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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.05.2026 WBE.2026.10

19 mai 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·8,692 mots·~43 min·14

Texte intégral

Verwaltungsgericht 1. Kammer

WBE.2026.10 / sr / wm (B.2025.33) Art. 93

Urteil vom 19. Mai 2026

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichterin Bärtschi Gerichtsschreiberin Ruchti

Beschwerdeführerin A._____ unentgeltlich vertreten durch MLaw Thomas Huber, Rechtsanwalt, Eichwaldstrasse 7, 6005 Luzern

gegen

Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutz (Hundehalteverbot, Beschlagnahmung Hund "B._____")

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 28. November 2026

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. 1. A._____ hielt eine erste Hündin mit dem Namen "B._____" der Rasse Cane Corso, die vom Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst (VeD), nach einer Tierschutzmeldung über eine tierschutzwidrige Haltung und einer daraufhin durchgeführten Tierschutzkontrolle mit Verfügungen vom 9. September 2024 und 26. September 2024 zuerst provisorisch und dann definitiv beschlagnahmt wurde, unter Entzug des Eigentums von A._____. Die Verfügung vom 26. September 2024 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Seit 18. März 2025 hält A._____ einen neuen, gemischt-rassigen Junghund mit dem Namen "B._____". Am 5. Mai 2025 leitete der Aargauische Tierschutzverein eine Meldung des Vermieters der Wohnung von A._____ an den VeD weiter, wonach sie das Tier auf dem kleinen Balkon der Wohnung verwahrlosen lasse. Es halte sich permanent dort auf, versäubere sich auf dem Balkon und belle und jaule ständig. Der Urin fliesse auf den Balkon der unterliegenden Mieter. Er (der Vermieter) habe deswegen schon Reklamationen von anderen Mietern und Nachbarn in den umliegenden Häusern erhalten. A._____ sei selten zu Hause und der Hund harre (über das Wochenende) bis zu zwei Tage lang ununterbrochen allein auf dem Balkon aus. Telefonanrufe des Vermieters nehme A._____ nicht entgegen.

3. Am 6. Mai 2025 führte der VeD in der Wohnung von A._____ eine unangemeldete Haltungskontrolle durch und stellte dabei verschiedene Mängel in der Hundehaltung fest (verklebter Urin in der Wohnung sowie Urin und Kot auf dem Balkon; fehlendes Futter und Wasser; verschiedene Gegenstände in der Wohnung und auf dem Balkon, unter anderem für das Tier giftige Zigarettenstummel, die eine Verletzungs- bzw. Vergiftungsgefahr für den Welpen bergen). Das Tier selbst zeigte sich unsicher und wies Lähmungserscheinungen auf.

Gleichentags ordnete der VeD Sofortmassnahmen an, mit denen A._____ Frist angesetzt wurde zur Behebung der Mängel, zum Nachweis der Mängelbehebung (mittels Bericht und Fotos) und zur Anmeldung bei einer Hundeschule. Ausserdem wurde sie zur Absolvierung eines Hundehalterkurses verpflichtet, alles unter Strafandrohung und Kostenfolgen.

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4. Am 20. Mai 2025 erhielt der VeD eine weitere Meldung des Vermieters der Wohnung von A._____. Demnach habe sich die Situation betreffend ihre Hundehaltung nach einer zwischenzeitlichen kurzen Verbesserung wieder verschlechtert.

5. Am 21. Juni 2025 gingen beim VeD via Web-Kontaktformular sowie bei der Kantonspolizei Meldungen über nächtliches Gebell an der Wohnadresse von A._____ ein, die einen Polizeieinsatz vor Ort auslösten. Gemäss Polizeirapport hielt sich ihr Hund seit ca. 21.45 Uhr allein in der Wohnung auf und bellte beim Eintreffen der Patrouille um 23.06 Uhr immer noch "akut" auf dem Balkon und durch das geöffnete Fenster auf der gegenüberliegenden Seite der Wohnung.

6. Am 24. Juni 2025 führte der VeD eine weitere Haltungskontrolle in der Wohnung von A._____ durch. Dabei wurde rapportiert, dass ihr Hund entgegen den am 6. Mai 2025 angeordneten Sofortmassnahmen nicht dem Tierarzt vorgestellt worden sei, die Halterin das Tier stundenlang unbetreut in der Wohnung belassen und keine Anmeldung bei der Hundeschule vorgelegt habe.

Als Sofortmassnahme verfügte der VeD gegenüber A._____ gleichentags eine provisorische Beschlagnahmung des Hundes "B._____" sowie ein Tierhalteverbot (Hunde) wegen wiederholter Wiederhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung. Diese Anordnungen wurden unter Strafandrohung gestellt.

7. Eine tierärztliche Untersuchung des Hundes am 27. Juni 2025 ergab den Befund einer Entzündung mit eitrigen Belägen am linken Ohr, einer fraglichen intermittierenden leichten Lahmheit am Bewegungsapparat und eines anfänglich unsicheren und vorsichtigen Verhaltens.

8. Am 1. Juli 2025 nahm A._____ ablehnend zu den am 24. Juni 2025 vom VeD verfügten Sofortmassnahmen (provisorische Beschlagnahmung und Tierhalteverbot) Stellung.

B. Am 15. Juli 2025 erliess der VeD die folgende Verfügung:

I. A._____ wird es ab sofort untersagt, Hunde zu halten und zu betreuen.

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II. Der Hund "B._____", Chip aaa, wird definitiv beschlagnahmt. III. Die Gesamtkosten von Fr. 480.00, bestehend aus den Kosten für die Beanstandungen anlässlich der Kontrolle vom 24. Juni 2025 von Fr. 150.00, der Wegpauschale von Fr. 50.00 sowie der Gebühr der Verfügung von Fr. 280.00, werden A._____ auferlegt. Der Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu begleichen. IV. Die Kosten im Rahmen der Unterbringung, Betreuung und Pflege des Hundes "B._____" werden A._____ bis zum Verfahrensabschluss vollumfänglich auferlegt und mit separater Verfügung erhoben, sobald alle Kosten bekannt sind. V. Einer Beschwerde gegen die Massnahmen gemäss Ziffern I. und II. wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VI. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: "Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst." VII. [Zustellung]

C. 1. Dagegen erhob A._____ am 20. August 2025 Beschwerde beim DGS und stellte die folgenden Anträge:

1. Es seien die Ziffern I. bis IV. der Verfügung vom 15. Juli 2025 ersatzlos aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die Hündin B._____ (geb. tt.mm.jjjj, Chip aaa) zurückzugeben. Eventualiter sei die Rückgabe der Hündin B._____ an die Beschwerdeführerin unter Auflagen und Bedingungen im Sinne der Beschwerdebegründung anzuordnen und durchzuführen. Subeventualiter sei das Hundehalteverbot auf zwei Jahre zu befristen. 2. In Bezug auf Ziffer V (den Entzug der aufschiebenden Wirkung betreffend das Hundehalteverbot und die Beschlagnahmung von Hündin B._____) wird seitens der Beschwerdeführerin beantragt, dass diese Anordnung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens umgehend, eventualiter nach Anhörung der Beschwerdegegnerin, aufgehoben wird unter Anordnung von Auflagen und Bedingungen im Sinne der Beschwerdebegründung.

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3. Subsubeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1% MWST) zu Lasten der Staatskasse des Kantons Aargau. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei vor Eröffnung des Entscheides die Gelegenheit zu geben, seine Aufwendungen in Form einer detaillierten Kostennote geltend zu machen.

2. Mit Zwischenentscheid vom 18. September 2025 wies das DGS, Generalsekretariat, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäss Antrag 2 der Beschwerde ab. Dieser Entscheid wurde von A._____ nicht weitergezogen.

3. Am 28. November 2025 fällte das DGS, Generalsekretariat, den folgenden Endentscheid:

1. Die Beschwerde vom 20. August 2025 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 2'400.–, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

D. 1. Diesen Entscheid liess A._____ mit Beschwerde vom 9. Januar 2026 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den folgenden Anträgen:

1. Es sei in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Ziffer 1 des Beschwerdeentscheids vom 28. November 2025 aufzuheben. Es sei das gegen die Beschwerdeführerin angeordnete lebenslängliche Hundehalteverbot unter Auflagen im Sinne der Beschwerdebegründung aufzuheben, eventualiter auf zwei Jahre zu befristen. Subeventualiter sei die Hündin B._____ (geb. tt.mm.jjjj, Chip aaa) der Beschwerdeführerin zurückzugeben. 2. In Bezug auf Ziffer 4 (den Entzug der aufschiebenden Wirkung betreffend das Hundehalteverbot und die Beschlagnahmung von Hündin B._____) wird seitens der Beschwerdeführerin beantragt, dass diese Anordnung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens umgehend, eventualiter nach

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Anhörung der Beschwerdegegnerin, aufgehoben wird unter Anordnung von Auflagen und Bedingungen im Sinne der Beschwerdebegründung. 3. Subsubeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. In Aufhebung von Ziffern 2 und 3 des Beschwerdeentscheides seien Verfahrenskosten – sowohl für das Verwaltungsverfahren, das Beschwerdeverfahren als auch für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren – unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1% MWST) zu Lasten der Staatskasse des Kantons Aargau zu verlegen und dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, sofern und soweit dem Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattgegeben wird. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei vor Eröffnung des Entscheides die Gelegenheit zu geben, seine Aufwendungen in Form einer detaillierten Kostennote geltend zu machen.

2. Mit Verfügung der instruierenden Verwaltungsrichterin vom 13. Januar 2026 wurde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung aufgefordert, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse lückenlos zu belegen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2026 beantragte das DGS, Generalsekretariat, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

4. Nach Eingang ergänzender Angaben und Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2026 wurde ihr mit Instruktionsverfügung vom 23. Februar 2026 für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrens- und eigenen Parteikosten bewilligt, mit Einsetzung ihres Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. Gemäss § 3 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111) vollzieht der kantonale Veterinärdienst (VeD) die Tierschutzgesetzgebung. Beschwerden gegen Entscheide des VeD beurteilt das DGS (vgl. § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Der Beschwerdeentscheid des DGS unterliegt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Insofern ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.

2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

3. Die Vorinstanz hat im hier angefochtenen Entscheid vom 28. November 2025 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 4). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. wieder zu erteilen, indem Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids (unter Auflagen und Bedingungen) aufgehoben werden soll (Antrag 2), entweder sofort oder nach Anhörung der Vorinstanz.

Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 46 VRPG) kann verzichtet werden, wenn der Entscheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.193 vom 25. Juni 2025, Erw. I/3, und WBE.2022.2 vom 8. März 2022, Erw. II/6 mit Hinweisen). Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

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II. 1. Die Beschwerdeführerin erachtet die ihr gegenüber angeordneten Massnahmen, primär das unbefristete, angeblich lebenslängliche Hundehalteverbot, jedoch auch die Beschlagnahmung ihrer Hündin "B._____" als unverhältnismässig. In diesem Zusammenhang rügt sie neben Rechtsverletzungen eine falsche und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Aus der Beschwerdebegründung (S. 14 Rz. 35) erhellt, dass der Antrag auf Rückgabe von "B._____" bzw. Aufhebung der Beschlagnahmung entgegen entsprechender Bezeichnung (im Rechtsbegehren) kein eigentliches Eventualbegehren darstellt. Er wird nicht von der Abweisung des Antrags auf Aufhebung oder Befristung des Hundehalteverbots abhängig gemacht. Vielmehr vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass im Falle der Aufhebung oder Befristung des Hundehalteverbots auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beschlagnahmung gegeben seien. Entsprechend ist der Antrag auf Rückgabe von "B._____" als Hauptantrag neben demjenigen auf Aufhebung des Hundehalteverbots zu verstehen. Nur der Antrag auf Befristung des Hundehalteverbots wird eventualiter, für den Fall der Aufrechterhaltung des Hundehalteverbots gestellt.

Ferner wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Gehörsverletzung und Rechtsverweigerung vor, indem sie nicht oder nicht in der erforderlichen Tiefe geprüft habe, ob anstelle der angeordneten mildere Massnahmen (Auflagen für die Tierhaltung) in Frage kämen, beispielsweise die Androhung eines Tierhalteverbots bei erneuter Widerhandlung, die Führung eines Tagebuchs mit den für die Hundehaltung zentralen Eckpunkten des Tages, die Abstattung von Kontrollbesuchen seitens des VeD, die Anordnung von regelmässigen Tierarztbesuchen sowie die verbindliche Festlegung von Hundeschule-Lektionen mit Leistung von Schulungsnachweisen und Installation einer Meldepflicht von Zuwiderhandlungen für den behandelnden Tierarzt und den Betreiber der Hundeschule. Die Beschwerdeführerin wäre sodann bereit, im Halsband der Hündin einen GPS-Tracker zu montieren, damit jederzeit geprüft werden könne, wann welche räumlichen Aktivitäten erfolgten.

Auf die formelle Rüge der Gehörsverletzung ist aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) vorab einzugehen.

2. 2.1. Unter Art. 29 Abs. 2 BV fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig

- 9 angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54, Erw. 2b). Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BGE 136 I 229, Erw. 5.2; 134 I 83, Erw. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_306/2024 vom 19. Juni 2025, Erw. 4.2).

2.2. In Erw. 2.5.4 des angefochtenen Entscheids äusserte sich die Vorinstanz ausführlich dazu, weshalb sie die Beschlagnahmung der Hündin "B._____" und das Hundehalteverbot als verhältnismässig, insbesondere in Ermangelung gleich wirksamer milderer Massnahmen als erforderlich einstuft. Weniger belastende Massnahmen (darunter die Androhung der Beschlagnahmung und die Führung eines Tagebuchs betreffend Aspekte der Hundehaltung) wertete die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände als nicht erfolgsversprechend und zielführend. Aufgrund dieser Erwägungen war es der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit und Erforderlichkeit der angeordneten Massnahmen ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht ans Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Damit erweist sich die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin als vollständig unbegründet.

Dass die Vorinstanz bei der Prüfung von milderen Massnahmen zu anderen Schlüssen gelangte als die Beschwerdeführerin, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern betrifft die materielle Begründetheit der Beschwerde. In ihren Ausführungen zur angeblichen Gehörsverletzung (Beschwerde, S. 10 ff. Rz. 22 ff.) rügt denn die Beschwerdeführerin auch schwerpunktmässig wiederum die Unverhältnismässigkeit der Massnahmen ("fehlendes Augenmass"). Indem sie die argumentativen Schlussfolgerungen der Vorinstanz als "untauglich" qualifiziert (Beschwerde, S. 13 f. Rz. 32), offenbart sie, dass sie die Argumente der Vorinstanz durchaus versteht und richtig einordnen, aber ihnen inhaltlich nicht folgen kann. Für die Verständlichkeit des Entscheids und der Überlegungen, von denen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess, brauchte sich die Vorinstanz nicht explizit mit sämtlichen Vorschlägen der Beschwerdeführerin für mildere Massnahmen zur Gewährleistung einer besseren Tierhaltung auseinanderzusetzen.

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Für die Beschwerdeführerin ist aufgrund der Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auch so erkennbar, dass die Vorinstanz diese Vorschläge allesamt als nicht (hinreichend) zwecktauglich verwarf.

3. 3.1. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien rechtswidrig, willkürlich und in sich widersprüchlich. Zum einen übernehme sie die Haltung des VeD, wonach ein stimmiges Gesamtbild einer dauerhaft tierschutzwidrigen Hundehaltung vorliege. Zum anderen anerkenne sie, dass die Hundehaltung der Beschwerdeführerin nicht gänzlich mangelhaft sei respektive teilweise auch positive Aspekte aufweise. Diese beiden Feststellungen seien nicht miteinander vereinbar.

Die Beschwerdeführerin sei sich bewusst, dass sie keine Musterschülerin gewesen sei. Jedoch seien die tatsächlichen Beanstandungen weit weniger dramatisch als geschildert. Bei der Gesundheitsgefährdung habe die Vorinstanz einräumen müssen, dass diese für sich genommen nicht ausreichen würde, um die angeordneten Massnahmen zu rechtfertigen.

Soweit auf Aussagen und Meldungen ihres Vermieters abgestellt werde, sei darauf hinzuweisen, dass das Beweismass der Glaubhaftmachung nicht genüge. Richtigzustellen sei insbesondere, dass sie ihre Hündin keinen gefährlichen Gegenständen (Zigarettenstummel) ausgesetzt habe, wenn diese in ihrem Schlafzimmer geschlafen habe. Sie gewähre ihrer Hündin auch genügend Auslauf, indem sie regelmässig Spaziergänge in der Nachbarschaft und bei Ausflügen über den ganzen Tag verteilt unternehme. Es gebe Fotos und Zeugen, welche die tierschutzgerechte und liebevolle Haltung belegten. Die Aussage des Vermieters, "B._____" sei bis zu zwei Tage lang allein auf dem Balkon gewesen, sei äusserst fragwürdig. Er werde ihre Wohnung kaum 48 Stunden lang ständig beobachtet haben. Ohne ordentliches Beweisverfahren sei es unhaltbar und willkürlich, von der Richtigkeit dieser Behauptungen auszugehen. Die Hündin sei ihrem Alter entsprechend sozialisiert, woran ihre Schüchternheit gegenüber ihr unbekannten Personen nichts ändere. Die schüchterne und vorsichtige Haltung sei gegenüber einem aggressiven Verhalten vorzuziehen. Dass sie am Abend des 21. Juni 2025 gebellt habe, sei sicherlich darauf zurückzuführen, dass eine einmalige Hektik ausgebrochen sei, als die Nachbarn und die Polizei geklingelt hätten und ihre Wohnung betreten wollten. Daraus dürfe nicht auf ein erhebliches psychisches Leiden der Hündin geschlossen werden.

Die Vorinstanz habe in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise (Zeugenbefragung, Expertise über die korrekte Tierhaltung der Beschwerdeführerin

- 11 und die Anpassungsfähigkeit der Hündin) verzichtet, obwohl das Bundesgericht bei derart einschneidenden Massnahmen wie einer definitiven Beschlagnahmung und der Verhängung eines Tierhalteverbots eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Umstände verlange und die Vorinstanz zu Recht auch positive Aspekte in der Tierhaltung der Beschwerdeführerin erkannt habe.

3.2. Die Vorinstanz hält dagegen, sie habe den Sachverhalt sorgfältig geprüft. Dass es auch positive Aspekte in der Hundehaltung der Beschwerdeführerin gebe, stehe der Annahme nicht entgegen, dass die negativen Aspekte überwiegen würden. Wegen dieser stark überwiegenden negativen Aspekte sei konsequenterweise von einer Tierhaltung unter völlig ungeeigneten Bedingungen ausgegangen worden. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerspruch könne nicht erkannt werden, denn auch eine dauerhaft tierschutzwidrige Hundehaltung könne einzelne positive Aspekte aufweisen.

Bezüglich der für den Hund zugänglichen, hochgiftigen Zigarettenstummel seien lediglich die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin (in Rz. 19 [1] und 23 der Beschwerde) mit den Akten (act. 25) abgeglichen und daraus konkrete Schlüsse gezogen worden. Es möge sein, dass die Beschwerdeführerin "B._____" teilweise ausgeführt habe und dass sie teilweise Kontakt zu anderen Menschen und Hunden gehabt habe. Sämtliche der angeführten Meldungen und Vorfälle legten jedoch den Schluss nahe, dass der Hund über mehrere Wochen hinweg zu oft und zu lange Zeit allein gelassen und nur in ungenügendem Mass ausgeführt worden sei. Dadurch sei "B._____" zu wenig sozialisiert worden, was sie insgesamt in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert habe. Entsprechend habe sie sich durch ihr Gebell bemerkbar gemacht. Mehrere Personen hätten unabhängig voneinander und auf einen Zeitraum von eineinhalb Monaten verteilt gemeldet, dass "B._____" oft allein in der Wohnung gewesen sei. Deshalb habe die Vorinstanz die Meldung des Vermieters vom 5. Mai 2025 als glaubwürdig erachtet. Unter der mangelnden Sozialisierung habe die Hündin erheblich psychisch gelitten.

Die Gründe für die vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung seien in Erw. 2.2.4 des angefochtenen Entscheids dargelegt worden. Insbesondere eine Expertise sei nicht erforderlich.

3.3. Die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet und teilweise auch zu unspezifisch.

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Ein Widerspruch in den vorinstanzlichen Sachverhaltsannahmen kann tatsächlich nicht erkannt werden. Es ist nicht widersprüchlich, die Haltebedingungen trotz anerkannter einzelner positiver Aspekte wegen überwiegender negativer Aspekte als insgesamt ungeeignet zu betrachten.

Der Vorwurf des von der Vorinstanz angeblich falsch angewandten Beweismasses (Glaubhaftmachung anstatt Vollbeweis) ist nicht stichhaltig. Bei der Feststellung von Tierschutzverstössen sind die Behörden insbesondere im Bereich der Heimtierhaltung, die keiner behördlichen Aufsicht unterliegt, auf Anzeigen von Tierärzten, Privaten und Tierschutzorganisationen angewiesen. Die zuständige Behörde hat den von Dritten gemeldeten Vorfällen nachzugehen (vgl. ANTOINE F. GOETSCHEL/ALEXANDER FERRARI, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Eine vorläufige Darstellung des verwaltungsrechtlichen Tierschutzes aus rechtswissenschaftlicher Sicht durch den Global Animal Law GAL Verein [nachfolgend: Tierleitfaden 1.1], Zürich, 22. August 2018, S. 22). Deswegen hat der VeD auf die Meldungen des Vermieters vom 5. Mai 2025 (Vorakten, act. 102 f.) und 20. Mai 2025 (Vorakten, act. 86 f.), eine anonymisierte Meldung aus der Nachbarschaft vom 21. Juni 2025 (Vorakten, act. 85) und den Polizeirapport zum Vorfall vom 21. Juni 2025 (Vorakten, act. 67 f.) hin am 6. Mai 2025 (Vorakten, act. 95 ff.) und am 24. Juni 2025 (Vorakten, act. 81 ff.) je eine unangemeldete Haltungskontrolle in der Wohnung der Beschwerdeführerin durchgeführt und dabei aus eigener Wahrnehmung Mängel in der Tierhaltung der Beschwerdeführerin festgestellt und ausführlich dokumentiert, welche die Darstellung in den jeweiligen Meldungen zumindest teilweise stützen.

So sprechen etwa die vorgefundenen Urin- und Kotspuren auf dem Balkon (Vorakten, act. 92 f.) eindeutig dafür, dass sich der Hund dort mehrfach versäubert hat, woraus wiederum zu schliessen ist, dass er nicht regelmässig ausgeführt, sondern für längere Phasen in der Wohnung der Beschwerdeführerin sich selbst überlassen wurde. Was die gefährlichen Gegenstände, insbesondere die für Hunde hochgiftigen Zigarettenstummel anbelangt, ist aus den Fotos der Haltungskontrolle vom 6. Mai 2025 (Vorakten, act. 88 ff.) hinreichend ersichtlich, dass "B._____" Zugang zum Schlafzimmer der Beschwerdeführerin hatte (wo auch die zerlegten Kartonschachtel vorgefunden wurde) und dort u.a. Zigarettenstummel gut erreichbar für den Welpen auf einer Schale auf dem Boden lagen. Selbst wenn es sich dabei nicht um einen Dauerzustand gehandelt haben sollte, zeugt das Ganze von der mangelnden Sensibilität der Beschwerdeführerin, ihre Wohnung vollständig frei von für einen (jungen) Hund potenziell gefährlichen Gegenständen zu halten. Im Übrigen sind auch die ebenfalls festgestellten Elektrokabel (Vorakten, act. 91) bei der Haltung von jungen Hunden wegen eines nicht auszuschliessenden Durchbisses tendenziell gefährlich.

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Die Feststellung, dass "B._____" häufig in der Wohnung der Beschwerdeführerin und auf dem dazugehörigen Balkon allein war und des Öfteren, auch nachts bellte, wurde übereinstimmend von verschiedenen Personen geschildert und schliesslich beim Polizeieinsatz vom 21. Juni 2025, der durch die anonymisierte Meldung diesen Datums ausgelöst worden war, rapportiert. In Anbetracht dessen, dass der Hund schon lange vor dem Eintreffen der Polizeipatrouille bellte, lässt sich sein Gebell nicht mit der Hektik des Polizeieinsatzes erklären, wie dies die Beschwerdeführerin glauben machen will. Der Inhalt der anonymisierten Meldung vom 21. Juni 2025 wird durch die Feststellungen im Polizeirapport bestätigt, zumindest bezüglich des Gebells. Weshalb die restlichen Angaben darin erfunden sein sollten, ist nicht ersichtlich. In dieser Meldung wird beschrieben, dass es sich beim Vorfall vom 21. Juni 2025 nicht um ein Einzelereignis handelte und seit einiger Zeit auffalle, dass der Hund sehr häufig und vor allem auch nachts belle. Das Bellen trete regelmässig zu später Stunde auf, beispielsweise um 0.00, 2.00 oder 3.00 Uhr. Der Hund sei sehr oft allein in der Wohnung, wobei Fenster und Türe zum Balkon häufig offen stünden. Dadurch sei das Bellen im gesamten Umfeld sehr laut wahrnehmbar. Die Meldeperson, die sich regelmässig am Feierabend im Garten aufhalte und zweimal wöchentlich im Homeoffice arbeite, habe die Beschwerdeführerin, seit sie den Hund besitze, diesen nur zweimal ausführen sehen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine Person aus der Nachbarschaft solche Beobachtungen gemacht hat.

Der Umstand, dass die Vorinstanz den Inhalt der oben erwähnten Meldungen als "glaubwürdig" bezeichnet, bedeutet im Übrigen nicht, dass sie von der inhaltlichen Richtigkeit nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit überzeugt wäre. Dass Aussagen von Beteiligten, Parteien, Zeugen oder Auskunftspersonen als entweder glaubwürdig oder weniger glaubwürdig eingestuft werden, gehört zur Beweiswürdigung und kennzeichnet nicht den Grad ihrer Beweiskraft.

Die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz erwartete von den beantragten Zeugenbefragungen und der Einholung eines Gutachtens keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse (angefochtener Entscheid, Erw. 2.2.4). Diese Begründung ist auch für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar. Der Sachverhalt ist mit den Meldungen aus der Nachbarschaft und den Haltungskontrollen durch den VeD gut und ausführlich dokumentiert. Die daraus gewonnen Erkenntnisse könnten durch die von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugenaussagen nicht (hinreichend) entkräftet werden. Dies gilt umso mehr als die teilweise sehr vage umrissenen Sachverhalte, welche von den offerierten Zeugen bestätigt werden sollen ("liebevolle und tierschutzgerechte Haltung"), nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin den Hund manchmal auch länger als ein paar wenige Stunden am Stück allein in ihrer Wohnung zurückliess und ihn nicht täglich

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(mehrmals) zum Versäubern ausführte. Aus der Darstellung der Beschwerdeführerin lässt sich sodann nicht schliessen, dass der Kontakt mit den Zeugen derart eng und intensiv war, dass diese zu den alltäglichen Haltebedingungen verlässliche Aussagen machen könnten.

Es ist nicht einzusehen, weshalb die Hündin des Öfteren – wie vom Vermieter und Nachbarn berichtet und polizeilich festgestellt – stundenlang gebellt haben sollte, wenn ihr Wohlbefinden durch die Haltebedingungen nicht erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Im Rahmen einer von der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 1. September 2025 (Vorakten, act. 41–43) und vom 19. September 2025 (Vorakten, act. 202–211) geforderten unabhängigen Begutachtung liessen sich die alltäglichen Haltebedingungen von "B._____" nicht zuverlässig feststellen und überprüfen. Dazu müssten die Beschwerdeführerin und ihre Hündin über einen längeren Zeitraum hinweg permanent begleitet werden, was schon aus Kostengründen ausscheidet. Ganz abgesehen davon könnte sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit besonders Mühe geben, die Haltebedingungen vorübergehend zu verbessern, was allerdings keine Gewähr für eine nachhaltige Verbesserung derselben (aus innerer Überzeugung) bietet (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019, Erw. 2, insb. 2.4).

3.4. Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass der Sachverhalt korrekt festgestellt wurde und mit den Vorinstanzen darauf abzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Hündin "B._____" des Öfteren über längere Zeitspannen hinweg allein und unbeaufsichtigt in ihrer Wohnung zurückliess und dass sie sie nicht regelmässig bzw. nicht oft genug zum Versäubern ausführte.

4. 4.1. In rechtlicher Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz angeführten Bundesgerichtsentscheide (2C_958/2014; 2C_122/2019; 2C_416/2020; 2C_576/2021; 2C_440/2024; 2C_482/2024) beruhten allesamt auf wesentlich intensiveren Vorwürfen betreffend die Dauer und die Art der tierschutzwidrigen Haltung. Der Vergleich mit diesen Entscheiden bringe ans Licht, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit den strengsten Sanktionen geahndet werden dürfe. Der VeD habe mit den angeordneten Massnahmen weit über das Ziel hinausgeschossen und dadurch das Verhältnismässigkeitsgebot verletzt. Die Voraussetzungen für ein unbefristetes Tierhalteverbot seien hier nicht erfüllt, da diese härteste Massnahme nur aufgrund von zahlreichen und schweren Tierquälereien und nach mehrmaliger Ermahnung zur Besserung der Tierhaltung erfolge. Für eine Beschlagnahmung bleibe insofern kein Raum, als "B._____" keine körperlichen und psychischen Anzeichen für eine Vernachlässigung auf-

- 15 weise. Der vom Bundesgericht im Urteil 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 beurteilte Fall belege, dass sich der VeD durchaus bewusst sei, dass er ein Tierhalteverbot vorgängig androhen müsste, und zwar selbst in Fällen, in denen der Tierhalter jahrzehntelang krasse Verfehlungen begangen habe. Im vorliegenden Fall auf eine solche Androhung zu verzichten, sei mit der Rechtslage nicht vereinbar und verstosse gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Dies gelte umso mehr, als – wie auch von der Vorinstanz festgestellt – eine Verbesserung in der Tierhaltung der Beschwerdeführerin eingetreten sei.

Die Vorinstanz gehe mit dem VeD von einer Hundehalteunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, ohne auf eine mangelnde charakterliche Eignung Bezug zu nehmen. Stattdessen stütze sie sich auf die "Unzuverlässigkeit" der Beschwerdeführerin und führe zum Beleg an, dass sie eingeschriebene Postsendungen nicht entgegennehme und an (polizeilichen) Einvernahmeterminen nicht erscheine. Dieses Argument habe keinen Einfluss auf die Tierhaltung und dürfe daher bei der Beurteilung der Rechtfertigung eines Halteverbots nicht berücksichtigt werden. Die Darstellung, dass die Beschwerdeführerin den (am 6. Mai 2025 angeordneten) milderen Massnahmen des VeD nicht nachgekommen sei, sei zu relativieren. Die Beschwerdeführerin sei beim Tierarzt gewesen, habe ihre Hündin behandelt und telefonisch mit der Kleintierpraxis Kontakt aufgenommen. Sie habe zudem Kontakt zu einer Hundeschule aufgenommen und von dort die Bestätigung erhalten, dass sie diese besuchen könne. Sie habe somit nicht nichts getan. Im Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 sei die Zuverlässigkeit der Tierhalterin thematisiert worden, weil sich diese äusserst unkooperativ, uneinsichtig und kommunikativ bemühend gezeigt habe. Trotzdem sei dort im Gegensatz zu hier auf die Anordnung eines Tierhalteverbots verzichtet worden. Demgegenüber habe das St. Galler Gesundheitsdepartement das gegenüber einer drogenabhängigen Hundehalterin ausgesprochene Tierhalteverbot bestätigt, da diese mehrmals ihren Hund für mehrere Stunden unbeaufsichtigt an beliebigen Orten angebunden habe. Im Aargauer Fall mit dem Aktenzeichen WBE.2022.204 sei die definitive Beschlagnahmung der Hunde vor dem Hintergrund der angeschlagenen gesundheitlichen Verfassung des Tierhalters (fürsorgerische Unterbringung und damit einhergehende Unzuverlässigkeit) erfolgt. Bei der Beschwerdeführerin bestehe weder eine Drogenabhängigkeit noch eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Sie sei kooperativ und bereit, sich strengen Massnahmen zu unterziehen, habe aber bislang keine Gelegenheit erhalten, dafür den Tatbeweis zu erbringen. Mit ihren Handlungen (Kauf von Hundeutensilien, Abschluss einer Versicherung für die Übernahme der Behandlungskosten, Tierarztkonsultation, Kontakt mit Hundeschule) zeige sie, dass sie gewillt sei, eine artgerechte Hundehaltung jederzeit zu gewährleisten.

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Ein unbefristetes Tierhalteverbot wie auch eine Beschlagnahmung kämen nur als "ultima ratio" in Frage, wenn für diesen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gar kein milderes Mittel für die Erlangung des Tierwohls zur Verfügung stehe. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem Tierleitfaden (ANTOINE F. GOETSCHEL/ALEXANDER FERRARI, Tierleitfaden 1.1) gehe hervor, dass je nach den Umständen u.a. die Reduktion des Tierbestandes, die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung, die verbindliche Teilnahme an Kursen, die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht, weitere Vorschriften betreffend Pflege der Tiere oder die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten als mildere Massnahmen in Betracht zu ziehen seien.

Die Beschwerdeführerin habe ihre Tierhaltung bei ihrem zweiten Hund deutlich verbessert. Die erstellten tierschutzrechtlichen Beanstandungen seien von geringer Intensität: "B._____" sei weder stark vernachlässigt noch erheblich beeinträchtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei mit ihr zum Arzt gegangen, habe eine Versicherung für die Übernahme der Behandlungskosten abgeschlossen, Hundeutensilien gekauft und sich für Lektionen bei einer Hundeschule angemeldet. "B._____" verbringe viel Zeit mit anderen Hunden und Menschen. Diese positiven Aspekte habe die Vorinstanz erkannt, aber die falschen Schlüsse daraus gezogen. Als mildere Massnahme wäre der Beschwerdeführerin ein Tierhalteverbot vorgängig anzudrohen gewesen, um ihr klarzumachen, dass sie unter Beobachtung stehe und ihre Tierhaltung genauestens unter die Lupe genommen werde. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2012 vom 1. November 2012 lasse sich nichts für einen Verzicht auf eine vorgängige Androhung des Tierhalteverbots ableiten. Vielmehr sei daraus sowie aus dem Tierleitfaden 1.1 ersichtlich, dass sich ein solches Vorgehen speziell bei weniger gravierenden Entwicklungen aufdränge.

Die Beschwerdeführerin wäre auch bereit, ein Tagebuch über die zentralen Eckpunkte des Tages von "B._____" zu führen. Der VeD könnte ihr jederzeit Kontrollbesuche abstatten oder sie zu einer Kontrolle des Zustands des Hundes aufbieten. Ferner könnten regelmässige verbindliche Tierarztbesuche angeordnet und die Hundeschule-Lektionen mit der Beschwerdeführerin verbindlich festgelegt werden, samt Meldepflichten an den Veterinärdienst. Wenn "B._____" wöchentlich zweimal von einem anerkannten Hundetrainer und/oder einem Veterinär beobachtet werden müsse, sei eine unbemerkte Tierquälerei ausgeschlossen. Mit einem GPS- Tracker am Halsband könnten sodann die räumlichen Aktivitäten von "B._____" jederzeit überwacht werden. Die Nichteinhaltung dieser Auflagen könnten mit der Androhung einer Beschlagnahmung und eines Tierhalteverbots verknüpft werden. Die Beschwerdeführerin sei kooperationswillig und -fähig, wovon sich die Behörde mittels Befragung und/oder Durchführung einer Expertise überzeugen könne. Sie bitte um

- 17 eine letzte Chance mit Aufhebung des Tierhalteverbots und Rückgabe ihrer Hündin, unter Androhung von Auflagen, damit sie beweisen könne, dass sie die tierschutzrechtlichen Vorgaben einhalte. Mit der Einhaltung der obgenannten Auflagen könne das Tierwohl sichergestellt werden. Die Vorinstanz unterlasse im Beschwerdeentscheid, eine plausible Begründung zu liefern, aus welchen Gründen die beschriebenen Auflagen ungeeignet seien. Der Beschwerdeführerin sei im Zuge der Sofortmassnahmen vom 6. Mai 2025 nicht bewusst gewesen, dass ihr ein lebenslanges Hundehalteverbot drohe. Ansonsten hätte sie es nie so weit kommen lassen. Im Bewusstsein eines ihr drohenden Tierhalteverbots sei sie bereit, sich strengen Massnahmen zu unterwerfen.

4.2. Gemäss Vorinstanz gelte es vorab klarzustellen, dass gegenüber der Beschwerdeführerin kein lebenslanges Tierhalteverbot angeordnet worden sei, sondern ein unbefristetes. Sie (die Vorinstanz) sei nach wie vor von der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme überzeugt und verweise dafür auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Erw. 2.3.5, 2.4.5 und 2.5.4). Die explizite Androhung dieser Massnahme sei deshalb nicht notwendig gewesen, weil die Beschwerdeführerin aufgrund der gesamten Umstände und ihrer Vorgeschichte mit einem beschlagnahmten Hund mit einem Halteverbot habe rechnen müssen. Ein Halteverbot sei die konsequente weitere Eskalationsstufe von Verwaltungsmassnahmen in der Hundehaltung. Die Beschwerdeführerin habe vom 6. Mai 2025 bis 24. Juni 2025 ausreichend Zeit (sieben Wochen) und Gelegenheit gehabt, ihre Hundehaltung zu verbessern, ohne ihre Chance zu nutzen und schon damals unter Beweis zu stellen, dass sie fähig sei, den Anordnungen und Auflagen des VeD Folge zu leisten. Dass es Fälle mit gravierenderen Tierschutzverstössen gebe, sei unbestritten. Dies ändere aber nichts an der Verhältnis- und Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahmen.

Inwiefern sich die Tierhaltung der Beschwerdeführerin mit dem zweiten Hund nachhaltig und markant verbessert haben soll, erschliesse sich nicht. Dergleichen habe die Vorinstanz auch nie eingeräumt. Mehrere negative Aspekte in der Hundehaltung der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Mai bis Juni 2025 seien in drei Tierschutzmeldungen, einer veterinäramtlichen Kontrolle und einem Polizeirapport dokumentiert; dies, nachdem der erste Hund der Beschwerdeführerin im September 2024 beschlagnahmt worden sei, was sie beschwerdelos akzeptiert habe. Von einer Verbesserung der Tierhaltung könne folglich keine Rede sein. Vielmehr habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht fähig oder willens sei, für eine angemessene Hundehaltung zu sorgen. Die Vorinstanz halte an ihrer Einschätzung fest, dass "B._____" unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten worden sei und sich dies auch in Zukunft nicht ändern würde. Die ungeeigneten Haltebedingungen, insbesondere der wiederholte Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 der

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Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) habe bei der Hündin erhebliches psychisches Leid verursacht.

Die Führung eines "Tagebuchs" stelle den Schutz von "B._____" und anderen Hunden aufgrund der in der Vergangenheit bewiesenen fehlenden Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin bei der Einhaltung von Halteauflagen nicht im gleichen Masse sicher wie ein Halteverbot. Ein Tagebuch, so es denn von der Beschwerdeführerin diszipliniert geführt würde, was zu bezweifeln sei, sei kein Garant dafür, dass die darin enthaltenen Aufzeichnungen den Tatsachen entsprächen. Durch Kontrollbesuche des VeD oder Kontrolltermine bei diesem könne nicht verhindert werden, dass der Hund oft in der Wohnung allein gelassen und nicht regelmässig ausgeführt werde. Für regelmässige verbindliche Tierarztbesuche und Hundeschule-Lektionen fehlten der Beschwerdeführerin mutmasslich die dafür benötigten finanziellen Mittel. Die Verwendung eines GPS-Trackers sage nichts darüber aus, ob sich "B._____" allein oder in Gesellschaft in der Wohnung aufhalte. Dass die Beschwerdeführerin kooperationswillig und -fähig sei, entspreche nicht den bisherigen Erfahrungen mit ihr. Eine rigorose Umsetzung von strengen Halteauflagen könne der Beschwerdeführerin nicht zugetraut werden. Insofern seien in ihrem Fall mildere Mittel als die Beschlagnahmung von "B._____" und die Anordnung eines unbefristeten Tierhalteverbots erschöpft. Weshalb eine Befristung des Halteverbots auf zwei Jahre ausser Betracht falle, sei im letzten Absatz von Erw. 2.5.4 des angefochtenen Entscheids dargelegt worden.

4.3. 4.3.1. 4.3.1.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde unter anderem das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die (a) wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind, oder die (b) aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten. Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020, Erw. 4.2.3, 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1, und 2C_958/2014 vom 31. März 2015, Erw. 2.1). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024, Erw. 6.3.3, 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1, 2C_41/2018 vom 9. August 2019, Erw. 5.1, und 2C_958/2014 vom 31. März 2015, Erw. 2.1). Ein Halteverbot kommt rechtsprechungsgemäss namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder

- 19 wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_440/2024 vom 20. März 2025, Erw. 5.1, 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024, Erw. 3.2, 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024, Erw. 6.3.3, 2C_576/2021 vom 8. September 2022, Erw. 9.2.2, und 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019, Erw. 5.3).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann es sich aufdrängen, ein Tierhalteverbot vorgängig anzudrohen und den Tierhalter entsprechend zu verwarnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2012 vom 1. November 2012, Erw. 3.4.1). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kommen als mildere Massnahmen ferner etwa die Verfügung einer Reduktion des Tierbestandes oder einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder im Stall in Frage. Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019, Erw. 5.3, 2C_804/2018 vom 11. März 2019, Erw. 2.2, und 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011, Erw. 4.2). Neben dem umfassenden Halteverbot besteht auch die Möglichkeit, ein Teilhalteverbot auszusprechen. Beispielsweise kann die Haltung auf eine maximal zulässige Anzahl Tiere oder eine bestimmte Art von Tieren reduziert resp. beschränkt werden (GOETSCHEL/FERRARI, Tierleitfaden 1.1, S. 33).

4.3.1.2. Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze durchzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022, Erw. 4.1, 2C_416/2020 vom 10. November 2020, Erw. 4.2.3, 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019, Erw. 3.2, und 2C_7/2019 vom

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14. Oktober 2019, Erw. 3.1.2; vgl. auch GOETSCHEL/FERRARI, Tierleitfaden 1.1, S. 23; BIRGITTA REBSAMEN-ALBISSER, Der Vollzug des Tierschutzrechts durch Bund und Kantone, Diss. Basel 1993, S. 262 ff.).

Die Massnahmen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG können nur ergriffen werden, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022, Erw. 4.1, und 2C_416/2020 vom 10. November 2020, Erw. 4.4.1). Die Vernachlässigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG kann in einem Unterlassen oder in einem Handeln bestehen, welches die Voraussetzungen der ordnungsgemässen Sorge nicht erfüllt. Die Vernachlässigung muss erheblich sein, nicht aber die Folgen des Fehlverhaltens. Ein Tier ist nicht erst dann vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich (auch seelisch) leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Wie weit die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter im Stande ist, den rechtmässigen Zustand selbst wiederherzustellen. Die Behörde darf nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von Missständen tätig werden, sondern muss bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente einschreiten und für die nötigen Abklärungen besorgt sein (Urteile des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022, Erw. 4.2, und 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Eine definitive Beschlagnahmung kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Urteile des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022, Erw. 4.2, 2C_169/2021 vom 14. Juli 2021, Erw. 3.2, und 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019, Erw. 4.3).

4.3.2. 4.3.2.1. Indem die Beschwerdeführerin ihre junge Hündin gemäss den Feststellungen in Erw. 3.3 f. vorne des Öfteren während Stunden oder sogar Tagen unbeaufsichtigt und allein in ihrer Wohnung zurückliess, verursachte sie dieser erhebliches seelisches Leid, was das Tier dadurch zum Ausdruck brachte, dass es oft stundenlang bellte. Zudem war die Gesundheitsgefährdung des (gelangweilten und unterforderten) Tiers durch potenziell gefährliche Gegenstände in der Wohnung der Beschwerdeführerin nicht zu unterschätzen. Unter diesen Vorzeichen ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen von einer erheblichen Vernachlässigung des Tiers im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG auszugehen, die zum gegebenen Zeitpunkt im höherrangigen Interesse des Tierwohls zumindest eine vorsorgliche Beschlagnahmung von "B._____" rechtfertigte.

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Ein sofortiges Einschreiten rechtfertigte sich dabei auch ohne akute Gefahr für die Gesundheit und das Leben des Tiers oder dessen längerfristige Vernachlässigung. Sind die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beschlagnahmung zum Schutz eines Tiers (wegen Gefahr in Verzug) gegeben, besteht sodann kein Raum für eine vorgängige Androhung der Beschlagnahmung (vgl. GOETSCHEL/FERRARI, Tierleitfaden 1.1, S. 20, 41 und 78). Zudem war der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer erst wenige Monate zurückliegenden Vorgeschichte mit ihrer ersten Hündin bekannt, dass erheblich vernachlässigte Tiere behördlich beschlagnahmt werden können (auch definitiv). Dieses Bewusstsein führte bei ihr trotzdem nicht zu einer grundlegenden Verhaltensänderung (abgesehen von einer ausreichenden Ernährung des zweiten Tiers, die aber nicht von einer genügenden Betreuung und Sozialisierung entbindet), und auch die Chance, aktiv Verbesserungen herbeizuführen bis Ende Mai 2025, nahm sie nicht bzw. unzureichend wahr. Insofern ist zweifelhaft, ob die blosse Androhung einer weiteren Beschlagnahmung zu einem nachhaltigen Sinneswandel geführt hätte. Mit ihrer schnellen Ersatzanschaffung der zweiten Hündin kurz nach Beschlagnahmung der ersten Hündin hat die Beschwerdeführerin zudem unter Beweis gestellt, dass sie sich von Massnahmen des Tierschutzes kaum (nachhaltig) beeindrucken lässt und ihre eigenen Bedürfnisse – bewusst oder unbewusst – über das Tierwohl stellt.

Der Schluss des VeD und der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft nicht in der Lage sein würde, angemessen für ihre Hündin zu sorgen, war unter den gegebenen, sehr gut dokumentierten Umständen und vor allem auch vor dem Hintergrund ihrer Vorgeschichte mit der unlängst vor der Anschaffung der zweiten Hündin unter prekären Verhältnissen beschlagnahmten ersten Hündin (vgl. Vorakten, act. 115–124, 156– 159 und 166–169) ebenfalls vertretbar.

Auch wenn die Beschwerdeführerin für ihre aktuelle Hündin eine Versicherung (für Behandlungskosten) bei der Helvetia abgeschlossen hat (Vorakten, act. 56 und 104) und die Beschwerdeführerin auf die vom VeD am 6. Mai 2025 angeordneten Sofortmassnahmen (Vorakten, act. 95–98) hin nicht gänzlich untätig geblieben sein sollte, bleiben ernsthafte Zweifel an ihrer Befähigung zur Hundehaltung bestehen. Aus ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2025 (Vorakten, act. 60–62) erhellt vielmehr, dass sie Anzeichen für körperliche Beeinträchtigungen ihres Hundes nicht einordnen kann und/oder genügend ernstnimmt und (trotz Versicherung) auf eine konsequente tiermedizinische Behandlung entweder aus Unvermögen oder Nachlässigkeit verzichtet. Geradezu vermessen ist dabei die Annahme der Beschwerdeführerin, eine Ohrenentzündung liesse sich durch Massage heilen. Diesbezüglich war der Heilverlauf seit der tierärztlichen Kontrolle vom 29. April 2025 (Vorakten, act. 54) gerade nicht gut, weil noch bei der tierärztlichen Untersuchung vom 27. Juni 2025 (Vorakten, act. 66), also fast

- 22 zwei Monate nach der Erstbehandlung eitrige Beläge am linken Ohr festgestellt wurden.

Nicht behoben war sodann – wie die Meldungen des Vermieters und aus der Nachbarschaft sowie die beim Polizeieinsatz vom 21. Juni 2025 festgestellten Umstände belegen – die zentrale Problematik betreffend die überlangen Phasen, in denen der Hund unbeaufsichtigt und allein in der Wohnung zurückblieb und aus Langeweile oder Verzweiflung stundenlang bellte. Dass sich die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2025 bei einer Hundeschule angemeldet, aber bis zum 24. Juni 2025 noch keinen einzigen Kurs besucht hat (vgl. Vorakten, act. 58), kann nicht wirklich als Bemühung um eine Verbesserung ihrer Hundehaltung gewertet werden. Im Gegenteil belegt ein solches Verhalten einmal mehr, dass die Beschwerdeführerin entweder nicht willens oder (allenfalls aus finanziellen Gründen) ausserstande ist, sich die notwendige Unterstützung und Schulung für eine angemessene Betreuung ihrer Hündin zu holen, auch wenn sie dies im vorliegenden Verfahren noch so sehr beteuert.

Entsprechend war auch die definitive Beschlagnahmung der Hündin "B._____" rechtens.

4.3.2.2. Die durch ihr bisheriges Verhalten manifestierte Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, angemessen für ihre Hündin zu sorgen, weckt ferner erhebliche Zweifel daran, ob die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt generell in der Lage ist, für irgendeinen Hund angemessen zu sorgen. Ihre charakterliche Eignung für diese Aufgabe ist höchst fraglich, auch wenn sie an keiner substanzinduzierten Abhängigkeit oder psychischen Krankheit leidet. Im Vordergrund stehen, wie bereits von der Vorinstanz erwähnt, ihre mangelnde Zuverlässigkeit, die sich nicht auf den Verkehr mit Behörden beschränkt, sondern auf ihre Hundehaltung durchschlägt. Des Weiteren scheint es ihr an der benötigten Einsicht und erst recht Erfahrung zu mangeln, was ihre noch junge Hündin für ein unbeschwertes Leben und eine günstige Entwicklung braucht. Dass es in anderen gerichtlich beurteilten Fällen noch (wesentlich) schlimmere Formen der Vernachlässigung von Tieren gibt, lässt keine Zweifel an der Angemessenheit der Massnahme aufkommen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb bei einer offenkundigen Vernachlässigung von Tieren immer erst monate- oder jahrelang zugewartet werden müsste bis die Behörde einschreiten darf.

In der vorliegenden Konstellation vermag nur ein Tierhalteverbot Abhilfe zu schaffen und zu verhindern, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer Beschlagnahmung jeweils umgehend einen neuen Hund anschafft und diesen dann erneut vernachlässigt. Das Tierhalteverbot betrifft im Übrigen nur Hunde, deren Bedürfnisse die Beschwerdeführerin nach bisheriger Erfahrung nicht richtig einzuschätzen vermag, und gilt auch nicht notwendiger-

- 23 weise lebenslang. Sollten sich die Umstände (der Beschwerdeführerin) dergestalt ändern, dass die angemessene Betreuung eines Hundes hinreichend gewährleistet erscheinen würde, könnte das Halteverbot im Rahmen einer Wiedererwägung wieder aufgehoben und allenfalls durch mildere Massnahmen ersetzt werden. Es macht aber im jetzigen Zeitpunkt effektiv keinen Sinn, das Verbot (auf zwei Jahre oder einen anderen fixen Zeitraum) zu befristen, weil sich nicht im Vornherein abschätzen lässt, ob und inwieweit sich die Situation bis dahin verbessern würde.

Die von der Beschwerdeführerin stattdessen vorgeschlagenen milderen Massnahmen erweisen sich allesamt als untauglich und wären behördlicherseits auch viel zu aufwendig im Vollzug. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Staates, der Beschwerdeführerin durch behördliche Begleitung und Unterstützung eine angemessene Hundehaltung zu ermöglichen. Gerade die Vorstellung, die Behörden müssten die Aktivitäten des Hundes über einen GPS-Tracker – wobei nicht einmal mit Sicherheit feststünde, dass er tatsächlich am Hundehalsband befestigt ist – überwachen, ist realitätsfremd. Bezüglich der Führung eines Tagebuchs weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass keinerlei Gewähr für die Richtigkeit von entsprechenden Aufzeichnungen bestünde. Wöchentliche oder auch monatliche Kontrollbesuche des Veterinärdienstes oder entsprechende Vorstellungen beim Veterinärdienst wären wiederum zu aufwendig und könnten ohnehin nicht verhindern, dass die Beschwerdeführerin den Hund phasenweise zu lange allein lässt. Dasselbe gilt für regelmässige Tierarztbesuche, mit denen nur das körperliche Wohlergehen des Tiers überprüft werden könnte, nicht aber sein seelisches sowie die Umstände der alltäglichen Tierhaltung.

4.3.3. Insgesamt erweisen sich die angeordneten Massnahmen (definitive Beschlagnahmung der zweiten Hündin "B._____"; Anordnung eines unbefristeten Hundehalteverbots) als gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (Art. 23 Abs. 1 lit. b und Art. 24 Abs. 1 TSchG) gerechtfertigter und verhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Dem öffentlichen Interesse am Tierwohl ist hier ein höheres Gewicht einzuräumen als den privaten Interessen der Beschwerdeführerin, die unter den momentanen Umständen nicht die Befähigung besitzt, sich angemessen um einen Hund zu kümmern.

5. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde unbegründet. Die Vorinstanz hat den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin nicht verletzt, den massgeblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und die vom VeD angeordneten Massnahmen zu Recht geschützt und dabei keine Rechtsanwendungsfehler begangen. Sowohl der Entscheid über die Beschlagnahmung des Tiers als auch derjenige über das Hundehalteverbot

- 24 lagen im Ermessensspielraum, welcher dem VeD als Fachbehörde zugebilligt werden muss.

III. 1. Ausgangsgemäss wären die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen, die nach Massgabe ihres Unterliegens auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten stattdessen (einstweilen) auf die Staatskasse zu nehmen und der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist aus der Staatskasse zu entschädigen (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a und b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Für beide Kostenpositionen trifft die Beschwerdeführerin die bedingte Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

2. Der Grosse Rat regelt durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (§ 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 [EG BGFA; SAR 290.100]). Gemäss § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) gelten in nicht vermögensrechtlichen Verwaltungssachen die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif betreffend Entschädigung in Zivilsachen sinngemäss. Demnach beträgt die Grundentschädigung in solchen Verfahren je nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Ausserordentliche Zu- oder Abschläge von bis zu 50% gibt es für ausserordentliche bzw. nur geringe Aufwendungen (§ 7 Anwaltstarif). In Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand 50–100% des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Anwaltstarif).

Der entschädigungspflichtige notwendige Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hielt sich in Grenzen, zumal dem Rechtsvertreter die Fragestellungen bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannt waren. Die in der Kostennote vom 30. April 2026 angegebenen 22,58 Stunden – bei Zugrundelegung eines ohnehin zu hohen Stundenansatzes von Fr. 230.00 statt praxisgemäss eines solchen von

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Fr. 220.00 – erscheinen vor diesem Hintergrund als zu hoch, insbesondere bezüglich des geltend gemachten Zeitaufwands von etwa 20 Stunden für das Verfassen der 18-seitigen Beschwerdeschrift. Die Materie ist nicht komplex und die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin ist als mittel einzustufen. Die Grundentschädigung unter Berücksichtigung eines Rechtsmittelabzuges ist dementsprechend auf Fr. 3'600.00 festzulegen. Zu- oder Abschläge rechtfertigen sich nicht. Hinzu kommen noch Auslagen in Höhe von Fr. 77.50 sowie die Mehrwertsteuern. Alles in allem erscheint eine Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter in Höhe von gerundet Fr. 4'000.00 als den konkreten Umständen angemessen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'000.00 zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Zustellung an:

die Beschwerdeführerin (Vertreter) das DGS, Generalsekretariat

Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli-

- 26 chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 19. Mai 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

i.V.

Schircks Ruchti

WBE.2026.10 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.05.2026 WBE.2026.10 — Swissrulings