Verwaltungsgericht 3. Kammer
WBE.2026.1 / MW / wm (2025-001369) Art. 71
Urteil vom 13. Juli 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi
Beschwerdeführerin 1 A._____ AG,
Beschwerdeführerin 2.1 B._____,
Beschwerdeführer 2.2 C._____,
Beschwerdeführerin 3 D._____,
Beschwerdeführer 4 E._____,
Beschwerdeführerin 5 F._____,
Beschwerdeführerin 6 G._____,
Beschwerdeführerin 7 H._____,
Beschwerdeführerin 8.1 I._____,
Beschwerdeführer 8.2 J._____,
alle vertreten durch MLaw Artan Xhemajli, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden
gegen
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Beschwerdegegnerin K._____ AG, vertreten durch Dr. iur. Simon Käch, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 1, Postfach, 5630 Muri AG
und
Vorinstanzen Gemeinderat Q._____,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung (Parteikosten)
Entscheid des Regierungsrats vom 26. November 2025
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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A. Am 23. August 2022 reichte die K._____ AG beim Gemeinderat Q._____ ein Baugesuch für den Rückbau einer Scheune sowie eines Betriebsgebäudes und den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit Gewerbe und Einstellhalle auf der Parzelle Nr. aaa ein. Gegen das Bauvorhaben erhoben zehn Eigentümer und Bewohner einer benachbarten Liegenschaft (Parzelle Nr. bbb) gemeinsam Einwendung. Nach Abklärungen und Beurteilungen von Ausstandsfragen (u.a. durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt [BVU], Rechtsabteilung) sowie nach Eingang der kantonalen Zustimmung des BVU, Abteilung für Baubewilligung, erteilten die vom Ausstand nicht betroffenen Mitglieder des Gemeinderats am 15. April 2024 die Baubewilligung, mit zahlreichen Nebenbestimmungen. Die Einwendungen wurden dabei – mit Ausnahme des Einwendungspunkts Sichtzone – abgewiesen.
B. Gegen die Baubewilligung erhoben die mit ihrer Einwendung unterlegenen Eigentümer und Bewohner der Nachbarparzelle Nr. bbb Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser fällte am 26. November 2025 folgenden Entscheid:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Baubewilligung des Gemeinderats Q._____ vom 15. April 2024 aufgehoben. 2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1'298.30, total Fr. 4'298.30, werden der Bauherrschaft auferlegt. b) Den Beschwerdeführenden wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– aus der Staatskasse zurückerstattet. 3. Die den Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten sind ihnen mit Fr. 4'250.– von der Bauherrschaft und mit Fr. 2'975.– von der Einwohnergemeinde Q._____ zu ersetzen. 4. Der Bauherrschaft werden keine Parteikosten ersetzt.
C. 1. Gegen den am 3. Dezember 2025 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhoben die A._____ AG, B._____ und C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ sowie I._____ und J._____, welche alle bereits
- 4 vor Vorinstanz Beschwerde geführt hatten, am 5. Januar 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:
1. Die Dispositiv-Ziffer 3 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2025-001369 vom 26. November 2025 sei aufzuheben und die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zugesprochene Parteientschädigung sei angemessen zu erhöhen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit in Gutheissung der Beschwerde mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse und/oder der Beschwerdegegnerin (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer).
2. Der Gemeinderat Q._____ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2026:
1. Anträge 1.1 Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 1.2 Die Aktenvorlage habe durch den Regierungsrat des Kantons Aargau zu erfolgen.
3. Die K._____ AG stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2026 folgende Anträge:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei eine allfällige Erhöhung der Parteientschädigung gemäss dispositiv-Ziffer 3 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2025-001369 vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (richtig: Beschwerdeführer). 3. Im Falle der (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Aargau.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2026 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.
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5. In ihrer Replik vom 2. April 2026 hielten die Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest.
6. Mit Duplik vom 16. April 2026 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.
7. Mit Duplik/Eingabe vom 5./8. Mai 2026 hielt die Beschwerdegegnerin am Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeantwort fest.
8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Ist die Zuständigkeit in der Hauptsache gegeben, so erstreckt sie sich auch auf Nebenpunkte wie z.B. Verfahrens- und Parteikosten, welche auch allein mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 352, Erw. I/1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.337 vom 8. April 2026, Erw. I/1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 5 zu § 52). Für die vorliegende, auf Kostenfragen beschränkte Beschwerde ist das Verwaltungsgericht somit zuständig.
2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
Die Festsetzung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in beschränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hinsicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.337 vom 8. April 2026, Erw. I/2, WBE.2023.104 vom 23. August 2023, Erw. I/3, WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2 und WBE.2020.246 vom 2. September 2020, Erw. I/2; vgl. auch RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 80; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 25 und 43 zu § 13).
II. 1. Die Vorinstanz hob die Baubewilligung des Gemeinderats vom 15. April 2024 auf. Bei der Kostenverlegung behandelte sie die Beschwerdeführer als vollständig obsiegende Partei, da diese primär die Aufhebung der Baubewilligung angestrebt und diese auch erreicht hätten. Dass die Zustimmung des BVU, Abteilung für Baubewilligung, welche ausschliesslich den Gewässerschutz betreffe, nicht aufgehoben, sondern bestätigt werde, bringe der Bauherrschaft keinen relevanten Nutzen, der als teilweises Obsiegen gewertet werden könnte, da ein grundlegend überarbeitetes neues Baugesuch erneut dem BVU, Abteilung für Baubewilligungen, zur Zustimmung vorzulegen sei. Die unterliegende Bauherrschaft habe daher die im Verfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG) und den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern die Parteikosten anteilsmässig zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der ebenfalls unterliegende Gemeinderat bzw. die Einwohnergemeinde habe sich an der Tragung der Verfahrenskosten nicht zu beteiligen, da den Behörden nur Verfahrenskosten auferlegt würden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden hätten (§ 31 Abs. 2 VRPG), was vorliegend nicht der Fall sei. Eine entsprechende Privilegierung der Gemeinde sehe § 32 Abs. 2 VRPG hinsichtlich der Parteikosten jedoch nicht vor. Da die Bauherrschaft und die Einwohnergemeinde gleichermassen unterlägen, hätten sie die Parteikosten der obsiegenden Beschwerdeführer je anteilsmässig zu tragen. Die unterliegende Bauherrschaft habe keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 VRPG) (angefochtener Entscheid, S. 13).
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Diese Kostenverlegung ist nicht umstritten. Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe der von der Vorinstanz den Beschwerdeführern zugesprochenen Parteientschädigung.
2. 2.1. Die Vorinstanz erörterte, die Höhe der Parteientschädigung bestimme sich in Verfahren mit Streitwert nach den §§ 8a–8c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif [nachfolgend: AnwT]; SAR 291.150). Bausachen seien praxisgemäss vermögensrechtliche Streitsachen, der Streitwert betrage in der Regel 10 % der Bausumme. Bei Baukosten von Fr. 8'500'000.00 sei von einem Streitwert von Fr. 850'000.00 auszugehen. Für Streitwerte über Fr. 500'000.00 bis Fr. 1'000'000.00 gehe der Rahmen für die Entschädigung in Beschwerdeverfahren von Fr. 7'000.00 bis Fr. 22'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 5 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens richte sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Im konkreten Fall liege der Streitwert eher im oberen Bereich des vorgegebenen Rahmens. Der massgebliche Aufwand werde als überdurchschnittlich beurteilt, die Schwierigkeit als durchschnittlich. Dementsprechend wäre eine Entschädigung von Fr. 16'850.00 sachgerecht. Da der Anwalt (bzw. die Anwältin) der Beschwerdeführer diese bereits im Einwendungsverfahren vertreten habe und im Beschwerdeverfahren deshalb weniger Aufwand gehabt habe, erscheine ein Abzug von 50 % gerechtfertigt (§ 8b Abs. 2 AnwT). Bei vollständigem Obsiegen erscheine deshalb eine Parteientschädigung von aufgerundet Fr. 8'500.00 an die Beschwerdeführenden angemessen. Die Bauherrschaft habe davon die Hälfte, d.h. Fr. 4'250.00, zu bezahlen. Aufgrund des hohen Streitwerts und weil die Entschädigung teilweise zulasten eines Gemeinwesens (nämlich zulasten der Einwohnergemeinde) gehe, sei deren Hälfte von Fr. 4'250.00 um 30 % auf Fr. 2'975.00 herabzusetzen (§ 12a AnwT) (angefochtener Entscheid, S. 14).
2.2. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die Vorinstanz habe die Umgebungsarbeiten bei der Ermittlung des Streitwerts nicht berücksichtigt. Diese würden Fr. 300'000.00 betragen und kämen zu den Baukosten von Fr. 8'500'000.00 hinzu. Sodann erachten sie die von der Vorinstanz vorgenommenen Abzüge von 50 % nach § 8b Abs. 2 AnwT sowie von 30 % nach § 12a Abs. 1 AnwT als ungerechtfertigt und unrechtmässig. Mit der zugesprochenen Parteientschädigung würden zudem die effektiv angefallenen Parteikosten nicht einmal annähernd abgedeckt. Weiter habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, da sie nicht begründet habe, weshalb ein "offenbares Missverhältnis" im Sinne von § 8b Abs. 2 AnwT vorliegen und ein maximaler Abzug von 50 % gerechtfertigt sein solle.
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2.3. Der Gemeinderat und die Beschwerdegegnerin erachten die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerdegegnerin bringt zudem vor, sollte sich das Vorgehen der Vorinstanz als rechtswidrig erweisen, sei eine Erhöhung der Parteientschädigung vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. Auch wären (bei einer Erhöhung der vorinstanzlichen Parteientschädigung) die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht (und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, weshalb und wie sie § 8b Abs. 2 AnwT anwandte und eine Kürzung von 50 % vornahm, nämlich weil der Anwalt (bzw. die Anwältin) die Beschwerdeführer bereits im Einwendungsverfahren vertreten hatte und im Beschwerdeverfahren deshalb weniger Aufwand hatte (angefochtener Entscheid, S. 14). Die Ausführungen sind zwar knapp, sie genügen den (formellen) Begründungsanforderungen jedoch. Der entsprechende Punkt konnte denn auch sachgerecht angefochten werden (vgl. zur Begründungspflicht etwa BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 146 II 335, Erw. 5.1, je mit Hinweisen), was die Beschwerdeführer mit ihren umfangreichen Vorbringen in der Beschwerde (S. 7–12) auch selber aufzeigen. Ob die Vorinstanz die Bestimmung zu Recht angewandt hat und die 50 %-ige Kürzung zu Recht erfolgte, ist im Übrigen nicht eine Frage der (formellen) Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (siehe dazu Erw. II/4.2).
4. 4.1. Gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) regelt der Grosse Rat durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist der Anwaltstarif massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten (§ 2 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a–8c AnwT. Nach § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge (gemäss § 8a Abs. 1 AnwT) richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). In Verfahren,
- 9 die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, gelten die § 3 Abs. 1 lit. b und §§ 6 ff. AnwT sinngemäss (§ 8a Abs. 3 AnwT). In Streitsachen, die einen ausserordentlichen Aufwand verursachen, kann der Rahmen gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bei der Bemessung der Entschädigung um bis zu 50 % überschritten werden (§ 8b Abs. 1 AnwT). Besteht zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien am Prozess oder zwischen dem gemäss § 8a Abs. 1 AnwT anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis, kann der Rahmen bei der Bemessung der Entschädigung um bis zu 50 % unterschritten werden (§ 8b Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Geht die Entschädigung in Verwaltungssachen zu Lasten des Gemeinwesens, kann sie gemäss § 12a Abs. 1 AnwT bei hohem Streitwert um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden. Aus Rechtsgleichheitsgründen wird § 12a Abs. 1 AnwT analog bei der Festsetzung von Entschädigungen zu Gunsten des Gemeinwesens angewandt (AGVE 2011, S. 247 ff., Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.425 vom 1. März 2024, Erw. III/2). Ein hoher Streitwert wird praxisgemäss bei über Fr. 100'000.00 angenommen (statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.203 vom 20. November 2025, Erw. III/2, WBE.2024.183 vom 4. November 2024, Erw. III/2.2).
4.2. Bausachen gelten im Kanton Aargau praxisgemäss als vermögensrechtliche Streitsachen, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 397, Erw. 2a; 1989, S. 283, Erw. 2a/aa; 1983, S. 249, Erw. 4a; siehe ferner auch der per 1. Juli 2024 in Kraft getretene § 20 Abs. 3 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110], welcher im vorinstanzlichen Verfahren aus übergangsrechtlichen Gründen [§ 29 GebührD] allerdings noch nicht zur Anwendung kam). Im Baugesuchsformular werden die Baukosten mit Fr. 8'500'000.00 und die Umgebungsarbeiten mit Fr. 300'000.00 beziffert, was insgesamt eine Bausumme von Fr. 8'800'000.00 ergibt (in: kommunale Akten, rote Mappe). Der Streitwert beträgt folglich Fr. 880'000.00. Die Vorinstanz liess beim von ihr angenommenen Streitwert von Fr. 850'000.00 die Umgebungsarbeiten unberücksichtigt.
Bei einem Streitwert über Fr. 500'000.00 bis Fr. 1'000'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 7'000.00 bis Fr. 22'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 5 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge wird die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festgesetzt (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Der Streitwert von Fr. 880'000.00 liegt in der oberen Hälfte des Streitwertrahmens (über Fr. 500'000.00 bis Fr. 1'000'000.00). Entsprechend ist die Bedeutung des Falles einzustufen. Die Schwierigkeit des Fal-
- 10 les stufte die Vorinstanz als durchschnittlich ein, was nicht zu beanstanden ist und im Übrigen auch nicht bestritten wird. Den massgebenden Aufwand bezeichnete die Vorinstanz schliesslich als überdurchschnittlich und kam zum Ergebnis, dass demnach eine Entschädigung von Fr. 16'850.00 sachgerecht "wäre". Sodann führte die Vorinstanz allerdings aus, dass der Anwalt (bzw. die Anwältin) der Beschwerdeführer diese bereits im Einwendungsverfahren vertreten und im Beschwerdeverfahren deshalb weniger Aufwand gehabt habe, weshalb gestützt auf § 8b Abs. 2 AnwT ein Abzug von 50 % vorzunehmen sei, womit sich (bei vollständigem Obsiegen und ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT) eine Parteientschädigung von aufgerundet Fr. 8'500.00 ergebe. Dieses Vorgehen entspricht der Konzeption von § 8a Abs. 2 und § 8b Abs. 2 AnwT nicht. § 8b Abs. 2 AnwT bildet – wie in Erw. II/4.1 dargelegt – die gesetzliche Grundlage für besondere Fälle, in denen bei der Bemessung der Entschädigung der gemäss § 8a Abs. 1 AnwT massgebliche Rahmen unterschritten werden soll. Eine Unterschreitung des Rahmens beabsichtigte die Vorinstanz mit der "Anwendung" von § 8b Abs. 2 AnwT nicht und wäre auch nicht gerechtfertigt gewesen, da sich nicht davon sprechen lässt, dass zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien am Prozess oder zwischen dem gemäss § 8a Abs. 1 AnwT anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt (bzw. der Anwältin) tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis besteht (vgl. § 8b Abs. 2 AnwT). Eine Anwendung von § 8b Abs. 2 AnwT kommt daher nicht in Betracht. Mit der Kürzung wollte die Vorinstanz dem Umstand Rechnung tragen, dass die Anwältin der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren weniger Aufwand hatte, da sie diese bereits im Einwendungsverfahren vertreten hatte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 14; analog § 8 AnwT, welche Bestimmung hier allerdings nicht gilt). Dieses (berechtigte) Anliegen ist vorliegend nicht in einem separaten Abzug, sondern im Rahmen von § 8a Abs. 2 AnwT beim "mutmasslichen Aufwand des Anwaltes" zu berücksichtigen bzw. hat hier einzufliessen. Dies lässt sich auch den Materialien zu § 8a Abs. 2 AnwT entnehmen. In der Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 26. Januar 2011, Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif), Änderung, 11.31 [nachfolgend: Botschaft 11.31], S. 15, wird ausgeführt (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.441 vom 25. Januar 2018, Erw. II/4.2.2.2):
Innerhalb der Rahmentarife richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin beziehungsweise des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache. Es wird sich wie bisher eine Praxis zur Bestimmung der Entschädigung einstellen. Dabei kann weitgehend auch auf die bisherige Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. b des Anwaltstarifs verwiesen werden, da dort der Aufwand der Anwältin beziehungsweise des Anwalts bei der Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falls ein Element bildet, obschon dies im Erlasstext bisher nicht explizit erwähnt wird. Die Entscheidbehörde hat zu beachten, dass der Aufwand für die Anwältin beziehungsweise den Anwalt im Rechtsmittelver-
- 11 fahren grundsätzlich geringer ist, wenn die Partei bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war. Eine Kürzung der Grundentschädigung ist denn bisher auch für Verwaltungsverfahren explizit in § 8 Anwaltstarif vorgeschrieben. Durch den Systemwechsel ist eine solche Vorschrift nicht mehr notwendig, da die Entscheidbehörde die Entschädigung direkt unter Berücksichtigung unter anderem des mutmasslichen Aufwands innerhalb des Rahmens festsetzt. Die Entscheidbehörde begründet die Höhe der Entschädigung summarisch anhand der genannten Kriterien. Wenn in Anwendung des breiten Rahmentarifs ausnahmsweise keine angemessene Entschädigung festgelegt werden kann, ist sie gemäss § 8b über den Rahmen hinaus zu bestimmen.
Bei einer Gesamtbetrachtung lässt sich zum mutmasslichen Aufwand der Anwältin der Beschwerdeführer festhalten, dass sie die Beschwerdeführer bereits im (Einwendungs-)Verfahren vor dem Gemeinderat vertreten hatte. Sie kannte den Fall und die Vorgeschichte sowie sich stellende wesentlichen Fragen demnach bereits und musste sich nicht von Grund auf neu einarbeiten. Der mutmassliche Aufwand war folglich geringer, wie wenn sich die Anwältin im Beschwerdeverfahren erstmalig in den Fall hätte einarbeiten müssen. Der von der Anwältin getätigte Aufwand ist zudem auch vor dem Hintergrund des (sehr hohen) Streitwerts zu sehen. Für ein Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 880'000.00 sowie unter Berücksichtigung, dass die Anwältin die Beschwerdeführer bereits im Einwendungsverfahren vertrat, erscheint der vor Vorinstanz getätigte Aufwand insgesamt knapp durchschnittlich. Berücksichtigt man den zur Verfügung stehenden Rahmen von Fr. 7'000.00 bis Fr. 22'000.00, den (knapp durchschnittlichen) Aufwand der Anwältin, die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT), so erscheint bei einer Gesamtwürdigung (und ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT) eine Entschädigung von Fr. 12'000.00 sachgerecht. Davon hat die Bauherrschaft anteilsmässig die Hälfte (vgl. Erw. II/1; angefochtener Entscheid, S. 13; § 32 Abs. 2 VRPG), d.h. Fr. 6'000.00, zu tragen.
Beim Parteikostenanteil, den der Gemeinderat (Parteistellung gemäss § 12 Abs. 2 lit. e VRPG) zu tragen hat (vgl. Erw. II/1; angefochtener Entscheid, S. 13; § 32 Abs. 2 VRPG), ist mit der Vorinstanz § 12a Abs. 1 AnwT zu beachten, da der Anteil zu Lasten des Gemeinwesens geht und mit Fr. 880'000.00 ein (sehr) hoher Streitwert vorliegt. Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 7. September 1998, Finanzpaket 98; Massnahmen der Gruppen 1 und 2, Anträge für Gesetzes- und Dekretsänderungen sowie für Beschlüsse des Grossen Rats, 98.004133 (nachfolgend: Botschaft 98.004133), S. 34, behaupten, § 12a Abs. 1 AnwT sei ein "Ausnahmetatbestand", welcher nur in Einzel- bzw. in Ausnahmefällen als Korrektiv angewendet werden könne (vgl. Beschwerde, S. 12), trifft dies nicht zu. In der erwähnten Botschaft wurde vielmehr festgehalten, dass es (namentlich im Raumplanungs- und Baurecht) immer wieder Fälle gebe,
- 12 welche die Staatskasse bzw. die Gemeindekassen über Gebühr belasteten. Es handle sich dabei in der Regel um Fälle mit einem hohen Streitwert (ab ca. Fr. 100'000.00). Zur Verminderung dieser Ausgabenpositionen würden daher zusätzliche Kürzungsmöglichkeiten im AnwT vorgeschlagen (vgl. Botschaft 98.004133, S. 33 f.). Dass eine Kürzung bei hohen Streitwerten nur in "Ausnahmefällen" möglich sein soll, wie die Beschwerdeführer behaupten, wird in der Botschaft nicht festgehalten und lässt sich auch dem Wortlaut von § 12a Abs. 1 AnwT nicht entnehmen. § 12a Abs. 1 AnwT ist eine "Kann"-Bestimmung, was bedeutet, dass der rechtsanwendenden Behörde ein Ermessensspielraum zusteht (Erw. I/3). Praxisgemäss wird die Bestimmung von § 12a Abs. 1 AnwT – wie in Erw. II/4.1 dargelegt – ab einem Streitwert von über Fr. 100'000.00 angewandt, wobei tendenziell gilt, dass je höher der Streitwert über Fr. 100'000.00 liegt, umso höher auch der Kürzungsfaktor ausfällt. Da der vorliegende Streitwert von Fr. 880'000.00 sehr weit über Fr. 100'000.00 liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen entsprechend hohen Kürzungsfaktor von 30 % angewandt hat (maximal wäre 1/3 zulässig). Unter Berücksichtigung dieses Kürzungsfaktors sowie des zu tragenden hälftigen Parteikostenanteils hat der Gemeinderat den Beschwerdegegnern somit Fr. 4'200.00 (= Fr. 6'000.000 x 0.7) zu ersetzen.
4.3. Für das Verfahren vor Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern demnach Parteikosten in Höhe von Fr. 6'000.00 zu ersetzen; der Gemeinderat hat den Beschwerdeführern Fr. 4'200.00 zu ersetzen. Für das vorinstanzliche Verfahren erhalten die Beschwerdeführer somit Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 10'200.00 (inkl. Auslagen und MWST; § 8c AnwT). Betrachtet man gemessen an diesem Betrag den getätigten Aufwand der Anwältin von 38.71 h für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren (siehe eingereichte Honorarzusammenstellung [Replikbeilage 2], wobei die ersten beiden Positionen [0.03 h am 23.04.2024 und 0.92 h am 26.04.2024] und die letzten beiden Positionen [1.00 h am 03.12.2025 und 1.50 h am 04.12.2025] nicht zum vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren gehören [die ersten beiden Positionen gehören zu erstinstanzlichen Verfahren, die letzten beiden Positionen zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren]), so resultiert ein Stundenansatz für die Rechtsvertreterin von über Fr. 263.00, womit keine Rede davon sein kann, dass die zugesprochene Parteientschädigung für die Beschwerdeführer "prohibitive Auswirkungen" hätte bzw. völlig unangemessen tief wäre.
5. 5.1. Soweit die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort Bezug nimmt zum Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.413 vom 16. Dezember 2025, Erw. III/2.2, um die Anwendung von § 8b Abs. 2 AnwT zu rechtfertigen (Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 2), ist der Entscheid für den vorliegenden
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Fall nicht einschlägig. Gegenstand des erwähnten Entscheids bildete eine abgelehnte ordentliche Einbürgerung. Anders als im vorliegenden Fall (vermögensrechtliche Streitsache) handelte es sich dabei um ein Verfahren, welches das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflusste, womit die Parteientschädigung nach Massgabe der § 3 Abs. 1 lit. b und §§ 6 ff. AnwT – wozu auch der Abzug für das Rechtsmittelverfahren nach § 8 AnwT gehört (welcher im Entscheid mit 25 % veranschlagt wurde) – festzulegen war (vgl. § 8a Abs. 3 AnwT) (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.413 vom 16. Dezember 2025, Erw. III/2.1 und 2.2). Dabei gilt zu beachten, dass die Parteientschädigungen in nicht vermögensrechtlichen Streitsachen nach einem anderen Konzept festgelegt werden als diejenigen in vermögensrechtlichen Streitsachen (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.441 vom 25. Januar 2018, Erw. II/4.2.2.2).
5.2. Hinsichtlich § 8b Abs. 2 AnwT ebenfalls nicht einschlägig ist der von der Vorinstanz in der Beschwerdeantwort weiter erwähnte Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.172 vom 26. September 2022, Erw. III/2.2 (vgl. Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 2 f.). In jenem Entscheid wurde aufgrund des Missverhältnisses von Entschädigung und Aufwand § 8b Abs. 2 AnwT angewandt und der Rahmen unterschritten. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Es liegt unstrittig kein Missverhältnis zwischen Entschädigung und Aufwand vor, entsprechend unterschritt die Vorinstanz auch den Rahmen nicht. Es gab keinen Grund, § 8b Abs. 2 AnwT heranzuziehen.
6. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich verlangt, dass eine durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erhöhung der vorinstanzlichen Parteientschädigung vollständig auf die Staatskasse zu nehmen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass sich das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Baugesuch als nicht bewilligungsfähig erwies, weshalb die Vorinstanz die (zu Unrecht) erteilte Baubewilligung aufhob. Die daraus entstandenen Kostenfolgen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei mitzutragen. Dazu gehört auch, dass sie den obsiegenden Beschwerdeführern anteilsmässig die gesetzlich geschuldeten und gestützt auf den Anwaltstarif festgesetzten Parteikosten ersetzt.
7. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien muss nicht weiter eingegangen werden. Es genügt, wenn sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt.
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8. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die den Beschwerdeführern im Verfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten sind ihnen mit Fr. 6'000.00 (anstatt bisher Fr. 4'250.00) von der Bauherrschaft und mit Fr. 4'200.00 (anstatt bisher Fr. 2'975.00) vom Gemeinderat zu ersetzen.
III. 1. Die Verfahrenskosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführern Parteikosten von insgesamt Fr. 7'225.00 (= Fr. 4'250.00 + Fr. 2'975.00) zu (angefochtener Entscheid, S. 14). Die Beschwerdeführer verlangten vor Verwaltungsgericht sinngemäss eine Erhöhung der Parteikosten (um Fr. 9'625.00) auf insgesamt Fr. 16'850.00 (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.). Vorliegend zugesprochen werden den Beschwerdeführern Parteikosten von insgesamt Fr. 10'200.00 (= Fr. 6'000.00 + Fr. 4'200.00; Erw. II/4.2, 4.3 sowie 8), d.h. Fr. 2'975.00 mehr als im angefochtenen Entscheid. Bei einer Gesamtbetrachtung obsiegen die Beschwerdeführer somit zu 3/10 und unterliegen zu 7/10. Die Beschwerdegegnerin, der Gemeinderat und die Vorinstanz obsiegen umgekehrt zu 7/10 und unterliegen zu 3/10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer 7/10 der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen, wobei sie für diesen Kostenanteil solidarisch haften (§ 33 Abs. 3 VRPG). Den Rest von 3/10 hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen, da der Vorinstanz kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorgeworfen werden kann.
2. 2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden bei den Parteikosten nicht privilegiert (vgl. § 32 Abs. 2 im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen werden die Quoten des Obsiegens/Unterliegens verrechnet (vgl. AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3.1; 2009, S. 278, Erw. III).
Entsprechend dem Verfahrensausgang sowie der Verrechnungspraxis haben die Beschwerdeführer der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin (vgl. § 29 VRPG) somit 2/5 (= 7/10 – 3/10) der vor Verwaltungsgericht ent-
- 15 standenen Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haften für diesen Anteil solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG).
2.2. Bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist von einem Streitwert von Fr. 9'625.00 (= Fr. 16'850.00 – Fr. 7'225.00; siehe Erw. III/1; Verfügung vom 6. Januar 2026) auszugehen. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert liegt im mittleren Bereich des Rahmens. Die Schwierigkeit ist als knapp durchschnittlich und der mutmassliche Aufwand des Anwaltes der Beschwerdegegnerin ist als gering einzustufen (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Unter Berücksichtigung des Rahmens sowie der nach § 8a Abs. 2 AnwT massgeblichen Parameter erscheinen Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'200.00 sachgerecht.
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Regierungsrats vom 26. November 2025 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
3. Die den Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten sind ihnen mit Fr. 6'000.00 von der Bauherrschaft und mit Fr. 4'200.00 vom Gemeinderat Q._____ zu ersetzen.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.00, sind von den Beschwerdeführern zu 7/10 mit Fr. 1'260.00 und von der Beschwerdegegnerin zu 3/10 mit Fr. 540.00 zu bezahlen. Die Beschwerdeführer haften für ihren Anteil solidarisch.
3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'200.00 zu 2/5 mit Fr. 480.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.
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Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) die Beschwerdegegnerin (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ den Regierungsrat
Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 13. Juli 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Winkler Wildi