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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 14.04.2026 WBE.2025.148

14 avril 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·8,530 mots·~43 min·7

Texte intégral

Verwaltungsgericht 3. Kammer

WBE.2025.148 / sr / jb (4-SV.2023.1) Art. 37

Urteil vom 14. April 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichterin Lang Gerichtsschreiberin Ruchti

Beschwerdeführerin 1 A._____,

Erbengemeinschaft B._____ sel., bestehend aus:

A._____,

Beschwerdeführer 2 C._____,

Beschwerdeführerin 3 D._____,

Beschwerdeführer 4 E._____,

alle vertreten durch lic. iur. Remo Busslinger, Rechtsanwalt, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich

gegen

AGV Aargauische Gebäudeversicherung, Bleichemattstrasse 12/14, Postfach, 5001 Aarau vertreten durch Prof. Dr. iur. Manuel Jaun, Rechtsanwalt, Gesellschaftsstrasse 27, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kürzung der Entschädigung im Brandfall (Gebäude Nr. bbb, ccc, ddd und eee in Q._____)

Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Kausalabgaben und Enteignungen, vom 26. Februar 2025

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. 1. B._____ und A._____ waren Gesamteigentümer der auf der Parzelle Nr. aaa der Gemeinde Q._____ situierten Gebäude Nrn. bbb, ccc, ddd und eee, die am tt.mm.jjjj durch einen Brand im Untergeschoss (Gebäude Nr. bbb; Einstellhalle) beschädigt wurden. Der dabei entstandene Sachschaden belief sich auf Fr. 475'491.55.

2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte wegen dieses Vorfalls eine Strafuntersuchung gegen B._____ durch.

3. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 teilte die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) B._____ und A._____ mit, dass sie den Schaden voraussichtlich im Umfang von Fr. 382'393.55 decke. Um die restlichen Fr. 95'098.00 (= 20% der Schadenssumme) werde die Versicherungsleistung wegen Eigenverschuldens gekürzt.

4. Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 15. Juni 2021m wurde B._____ vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigesprochen. Hingegen wurde er wegen Widerhandlung gegen das aargauische Brandschutzgesetz (BSG) gemäss § 7 i.V.m. § 1 der kantonalen Brandschutzverordnung (BSV) i.V.m. Ziff. 3 der Brandschutzrichtlinien 12–15 der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob B._____ Berufung beim Obergericht.

5. Mit Schreiben vom 19. November 2021 bestätigte die AGV ihre Haltung bezüglich Kürzung der Versicherungsleistung gemäss Schreiben vom 14. Juli 2000 und gewährte B._____ und A._____ das rechtliche Gehör.

6. Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 ersuchten B._____ und A._____ die AGV um Sistierung der Angelegenheit bis zum Abschluss des vor dem Obergericht hängigen Berufungsverfahrens in der Strafsache gegen B._____.

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7. Mit Urteil vom 17. Mai 2022 wurde B._____ vom Obergericht von sämtlichen gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen betreffend Widerhandlung gegen Brandschutzvorschriften, teilweise zufolge Verjährung, freigesprochen.

8. Mit Schreiben vom 8. August 2022 übermittelten B._____ und A._____ der AGV das Urteil des Obergerichts und ersuchten um Wiedererwägung ihres Entscheids betreffend Kürzung der Versicherungsleistung.

9. Am 20. September 2022 erliess die AGV diesbezüglich eine rechtsmittelfähige Verfügung und legte die Kürzung der Versicherungsleistung auf 20% der Schadenssumme fest.

10. Die dagegen erhobene Einsprache von B._____ und A._____ vom 21. Oktober 2022 wies die AGV mit Entscheid vom 27. Februar 2023 ab.

B. 1. Diesen Entscheid liessen B._____ und A._____ mit Beschwerde vom 4. April 2023 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignung (SKE), anfechten und die Aufhebung des Einspracheentscheids der AGV vom 27. Februar 2023 sowie die Ausrichtung der vollen Entschädigung für den an ihren Gebäuden entstandenen Sachschaden beantragen.

2. Das SKE führte am 4. September 2024 eine Verhandlung in Abwesenheit der aus gesundheitlichen Gründen vom persönlichen Erscheinen daran dispensierten B._____ und A._____ durch. Kurz nach der Verhandlung verstarb B._____. An seiner Stelle traten die Mitglieder der Erbengemeinschaft, bestehend aus A._____ und den drei Kindern, in den Prozess ein.

3. Am 26. Februar 2025 fällte das SKE das folgende Urteil (4-SV.2023.1):

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 470.00 und den Auslagen von

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Fr. 110.00, zusammen Fr. 6'580.00, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 wird den Beschwerdeführenden angerechnet. 2.2. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

C. 1. Dagegen erhoben A._____ und die Mitglieder der Erbengemeinschaft B._____ sel. am 2. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen:

1. Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. 4-SV.2023.1) sei aufzuheben. 2. Den Beschwerdeführern 1–4 sei die volle Entschädigung betreffend Schaden Nr. 201910119, 201910082, 201910120 und 201910121 auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zusätzlich MWST) zu Lasten der Staatskasse.

2. Das SKE legte mit Eingabe vom 12. Mai 2025 aufforderungsgemäss die Akten vor, verzichtete aber unter Verweis auf sein Urteil auf eine Vernehmlassung.

3. In der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2025 beantragte die AGV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 reichte die zweite Kammer des Strafgerichts des Obergerichts auf entsprechendes Ersuchen des instruierenden Verwaltungsrichters den Bericht der F._____ vom 5. Dezember 2021 zu den Akten, dessen Beizug die AGV in der Beschwerdeantwort beantragt hatte.

5. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 20. August 2025; Duplik vom 22. Oktober 2025) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. Gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen das angefochtene Urteil des SKE sachlich und funktionell zuständig.

2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II. 1. Die Kürzung der Versicherungsleistung für den aus dem Brand entstandenen Sachschaden wird von der Beschwerdegegnerin auf § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 19. September 2006 (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG; SAR 673.100) abgestützt, welche Bestimmung den folgenden Wortlaut aufweist:

Die Entschädigung wird nach Massgabe des Verschuldens gekürzt, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat oder wenn der Schaden auf eine offenkundige Missachtung der Präventionspflicht zurückzuführen ist.

Umstritten ist vorliegend im Wesentlichen die grobfahrlässige Schadensverursachung durch den damaligen (Gesamt-)Eigentümer der Liegenschaft (B._____). Die Beschwerdeführer stellen in Abrede, dass dieser in der ihm vorgeworfenen Weise (qualifiziert) sorgfaltswidrig gehandelt habe. Andererseits wird die Kausalität zwischen angeblichen sorgfaltswidrigen Handlungen und dem schadensstiftenden Brand angezweifelt. Es fehle insoweit an verwertbaren Beweisen, namentlich gutachterlichen Feststellungen.

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2. Der Brand ereignete sich in der unterirdischen Einstellhalle (Gebäude Nr. bbb) im Bereich unterhalb des Einfamilienhauses von B._____ und A._____ (Gebäude Nr. ccc), der von ihnen ohne Bau- und Umnutzungsbewilligung in Eigenarbeit, durch Anbringung einer Trennwand aus Fensterelementen und Möblierung zu einem Partyraum umfunktioniert worden war. Der so geschaffene Raum wurde von einer Steckdose in der angrenzenden Waschküche aus elektrisch verkabelt. B._____ durchbohrte zu diesem Zweck die Waschküchenwand und führte durch dieses Loch ein Kabel einer sich im Partyraum befindlichen, auf dem Boden liegenden Mehrfachsteckerleiste. Darin steckte er u.a. das Kabel einer weiteren Mehrfachsteckerleiste ein, wobei er das Kabel dieser zweiten Mehrfachsteckerleiste entlang der Aussenwand (der Einstellhalle) verlegte und die Steckerleiste im Bereich des Lichtschachtfensters anschraubte. An die zweite Mehrfachsteckerleiste wurden die Kabel der Heizschirme bzw. Heizpilze angeschlossen. Der Boden des Partyraums bestand aus einer Holzkonstruktion und einem darüber verlegten Teppich. An den Wänden und der Decke waren zwecks Isolation Styroporplatten mit einer Stärke von ungefähr 7 mm aufgeklebt und bis unter die Lichtschachtfenster mit einem Teppich überzogen (vgl. zum Ganzen den Fachbericht der Kantonspolizei Aargau, Kriminalpolizei/Forensik/Kriminaltechnik, vom 6. November 2019 [Vorakten, act. 124/13 ff.])

Als Brandursachen eruierte ein Inspektor des Fachverbands Electrosuisse gestützt auf den oben angeführten Polizeibericht einen beschädigten Leiter im Kabel der zweiten Mehrfachsteckerleiste und die Überlastung der Steckerleiste mit 180% Nennstrom durch den Betrieb von zwei Heizpilzen. Die Mehrfachsteckerleiste sei nur für eine Strombelastung mit 10 Ampère geprüft und zugelassen gewesen. Beim gleichzeitigen Betrieb von zwei Heizpilzen sei die Steckerleiste mit über 18 Ampère Strom belastet worden. Ein Leiter der Steckerleiste müsse durch Einklemmen oder Knicken des Kabels beschädigt gewesen sein. An der beschädigten Stelle habe der hohe Strom einen Serien-Lichtbogen erzeugt, der die leicht brennbare Kabelisolation entzündet habe. Durch den darunterliegenden Teppich und die Styroporisolation der Wand habe sich der Brand rasch ausbreiten können (Vorakten, act. 124/30 f.).

Laut Polizeibericht hielt sich der damals 13-jährige C._____ vor dem Brand im Partyraum auf. Dort habe er aufgrund der kühlen Temperaturen beide Heizschirme eingeschaltet, sich aufs Sofa gesetzt und am Computer gespielt. Nach ungefähr 10 bis 15 Minuten habe er aus allgemeiner Richtung der Mehrfachsteckerleiste, in welche die beiden Heizschirme eingesteckt gewesen seien, komische Geräusche (Knistern) wahrgenommen. Unmittelbar danach seien der Strom und die Beleuchtung ausgefallen. Er habe sich darauf ins Haus zurückbegeben. Einige Minuten später habe seine Mutter Rauch vom Kellergeschoss aufsteigen sehen. Bei sofortigem

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Nachschauen habe der Partyraum wegen der starken Rauchentwicklung schon nicht mehr betreten werden können. B._____ habe von der Einstellhalle aus eine Scheibe der Trennwand zum Partyraum eingeschlagen und mit einem Feuerlöscher in den Raum gespritzt (Vorakten, act. 124/14).

3. 3.1. Bezüglich der Verletzung von Sorgfaltspflichten gelangte die Vorinstanz in Erw. 5.6 des angefochtenen Entscheids – zusammengefasst – zum Schluss, dass B._____ elementare Vorsichtsgebote im Umgang mit Elektrizität ausser Acht gelassen habe, die jeder Mensch in der gleichen Lage und mit den gleichen Kenntnissen befolgt hätte. Eine Elektroinstallation ohne das nötige Fachwissen und ohne Kenntnis der Vorschriften vorzunehmen, sei schlicht grobfahrlässig. Ebenso sei die betriebsbereite Installation zweier Heizpilze, von denen bekannt sei, dass sie nicht gleichzeitig betrieben werden dürften, insbesondere dann, wenn der Raum von Kindern ohne Aufsicht genutzt werde, bereits an sich grobfahrlässig.

Im Einzelnen habe B._____ gegen die Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) vom 18. September 2014 (VKF- Brandschutznorm), Art. 8 lit. a und b, Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 20, Art. 21, Art. 48 Abs. 1 und 2 und Art. 55, die Brandschutzrichtlinie "Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz" der VKF vom 18. September 2014 (VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15), Stand 22. März 2017, Ziff. 2 Abs. 1, 2, 3 und 4 und Ziff. 3.2 Abs. 13, sowie die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (Niederspannungs- Installationsverordnung, NIV; SR 734.27), Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 6 und Art. 7, verstossen.

Er habe ohne die erforderlichen Fachkenntnisse und ohne Bewilligung für Installationsarbeiten (gemäss Art. 6 NIV), eine elektrische Installation vorgenommen, die in verschiedener Hinsicht vorschriftswidrig gewesen sei. So habe er ein Verlängerungskabel fest verlegt, mehrere Steckdosenleisten hintereinander und durch eine Wand geführt und die Leitungen nicht auf einen Brandabschnitt begrenzt. Zudem habe er sich nicht an die Herstellerangaben zum Betrieb der Steckdosenleiste gehalten und seine Installation nicht durch eine Fachperson überprüfen lassen.

Dass die beiden an die zweite Steckdosenleiste angeschlossenen Heizstrahler im Vorfeld des Brandes gleichzeitig in Betrieb gewesen seien, lasse sich B._____ (mangels Verwertbarkeit der diesbezüglichen Aussagen seines Sohnes C._____ gegenüber der Kantonspolizei) zwar nicht abschliessend nachweisen. Unbestritten sei jedoch die Tatsache, dass zwei Heizstrahler in einem Partyraum, der unbeaufsichtigt von Kindern genutzt worden sei, zumindest betriebsbereit installiert gewesen seien. Dadurch sei

- 8 die Möglichkeit geschaffen worden, beide Heizstrahler gleichzeitig in Betrieb zu setzen. Es habe keinerlei Sicherheitsmassnahmen gegeben, die einen gleichzeitigen Betrieb zumindest erschwert hätten. Zudem seien die Kinder nicht entsprechend beaufsichtigt worden.

Es sei allgemein bekannt, dass fehlerhafte Elektroinstallationen ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Brände bildeten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimme sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach den der Unfallverhütung und Sicherheit dienenden Normen. Wer diese Vorschriften aufgrund seines mangelnden Fachwissens nicht kenne, könne sich damit nicht von seiner Sorgfaltspflicht befreien. Elektrische Installationen müssten nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Dafür seien die Eigentümer bzw. Nutzerschaft verantwortlich. Erschwerend komme hier dazu, dass für den Partyraum keine baurechtliche Bewilligung eingeholt worden sei. Bei der Überprüfung der Installation durch eine Fachperson hätte leicht erkannt werden können, dass diese unsachgemäss gewesen sei.

Unglaubwürdig sei die Darstellung der Beschwerdeführer, wonach B._____ die von seiner Elektroinstallation ausgehende (Brand-)Gefahr nicht gekannt habe. Seine Aussagen bei der Kantonspolizei liessen auf das Gegenteil schliessen. Dort habe er eingeräumt, dass die Installation nicht den Vorschriften entspreche. Er habe aber nicht gedacht, dass etwas passieren würde (Vorakten, act. 124/72 f.). Er selbst habe nie zwei Heizstrahler zusammen betrieben, im Wissen darum, dass dafür zu viel Strom benötigt werde. Seinen Sohn habe er jedoch nicht entsprechend instruiert. Er habe seinen Kindern lediglich gesagt, dass sie die Strahler ausschalten müssten, wenn sie den Raum verlassen (Vorakten, act. 124/73) (vgl. zum Ganzen den angefochtenen Entscheid, Erw. 5.4).

3.2. Die Beschwerdeführer rügen (sinngemäss) eine ungenügende vorinstanzliche Begründung dazu, inwiefern im vorliegenden Fall von Grobfahrlässigkeit bei der Brandverursachung auszugehen sei. Nach einer Auflistung von Brandschutzvorschriften über mehrere Seiten hinweg habe ihnen die Vorinstanz die vom Inspektor der Electrosuisse angeführten Beanstandungen 1 bis 4 zur Last gelegt. Dass Kabel nicht von einem Brandabschnitt in einen anderen geführt werden dürften (Beanstandung 2), treffe aber gemäss den Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 17. Mai 2022 schon einmal nicht zu. Die in diesem Punkt vom obergerichtlichen Urteil abweichende Auffassung begründe die Vorinstanz nicht. Ohnehin befasse sich die Vorinstanz mit den vier angeführten Beanstandungen nicht im Einzelnen, sondern erachte diese grundsätzlich als berechtigt. Bei der Beanstandung 4 sei jedoch der Fachexperte fälschlicherweise von einer Strombelastung von 180% ausgegangen, obschon nie habe nachgewiesen werden können,

- 9 dass zwei Heizpilze gleichzeitig in Betrieb gewesen seien, als der Brand ausgebrochen sei. Das gleichzeitige Einschalten von zwei Heizpilzen in einem derart niedrigen Raum wäre ohnehin fragwürdig, weil es dadurch wohl schnell viel zu warm würde. Relevant sei aber vorliegend, dass bis dato nicht geklärt sei, ob der Brand auch ohne vermeintliche Überbelastung ausgebrochen wäre, was bei einem beschädigten Kabel wohl angenommen werden dürfe. Die Hintereinanderschaltung von mehreren Steckdosenleisten sei nicht per se sorgfaltswidrig. Auch an der Verhandlung vor Obergericht sei eine solche Installation angewandt worden, weil Steckdosen gefehlt hätten. Entsprechend sei die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass die Elektrische Installation im Partyraum vorschriftswidrig gewesen sei. Ferner sei die Annahme realitätsfremd, dass man ein sich im Partyraum befindliches (hinsichtlich möglicher Gefahren hinreichend instruiertes) Kind permanent überwachen könnte. Daher könne auch die angeblich ungenügende Beaufsichtigung nicht als grobfahrlässig gewürdigt werden.

3.3. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Vorinstanz sei zur zutreffenden Ansicht gelangt, dass B._____ in zweifacher Hinsicht grobfahrlässig gehandelt habe, indem er zum einen eine Elektroinstallation vorschriftswidrig erstellt und nicht durch eine Fachperson habe kontrollieren lassen und indem er zum anderen zwei Heizpilze, von denen bekannt sei, dass sie nicht gleichzeitig betrieben werden dürfen, betriebsbereit installiert habe.

Der in der Tiefgarage ohne baurechtliche Bewilligung angelegte Partyraum habe ursprünglich über keine elektrische Installation verfügt, um die verschiedenen Verbrauchergegenstände (Spielkonsole, Computer, Beamer, Heizpilze; vgl. Vorakten, act. 124/29) mit Strom zu versorgen. Anstatt mit der Erstellung der benötigten Elektroinstallation eine Fachperson zu beauftragen, die über die für solche Arbeiten vorgeschriebenen Installationsbewilligung des Starkstrominspektorats verfüge (Art. 6 und 7 NIV), habe B._____ die Installation selbst vorgenommen und zwei Steckdosenleisten fest verbaut. Laien ohne Installationsbewilligung seien Elektroinstallationen nur im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 NIV erlaubt. Dazu gehöre nicht, in Räumen ohne eine bestehende elektrische Installation eine solche selbst zu erstellen. Die Elektrifizierung von Räumen habe durch eine Fachperson zu erfolgen, die beurteilen könne, ob ein Raum einen eigenen Stromkreis brauche, und die gewährleiste, dass die Installation vorschriftsmässig erstellt werde. Entsprechend sei es Laien auch untersagt, ortsveränderliche Kabel durch Wände zu führen (Art. 5.2.1.8 der Niederspannungsinstallationsnorm). B._____ sei somit nicht berechtigt gewesen, den Partyraum zu elektrifizieren. Und selbst wenn ihm dies nach Art. 16 Abs. 2 lit. a NIV erlaubt gewesen wäre, hätte die Installation gemäss Art. 16 Abs. 3 NIV auf

- 10 jeden Fall vom Inhaber einer Kontrollbewilligung kontrolliert werden müssen.

Der Bericht des Inspektors der Electrosuisse zeige sodann auf, dass die Installation nicht – wie in Art. 3 Abs. 1 NIV vorgesehen – dem Stand der Technik entsprochen und die erforderliche Sicherheit aufgewiesen habe. Das Obergericht habe in seinem Entscheid vom 17. Mai 2022, Erw. 6.5, einzig festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen habe, dass das Kabel der Steckerleiste den Anforderungen gemäss EN 60332 nicht genügt habe. Diese Frage könne indessen offenbleiben, da gemäss Art. 5.2.1.8 der Niederspannungsinstallationsnorm ortsveränderliche Kabel ohnehin nicht durch Wände geführt werden dürften. Selbst wenn man die Beanstandung 2 nicht vollumfänglich gelten lassen wolle, liege mit der festen Verlegung von Verlängerungskabeln und Steckdosenleisten mit einem Kabelquerschnitt von 1 mm2 ein Verstoss gegen Art. 5.2.4.5 der Niederspannungsinstallationsnorm, mit dem Wanddurchbruch und der Durchleitung eines Steckdosenleistenkabels ein solcher gegen Art. 5.2.8.1 Niederspannungsinstallationsnorm und mit der Hintereinanderschaltung von Steckdosenleisten, wie sie von B._____ vorgenommen worden sei, eine Verletzung von Art. 5.2.7.1.5 der Niederspannungsinstallationsnorm vor. Es bleibe deshalb dabei, dass die Installation vorschriftswidrig gewesen sei und eine Brandgefahr dargestellt habe.

Gemäss seinen Angaben bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei sei dies B._____ durchaus bewusst gewesen. Dennoch habe er weder für die Installation noch die Kontrolle eine Fachperson beigezogen und stattdessen darauf vertraut, dass nichts passiere (Vorakten, act. 124/72 f.). Gemäss den Feststellungen des Inspektors der Electrosuisse sei ein Leiter der zweiten Steckdosenleiste beschädigt gewesen, was in der Regel äusserlich wahrnehmbar sei, indem das Kabel selbst einen Knick oder eine mechanische Beschädigung aufweise. Entweder habe B._____ dieses Kabel nicht genügend geprüft oder bei der Montage an die Wand eingeklemmt. So oder anders habe er sorgfaltswidrig gehandelt. Hätte er für die Einrichtung des Partyraums ein Baugesuch gestellt und die erforderliche Brandschutzbewilligung eingeholt, gemäss VKF-Brandschutzrichtlinie "Qualitätssicherung im Brandschutz" (VKF-Brandschutzrichtline 11-15) einen QS-Verantwortlichen Brandschutz beigezogen, eine von diesem unterzeichnete Übereinstimmungserklärung mit Bescheinigung der ordnungsgemässen Umsetzung aller relevanten Brandschutzvorschriften eingereicht und der Bau- und Brandschutzbehörde die Fertigstellung des Partyraums angezeigt, worauf eine Abnahmekontrolle durchgeführt worden wäre, wäre es mit Sicherheit nicht zum vorliegenden Brandfall gekommen. Mit seiner behelfsmässigen und vorschriftswidrigen Konstruktion habe B._____ elementare Sorgfaltspflichten missachtet. Bereits unter diesem Blickwinkel sei die verfügte Kürzung der Versicherungsleistung vollauf gerechtfertigt.

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Gemäss Ziff. 3.2 Abs. 13 VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15 seien elektrische Energieverbraucher aller Art so aufzustellen, einzubauen, zu betreiben und zu unterhalten, dass für brennbare Gebäudeteile oder Gegenstände keine Entzündungsgefahr bestehe. Zudem seien die Herstellerangaben einzuhalten. Durch die betriebsbereite Installation von zwei Heizpilzen, die auch unbeaufsichtigt von Kindern genutzt werden konnten, sei eine erhebliche Gefahr geschaffen worden, wobei B._____ gemäss eigenen Angaben bewusst gewesen sei, dass der gleichzeitige Betrieb von zwei Heizpilzen eine Gefahr sei (Vorakten, act. 124/73). Dennoch habe er keine Vorkehren getroffen, um einen solchen Betrieb zu verhindern. Er habe seine Kinder nicht einmal über die Gefahr unterrichtet, die vom gleichzeitigen Betrieb ausgehe. Auf seine diesbezüglichen, zeitnahen Angaben bei der Polizei sei abzustellen, während die Behauptung im Einsprache- und Beschwerdeverfahren, er habe seine Kinder instruiert, nicht glaubwürdig sei. Unbehilflich sei in diesem Zusammenhang auch der Einwand, dass eine ständige Beaufsichtigung der Kinder im Partyraum realitätsfern sei. Gerade weil dem so sei, hätte die mit der gleichzeitigen Betriebsbereitschaft der beiden Heizpilze geschaffene Gefahr entschärft werden müssen. Dafür hätte auch eine blosse Ermahnung der Kinder nicht genügt, die beiden Heizgeräte nicht gleichzeitig zu betreiben. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz zu Recht befunden, dass die Installation von zwei betriebsbereiten Heizpilzen, die aufgrund einer Überlast nicht gleichzeitig betrieben werden dürfen, grobfahrlässig gewesen sei. Dies müsse umso mehr gelten, als ein Blick in die Sicherheitshinweise der Heizstrahler genügt hätte, um festzustellen, dass diese nur an geerdete Netzsteckdosen angeschlossen werden dürfen, weil nur so gewährleistet sei, dass es nicht zu einer Überlast komme.

3.4. 3.4.1. Mit der unsachgemässen, vorschriftswidrigen elektrischen Installation im Partyraum einerseits und der gleichzeitigen Betriebsbereitschaft von zwei an eine Steckdosenleiste angeschlossenen Heizstrahlern andererseits, die bei gleichzeitigem Betrieb eine zu hohe Stromlast für die damals eingesetzte Leiste erzeugt hätten, stehen zwei Sorgfaltsverletzungen im Raum. Von der letzteren ist primär umstritten, ob sie den streitgegenständlichen Brand (mit-)verursacht hat, was nicht der Fall wäre, wenn es auch ohne entsprechenden, gemäss Vorinstanz nicht abschliessend bewiesenen Doppelbetrieb zum Brand gekommen wäre. Darauf wird allerdings erst im Rahmen der Überlegungen zur Kausalität zwischen allfälligen Sorgfaltspflichtverletzungen und dem durch den Brand entstanden Schaden zurückzukommen sein (siehe Erw. 4 hinten).

3.4.2. Dass und inwiefern die elektrische Installation im Partyraum nicht lege artis und vorschriftsgemäss gewesen sein soll, ergibt sich vorab aus den Bean-

- 12 standungen des Inspektors der Electrosuisse in seinem Bericht vom 1. November 2019 (Vorakten, act. 124/29 ff., 31). Demnach soll die feste Verlegung von Verlängerungskabeln und Steckdosenleisten mit 1 mm2 Kabelquerschnitt nach Art. 5.2.4.5 der Niederspannungsinstallationsnorm (NIN 2015) nicht zulässig gewesen sein (Beanstandung 1). Des Weiteren wurden die Verwendung eines ortsveränderlichen, die Anforderungen an die Flammwidrigkeit nach EN 60332 nicht erfüllenden Kabels über den Brandabschnitt (zwischen Waschküche und Partyraum) hinaus sowie das Hintereinanderschalten von zwei Steckdosenleisten kritisiert, das gemäss Art. 5.2.7.1.5 NIN 2015 nicht gestattet gewesen sei (Beanstandung 2). Art. 5.2.1.8 NIN 2015 habe ausserdem die Führung eines ortsveränderlichen Kabels durch Wände hindurch verboten (Beanstandung 3). Beanstandung 4 betraf die (dauernde) Belastung der verwendeten (zweiten) Steckdosenleiste mit 180% des Nennstroms (von 10 Ampère bzw. 2'300 Watt [230 Volt x 10 Ampère]), mit welcher die Betriebsvorschriften des Herstellers nicht eingehalten worden seien (Beanstandung 4).

Im Urteil SST.2021.217 vom 17. Mai 2022 sprach zwar das mit dem Strafverfahren gegen B._____ befasste Obergericht diesen von sämtlichen gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen betreffend Widerhandlung gegen das Brandschutzgesetz frei. Allerdings beruhte dieser Freispruch nicht etwa darauf, dass die elektrische Installation im Partyraum vollständig vorschriftsgemäss gewesen wäre. Vielmehr waren gemäss Obergericht mögliche Widerhandlungen gegen das Brandschutzgesetz (durch ungenügende Instruktion des Sohns C._____, der die beiden Heizpilze am Tag des Brandes gleichzeitig in Betrieb gesetzt habe, oder durch fehlende Rücksichtnahme auf einen voraussehbaren entsprechenden Fehlgebrauch der Anlage) von der Staatsanwaltschaft gar nicht erst angeklagt worden (a.a.O., Erw. 6.4). Einzig in Bezug auf die Verwendung eines ortsveränderlichen Kabels über einen Brandabschnitt hinaus, befand das Obergericht abweichend von den Beanstandungen des Inspektors der Electrosuisse (Beanstandung 2, erster Teil), dass Ziff. 5.2.7.1.4 NIN 2020 eine solche Verwendung nur für Kabel verbiete, die nicht wenigstens den Anforderungen gemäss SN EN 60332-1-2 oder der Klasse Eca entsprächen. Nach den Feststellungen des Inspektors der Electrosuisse im Bericht vom 5. Dezember 2021 sei aber im vorliegenden Fall ein Kabel der Klasse Eca verwendet worden (a.a.O., Erw. 6.5). Diesbezüglich nahm also das Obergericht keine Vorschriftswidrigkeit an. Hingegen erkannte das Obergericht in der Verwendung eines ortsveränderlichen Kabels durch Wände hindurch ebenfalls eine mögliche Vorschriftswidrigkeit (a.a.O., Erw. 6.6.1), die sich jedoch (als blosse Übertretung) zufolge Verjährung nicht mehr strafrechtlich ahnden liess (a.a.O., Erw. 6.6.2). Zwei weitere vom Inspektor der Electrosuisse beanstandete Vorschriftswidrigkeiten der elektrischen Installation im Partyraum (feste Verlegung von Kabeln mit einem zu geringen Leitungsquerschnitt; Hintereinanderschalten von zwei Steckdosenleisten) waren nicht angeklagt und deshalb im Strafverfahren

- 13 nicht zu überprüfen. Das Hintereinanderschalten bzw. Stapeln von zwei Steckdosenleisten widerspricht gemäss einer Mitteilung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) im Bulletin 3/2013 der neuen Norm SN SEV 1011:2009/A1_2012. Fragwürdig war sodann die Verwendung von alten, gebrauchten Steckdosenleisten, die nicht mit einem Überstromschutz versehen waren (vgl. Vorakten, act. 124/30 und 32). Die elektrische Installation im Partyraum war somit zumindest in Teilaspekten vorschriftswidrig, und zwar unabhängig von der zusätzlichen gleichzeitigen Betriebsbereitschaft von zwei an eine Steckdosenleiste angeschlossenen oder anschliessbaren Heizstrahlern. Sie entsprach nicht dem gemäss Art. 3 Abs. 1 NIV vorausgesetzten anerkannten Stand der Technik.

Als Laie im Bereich von elektrischen Installationen durfte zwar von B._____ keine Kenntnis von (einzelnen) Fachvorschriften erwartet werden. Dies schliesst aber ein sorgfaltswidriges Handeln seinerseits nicht aus. Im Gegenteil hätte aus dieser Unkenntnis und dem damit verbundenen Unvermögen, einen ganzen Raum fachgerecht zu elektrifizieren, gefolgert werden müssen, dass B._____ im Partyraum keine eigenhändige elektrische Installation hätte vornehmen dürfen oder diese zumindest von einer Fachperson hätte kontrollieren lassen müssen. Vom durchschnittlichen Eigenheimbesitzer oder Nutzer darf nämlich erwartet werden, dass er zumindest das Gefahrenpotenzial von eigenhändig erstellten behelfsmässigen elektrischen Installationen erkennt, die nicht von einer Fachperson auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften überprüft wurden (Sicherheitsnachweis). Dies gilt umso mehr, wenn Endverbrauchsgeräte mit hohem Strombedarf wie Heizstrahlgeräte daran angeschlossen werden. Die Aussagen von B._____ an der Einvernahme bei der Kantonspolizei vom 17. Dezember 2019 (Vorakten, act. 124/70 ff.) belegen denn auch, dass er sich der Problematik seiner Anlage durchaus bewusst war, indem er angab, gewusst zu haben, dass seine elektrische Installation (mit einem durch eine Wand gezogenen Kabel einer Steckerleiste und einer darin eingesteckten zweiten Steckerleiste mit an die Wand montiertem Kabel) nicht den Vorschriften entsprach (Vorakten, act. 124/72 unten). Er hat demzufolge bewusst fahrlässig gehandelt. Als schwerwiegend oder grob ist diese Fahrlässigkeit insofern einzustufen, als jede sorgfältig und umsichtig handelnde Person in der gleichen Lage und mit den gleichen Vorkenntnissen weiss oder wissen muss, dass fehlerhafte elektrische Installationen Hausbrände verursachen können. Darauf zu hoffen, dass trotzdem nichts passieren wird, wie es B._____ offenbar getan hat (Vorakten, act. 124/73 oben), ist in einer solchen Situation keine durch ein grundlegendes Sorgfaltsbewusstsein geprägte Reaktion. Dementsprechend stuften die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin die mangelhafte elektrische Installation im Partyraum zu Recht als elementare Sorgfaltspflichtverletzung und folglich grobfahrlässiges Handeln ein. Dabei ist unerheblich, ob B._____ ein erkennbar beschädigtes (geknicktes) Kabel (der zweiten Steckdosenleiste) montiert oder dieses Kabel bei der (unsachgemässen)

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Montage beschädigt hat, was aber die ihm anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung als noch gravierender erscheinen liesse.

3.4.3. Hinzu kommt noch ein grobfahrlässiges Handeln bei der Installation von zwei an die gleiche Steckdosenleiste angeschlossenen und gleichzeitig betriebsbereiten Heizstrahlern, deren gleichzeitiger Betrieb für eine wesentlich zu hohe Stromlast auf die Steckdosenleiste gesorgt hätte. B._____ kannte offenbar die Herstellerangaben betreffend die maximale Strombelastung der von ihm verwendeten Steckdosenleiste (von 10 Ampère oder 2'300 Watt). Jedenfalls will er sich bewusst gewesen sein, dass durch den gleichzeitigen Betrieb der beiden Heizstrahler mit einem Strombedarf von 2'100 Watt die erwähnte Herstellerangabe missachtet worden wäre (Vorakten, act. 124/73 f.). Er selbst will deshalb immer nur einen Heizstrahler auf einmal betrieben haben (Vorakten, act. 124/73), was allerdings nicht als sehr glaubwürdig erscheint. Es leuchtet nicht ein, weshalb jemand zwei Heizstrahler betriebsbereit in einen Raum stellt, wenn immer nur einer davon in Betrieb ist. Zumindest hat B._____ nicht sichergestellt, dass andere Personen, insbesondere seine minderjährigen Kinder, die beiden Heizstrahler nicht gleichzeitig benützen, was ihm schon die Vorinstanz zu Recht als elementare Sorgfaltspflichtverletzung ausgelegt hat. Selbst wenn er seine Kinder ermahnt hätte, die Heizstrahler nicht gleichzeitig zu betreiben, was er seinen Aussagen an der polizeilichen Einvernahme zufolge aber nicht getan hat (Vorakten, act. 124/73 Ziff. 21), hätte dies in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin als Sicherheitsvorkehr gegen einen unsachgemässen und potenziell gefährlichen Doppelbetrieb der Heizstrahler nicht ausgereicht. Vielmehr hätte der zweite Strahler, der angeblich nur als Ersatz gedient haben soll, an einem sicheren und für die Kinder nicht ohne weiteres zugänglichen Ort aufbewahrt werden müssen.

3.4.4. Die Vorinstanz hat demnach korrekt festgestellt, dass B._____ grobfahrlässig handelte, indem er (1) im Partyraum ohne das benötigte Fachwissen, ohne (genaue) Kenntnis der Sicherheitsvorschriften und auch ohne Sicherheitsnachweis durch eine Fachperson eine Elektroinstallation vorgenommen bzw. einen ganzen Raum nicht fachgemäss, sondern behelfsmässig elektrifiziert hat, und indem er (2) zwei an die gleiche Steckdosenleiste angeschlossene oder anschliessbare Heizstrahler trotz im Falle des Doppelbetriebs für die Steckerleiste geschaffener Stromüberlast betriebsbereit und für seine minderjährigen Kinder zugänglich installiert hat. Zu prüfen bleibt, ob diese Sorgfaltspflichtverletzungen für den Brand im Partyraum ursächlich waren.

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4. 4.1. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen einer grobfahrlässigen Handlung im Sinne von § 27 Abs. 2 GebVG und dem Schaden, für den die Entschädigung bzw. Versicherungsleistung gekürzt wird, ist gegeben, wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung ("conditio sine qua non") für ein Schadensereignis ist, mithin das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um die einzige oder unmittelbare Schadensursache handelt (BGE 143 III 242, Erw. 3.7; 139 V 176, Erw. 8.4.1; 132 III 715, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_605/2019 vom 27. Mai 2020, Erw. 5.5.1; MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 8. Auflage 2026, N. 15 zu Art. 41; ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41–61 OR, 5. Auflage 2021, N. 105a und 109 f. zu Art. 41). Es genügt, wenn das fragliche Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen – im Sinne einer Teil- oder Mitursache – den Schaden bewirkt hat. Allerdings muss diese Teilursache genügend bedeutsam sein, um für sich allein als "conditio sine qua non" des Schadens zu gelten (BREHM, a.a.O., N. 109a zu Art. 41). Nicht von einer Teilursache, sondern von mehreren Gesamtursachen spricht man, wenn jede Ursache für sich allein – ohne die Beteiligung weiterer rechtlich relevanter Ursachen – schon ausreicht, um einen bestimmten Schaden herbeizuführen (KESSLER, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 41).

Für den Nachweis der natürlichen Kausalität gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, zumindest soweit sich ein direkter Beweis aufgrund der Natur der Sache nicht führen lässt (BGE 133 III 153, Erw. 3.3 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4A_274/2025 vom 9. September 2025, Erw. 3.7, und 4A_521/2011 vom 5. März 2012, Erw. 3.2; KESSLER, a.a.O., N. 15 zu Art. 41), was bei Kausalverläufen, bei deren Rekonstruktion mit Hypothesen gearbeitet werden muss, regelmässig der Fall ist (vgl. BREHM, a.a.O., N. 117b zu Art. 41). Überwiegend ist eine Wahrscheinlichkeit, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264, Erw. 5.2; 140 III 610, Erw. 4.1; 132 III 715, Erw. 3.1; KESSLER, a.a.O., N. 15 zu Art. 41; BREHM, a.a.O., N. 117 ff. zu Art. 41). Die von einer Partei geltend gemachte überwiegende Wahrscheinlichkeit verliert an Beweiskraft, wenn auch andere mögliche Schadensursachen plausibel werden (BREHM, a.a.O., N. 117g zu Art. 41).

4.2. Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die von ihr als schlüssig eingestuften Fachberichte der Kantonspolizei (Vorakten, act. 124/13 ff.) und des Inspektors der Electrosuisse (Vorakten, act. 124/29 ff.) als überwiegend wahrscheinlich, dass der Brand durch einen beschädigten Leiter im Kabel

- 16 der zweiten Steckdosenleiste und die Überlastung dieser Leiste mit 180% Nennstrom durch den unsachgemässen Betrieb der Heizstrahler verursacht wurde (angefochtener Entscheid, Erw. 14). An dieser vorinstanzlichen Einschätzung vermochte auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Fachbericht des Inspektors der Electrosuisse insofern unvollständig sei, als er die Frage nicht beantworte, ob der Brand auch ohne den gleichzeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern, allein aufgrund der festgestellten Beschädigung am Kabel (Kabelleiterunterbruch), an welcher Stelle der den Brand auslösende Serien-Lichtbogen erzeugt wurde, entstanden wäre (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 10.2.3). Ebenso wenig fiel für die Vorinstanz entscheidend ins Gewicht, dass ihr die Verwertbarkeit der Aussage des Sohns C._____ betreffend den gleichzeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern vor Ausbruch des Brandes mangels Belehrung über seine Rechte als Auskunftsperson im Rahmen der polizeilichen Befragung fraglich erschien und deshalb nicht zweifellos belegt werden könne, dass vor dem Brand tatsächlich zwei Heizstrahler in Betrieb gewesen seien (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 12.4 und 12.5.4). Immerhin scheint die Vorinstanz den gleichzeitigen Betrieb mit Rücksicht auf die Aussagen von B._____, der an seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 (Vorakten, act. 124/70 ff.) die Richtigkeit der Aussagen seines Sohnes bestätigte (Vorakten, act. 124/71 f. Ziff. 7), für überwiegend wahrscheinlich gehalten zu haben. Ein strikter Beweis des angenommenen Kausalverlaufs – so die Vorinstanz – sei zwar nicht möglich, aber auch nicht notwendig. Das Gericht sei der Überzeugung, dass die Ursache des Brandes im beschädigten Kabel und der Überlastung der Steckdosenleiste liege, womit die Sorgfaltspflichtverletzungen für den Brandschaden kausal gewesen seien (angefochtener Entscheid, Erw. 14).

4.3. Aus Sicht der Beschwerdeführer gibt es weiterhin keinen genügenden Beweis dafür, dass die B._____ vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen zum Brand geführt haben. Die Kausalität sei daher nicht gegeben. Denn es sei sehr wohl auch möglich, dass das Kabel durch den beschädigten Leiter auch ohne die bemängelte Elektroinstallation im Partyraum und den ohnehin nicht nachgewiesenen Doppelbetrieb der Heizstrahler einen Brand verursacht hätte. Dass ein Leiter beschädigt gewesen sei, hätten die Beschwerdeführer nicht wissen können und könne ihnen demnach auch nicht vorgeworfen werden. Die Vorinstanz habe zwecks Klärung der Kausalität ein weiteres Gutachten (bei der Eidgenössischen Materialprüfungsund Forschungsanstalt [EMPA]) angefordert, da der Fachbericht der Electrosuisse auch nach ihrem Dafürhalten unvollständig sei und sich nicht mit der Frage der Kausalität auseinandersetze. Die EMPA habe den Auftrag jedoch abgelehnt, mit der Begründung, dass eine Begutachtung nur möglich sei, wenn man unmittelbar nach dem Brand vor Ort sein könne. Dieser Hinweis sei interessant, wenn man bedenke, dass der Inspektor der Electrosuisse seinen Fachbericht bloss gestützt auf Fotos und Mutmassun-

- 17 gen der Polizei verfasst habe. Daher hätten die Beschwerdeführer die Aussagekraft dieses Fachberichts schon vor der Vorinstanz in Frage gestellt. Dass die Vorinstanz trotzdem darauf abstelle, sei falsch. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Brand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch einen beschädigten Leiter im Kabel der zweiten Steckdosenleiste sowie den unsachgemässen Betrieb der Steckdosenleiste mit 180% Nennstrom verursacht worden sei, beruhe auf einer blossen Mutmassung. Bislang habe niemand die Frage beantworten können, ob der Brand auch mit einem sachgemässen Gebrauch der Steckdosenleiste ausgebrochen wäre. Diese Frage hätte auch dem Inspektor der Electrosuisse unterbreitet werden können. Auf eine Klärung habe die Vorinstanz jedoch verzichtet und sich daher nicht abschliessend mit der Frage nach der Kausalität befasst. Darüber hinaus hätten sich die Experten nicht mit der Frage befasst, weshalb die Sicherung nicht auf die angebliche Überlastung der Steckdosenleiste reagiert habe. Der Kausalzusammenhang sei unter diesen Umständen auch nicht mit dem herabgesetzten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

4.4. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, mit einer ordnungsgemässen elektrischen Installation im Partyraum durch eine Fachperson anhand den für die Verbrauchergeräte benötigten Steckdosen wäre der Brand mit Sicherheit vermieden worden. Dasselbe gelte, wenn wenigstens die in Art. 16 Abs. 3 NIV vorgeschriebene Kontrolle der elektrischen Installation durch eine Fachperson durchgeführt worden wäre und diese die vorschriftswidrige Installation bemängelt und eine Mängelbehebung verlangt und durchgesetzt hätte. Zudem wäre es auch nicht zum Brandereignis gekommen, wenn ein Bau- und Brandschutzbewilligungsverfahren durchgeführt und ein QS-Verantwortlicher Brandschutz beigezogen worden wäre, der für die behelfsmässige elektrische Installation keine Übereinstimmungserklärung (mit den Brandschutzvorschriften) ausgestellt hätte. Die Baubehörde ihrerseits hätte bei der Abnahme des Partyraums keine solche Installation toleriert.

Nicht nur die Vorinstanz, sondern auch das Obergericht – letzteres nota bene unter dem Blickwinkel des Regelbeweismasses – seien sodann zur Überzeugung gelangt, dass die Steckdosenleiste durch den gleichzeitigen Betrieb der beiden Heizstrahler überlastet worden sei. Sowohl die Brandermittler der Kantonspolizei als auch der beigezogene Inspektor der Electrosuisse seien ausgewiesene Fachleute auf ihrem Gebiet. Der Inspektor sei auf dem Polizeiposten über die bisherigen Feststellungen in Kenntnis gesetzt worden und es seien ihm die sichergestellten Gegenstände sowie Fotos vorgelegt worden. Aufgrund dieser Angaben und einer Besichtigung der sichergestellten elektronischen Bauteile sei der Inspektor seiner Einschätzung nach in der Lage gewesen, sich ein entsprechendes Bild der Situation zu machen. Ansonsten wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, den

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Brandort zeitnah in Augenschein zu nehmen. Daraus habe er sich aber offensichtlich keinen Erkenntnisgewinn erwartet, angesichts dessen, dass der Brandplatz von den Brandermittlern bereits gründlich durchsucht worden sei.

Der Vorinstanz lasse sich zudem nicht vorwerfen, sie habe auf blosse Mutmassungen abgestellt und sich nicht abschliessend mit der Frage befasst, ob der Brand auch bei einem sachgemässen Gebrauch der Steckdosenleiste entstanden wäre. Vielmehr habe sie sich diese Frage gestellt und sei unter Würdigung aller Umstände nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung gelangt, dass dem nicht so sei. Ergänzend gelte es darauf hinzuweisen, dass gemäss der Darstellung der Beschwerdeführer seit dem Erwerb der beiden Heizpilze im Oktober oder November 2018 jeweils immer nur ein Heizpilz in Betrieb und der andere als Ersatz vorgesehen gewesen sein soll. Gehe man davon aus, dass dies im Grundsatz zutreffe, sei dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine Normalbelastung der Steckdosenleiste mit einem Heizpilz (von weniger als 10 Ampère Nennstrom) nicht ausreichend gewesen sei, um bei der vorbelasteten (genickten oder eingeklemmten) Stelle im Kabel der Leiste einen Serien-Lichtbogen zu erzeugen. Umgekehrt liege es auf der Hand, dass eine massive Überbelastung der Steckerleiste die Wahrscheinlichkeit eines Serien-Lichtbogens an der vorbelasteten Stelle des Kabels mit eingeschränktem Stromfluss ganz wesentlich erhöht habe. Entsprechend habe denn der Inspektor der Electrosuisse auch festgestellt, dass der "hohe Strom" an der beschädigten Stelle einen Serien-Lichtbogen erzeugt habe. Ein weiteres starkes Indiz für den Doppelbetrieb der Heizpilze sei die im Fachbericht des Inspektors der Electrosuisse erwähnte (Vorakten, act. 124/30) und im Polizeibericht fotografisch dokumentierte (Vorakten, act. 124/23 Bild 11) Verformung der zweiten Steckdosenleiste, die eine Folge starker Erhitzung durch den hohen Strombedarf von zwei sich gleichzeitig in Betrieb befindlichen Heizpilzen gewesen sei.

Schlicht aktenwidrig sei die Behauptung der Beschwerdeführer, die Experten hätten sich nicht dazu geäussert, wie die Sicherung auf die Überbelastung der Steckerleiste reagiert habe. Auf S. 2 des Fachberichts des Inspektors der Electrosuisse (Vorakten, act. 124/30) werde ausgeführt, dass der Leitungsschutzschalter vor der Steckdose Typ LSC 13 A bei 1,45-fachem Nennstrom (18,8 Ampère) erst nach einer Stunde abgeschaltet hätte.

Die Vorinstanz habe es offengelassen, ob die Aussage des Sohns C._____ betreffend den Doppelbetrieb der Heizstrahler verwertbar sei. Dazu gelte es anzumerken, dass der Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zugestanden werde, Gespräche mit den Beteiligten zu führen, um sich ein Bild von der Situation zu machen und herauszufinden, was geschehen sei. Solche informellen Gespräche würden nicht den allgemeinen Einvernahmeregeln (mit Rechtsbelehrung) von Art. 143 Abs. 1 der Schwei-

- 19 zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) unterliegen und seien in der Regel auch nicht wörtlich zu protokollieren, dürften aber in einem Polizeirapport festgehalten werden (Art. 307 Abs. 1 StPO). Ohnehin habe B._____ die Aussagen seines Sohnes C._____ bei seiner förmlichen Einvernahme durch die Polizei vom 17. Dezember 2019 bestätigt, was er mit Sicherheit nicht getan hätte, wenn ihm sein Sohn den Vorfall familienintern anders geschildert hätte. In einer Hinsicht habe denn B._____ die Aussagen seines Sohnes auch relativiert, aber nur insoweit, als es im Zusammenhang mit dem Betrieb der Heizpilze schon öfters zu einem Stromausfall gekommen sei (Vorakten, act. 124/71 f. Ziff. 7). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern auf diese Bestätigung von B._____ bezüglich der Aussagen seines Sohnes zum Doppelbetrieb der Heizpilze nicht abgestellt werden dürfte.

Aber auch ohne Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die beiden Heizpilze unsachgemäss in Betrieb gewesen seien und die damit verbundene Überlastung der Steckdosenleiste mit 180% Nennstrom mitursächlich für den Brand gewesen sei. Der Vollständigkeit halber bleibe festzuhalten, dass der brandverursachende Serien-Lichtbogen auf jeden Fall nicht entstanden wäre, wenn B._____ das alte Kabel der zweiten Steckdosenleiste vor dem Verlegen sorgfältig auf mögliche Beschädigungen hin geprüft oder beim Fixieren an der Wand nicht eingeklemmt hätte.

4.5. 4.5.1. Mit der Vorinstanz ist vorab von einer genügenden Beweiskraft des Fachberichts des Inspektors der Electrosuisse vom 1. November 2019 (Vorakten, act. 124/29 ff.) samt Ergänzungen vom 5. Dezember 2021 (vom Obergericht, Strafgericht, 2. Kammer, beim Verwaltungsgericht eingereicht mit Eingabe vom 21. Juli 2025) auszugehen. Es sind hinsichtlich der Brandursachen weder methodische noch inhaltliche Mängel dieses Berichts erkennbar. Insbesondere lässt sich aus der gegenüber der Vorinstanz abgegebenen Erklärung der EMPA, wonach diese keine Gutachten über die Brandursache gestützt auf einen Fachbericht von Brandermittlern der Polizei erstelle, ohne den Brandort selbst besichtigt zu haben (Vorakten, act. 62), nicht ableiten, dass dem Inspektor der Electrosuisse methodische Unsorgfalt vorzuwerfen wäre, weil er den Brandort nicht selbst inspizierte, sondern seine Erkenntnisse aus dem Fachbericht der Brandermittler der Kantonspolizei (Vorakten, act. 124/) und den ihm vorgelegten sichergestellten originalen elektrischen Bauteilen gewann. Dabei muss man sich vor Augen halten, dass es sich schon bei den Brandermittlern der Kantonspolizei um Spezialisten für die Abklärung von Brandursachen handelt und diese bei der Untersuchung des Brandplatzes den Brandherd aufgrund des Schadensbildes schnell einmal im Bereich des Sofas lokalisieren konnten, hinter welchem sich die Heizschirme befanden und die zweite Steckdosen-

- 20 leiste montiert war, auch wenn der eigentliche Brandherd aufgrund der grossflächigen Zerstörung für sie nicht (ohne weiteres) erkennbar war. Bei der näheren Untersuchung der elektrischen Installation (Steckdosenleisten samt dazugehörigen Kabeln) konnten sie dann aber die erste Steckdosenleiste und die daran angeschlossenen Verbrauchergeräte, die nur Sekundärschäden aufwiesen, als Brandursache klar ausschliessen. Auch an den Einzelteilen der Heizschirme und der im Brandbereich montierten Gehäuse der Leuchtstoffröhren konnte nichts Auffälliges festgestellt werden. Hingegen entdeckten die polizeilichen Brandermittler bei der Freilegung des Kabels der zweiten Steckdosenleiste einen auffälligen Unterbruch, indem drei Lizenstränge auf gleicher Höhe durchtrennt waren. Zudem wies eine der durchtrennten Lizen beidseitig eine Perlenbildung bzw. Verschweissung auf, worauf der Brandschutt sorgfältig auf die Bauteile der zweiten Steckdosenleiste durchsucht und diese Teile dann mit dem beigezogenen Inspektor der Electrosuisse einem Experten für Niederspannungsleitungen vorgelegt wurden (vgl. zum Ganzen die Vorakten, act. 124/15 f.). Dieser bestätigte alsdann aufgrund eines fundierteren Expertenwissens in diesem Bereich, dass die beschädigte Stelle am Kabel der zweiten Steckdosenleiste und deren Überlastung durch den gleichzeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern brandursächlich war. Die geschilderte Arbeitsteilung zwischen den Brandermittlern der Kantonspolizei und dem Spezialisten für Niederspannungsleitungen der Electrosuisse ist nicht zu beanstanden und lässt nicht auf qualitative Mängel bei der Brandursachenermittlung schliessen. Aufgrund der Vorarbeit und der Vorleistungen der polizeilichen Brandermittler und der Sicherstellung der für den Brand in Frage kommenden elektrischen Bauteile hätte es keinen Sinn gemacht, den gesamten Brandplatz noch einmal vom Inspektor der Electrosuisse durchsuchen zu lassen. Aufgrund dessen, was die Brandermittler vor Ort bereits als Brandursache ausschliessen konnten, wäre daraus tatsächlich kein Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen.

4.5.2. Aus den Ausführungen des Fachberichts des Inspektors der Electrosuisse erhellt sodann ohne weiteres, dass er den beschädigten Leiter des Kabels der zweiten Steckdosenleiste einerseits und die Überbelastung der Steckdosenleiste durch den gleichzeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern andererseits als Teil- oder Mitursachen für den Brand betrachtete. Nach Inspektion der Einzelteile der zerstörten zweiten Steckdosenleiste und des dazugehörigen Kabels gelangte er zur Erkenntnis, dass der hohe Strom, der aufgrund des Anschlusses und gleichzeitigen Betriebs von zwei Heizstrahlern zur zweiten Steckdosenleiste floss, an der beschädigten Stelle des Leistenkabels einen Serien-Lichtbogen erzeugte, der die leichtbrennbare Kabelisolation entzündete, und dass sich der Kabelbrand rasch auf den darunterliegenden Teppich und die Styroporisolation an der Wand des Partyraums ausbreitete (Vorakten, act. 124/30 f.). Diese Ausführungen lassen

- 21 sich nur dahingehend interpretieren, dass der erhöhte Stromfluss und der beschädigte Kabelleiter je das ihrige zum entstandenen Brand beitrugen.

4.5.3. Ob beide Umstände für sich genommen auch als alleinige Brandursache in Frage gekommen wären, womit konkurrierende Gesamtursachen vorliegen würden, oder jedenfalls der beschädigte Kabelleiter als alleinige Brandursache in Betracht fiele, brauchte der Inspektor der Electrosuisse initial nicht abzuklären. Vielmehr durfte er aufgrund der Angaben im Polizeibericht darauf abstellen, dass unmittelbar vor dem Brand zwei Heizstrahler in Betrieb waren und die zweite Steckdosenleiste aufgrund eines zu hohen Strombedarfs, auf den diese nicht ausgelegt war, überlastete. Insofern war sein Fachbericht zur Brandursache nicht etwa unvollständig, sondern höchstens nachträglich ergänzungsbedürftig, indem zu einem späteren Zeitpunkt auf eine allfällige fehlende Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ zum Doppelbetrieb der Heizstrahler geschlossen und als mögliche Hypothese in den Raum gestellt wurde, dass der Brand allein durch den beschädigten Kabelleiter verursacht worden sein könnte. Diese Frage hätte dem Inspektor der Electrosuisse ohne weiteres im Sinne einer Ergänzung seines Fachberichts unterbreitet werden können.

Allein bestand dafür kein Bedarf, weil letzten Endes auch der beschädigte Kabelleiter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die vorschriftswidrige und unsachgemässe elektrische Installation im Partyraum und damit auf eine den Beschwerdeführern anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung von B._____ zurückzuführen war. Wäre der Raum vorschriftsgemäss mit Steckdosen ausgerüstet worden und die vorschriftswidrige Behelfslösung mit Strombezug aus einer Steckdose in einem angrenzenden Raum (Waschküche) und zwei hintereinandergeschalteten Steckdosenleisten dadurch überflüssig gewesen, wäre es nicht zum Einsatz einer für den gleichzeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern ungeeigneten (ungeprüften) Steckdosenleiste mit beschädigtem Kabelleiter gekommen, und zwar unabhängig davon nicht, ob die Beschädigung (von blossem Auge sichtbar) vorbestand oder bei der allenfalls unsachgemässen Montage (durch Einklemmen des Kabels) im Partyraum entstanden ist. Somit kann offenbleiben, ob der beschädigte Kabelleiter die alleinige Brandursache hätte sein können, weil die (natürliche) Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Brandschaden auch in dieser Konstellation zu bejahen wäre, ohne den klar sorgfaltswidrigen gleichzeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern, der für eine zu hohe Stromlast auf die Steckdosenleiste und einen zu hohen Stromfluss beim beschädigten Kabelleiter gesorgt hätte. Die vorschriftswidrige und unsachgemässe Elektroinstallation im Partyraum kann nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg (Brandereignis mit Sachschaden) entfiele. Insofern ist vernachlässigbar, ob tatsächlich zwei Heizstrahler gleichzeitig in Betrieb waren und dieser Betrieb eine (hinreichend bedeutsame) Mitursache für den Brand bildete.

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4.5.4. Allerdings hat die Vorinstanz auch insoweit zu Recht angenommen, dass vor dem Ausbruch des Brandes zwei Heizstrahler gleichzeitig betrieben wurden und deren gleichzeitiger Betrieb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitursächlich für das Brandereignis war. Dass die Aussagen von C._____ unverwertbar sein sollen, ist keineswegs klar. Kraft des Verweises in § 24 Abs. 4 VRPG auf das Zivilprozessrecht sind (formell) widerrechtlich erlangte Beweise in einem Verwaltungsjustizverfahren nicht absolut unverwertbar. Vielmehr ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Unverwertbarkeit einer Aussage und dem Interesse an der Wahrheitsfindung vorzunehmen (vgl. Art. 152 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ob das Interesse an der Unverwertbarkeit der im Fachbericht der Kantonspolizei vom 6. November 2019 (Vorakten, act. 124/13 ff.) protokollierten Aussagen des damals 13-jährigen, nicht über seine Aussagenverweigerungsrechte belehrten C._____ das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt, ist dabei fraglich.

In Verwaltungsverfahren gibt es im Gegensatz zu Strafverfahren keine Aussageverweigerungsrechte. Im Gegenteil bestehen sogar Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. § 23 VRPG). An strafrechtliche Beweisverwertungsverbote sind Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden insofern nicht gebunden, als es ihnen freisteht, zusätzliche Beweise zu erheben und von einem Strafurteil abweichende Tatsachen festzustellen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_684/2023 vom 4. November 2024, Erw. 4.1.3, samt Kommentar von Prof. Dr. HANSJÖRG SEILER, beides in ZBl 127/2026, S. 158 ff.; HANSJÖRG SEILER, Parallele Straf-, Zivilund Verwaltungs[justiz]verfahren: Schnittmengen und Reibungsflächen in der Praxis des Bundesgerichts, in ZBl 125/2024, S. 59 ff., 79). Aus alledem ergibt sich in Verwaltungsverfahren ein erhöhter Stellenwert der Erforschung der materiellen Wahrheit gegenüber Aussageverweigerungsrechten in einem Strafverfahren und dem damit verfolgten Zweck der umfassenden Wahrung der Verteidigungsrechte. Zudem hat B._____ die Aussagen seines Sohnes im Rahmen seiner späteren, für sich genommen formell korrekten polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 (Vorakten, act. 124/70 ff.) bestätigt, was auch ohne strikten Beweis zur Annahme führt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beide, an die zweite Steckdosenleiste angeschlossenen Heizschirme im fraglichen Zeitpunkt gleichzeitig in Betrieb waren. Abgesehen davon besteht mit der vollständigen Zerstörung der zweiten Steckdosenleiste (während die erste Steckdosenleiste praktisch unversehrt blieb; vgl. Vorakten, act. 124/22 Bild 9, und act. 124/30) und der starken Verformung der Bauteile der zweiten Steckdosenleiste (vgl. Vorakten, act. 124/23 Bild 11, act. 124/30, und act. 124/35 Bild 6) auch noch ein objektiver Beweis oder zumindest ein sehr starkes Indiz dafür, dass die zweite Steckdosenleiste einer zu hohen

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Stromlast aufgrund des gleichzeitigen Betriebs von zwei daran angeschlossenen Heizstrahlern ausgesetzt war.

4.5.5. Neben dem natürlichen ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzungen und Brandereignis mit Sachschaden gegeben, indem vorschriftswidrige und unsachgemässe elektrische Installationen (mit oder ohne gleichzeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern, die beide an die gleiche Steckdosenleiste angeschlossen werden) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens Brände verursachen können (zur Adäquanzformel vgl. BREHM, a.a.O., N. 121 zu Art. 41; KESSLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 41). Es handelt sich bei einem derartigen Kausalverlauf nicht um ein objektiv unvorhersehbares Ereignis.

5. Zusammenfassend lässt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhalten, dass die Ursache des Brandereignisses vom 19. Oktober 2019 im Partyraum in der Einstellhalle (Gebäude Nr. bbb) auf der Parzelle Nr. aaa Q._____ in mindestens einer grobfahrlässigen Handlung seitens des damaligen Gebäudeeigentümers B._____ lag. Die Beschwerdegegnerin darf daher ihre Versicherungsleistung für den durch den Brand an den Gebäuden Nr. bbb, ccc, ddd und eee entstandenen Sachschaden gestützt auf § 27 Abs. 2 GebVG wegen grobfahrlässiger Brandverursachung kürzen. Der Umfang der Kürzung in Höhe von 20% des entstandenen Schadens wird von den Beschwerdeführern nicht gerügt. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG) und der Beschwerdegegnerin die Parteikosten für deren anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Sowohl für die Verfahrens- als auch die Parteikosten haften sie solidarisch (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG).

2. Die Höhe der Parteientschädigung an die Gegenpartei für deren Anwaltskosten bestimmt sich gemäss § 5 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) nach Massgabe des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]). Nach der Regelung in § 8a Abs. 1 AnwT für Verwaltungssachen bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen streitwertabhängigen Rahmenbe-

- 24 träge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

Bei einem Streitwert von Fr. 95'098.00 sieht § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT für das Beschwerdeverfahren einen Parteientschädigungsrahmen von Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 vor. Der genannte Streitwert liegt im obersten Bereich des vorgegebenen Streitwertrahmens von Fr. 50'000.00 bis Fr. 100'000.00. Der mutmassliche anwaltliche Aufwand ist jedoch als durchschnittlich einzustufen, ebenso die Komplexität der Materie, während die Bedeutung des Falles für die Beschwerdegegnerin nicht allzu hoch sein dürfte. Alles in allem erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.00 als sachgerecht.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 7'000.00 zu ersetzen.

Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) die Beschwerdegegnerin (Vertreter) das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 25 -

1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 14. April 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Winkler Ruchti

WBE.2025.148 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 14.04.2026 WBE.2025.148 — Swissrulings