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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.06.2026 WBE.2026.124

23 juin 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·5,683 mots·~28 min·9

Texte intégral

Verwaltungsgericht 1. Kammer

WBE.2026.124 / JL / jb (DVIRD.26.12) Art. 115

Urteil vom 23. Juni 2026

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerdeführer A._____

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 17. März 2026

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. 1. A._____ erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am tt.mm. 2014. Ihm gegenüber wurden gemäss den beigezogenen Akten bis anhin die folgenden Administrativmassnahmen ausgesprochen:

20.03.2019 Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung (Betäubungsmittel [Vorfall vom 06.12.2018]); 31.01.2020 Weiterbelassung des Führerausweises unter Auflagen (Betäubungsmittelabstinenzkontrolle); 20.02.2020 Entzug 3 Monate (schwere Widerhandlung, Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss [Vorfall vom 06.12.2018]. Entzugsablauf: 15.05.2020); 12.03.2021 Aufhebung der Auflagen (Betäubungsmittelabstinenzkontrolle).

Aufgrund eines Vorfalls vom 22. August 2024 (Führen eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss mit 3.2 µg/L Tetrahydrocannabinol [THC] bei einem Vertrauensbereich von 2.2–4.2 µg/L THC) entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A._____ mit Verfügung vom 25. September 2024 den Führerausweis vorsorglich und auf unbestimmte Zeit ab sofort und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 teilweise gut, hob den vorsorglichen Sicherungsentzug auf und bestätigte die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 30. Dezember 2024 lag das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts B._____ vor. Darin wurde die Fahreignung von A._____ "zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht befürwortet".

3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 entzog das Strassenverkehrsamt A._____ den Führerausweis gestützt auf das Gutachten des B._____ ab sofort und auf unbestimmte Zeit und machte dessen Wiedererteilung von einem die Fahreignung bejahenden verkehrsmedizinischen Gutachten hinsichtlich Suchterkrankung abhängig, wobei es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog.

4. Die gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Januar 2025 gerichtete Beschwerde wies das DVI mit Entscheid vom 10. April 2025 ab.

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Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. November 2025 teilweise gut, hob den Entscheid des DVI vom 10. April 2025 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Januar 2025 auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs sowie einer verkehrsmedizinischen Begutachtung und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zudem ordnete es an, der Führerausweis bleibe bis zum Erlass einer neuen Anordnung des Strassenverkehrsamts entzogen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

5. Am 30. Januar 2026 erliess das Strassenverkehrsamt folgende Verfügung:

1. A._____ wird der Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen entzogen. Dauer: unbestimmte Zeit ab: 16.01.2025 [...] 2. A._____ hat sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung zu unterziehen. Untersuchungsstelle: Fachperson mit dem Titel Verkehrsmediziner/in SGRM (Arzt der Stufe 4) Die Kosten gehen zu Lasten des Kantons. Für die Kostengutsprache ist dem Strassenverkehrsamt bis am 30.03.2026 die ausgewählte Begutachtungsstelle schriftlich mitzuteilen. [...] Der Betroffene ist verantwortlich dafür, dass der Begutachtungstermin bis am 30.07.2026 stattfindet. [...] 3. Nach ungenutztem Ablauf dieser Mitteilungs- oder Begutachtungsfrist muss das Verfahren mittels einer weiteren Verfügung abgeschlossen werden. [...] Sollte die Einhaltung der genannten Fristen nicht möglich sein, kann vorläufig auf den Führerausweis verzichtet werden [...]. [...] 4. Der Gutachter wird gebeten, die nachfolgenden Fragen zu beantworten: a) Kann aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung für die medizinische Gruppe 1 zum aktuellen Zeitpunkt bejaht werden? b) Falls die Fahreignung bejaht wird: Sind allfällige Auflagen notwendig (Art, Dauer und Intervalle) und wie begründen sich diese? c) Falls die Fahreignung verneint wird: Welche Wiederzulassungsvoraussetzungen sind angezeigt (Art, Dauer) und wie begründen sich diese?

- 4 d) Weitere Anmerkungen? Die Antworten auf diese Fragen sind nachvollziehbar zu begründen. 5. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 erhob A._____ am 8. Februar 2026 Beschwerde beim DVI und stellte die folgenden Anträge:

"1.1 Hauptanträge 1. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 30. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dispositiv-Ziff. 1 (vorsorglicher Sicherungsentzug) sei aufzuheben und mir sei der Führerausweis unverzüglich wieder auszuhändigen (soweit bereits abgenommen/deponiert). 3. Dispositiv-Ziff. 5 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) sei aufzuheben; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen. 4. Der Vollzug von Dispositiv-Ziff. 2 und 4 (Begutachtung inkl. Fragenkatalog) sowie der in der Verfügung dazu angeordneten Vollzugsvorkehren sei bis zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter bis zum Entscheid in der Hauptsache, zu sistieren, insbesondere: o Stillstand sämtlicher Fristen (Mitteilung der Begutachtungsstelle bis 30.03.2026; Durchführung der Begutachtung bis 30.07.2026), o keine Pflicht zur Auswahl/Mitteilung einer Begutachtungsstelle und keine Pflicht zur Terminierung/Durchführung, o keine nachteiligen Folgen (insb. keine "weitere Verfügung", keine Kosten-/Sanktionsfolgen, kein Druck über "Verzichtserklärung") während pendentem Rechtsmittelverfahren bzw. bei Sistierung.

5. Unter Kostenfolge zulasten des Kantons sei mir eine angemessene Parteientschädigung, soweit eine solche geschuldet ist, mindestens die notwendigen Auslagen, zuzusprechen. 1.2 Eventualanträge (falls keine vollständige Aufhebung) 6. Dispositiv-Ziff. 1 sei abzuändern, sodass der vorsorgliche Sicherungsentzug ohne Rückwirkung gilt; Beginn frühestens ab Zustellung/Eröffnung der Verfügung vom 30. Januar 2026.

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7. Dispositiv-Ziff. 1 sei zudem sachlich und zeitlich strikt als Übergangsmassnahme "bis zur Abklärung von Ausschlussgründen" zu fassen; das Strassenverkehrsamt sei anzuweisen, nach Vorliegen des neuen Gutachtens innert nützlicher Frist einen Endentscheid zu fällen (kein faktischer Dauerzustand). 8. Dispositiv-Ziff. 2 (Begutachtung) sei abzuändern wie folgt: 8.1 Die Abklärung ist bei einer anderen, bislang nicht involvierten Begutachtungsstelle durchzuführen (nicht B._____ , nicht C._____); die Kosten sind – entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichts – vom Kanton zu tragen. 8.2 Die Fragestellung ist neutral und ergebnisoffen zu formulieren; allfällige Auflagen/Bedingungen sind – falls überhaupt – klar und abschliessend im Dispositiv anzuordnen (nicht bloss in der Begründung / nicht der Begutachtungsstelle zu überlassen). 8.3 Primär ist – soweit fachlich möglich – im Rahmen der Begutachtung Stufe 4 eine gezielte Ergänzungsabklärung/Aktenbeurteilung (Obergutachten) vorzunehmen (insb. zu den vom Verwaltungsgericht gerügten Punkten); eine vollumfängliche erneute "Vollbegutachtung" ist nur anzuordnen, wenn mildere Mittel nachweislich nicht ausreichen. 8.4 Eine Abklärung des Alkoholkonsumverhaltens ist nur insoweit vorzunehmen, als konkrete, aktuelle und objektivierbare Anhaltspunkte für eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik bestehen; sie darf nicht allein auf einem isolierten/leicht erhöhten CDT-Wert ohne vollständige Alkoholanamnese und ohne Einbettung in die Gesamtbefunde abgestützt werden (vgl. Erwägungen des VG zur fehlenden Schlüssigkeit betreffend Alkohol). 9. Die in der Verfügung im Zusammenhang mit Dispositiv-Ziff. 2 enthaltene Fristablauf-/Folgeverfügungs- und "Verzichtserklärungs"-Mechanik (Druckregelung) sei aufzuheben; eventualiter sei klarzustellen, dass während pendentem Rechtsmittelverfahren bzw. bei gewährter Sistierung/ Fristerstreckung keine nachteiligen Folgen aus einem (behaupteten) Fristablauf abgeleitet werden dürfen. 10. Dispositiv-Ziff. 5 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) sei aufzuheben; eventualiter – falls Ziff. 5 (vorerst) bestehen bleibt – sei mindestens der Vollzug von Dispositiv-Ziff. 2 und 4 sowie sämtlicher damit zusammenhängender Vollzugsvorkehren/Fristen bis zum Entscheid über diese Beschwerde auszusetzen.

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1.3 Subeventualantrag (Auffanglösung) 11. Subeventualiter sei mir der Führerausweis bis zum Abschluss der Abklärungen provisorisch wieder zu erteilen, allenfalls unter geeigneten, verhältnismässigen Auflagen. 1.4 Ultima ratio: weniger eingriffsintensive Abklärung ("keine Stufe 4") – konditioniert ganz am Ende 12. Ultima ratio sei – falls und soweit die Beschwerdeinstanz zum Schluss gelangt, dass im konkreten Fall trotz der rechtskräftigen Ausgangslage aus dem Verfahren 2024 eine Begutachtung Stufe 4 nicht erforderlich bzw. nicht zulässig ist (insb. aus Verhältnismässigkeitsgründen und aufgrund des bereits bestehenden Abklärungsstands) – die Abklärung als weniger eingriffsintensive verkehrsmedizinische Abklärung (z.B. Stufe 3) anzuordnen."

Zudem ersuchte er um Beizug der Vorakten und um Gewährung der Akteneinsicht. Des Weiteren stellte er gleichentags, aber mit separater Eingabe, ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen.

2. Am 17. März 2026 entschied das DVI wie folgt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C. 1. Gegen den Entscheid des DVI vom 17. März 2026 erhob A._____ mit Eingabe vom 23. März 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte die folgenden Anträge:

"1. Der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 17. März 2026 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 30. Januar 2026 sei aufzuheben; eventualiter sei sie im nachfolgenden Sinn abzuändern.

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3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (§ 46 Abs. 1 und 2 VRPG). 4. Vorsorglich, soweit erforderlich superprovisorisch, sei der Vollzug von Dispositiv-Ziff. 2 und 4 der Verfügung vom 30. Januar 2026 sowie sämtlicher damit zusammenhängender Vollzugsvorkehren bis zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter bis zum Entscheid in der Hauptsache, zu sistieren, insbesondere: o es seien die Fristen betreffend Mitteilung der Begutachtungsstelle und Durchführung der Begutachtung stillzuhalten; o es dürften aus einer unterbliebenen Mitteilung oder Terminierung während hängigem Rechtsmittelverfahren keine nachteiligen Folgen abgeleitet werden; o es dürften insbesondere keine weiteren Kosten-, Sanktions- oder sonstigen nachteiligen Vollzugsfolgen ausgelöst werden.

5. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 30. Januar 2026 dahingehend abzuändern, dass der vorsorgliche Sicherungsentzug ohne Rückwirkung gilt, frühestens ab Eröffnung der Verfügung vom 30. Januar 2026. 6. Eventualiter sei die angeordnete verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer anderen, bislang nicht involvierten Begutachtungsstelle durchzuführen. 7. Eventualiter sei die Fragestellung an die Begutachtungsstelle neutral, ergebnisoffen und verhältnismässig zu formulieren; eine Alkoholabklärung sei nur insoweit vorzunehmen, als hierfür konkrete, aktuelle und objektivierbare Anhaltspunkte bestehen. 8. Subeventualiter sei der Führerausweis bis zum Abschluss der weiteren Abklärungen provisorisch wiederzuerteilen, allenfalls unter geeigneten und verhältnismässigen Auflagen. 9. Es seien die vollständigen Vorakten der Vorinstanzen beizuziehen, namentlich die Akten des Strassenverkehrsamts, des Departements Volkswirtschaft und Inneres sowie die Akten des früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons. 11. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer zumindest Ersatz seiner notwendigen Auslagen zuzusprechen."

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2. Mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2026 wurden die Fristen gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 superprovisorisch einstweilen ausgesetzt, wobei insbesondere die bis am 30. März 2026 durch das Strassenverkehrsamt angesetzte Frist zur Bekanntgabe der Begutachtungsstelle einstweilen suspendiert wurde. Dabei wurde der Beschwerdeführer zum einen auf den rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.238 vom 27. November 2025 hingewiesen, zum anderen darauf aufmerksam gemacht, dass es an ihm liege, eine Begutachtungsstelle auszuwählen, welche die entsprechenden Voraussetzungen (Verkehrsmediziner, Stufe 4) erfülle. Des Weiteren wurde ihm Frist für die Überweisung des Kostenvorschusses gesetzt und das DVI sowie das Strassenverkehrsamt wurden zur Beschwerdeantwort und Aktenvorlage aufgefordert.

3. Mit E-Mail vom 30. März 2026 übermittelte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die Mitteilung einer von ihm angefragten Begutachtungsstelle zur Kenntnisnahme.

4. Am 8. April 2026 überwies das DVI die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

5. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 14. April 2026 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort.

6. Am 14. April 2026, 15. Mai 2026, 1. Juni 2026 und 3. Juni 2026 gingen weitere E-Mail-Nachrichten des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht ein.

7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver-

- 9 waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2. Angefochten ist ein Entscheid über den vorsorglichen Entzug des Führerausweises, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, womit es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Dieser ist vorliegend aufgrund des Bestehens nicht wiedergutzumachender Nachteile selbständig anfechtbar, zumal der Beschwerdeführer während der Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzugs nicht berechtigt ist, ein Motorfahrzeug zu führen, was einen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich darstellt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.32 vom 9. April 2024, Erw. I/2).

3. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhebung, eventualiter die Abänderung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 beantragt (siehe Antrag Ziff. 2), ist darauf nicht einzutreten. Eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 136 II 539, Erw. 1.2 m.w.H.).

4. 4.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer muss darlegen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus dem Beschwerdeantrag oder im Zusammenhang mit der Begründung muss hinreichend erkennbar sein, was der Beschwerdeführer will. Dazu muss er in der Begründung ausführen, in welchen Punkten seiner Auffassung nach der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.423 vom 6. Mai 2025, Erw. I/3.1 m.w.H.). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt werden darf, dass der Beschwerdeführer darlegt, weshalb er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Einzutreten ist (vor allem auch auf Laienbeschwerden), wenn Begründung und/oder Antrag wenigstens im Ansatz vorhanden sind, bzw. wenn die angerufene Behörde erkennen kann, um was es der betreffenden Person geht und was

- 10 sie will (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.309 vom 11. August 2025, Erw. I/2.1 m.w.H.).

4.2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar ausdrücklich, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Er setzt sich in der Begründung seiner Beschwerde jedoch nicht konkret mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinander. Vielmehr bezieht er seine Ausführungen praktisch ausschliesslich auf die erstinstanzliche Verfügung des Strassenverkehrsamts, was sich auch anhand seiner diversen (Änderungs-)Anträge zeigt, die direkt gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 gerichtet sind (Anträge Ziff. 2, 4 und 5). Immerhin ergibt sich aber mit Blick auf die Beschwerdebegründung, worum es dem Beschwerdeführer im Wesentlichen geht und was er will, nämlich die Aufhebung bzw. Abänderung der – von der Vorinstanz geschützten – Anordnung des Strassenverkehrsamts, wonach er sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung unterziehen muss und ihm der Führerausweis bis dahin vorsorglich entzogen bleibt. Insofern ist die (Laien-)Beschwerdeschrift als im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG knapp genügend zu beurteilen. Dementsprechend kann in dieser Hinsicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

5. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe Erw. 3) – einzutreten.

6. Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Dies hat auch bei einer vorsorglichen Massnahme zu gelten.

II. 1. Angefochten ist der auf Abweisung der Beschwerde lautende Entscheid des DVI vom 17. März 2026, mit welchem die Anordnung des Strassenverkehrsamts gemäss Verfügung vom 30. Januar 2026 (vorsorglicher Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen mittels verkehrsmedizinischer Begutachtung) bestätigt wurde. Mit Blick auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.238 vom 27. November 2025, womit die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen wurde, stellt sich die Frage nach dem Umfang des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens.

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2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2025 folge nicht, dass jede spätere Neuverfügung schematisch oder ohne eigenständige aktuelle Begründung zulässig wäre. Vielmehr habe das Strassenverkehrsamt nach der Rückweisung neu, aktuell und verhältnismässig verfügen müssen. Daran fehle es vorliegend, soweit die neue Verfügung eine Rückwirkung auf den 16. Januar 2025 anordne, ein striktes Fristen- und Vollzugsregime etabliere und die weitere Abklärung sachlich zu weit bzw. vorgeprägt ausgestalte. Die Rückweisung ermächtige die Behörde damit nicht, den Rückweisungsauftrag mit zusätzlichem Vollzugsdruck, rückwirkender Belastung und sachlich überdehnter Fragestellung umzusetzen. Eine Rückweisung diene der rechtskonformen Neuerledigung; sie sei kein Freipass für eine verschärfte Wiederholung früherer, bereits beanstandeter Massnahmen. Indem die Vorinstanzen gleichwohl erneut eine stark belastende Verfügung mit Rückwirkung, Suspensiveffektentzug, Fristenregime und zusätzlichem Druck über weitere Verfügungen und faktische Mitwirkungszwänge erlassen hätten, werde die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids missachtet. Der angefochtene Entscheid erweise sich daher als rechtswidrig.

3. 3.1. Den Erwägungen in Rückweisungsentscheiden (mit Dispositivcharakter) kommt Bindungswirkung zu (vgl. AGVE 1986, S. 342, Erw. 4b m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.353 vom 7. Oktober 2024, Erw. I/2.2 m.w.H.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 35 zu § 58 aVRPG m.w.H.). Hebt das Verwaltungsgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an eine untere Instanz zurück, ist die erneut mit der Sache befasste Behörde – unter Vorbehalt prozessual zulässiger Noven, die eine andere Sichtweise nahelegen – an die rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichts gebunden. Die neue Entscheidung ist dabei auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Die untere Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die erwähnte Bindungswirkung erstreckt sich auch auf das Verwaltungsgericht selbst, wenn es nach dem Entscheid der unteren Instanz im zweiten Rechtsgang erneut mit der Angelegenheit befasst wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2D_5/2019 vom 26. Februar 2021, Erw. 2.1 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.353 vom 7. Oktober 2024, Erw. I/2.2).

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3.2. 3.2.1. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens WBE.2025.238 bildeten der vom Strassenverkehrsamt gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte definitive Sicherungsentzug des Führerausweises sowie die Bedingungen für dessen Wiedererteilung. Das Verwaltungsgericht gelangte mit – in Rechtskraft erwachsenem – Entscheid vom 27. November 2025 (nachfolgend: Rückweisungsentscheid) zum Schluss, das dem definitiven Sicherungsentzug zugrunde liegende verkehrsmedizinische Gutachten des B._____ könne in rechtlicher Hinsicht nicht als schlüssig erachtet werden und es mangle somit insgesamt an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht gegeben sein solle. Insofern falle es als Grundlage für einen Sicherungsentzug gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG ausser Betracht und der (damals) angefochtene Entscheid des DVI und damit auch die entsprechende Verfügung des Strassenverkehrsamts seien aufzuheben (Rückweisungsentscheid, Erw. II/3.5.5). Die Angelegenheit wurde sodann im Sinne der Erwägungen zur Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs sowie einer verkehrsmedizinischen Begutachtung und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen.

3.2.2. Es ergibt sich nicht nur unzweideutig aus den Erwägungen des Rückweisungsentscheids (siehe dort Erw. II/4.2 und 5), sondern auch – und zwar explizit – aus Urteilsdispositiv-Ziff. 1.1, dass das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Begutachtung anzuordnen hat. Somit wurde diese Frage bereits abschliessend behandelt; dem Strassenverkehrsamt kam in dieser Hinsicht folglich kein Beurteilungsspielraum mehr zu. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass es mit Verfügung vom 30. Januar 2026 eine verkehrsmedizinische Begutachtung verfügt hat. An die rechtskräftig statuierte Vorgabe, wonach eine solche Begutachtung anzuordnen sei, ist jedoch nicht nur das Strassenverkehrsamt, sondern sind (im zweiten Rechtsgang) auch die Rechtsmittelinstanzen gebunden. Die Frage, ob eine verkehrsmedizinische Begutachtung durchzuführen ist, konnte demnach nicht erneut Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein. Dementsprechend hätte die Vorinstanz in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.434 vom 30. Juni 2021, Erw. I/3.1, wonach das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen – wie etwa das Fehlen eines rechtskräftigen Entscheids in der gleichen Sache – von Amtes wegen zu prüfen und, falls die Vorinstanz das Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung übersehen hat, dies auch noch im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist). Das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids ist daher von Amtes wegen richtigzustellen. Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts für sich abzuleiten. Im vorliegenden Ver-

- 13 fahren erweisen sich seine Einwände gegen die verkehrsmedizinische Begutachtung an sich als unbehelflich. Dementsprechend ist seine Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

3.2.3. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122, Erw. 5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 m.w.H.). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021, Erw. 2 m.w.H.). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche die Fahrzeugführerinnen und -führer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 m.w.H.). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.438 vom 24. März 2025, Erw. II/4.1).

Auch was den vorsorglichen Sicherungsentzug angeht, hat das Verwaltungsgericht nicht nur in den Erwägungen des Rückweisungsentscheids, sondern auch explizit in Urteilsdispositiv-Ziff. 1.1 festgehalten, das Strassenverkehrsamt habe den Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorglich zu entziehen, wobei es die Gründe, weshalb von ernsthaften Zweifeln an seiner Fahreignung auszugehen ist, dargelegt hat (Rückweisungsentscheid, Erw. II/4.3 und 5). Auch daran war das Strassenverkehrsamt grundsätzlich gebunden, zumal sich an der Ausgangslage seit Ergehen des Rückweisungsentscheids nichts Massgebliches geändert hat. Insbesondere liegen keine neuen Tatsachen vor, die eine andere Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers und damit den vorsorglichen Sicherungsentzug rechtfertigen würden. Zwar wurden seit Ergehen des Rückweisungsentscheids neuere Laborberichte betreffend Cannabisabstinenz erstellt (Dezember 2025 bis März 2026 [Beschwerdebeilage 8]). Allerdings sind auch diese nicht ge-

- 14 eignet, die bestehenden ernsthaften Zweifel an der Fahreignung zu beseitigen (vgl. Rückweisungsentscheid, Erw. II/4.3). Zum einen ist unklar, wie diese Ergebnisse zustande kamen, insbesondere ob die Vorgaben der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) eingehalten wurden (namentlich Abgabe von Urinproben unter Sichtkontrolle und in unregelmässigen Abständen mit jeweils kurzfristiger Terminierung seitens der Untersuchungsstelle; siehe dazu bereits die Hinweise im Rückweisungsentscheid, Erw. II/4.2). Zum anderen ist die zuletzt untersuchte Urinprobe vom 11. März 2026 als verdünnt zu betrachten und daher unverwertbar.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, in Bezug auf den Gefährdungsaspekt seien seine persönlichen und beruflichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 3.8), so übersieht er, dass das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit bei einem (vorsorglichen) Sicherungsentzug regelmässig das private Interesse am Besitz des Führerausweises überwiegt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.2 vom 28. Februar 2019, Erw. II/4.8). Deshalb können persönliche oder berufliche Umstände hier nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.233 vom 9. Dezember 2024, Erw. II/6.6). Entscheidend für den vorsorglichen Sicherungsentzug ist – wie erwähnt – einzig, ob ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestehen (vgl. Art. 30 Abs. 1 VZV), was das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. November 2025 bereits festgestellt hat und was nach wie vor der Fall ist, weshalb der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Zwischenzeugnis vom 21. April 2026 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Im Übrigen wird es Sache der Gutachterin oder des Gutachters sein, die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, sofern relevant, entsprechend zu berücksichtigen.

Auch was der Beschwerdeführer hinsichtlich der aus seiner Sicht unzulässigen Rückdatierung des Entzugsdatums vorbringt (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 3.4), ist unbegründet. Es ist unbestritten, dass ihm die ursprüngliche Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Januar 2025 am 16. Januar 2025 zugestellt wurde (vgl. Akten Strassenverkehrsamt, act. 124–127) und er seither – infolge Entzugs der aufschiebenden Wirkung in den Rechtsmittelverfahren – über keine Fahrberechtigung mehr verfügt. Zwar fiel diese Verfügung mit dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts dahin. Allerdings vermochte dies angesichts des Ergebnisses des Rückweisungsentscheids (vgl. Urteilsdispositiv-Ziff. 1.1. und 1.3) nichts am Umstand zu ändern, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers nach wie vor entzogen blieb. Die Rückdatierung des vorsorglichen Sicherungsentzugs auf den 16. Januar 2025 bedeutet somit nicht, dass zusätzlich in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde. Im Gegenteil würde eine – wie von ihm verlangte – Datierung auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung des Strassenver-

- 15 kehrsamts vom 30. Januar 2026 – sprich auf den 2. Februar 2026 (vgl. Zustellnachweis der Post gemäss der auf der Verfügung befindlichen Sendungsnummer) – bedeuten, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch vom 16. Januar 2025 bis 1. Februar 2026 fahrberechtigt gewesen wäre, was einerseits nicht den Tatsachen entspricht und ihm andererseits ungerechtfertigte Vorteile verschaffen könnte, beispielsweise wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass er im fraglichen Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt hätte. Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Anpassung des Entzugsdatums ist daher nicht zu entsprechen.

Nach dem Gesagten ist nach wie vor davon auszugehen, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen. Folglich ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

4. Offen gelassen wurden im Rückweisungsentscheid einzig die Modalitäten der durchzuführenden verkehrsmedizinischen Begutachtung. Soweit die vom Strassenverkehrsamt vorgegebenen Begutachtungsmodalitäten angesichts des Umstands, dass sie inhaltlich exakt mit jenen übereinstimmen, die bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. September 2024 festgelegt worden waren (Akten Strassenverkehrsamt, act. 59; vgl. Rückweisungsentscheid, Erw. II/4.2), überhaupt noch einer Überprüfung zugänglich sind, vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was deren Rechtmässigkeit in Frage stellen könnte.

In Bezug auf seinen – nicht weiter begründeten – (Eventual-)Antrag, wonach die angeordnete verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer anderen, bislang nicht involvierten Begutachtungsstelle durchzuführen sei (Antrag Ziff. 6), ist nicht auszumachen, inwiefern die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 den Beschwerdeführer bei seiner Wahl der Begutachtungsstelle einschränken würde. Als Vorgabe wird lediglich genannt, dass die Begutachtung bei einer Fachperson mit dem Titel Verkehrsmediziner/in SGRM (Arzt der Stufe 4) durchzuführen sei. Dass es sich um eine Arztperson der Stufe 4 handeln muss, wurde bereits im Rückweisungsentscheid – unter Verweis auf die rechtskräftige Verfügung vom 25. September 2024 – festgehalten (Rückweisungsentscheid, Erw. II/4.2). Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer jedoch frei, für welche Begutachtungsstelle er sich entscheidet. Insofern ist er in dieser Hinsicht nicht (zusätzlich) beschwert; es mangelt ihm daher am notwendigen Rechtsschutzinteresse. Die Vorinstanz hätte daher in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich auch in dieser Hinsicht abzuweisen.

Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, die Fragestellung an die Begutachtungsstelle sei neutral, ergebnisoffen sowie verhältnismässig zu formulieren und eine Alkoholabklärung sei nur insoweit vorzunehmen, als

- 16 hierfür konkrete, aktuelle und objektivierbare Anhaltspunkte bestünden (Antrag Ziff. 7). Er zeigt in der Begründung seiner Beschwerde jedoch nicht auf, inwiefern die Fragestellung an die Begutachtungsstelle in Ziff. 4 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 "vorgeprägt" wäre oder den Eindruck vermitteln würde, das Ergebnis sei "im Voraus in Richtung fehlender Fahreignung oder bestimmter Wiederzulassungsvoraussetzungen vorstrukturiert" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 3.6). Im Gegenteil handelt es sich um die üblichen Standardfragen im Rahmen der Durchführung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung, die weder einseitig geprägt sind noch das Ergebnis vorgeben oder die Gutachterin oder den Gutachter in der Beurteilung in irgendeiner Weise einschränken. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werden der Gutachterstelle dabei auch keine "Auflagen oder Bedingungen" überlassen. Worin eine, wie der Beschwerdeführer vorbringt, "unzulässige Delegation hoheitlicher Festlegungen" bestehen soll, erhellt nicht. Sofern sich der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auf die Erwägungen im Rückweisungsentscheid beziehen sollte (siehe dort Erw. II/4.4), ist daran zu erinnern, dass diese die (hoheitliche) Anordnung von Wiedererteilungsbedingungen im Rahmen des definitiven Sicherungsentzugs betreffen und hier aufgrund des unterschiedlichen Verfahrensstadiums respektive Verfahrensgegenstands nicht massgeblich sind. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die durchzuführende Abklärung unnötig oder unverhältnismässig ausgeweitet worden wäre.

Gemäss rechtskräftigem Rückweisungsentscheid steht fest, dass sich der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung bei einer Arztperson der Stufe 4 zu unterziehen hat. Es handelt sich dabei um eine umfassende Abklärung einer möglicherweise vorliegenden Suchtproblematik, die nicht nur – wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint – auf gewisse Punkte beschränkt ist. Dass im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Begutachtung auch das Alkoholkonsumverhalten erfragt wird, ist nicht zu beanstanden, gehört doch unter anderem auch eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend Konsumverhalten bzw. Muster und Motivationen des Konsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auch auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen zu den Abklärungen, die sich in diesem Zusammenhang aufdrängen können (vgl. Rückweisungsentscheid, Erw. II/2.3). Dies gilt insbesondere auch im Fall des Beschwerdeführers. Zwar wurde im Rückweisungsentscheid unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass nicht lediglich auf einen auffälligen CDT-Wert abgestellt werden dürfe, um das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik zu begründen (Rückweisungsentscheid, Erw. II/3.5.4.4). Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtungen vom 17. Dezember 2024 und vom 26. August 2025 auffällige CDT-Werte festgestellt wurden (vgl. Akten Strassenver-

- 17 kehrsamt, act. 146, 283), die im Zusammenhang mit seiner anlässlich der Begutachtung vom 17. Dezember 2024 getätigten Aussage, wonach er nur selten Alkohol trinke, durchaus erklärungs- und damit abklärungsbedürftig sind. Sollten sich anlässlich der durchzuführenden Begutachtung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik vorliegen könnte, ist es der Gutachterin oder dem Gutachter – wie bereits im Rückweisungsentscheid dargelegt (siehe dort Erw. II/3.5.3) – unbenommen respektive besteht gar eine gutachterliche Sorgfaltspflicht, entsprechende Hinweise im Gutachten anzubringen oder den festgestellten Auffälligkeiten nachzugehen. Soweit der Beschwerdeführer die Abklärung des Alkoholkonsumverhaltens in Frage stellt (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 3.7), kann ihm daher nicht gefolgt werden.

Die vom Strassenverkehrsamt festgelegten und vom DVI bestätigten Modalitäten der Durchführung der Begutachtung erweisen sich damit als rechtmässig und die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht abzuweisen. Nachdem die Frist für die Durchführung der Begutachtung gemäss Ziff. 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 demnächst verstrichen sein wird, ist vorliegend eine neue Frist festzulegen. Der Beschwerdeführer ist demnach zu verpflichten, innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den Begutachtungstermin zu absolvieren. Das Ansetzen einer neuen Frist für die vom Strassenverkehrsamt für die Kostengutsprache geforderte Mitteilung der ausgewählten Begutachtungsstelle erübrigt sich, da gemäss Angaben des Beschwerdeführers mittlerweile eine Kostengutsprache vorzuliegen scheint.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist von Amtes wegen anzupassen, da die Vorinstanz übersehen hat, dass es insbesondere in Bezug auf die Frage, ob eine verkehrsmedizinische Begutachtung durchzuführen ist, an einer Sachurteilsvoraussetzung mangelte. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer eine dreimonatige Frist für die Wahrnehmung des Begutachtungstermins zu setzen.

6. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 17. März 2026 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2). Der Beschwerdeführer beantragt, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Antrag Ziff. 3). Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 46 VRPG) kann verzichtet werden, wenn der Entscheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.2 vom 8. März 2022, Erw. II/6 m.w.H.). Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschieben-

- 18 den Wirkung gegenstandslos, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen ist.

Dasselbe gilt auch für das Begehren des Beschwerdeführers, den Vollzug von Dispositiv-Ziff. 2 und 4 der Verfügung vom 30. Januar 2026 sowie sämtlicher damit zusammenhängender Vollzugsvorkehren bis zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter bis zum Entscheid in der Hauptsache, vorsorglich, soweit erforderlich superprovisorisch, zu sistieren (Antrag Ziff. 4). Im Übrigen wurden die Fristen gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2026 superprovisorisch einstweilen ausgesetzt. Damit wurde diesem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers entsprochen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss (§ 32 Abs. 2 VRPG) und mangels anwaltlicher Vertretung (§ 29 Abs. 1 VRPG) nicht auszurichten.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

1.2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 17. März 2026 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

1.3. Der Beschwerdeführer hat innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Termin für die verkehrsmedizinische Begutachtung zu absolvieren.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'900.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

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3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Mitteilung an: den Regierungsrat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 23. Juni 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Schircks Lang

WBE.2026.124 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.06.2026 WBE.2026.124 — Swissrulings