.1; AGVE 2008, S. 311; BGE 109 V 234, Erw. 3). 3. 3.1 Die Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 24. März 2026 via E-Mail ist klar und vorbehaltslos (siehe oben lit. B). Sie genügt indessen nicht dem Formerfordernis der Schriftlichkeit, da die E-Mail weder eine physische eigenhändige Unterschrift aufweist noch den formellen Anforderungen an eine Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr (qualifizierte elektronische Signatur und Zustellung über eine qualifizierte Zustellplattform) genügt. Die Rückzugserklärung ist somit formungültig. Die Vorinstanz hätte der Beschwerdeführerin daher gestützt auf § 43 Abs. 3 VRPG eine Nachfrist zur Behebung des Formmangels ansetzen müssen. Da sie dies nicht getan hat, durfte sie das Verfahren mangels einer formgültigen Rückzugserklärung nicht als gegenstandslos abschreiben. 3.2 Entgegen der Auffassung des KStA durfte die Vorinstanz den Formmangel nicht einfach übergehen und die Rückzugserklärung gleichwohl als rechtswirksam behandeln. Ein (gültiger) Rückzug der Einsprache vor der gerichtlichen Beurteilung beendet das Verfahren und bewirkt, dass der angefochtene Strafbefehl rechtskräftig wird und als Urteil gilt (§ 248 Abs. 1 StG). Angesichts dieser weitreichenden prozessualen Folgen ist es unerlässlich, dass sich der Rückzugswille in einer formgültigen Erklärung manifestiert. Die formellen Anforderungen dienen der Rechtssicherheit, indem sie die Urheberschaft, Echtheit und Verbindlichkeit prozessualer Erklärungen gewährleisten, deren Beweisbarkeit sicherstellen und die erklärende Partei vor unüberlegten prozessualen Dispositionen schützen (vgl. AGVE 1985, S. 472).
- 7 -
Der vom KStA angerufene Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101)]) führt zu keinem anderen Ergebnis. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass eine formungültige Rückzugserklärung ohne Weiteres als gültig zu behandeln wäre. Der Grundsatz von Treu und Glauben spricht im Gegenteil dafür, der Partei – wie gesetzlich vorgesehen – zunächst Gelegenheit zur Behebung des Mangels einzuräumen (§ 43 Abs. 3 VRPG), bevor ihr eine unwiderrufliche, verfahrensabschliessende Erklärung zugerechnet wird. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, sich gegen die endgültigen Folgen einer Erklärung zu wehren, die den gesetzlichen Formanforderungen nicht genügt. Gerade bei einem Rechtsmittelrückzug dient die Formvorschrift auch dem Schutz der erklärenden Partei. Die Beschwerdeführerin darf sich daher auf die Ungültigkeit des Rückzugserklärung berufen, wenn die Vorinstanz dieser Erklärung zu Unrecht rechtskraftbegründende Wirkung beimisst. 4. Zusammenfassend erweist sich die im vorinstanzlichen Verfahren per E-Mail eingereichte Rückzugserklärung als formungültig und rechtsunwirksam. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens und zur materiellen Beurteilung der Anklage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob die Rückzugserklärung überdies an einem Willensmangel litt, braucht bei diesem Ergebnis nicht geprüft zu werden. Die materiellen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl wird die Vorinstanz im fortzusetzenden Verfahren zu beurteilen haben. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 251 Abs. 1 i. V. m. § 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vollumfänglich obsiegt und das KStA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung fällt mangels Vertretung ausser Betracht.
- 8 -
Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts vom 13. April 2026 aufgehoben und die Angelegenheit an das Spezialverwaltungsgericht zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Kantonale Steueramt die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
- 9 -
Aarau, 3. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
J. Huber Bucher-Waldmeier