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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 29.04.2026 WBE.2025.453

29 avril 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·6,061 mots·~30 min·2

Texte intégral

Verwaltungsgericht 3. Kammer

WBE.2025.453 / SW / jb (BE.2025.111) Art. 43

Urteil vom 29. April 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Fankhauser

Beschwerdeführer A._____,

gegen

Gemeinderat Q._____,

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 10. Dezember 2025

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wird seit 1. Januar 2025 von der Gemeinde Q._____ mit materieller Hilfe unterstützt, ursprünglich unter anderem mit den Auflagen, eine günstigere Wohnung zu suchen und sein Vermögen bis spätestens 31. Juli 2025 zu verwerten, so dass er vom Erlös seinen Lebensunterhalt finanzieren kann.

2. Am 27. August 2025 entschieden die Sozialen Dienste Q._____:

Die Sozialen Dienste gehen somit davon aus, dass die Verwertung des Vermögens stattgefunden hat und die materielle Hilfe eingestellt werden kann. Andernfalls hat Herr A._____ schriftliche Sachverhaltsangaben innert 10 Tagen einzureichen, welche problemlos von den Sozialen Diensten überprüft werden können. Ohne den Eingang der schriftlichen Sachverhaltsangaben innert 10 Tagen wird die materielle Hilfe eingestellt. Obigem Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 1. September 2025 Einsprache, worauf der Gemeinderat Q._____ am 15. September 2025 entschied:

Der Gemeinderat hält am Verwaltungsentscheid der Sozialen Dienste vom 27. August 2025 fest.

B. 1. Dagegen erhob A._____ am 30. September 2025 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG. Er beantragte:

• Heben Sie den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 15. September 2025 auf. • Ordnen Sie die sofortige Wiederaufnahme meiner Sozialhilfeleistungen an. • Ordnen Sie die Nachzahlung aller seit dem 1. August 2025 ausgesetzten Sozialhilfeleistungen an. • Anerkennen Sie die vorübergehende Nichtverwertbarkeit meiner Vermögenswerte aufgrund dokumentierter Bemühungen und schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen.

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2. Die Beschwerdestelle SPG traf am 12. November 2025 folgenden Zwischenentscheid:

Der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.

3. Dagegen erhob A._____ am 17. November 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 30. September 2025 sei mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen (Verfahren WBE.2025.413).

4. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 hiess der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde im Verfahren WBE.2025.413 superprovisorisch gut und wies den Gemeinderat Q._____ an, dem Beschwerdeführer die seit August 2025 unrechtmässig vorenthaltenen Sozialhilfeleistungen nachzuzahlen sowie ab sofort wieder materielle Hilfe im ursprünglichen Umfang auszurichten.

5. Ebenfalls am 10. Dezember 2025 entschied die Beschwerdestelle SPG:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid vom 15. September 2025 des Gemeinderats Q._____ von Amtes wegen angepasst und lautet neu wie folgt:

"1. Die materielle Hilfe wird per 27. August 2025 eingestellt. 2. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

C. 1. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 19. Dezember 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Begehren:

1. Den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2025 (Beilage 1) aufzuheben. Diese Aufhebung ist in vollem Umfang aufgrund der

- 4 vierzehn (14) nachstehend dargelegten, stichhaltigen rechtlichen und tatsächlichen Gründe erforderlich. 2. Den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 15. September 2025 aufzuheben, welcher die Einstellung der materiellen Sozialhilfe bestätigte. 3. Die Argumente betreffend Befangenheit, Vergeltungsmassnahmen, Verfahrensfehler und Ermessensmissbrauch zuzulassen, welche von der Beschwerdegegnerin in ihrem Endentscheid als unzulässig erklärt wurden. 4. Die verbindliche superprovisorische Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2025 (Beilage 2) zu bestätigen und durchzusetzen, welche den Gemeinderat Q._____ anweist, alle seit dem 1. August 2025 unrechtmässig vorenthaltenen Sozialhilfeleistungen nachzuzahlen. 5. Die Verfahrensverletzungen und den Mangel an Unparteilichkeit förmlich als wesentliche und rechtsunwirksame Mängel im Entscheidungsprozess anzuerkennen. 6. Die sofortige und kontinuierliche Ausrichtung der Sozialhilfe im ursprünglichen Umfang anzuordnen. 7. Die Neuzuweisung des Falles des Beschwerdeführers an eine andere Sozialarbeiterin oder einen anderen Sozialarbeiter anzuordnen, um die fortgesetzte Unparteilichkeit zu gewährleisten. 8. Die Beschwerdegegnerin und/oder den Gemeinderat Q._____ zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Parteientschädigung für die Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG und dem Verwaltungsgericht zu bezahlen. 9. Den Antragsgegner für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden haftbar zu machen, die nachweislich auf die rechtswidrige Vorenthaltung der Sozialleistungen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom August bis Dezember 2025 zurückzuführen sind. 10. Das Verfahren kostenlos zu führen und, falls erforderlich, unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (§§ 47-48 VRPG).

2. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 stellte der instruierende Verwaltungsrichter die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdestelle SPG und dem Gemeinderat Q._____ zur Beschwerdeantwort bis zum 12. Januar 2026 zu. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Beschwerdestelle SPG einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe und der Gemeinderat Q._____ daher

- 5 gehalten sei, dem Beschwerdeführer die seit August 2025 vorenthaltene Sozialhilfe nachzuzahlen (soweit dies noch nicht erfolgte) und ihm einstweilen wieder materielle Hilfe im ursprünglichen Umfang auszurichten.

3. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 verzichtete die Beschwerdestelle SPG mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

4. Der Gemeinderat äusserte sich nicht zur Beschwerde.

5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. April 2026 beraten und entschieden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG; vgl. auch § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2. Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers lässt sich auf keine besondere gesetzliche Ermächtigung abstützen (§ 42 lit. b VRPG). Entsprechend bestimmt sie sich nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen von § 42 lit. a VRPG. Danach ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat.

Die Vorinstanz hat den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 15. September 2025 namentlich insofern bestätigt, als sie die Einstellung der materiellen Unterstützung des Beschwerdeführers per 27. August 2025 als rechtmässig erachtet. Dadurch ist der Beschwerdeführer in

- 6 schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert.

3. Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 10. Dezember 2025 auch die Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats Q._____ vom 15. September 2025 (Antrag 2). Letzterer ist jedoch durch den Entscheid der Beschwerdestelle SPG ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt inhaltlich als mitangefochten (BGE 134 II 142, Erw. 1.4; 129 II 438, Erw. 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2020 vom 10. November 2020, Erw. 1.2 mit Hinweisen). Anfechtungsobjekt ist einzig der letztinstanzliche Entscheid der Verwaltungsbehörde (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG), mithin der angefochtene Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 10. Dezember 2025. Auf Antrag 2 der Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

4. Der Beschwerdeführer beantragt mit seinen Anträgen 4 und 6 sinngemäss, es seien die seit August 2025 unrechtmässig vorenthaltenen Sozialhilfeleistungen nachzuzahlen und es sei für die Dauer des Verfahrens Sozialhilfe im ursprünglichen Umfang auszurichten.

Gemäss § 46 Abs. 1 VRPG kommt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Eine gegenteilige Anordnung im angefochtenen Entscheid besteht nicht (siehe oben Prozessgeschichte lit. C/2). Damit entfaltete die im angefochtenen Entscheid angeordnete Rechtsfolge für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens keine Wirkung (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 5 zu § 44 [a]VRPG). Den Anträgen 4 und 6 kommt somit keine eigenständige Bedeutung zu.

Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich beantragt, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2025 betreffend superprovisorischer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsbeschwerde im vorinstanzlichen Verfahren BE.2025.111 sei durchzusetzen (Antrag 4), ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche Verfügung den vorläufigen Rechtsschutz nur während der Dauer des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens regelte (MERKER, a.a.O., N. 2 zu § 44 [a]VRPG). Mit dem Entscheid in der Sache vom 10. Dezember 2025 wurde das vorinstanzliche Verfahren beendet und die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2025 entfaltet folglich keine Wirkung mehr. Dementsprechend ist diesbezüglich auf Antrag 4 nicht einzutreten.

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5. Mit dem Antrag 7 verlangt der Beschwerdeführer, es sei ihm durch die Sozialbehörde eine neue Sozialarbeiterin bzw. ein neuer Sozialarbeiter zuzuweisen. Tatsächlich war die entsprechende Zuweisung nicht Gegenstand der ursprünglichen Verfügung des Gemeinderats und kann daher auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Auf den Antrag darf demzufolge nicht eingetreten werden.

6. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, der Gemeinderat Q._____ sei "für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden haftbar zu machen", die ihm durch die Vorenthaltung der Sozialhilfe von August bis Dezember 2025 entstanden seien (Antrag 9).

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gestützt auf das Haftungsgesetz sind mit verwaltungsrechtlicher Klage und somit in einem separaten Verfahren geltend zu machen (wobei vor der Einreichung einer Klage ein Vergleich mit dem Gemeinwesen zu suchen bzw. die Kompetenzstelle für Haftungsrecht anzurufen ist; vgl. § 11 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [HG; SAR 150.200] i.V.m. § 1 der Haftungsverordnung vom 13. Januar 2010 [HV; SAR 150.211]). Im Rahmen der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind Schadenersatzansprüche deshalb nicht zu prüfen. Auf Antrag 9 ist folglich nicht einzutreten.

7. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist – unter dem Vorbehalt der vorstehenden Präzisierungen – einzutreten.

8. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer moniert den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 6. November 2025 geltend gemachte Befangenheit und mangelnde Unparteilichkeit der Sozialbehörde sowie betreffend die Rügen der Verletzung des Willkürverbots, des Ermessensmissbrauchs sowie verschiedener Verfahrensfehler (Anträge 3 und 5).

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1.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es handle sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine Beschwerdeänderung und -erweiterung nach Ablauf der Beschwerdefrist, was grundsätzlich nicht zulässig sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer ausnahmsweise späteren Geltendmachung gegeben wären, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht eingetreten werden könne (angefochtener Entscheid, Erw. 6).

Der Beschwerdeführer begründet seine Begehren im Wesentlichen mit einer schriftlichen Auskunft der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin an das Migrationsamt, wovon er erst Anfang November – mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist – Kenntnis erhalten habe. Sein Anwalt sei nur für das migrationsrechtliche Verfahren mandatiert und habe deshalb keinen Anlass gehabt, ihm dieses Dokument früher zugehen zu lassen (vgl. Beschwerde, S. 4). Mit ihrer Auskunft habe die Sozialarbeiterin ihre Pflicht zu objektivem Verwaltungshandeln und das Willkürverbot verletzt. Sie habe ihn gegenüber dem Migrationsamt in nachteiliger und schädigender Weise als "völlig uneinsichtig und unkooperativ" bezeichnet, ohne fachärztliche oder psychologische Beurteilung angegeben, dass "keine Möglichkeit einer beruflichen Integration bestehe", und die Frage aufgeworfen, "weshalb der Gesuchsteller überhaupt in der Schweiz verbleiben dürfe" (Beschwerde, S. 5 f.).

1.3. Bei der Beschwerdeänderung wird der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren (verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren) geändert. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass entweder gestützt auf den gleichen Sachverhalt etwas qualitativ anderes verlangt wird oder dass zwar an den formulierten Begehren festgehalten wird, die behaupteten Rechtsfolgen aber auf einen anderen, ausserhalb des Verfügungsgegenstands liegenden Sachverhalt abgestützt werden. Von der Beschwerdeänderung zu unterscheiden ist die Beschwerdeerweiterung, d.h. die quantitative Erweiterung des Beschwerdebegehrens innerhalb des Verfügungsgegenstands. Sowohl die Beschwerdeänderung als auch die Beschwerdeerweiterung sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 611, Erw. 2/c/bb; MERKER, a.a.O., N. 13 f. und 28 zu § 39 [a]VRPG). Keine Beschwerdeänderung liegt vor, wenn innerhalb desselben Sachverhalts lediglich neue Tatsachen oder neue rechtliche Argumente vorgebracht werden (MERKER, a.a.O., N. 15 und 38 zu § 39 [a]VRPG).

1.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 6. November 2025 bezogen sich nur teilweise auf den eigentlichen Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Seine Anträge auf Feststellung von Ver-

- 9 fahrensfehlern, auf eine interne Überprüfung des Handelns der Sozialen Dienste, auf Weiterleitung der Eingabe an Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden sowie auf Neuzuweisung seines Falles innerhalb der Sozialbehörde stellen eine unzulässige Beschwerdeänderung beziehungsweise -erweiterung dar. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz war insofern gerechtfertigt. Auf den Umstand, dass auf die Anträge (zumindest teilweise) auch aus anderen Gründen nicht eingetreten werden durfte, ist vorliegend nicht weiter einzugehen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. November 2025 erstmals geltend macht, die für ihn zuständige Sozialarbeiterin hätte aufgrund seiner an ihre Vorgesetzte adressierten Beanstandungen vom 20. August 2025 in den Ausstand treten müssen bzw. am Entscheid vom 27. August 2025 nicht mitwirken dürfen, ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausstandsgründe sind so früh als möglich geltend zu machen, das heisst bei erster Gelegenheit nach deren Kenntnisnahme. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, sobald er davon Kenntnis erhält, sondern sich stattdessen stillschweigend auf ein Verfahren einlässt und zunächst dessen Ausgang abwartet, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der Ausstandsbestimmungen (BGE 134 I 20, Erw. 4.3.1; 132 II 485, Erw. 4.3; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 554; KIENER, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 43 zu § 5a VRG; FELLER/KUNZ-NOTTER, in: Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 10 VwVG). Stillschweigen einer Partei bedeutet jedoch nur dann einen Verzicht auf die Geltendmachung von Ausstandsgründen, wenn diese tatsächlich Kenntnis vom Mangel hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte haben müssen (BREITENMOSER/WEYENETH, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 110 zu Art. 10 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019, Erw. 3.3). Der Beschwerdeführer beanstandete das Verhalten der zuständigen Sachbearbeiterin am 20. August 2025 bei deren Vorgesetzten. Der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Entscheid der Sozialbehörde erging am 27. August 2025. Die Mitwirkung der zuständigen Sozialarbeiterin an diesem Entscheid wurde vom Beschwerdeführer jedoch weder in der Einsprache an den Gemeinderat noch in der späteren Verwaltungsbeschwerde gerügt. Damit war das Ausstandsbegehren vom 6. November 2025 klar verspätet.

Schliesslich verzichtete der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 6. November 2025 auf die Behauptung, die zuständige Sozialarbeiterin hätte aufgrund ihrer Auskunft gegenüber dem Migrationsamt in den Ausstand treten müssen. Demzufolge brauchte die Vorinstanz im Beschwerdeentscheid auch nicht explizit auf diese Thematik einzugehen. Tatsächlich ist in diesem Zusammenhang kein Ausstandsgrund ersichtlich. Es lässt sich aus den mit Blick auf das migrationsrechtliche Verfahren erteilten Informationen insbe-

- 10 sondere nicht darauf schliessen, dass die zuständige Sozialarbeiterin den sozialhilferechtlichen Fall unsachlich bearbeitet bzw. sich vorzeitig eine feste Meinung im Hinblick auf von ihr zu treffende Entscheide gebildet hätte. Die von der Sozialarbeiterin gegenüber dem Migrationsamt erteilte Auskunft ist mithin nicht geeignet, aus objektiver Sicht den Anschein ihrer Befangenheit zu begründen. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass die Antworten der Sozialarbeiterin pointiert formuliert waren und gänzlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfielen. Insbesondere die negative Prognose hinsichtlich einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit und Ablösung von der Sozialhilfe war angesichts der ausgewiesenen erfolglosen Arbeitssuche hinlänglich begründet; entsprechend darf daraus nicht automatisch auf eine unzulässige Vorbefassung in Bezug auf die Gewährung von Sozialhilfe geschlossen werden. Im Übrigen lässt sich nicht beanstanden, dass die Sozialarbeiterin im Rahmen der amtsübergreifend erteilten Informationen ihre persönliche, im Umgang mit dem Beschwerdeführer gewonnene Überzeugung zum Ausdruck brachte.

1.5. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, sie wende die Fristenregelung gegenüber ihm und dem Gemeinderat Q._____ nicht gleich streng an. Die Sozialen Dienste Q._____ seien trotz Ablauf der Frist telefonisch betreffend einer Stellungnahme zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kontaktiert worden (Beschwerde, S. 3).

In den Vorakten (act. 37) befindet sich eine Aktennotiz vom 22. Oktober 2025. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdestelle SPG die zuständige Sozialarbeiterin telefonisch kontaktierte, nachdem der Gemeinderat Q._____ innert Frist keine Stellung zum Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung genommen hatte. Nachdem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren nicht mehr vom Streitgegenstand umfasst wird (siehe vorne Erw. I/4), ist auf die diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen. Ohnehin ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, welche Nachteile ihm aus dem Vorgehen der Beschwerdestelle SPG entstanden sein sollen.

Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers sind, obwohl von ihm als Verfahrensfehler bezeichnet, im Zusammenhang mit der materiellen Beurteilung der Frage, ob und wie weit ihm eigenes Vermögens anzurechnen ist, zu prüfen.

2. 2.1. Dem Beschwerdeführer wurde materielle Hilfe mit der Auflage gewährt, sein Vermögen in Form einer Liegenschaft in R._____ und Wertschriften bis spätestens 31. Juli 2025 zu verwerten (kommunale Vorakten, act. 53). Mit Verwaltungsentscheid vom 27. August 2025 stellten die Sozialen

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Dienste Q._____ fest, dass sie vom Beschwerdeführer diesbezüglich keine Informationen oder Unterlagen erhalten hätten. Sie würden deshalb davon ausgehen, dass er sein Vermögen verwertet habe und die materielle Hilfe eingestellt werden könne. Sollte dies nicht der Fall sein, habe der Beschwerdeführer innert 10 Tagen schriftliche und problemlos nachvollziehbare Angaben einzureichen (kommunale Vorakten, act. 56). Die gegen den Verwaltungsentscheid erhobene Einsprache wies der Gemeinderat Q._____ ab mit der Begründung, es würden keine Nachweise für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unverwertbarkeit der Wertschriften vorliegen. Betreffend den Verkauf der Liegenschaft erachtete der Gemeinderat die gewährte Frist von sieben Monaten als angemessen, ohne auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass trotz Ausschreibung auf britischen Immobilienportalen und mehrerer belegter Kaufinteressenten ein Verkauf noch nicht möglich gewesen sei (kommunale Vorakten, act. 62 ff., 74).

2.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid betreffend die Liegenschaft in R._____, dass es sich dabei zwar um verwertbares Vermögen handle und der Beschwerdeführer sich um den Verkauf bemüht habe, die Liegenschaft aber tatsächlich noch nicht verkauft sei. Der mutmasslich zu erzielende Erlös der Liegenschaft in R._____ könne deshalb im Sozialhilfebudget nicht angerechnet werden (angefochtener Entscheid, Erw. 3.3.2). Damit ist die Vorinstanz in Bezug auf die beanstandete Anrechnung der Liegenschaft als Vermögen der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt. Auf seine diesbezüglichen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb nicht weiter einzugehen.

Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zum Verkauf der Liegenschaft nach wie vor besteht.

2.3. 2.3.1. Betreffend Verkauf der Wertschriften erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe Transaktionsanzeigen vom 10. Juli 2023, 29. Dezember 2023 und 7. März 2024 über drei Wertschriftenkäufe auf einem OTC-Handelsplatz eingereicht. Per 22. Dezember 2024 habe der Beschwerdeführer über OTC-Derivate in Höhe von USD [richtig: CHF] 209'760.36 verfügt (angefochtener Entscheid, Erw. 3.4.2). Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Marketingdokumenten gehe hervor, dass die Laufzeit der Derivate maximal fünf Jahre betrage, sofern nicht früher ein Liquiditätsereignis (z.B. Börsengang) eintrete. Falls kein Liquiditätsereignis absehbar sei, dürfe der Broker trotzdem aktiv versuchen, den Vermögenswert zu veräussern. Es bestehe keine Garantie, dass jederzeit Käufer vorhanden seien. Der Beschwerdeführer selbst habe kein explizites Recht, die Derivate jederzeit am Markt zu verkaufen; der Verkauf laufe über

- 12 den Broker. Ob das Liquiditätsereignis bereits stattgefunden habe und wie die genauen Verkaufsbedingungen ausgestaltet wurden, sei aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Die Verkaufsbedingungen würden sich aus den Kaufverträgen der Derivate ergeben, welche der Beschwerdeführer aber trotz Aufforderung vom 29. Oktober 2025 nicht eingereicht habe (angefochtener Entscheid, Erw. 3.4.2). Insgesamt handle es sich bei OTC-Derivaten, welche nicht an einer regulären Börse gehandelt würden, um Investitionen mit sehr hohem Verlustrisiko, weil keine Garantie bestehe, dass sie jederzeit zu fairen Kursen verkauft werden könnten. Ein Verkauf sei jedoch trotzdem möglich. Zudem käme eine Rücknahme durch den Emittenten oder eine vorzeitige Auflösung des Vertrags gegen eine Abgeltung in Frage. Aus den Akten würden keine entsprechende Abklärungen des Beschwerdeführers hervorgehen; er behaupte lediglich, die Wertschriften seien nicht verwertbar, weil noch kein Börsengang erfolgt sei. Auch wenn bei einer sofortigen Verwertung gewisse Verluste in Kauf zu nehmen wären, hätte die Möglichkeit bestanden, die OTC-Derivate auch vor dem Liquiditätsereignis zu verwerten. Die vom Gemeinderat zur Verwertung angesetzte Frist sei angemessen gewesen. Angesichts des hohen Werts von über Fr. 200'000.00 und der Pflicht des Beschwerdeführers, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, habe sich ein Verkauf umso mehr aufgedrängt. Die Einstellung der materiellen Hilfe infolge Anrechnung des mutmasslichen Erlöses sei deshalb rechtmässig erfolgt (angefochtener Entscheid, Erw. 3.4.3).

2.3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er verfüge nicht über ein einseitiges Recht, die OTC-Derivate nach Belieben zu veräussern. Die Vorinstanz stütze sich fälschlicherweise auf allgemeine Annahmen zu Private Equity und beachte die spezifischen Merkmale seiner Beteiligungen nicht. Bei den Beteiligungen handle es sich um Private Equity, das über ein Actively Managed Certificate (AMC) gehalten werde, wobei die Wertpapiere vollständig unter der Kontrolle der verwaltenden Investmentgesellschaft stehen würden. Die offiziellen Factsheets zu den Wertpapieren würden die Laufzeit ausdrücklich mit einem Liquiditätsereignis wie z.B. Börsengang verknüpfen oder mit einer Obergrenze von fünf Jahren. Es werde zudem festgehalten, dass, falls am Ende der Laufzeit kein Liquiditätsereignis zu erwarten sei, der Strategiemanager versuche, die zugrunde liegenden Vermögenswerte zu veräussern. Demgemäss sei die "Liquidität" ein produktbezogenes Ereignis bzw. ein Managementprozess am Ende der Laufzeit und nicht eine jederzeit abrufbare Eigenschaft. Die ebenfalls im Factsheet aufgeführte Möglichkeit des Verkaufs durch den Strategiemanager beziehe sich auf den Fall, dass nach Ablauf der fünfjährigen Laufzeit kein Liquiditätsereignis eintrete, und stelle einen kollektiven Prozess dar, welcher auf Produktebene einen Ausstieg für sämtliche Zertifikatsinhaber ermöglichen solle. Es handle sich dabei aber nicht um einen Mechanismus, der einem einzelnen Inhaber erlaube, jederzeit nach eige-

- 13 nem Ermessen einen Verkauf zu verlangen. Die Vorinstanz verkenne den auf die Laufzeit ausgerichteten Charakter der Wertpapiere (Beschwerde, S. 7). Die Kaufverträge für die Wertschriften habe er eingereicht (Beschwerde, S. 8).

2.3.3. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. C.2). Eigene Mittel sind namentlich Einkünfte und Zuwendungen aller Art sowie Vermögen (§ 11 Abs. 1 SPG). Zum Vermögen zählen insbesondere alle Geldmittel, Guthaben, Forderungen, Wertpapiere, Wertgegenstände, Grundeigentum, Liegenschaften und allgemein andere Vermögenswerte beziehungsweise Güter, auf die ein Eigentumsanspruch besteht (§ 11 Abs. 3 SPV). Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ist Vermögen, unter Ansetzung einer angemessen Frist, grundsätzlich zu verwerten (§ 11 Abs. 2 SPG). Im Rahmen der Minderungs- bzw. Selbsthilfepflicht müssen etwa Erspartes vom Bankkonto abgehoben oder Wertpapiere verkauft werden (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, 2014, S. 237).

Von der Verwertung bestimmter Vermögenswerte und Berücksichtigung als Vermögen kann abgesehen werden, wenn die Verwertung nicht möglich, nicht zumutbar oder unwirtschaftlich wäre (§ 11 Abs. 5 SPG; SKOS- Richtlinien, Kap. D.3.1). Der Verkauf von Wertpapieren ist dann unwirtschaftlich und zu vermeiden, wenn erwartet werden kann, dass deren Wert wieder steigt (FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 156, Fn. 138). Sind Fondsanteile bzw. Zertifikate etwa wegen einer Finanzkrise nicht oder nur schwer verwertbar, dann haben sie auch auf absehbare Zeit bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Geld- und Marktwert, sind also faktisch unverwertbar. Kurz- und mittelfristige Hindernisse eines grundsätzlich werthaltigen Vermögensgegenstandes hindern hingegen die Verwertbarkeit nicht. Auch gewisse Verluste stehen der Verwertbarkeit nicht grundsätzlich entgegen. Wirtschaftlich vertretbare Wertverluste (z.B. infolge einer Wirtschaftskrise) sind dem Leistungsberechtigten zumutbar (WIZENT, a.a.O., S. 440).

2.3.4. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Argumentation und verweist auf die Marketingdokumente vom 14. Juli 2023 und 18. Dezember 2023 (Beschwerdebeilage 9, Vorakten, act. 312 f.). Demnach beträgt die Laufzeit der Wertschriften – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – fünf Jahre, sofern nicht vorher ein Liquiditätsereignis eintritt. In den Marketingdokumenten wird in der Fussnote zur Fälligkeit ("Maturity") weiter

- 14 darauf hingewiesen, dass der Strategiemanager (am Ende der Laufzeit) versuche, die den Derivaten zugrundeliegenden Vermögenswerte zu verkaufen, falls kein Liquiditätsereignis erwartet werde; es werde ein aktiver Sekundärmarkt erwartet ("Capped at 5 years [+ 2 years optional extension]; in case there is no liquidity event expected, the strategy manager will seek to dispose of the underlying; expected active secondary market."). Der Beschwerdeführer schliesst aus dieser Produktebeschreibung in den Marketingdokumenten auf die momentane Unverkäuflichkeit der Wertschriften (vgl. Beschwerde, S. 8; siehe auch vorne Erw. II/2.3.2). Er verkennt dabei, dass die in den Marketingdokumenten aufgeführten Modalitäten nicht von vornherein und grundsätzlich den vorzeitigen Verkauf der Wertschriften ausschliessen. Dies gilt umso mehr, als in den Marketingdokumenten auf ein ausführlicheres Dokument mit den entsprechenden Eckpunkten der Transaktion ("Excerpt, please refer to the termsheet") verwiesen wird und es sich bei der Produktebeschreibung ("Product Details") lediglich um einen Auszug handelt. Diesbezüglich weiterführende Unterlagen hat der Beschwerdeführer ausweislich der Akten nicht beigebracht.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe ungeachtet der Liquiditätsbeschränkungen mit dem zuständigen Ansprechpartner bei der Investmentgesellschaft betreffend Veräusserung der Wertschriften Kontakt gehabt. Es habe aber keine praktikable Lösung gefunden werden können, weshalb er um Benachrichtigung gebeten habe, falls sich künftig eine Verkaufsmöglichkeit ergeben sollte (Beschwerde, S. 8). Belege für seine diesbezüglichen Bemühungen reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Aus seinen Ausführung erschliesst sich dem Gericht auch nicht, aus welchen Gründen die mit der zuständigen Ansprechperson diskutierte Lösung nicht praktikabel gewesen sein soll. Sollte es sich dabei um Verluste handeln, welche aus dem vorzeitigen Verkauf einer grundsätzlich längerfristigen Anlage entstehen, wird darauf hingewiesen, dass diese im Rahmen der Minderungs- bzw. Selbsthilfepflicht in einem gewissen Masse hinzunehmen wären (siehe vorne Erw. II/2.3.3). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in OTC-Derivate investierte, welche aufgrund des ausserbörslichen Handels risikobehafteter sind als an der regulären Börse gehandelte Wertschriften.

Des Weiteren hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der Vorinstanz nie die massgebenden Verträge oder andere Dokumente eingereicht, welche Aufschluss geben könnten, ob und zu welchen Bedingungen ein Verkauf der Wertschriften vor Eintritt eines Liquiditätsereignisses bzw. vor Ende der Laufzeit möglich wäre. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er habe die Kaufverträge eingereicht (vgl. Beschwerde, S. 8; Beschwerdebeilage 10; Vorakten, act. 125 f.), bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich aber nicht um Kaufverträge, sondern um die Bestätigung der Transaktionen vom 29. Dezember 2023 ("buy order of 27.12.2023") und 7. März 2024 ("buy order of 05.03.2024"). Die massgebenden Unterlagen dieser

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Transaktionen hat der Beschwerdeführer ausweislich der Akten aber weder im vorinstanzlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereicht. Ebenso wenig hat er eine Bestätigung oder Belege eingereicht, welche nachweisen könnten, dass tatsächlich noch kein Liquiditätsereignis eintrat.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht, welche für den Nachweis geeignet wären, dass die Verwertung der Wertschriften – wie von ihm behauptet – tatsächlich nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Entsprechende Hinweise darauf ergeben sich lediglich aus seinen Ausführungen sowie aus den Marketingdokumenten vom 14. Juli 2023 bzw. 18. Dezember 2023. Dass er keine weitergehenden Unterlagen einreichte, ist umso bemerkenswerter, als er in Bezug auf seine Liegenschaft in R._____ – anders als im Zusammenhang mit den Wertschriften – diverse Belege und Nachweise seiner Verkaufsbemühungen inklusive Bestätigung des mit dem Verkauf beauftragten Unternehmens vorgelegt hatte (vgl. Vorakten, act. 25).

2.3.5. 2.3.5.1. Die Behörden ermitteln den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen dazu die notwendigen Untersuchungen an (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG). Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert; danach sind diese verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (vgl. § 23 Abs. 1 VRPG; § 2 Abs. 1 SPG). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (vgl. AGVE 2002, S. 430, Erw. 2/b/aa). Zu den erforderlichen Unterlagen gehören sämtliche Belege, die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Insbesondere sind Unterlagen vorzulegen über Einkünfte, Vermögen, Forderungen, Schulden, Unterhaltsverpflichtungen, Versicherungs-, Wohn- und Gesundheitskosten sowie über weitere wirtschaftlich und persönlich relevante Sachverhalte (vgl. § 1 Abs. 3 SPV). Die Mitwirkungspflicht reicht indessen nur soweit, als sie für den Betroffenen möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 140 II 65, Erw. 3.4.2).

Nach § 1 Abs. 2 SPV hat die Sozialbehörde Personen, die Leistungen nach dem SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, auf ihre Verpflichtung zur wahrheitsgetreuen umfassenden Auskunftserteilung, zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen sowie zur sofortigen Meldung von Änderungen der Verhältnisse aufmerksam zu machen. Sie sind auf die Folgen falscher oder unvollständiger Auskünfte hinzuweisen und haben mit Unterschrift die Kenntnisnahme dieser Pflichten zu bestätigen.

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2.3.5.2. Nach § 2 Abs. 1 SPG sowie § 23 Abs. 1 VRPG kommt dem Beschwerdeführer bezüglich Verwertbarkeit der Wertschriften eine Mitwirkungspflicht zu. Ausweislich der Akten wusste der Beschwerdeführer um seine Mitwirkungspflicht; er hat deren Kenntnisnahme im Zusammenhang mit der Einreichung seines Gesuchs um materielle Hilfe schriftlich bestätigt (kommunale Vorakten, act. 10 f.). Trotzdem hat er auch in seiner Einsprache gegen den Verwaltungsentscheid vom 27. August 2025 die von ihm vertretene Auffassung der Unverwertbarkeit seiner Wertschriften nicht mit entsprechenden Dokumenten belegt. Auch im nachfolgenden Beschwerdeverfahren hat er trotz explizierter Aufforderung der Vorinstanz (vgl. Vorakten, act. 48a f., 65) die eingeforderten Belege nicht beigebracht. Die von ihm eingereichten Unterlagen sind nicht ausreichend, um die behauptete Unverwertbarkeit der Wertschriften nachzuweisen. Damit ist der Beschwerdeführer der ihm ohne Weiteres zumutbaren Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Verwertung seiner Wertschriften nicht nachgekommen und hat die Folgen seines Säumnisses zu tragen.

2.4. Kommt die unterstützte Person ihrer Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss § 2 Abs. 1 und 3 SPG nicht nach und ist infolgedessen eine Überprüfung der Bedürftigkeit nicht möglich, sieht § 5a SPG die Kürzung und Einstellung der Sozialhilfe mangels nachgewiesener Bedürftigkeit vor. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Sozialhilfe fehlen, wenn das Vorliegen der Bedürftigkeit während des laufenden Leistungsbezugs nicht mehr überprüft werden kann (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 25. Mai 2016, 16.114, SPG, Änderung, S. 10 f.). Die Sozialhilfepraxis setzt für eine entsprechende Reduktion oder Einstellung der Sozialhilfe voraus, dass die betroffene Person bei der Abklärung ihrer Verhältnisse in Kenntnis der Konsequenzen nicht mitwirkt (vgl. Handbuch Soziales, Kapitel 11.3.1).

Wie dargelegt (siehe vorne Erw. II/2.3.4) hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht, dass seine Wertschriften nicht oder nur unwirtschaftlich verwertbar sind. Die von ihm eingereichten Marketingdokumenten vermögen eine fixe Laufzeit ohne die Möglichkeit eines vorzeitigen Verkaufs nicht ausreichend zu belegen. Angesichts des ausgewiesenen Werts der Wertschriften von über CHF 200'000.00 wäre es stossend, wenn der Beschwerdeführer von seiner mangelnden Kooperation hinsichtlich der Verwertung der Wertschriften profitieren und die Anrechnung des mutmasslichen Erlöses unterbleiben würde. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sein Vermögen im Juli und Dezember 2023 in solch risikoreiche – und gemäss seinen Angaben gebundene – Wertpapiere investierte, obwohl er bereits ab April 2023 keine Anstellung mehr hatte (Vorakten, act. 9). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer

- 17 der mutmassliche Erlös aus einem Verkauf der Wertschriften angerechnet und infolgedessen die materielle Hilfe eingestellt wurde.

2.5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Einstellung der materiellen Hilfe sei ohne vorgängige Verwarnung und Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt und sei nicht verhältnismässig, entbehren seine Vorbringen jeglicher Grundlage. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verwaltungsentscheid vom 29. Januar 2025 materielle Hilfe gewährt mit der Auflage, sein Vermögen bis spätestens 31. Juli 2025 zu verwerten. Mit Verwaltungsentscheid vom 27. August 2025 forderten die Sozialen Dienste den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen schriftliche Sachverhaltsangaben einzureichen, falls die Verwertung nicht erfolgt sei, ansonsten die materielle Hilfe eingestellt werde (siehe vorne Prozessgeschichte, lit. A). Damit wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt und die Einstellung der materiellen Hilfe ordnungsgemäss angedroht. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht erkennbar.

Nicht rechtmässig erfolgte allerdings die formlose Einstellung der materiellen Hilfe ab August 2025. Wie die Vorinstanz in Erw. 4 des angefochtenen Entscheids richtigerweise festhielt, ist die rückwirkende Einstellung der materiellen Hilfe ab August mit Entscheid vom 27. August 2025 nicht zulässig. Entsprechend passte die Vorinstanz den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 15. September 2025 von Amtes wegen an (vgl. angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziff. 1).

3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen.

Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1’400.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).

2. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind dem obsiegen-

- 18 den Gemeinderat Q._____ und der Vorinstanz keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG).

3. 3.1. Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Antrag 10).

3.2. Nach § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (Abs. 2).

3.3. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138, Erw. 5.1; 139 III 396, Erw. 1.2 mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hat wiederholt seine Mitwirkungspflicht verletzt, obwohl er gebührend darauf aufmerksam gemacht und mehrmals zur Einreichung von Unterlagen zu seinen Wertschriften aufgefordert wurde (siehe vorne Erw. II/2.3.5.2). Spätestens aufgrund des angefochtenen Entscheids musste er wissen, welche Dokumente zur Beurteilung seiner Begehren notwendig gewesen wären und dass eine rein appellatorische Kritik kaum Aussicht auf Erfolg haben würde. Dennoch hat er sich auf letztere beschränkt und keine Belege für die angebliche Unverkäuflichkeit seiner Geldanlagen beigebracht; stattdessen reichte er dieselben Unterlagen wie im vorinstanzlichen Verfahren ein. Damit konnten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Erfolgschancen zukommen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist.

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Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’400.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

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Aarau, 29. April 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Michel Wittich

WBE.2025.453 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 29.04.2026 WBE.2025.453 — Swissrulings