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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.03.2026 WBE.2024.426

24 mars 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·12,546 mots·~1h 3min·3

Texte intégral

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WBE.2024.426 / sp / jb ZEMIS [***], ZEMIS [***]; (E.2024.068) Art. 16

Urteil vom 24. März 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Stierli Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Peter

Beschwerdeführer 1 A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kosovo,

Beschwerdeführerin 2 B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kosovo

beide unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Katharina Bossert, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisungen

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 30. Oktober 2024

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. Der 1972 geborene Beschwerdeführer 1 ist kosovarischer Staatsangehöriger und reiste am 1. Februar 1988 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 1 [MI1-act.] 1 f.). Am 31. Mai 1988 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt (MI1-act. 3). Nachdem die 1973 geborene kosovarische Beschwerdeführerin 2 den Beschwerdeführer 1 am 3. September 1992 geheiratet hatte, wurde ihr am 12. November 1993 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Ab dem 12. Oktober 1999 war sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Akten des Amts für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin 2 [MI2-act.] 1, 6, 12). Die Beschwerdeführenden haben vier gemeinsame Kinder (act. 2): C._____ (geb. tt.mm.jjjj), D._____ (geb. tt.mm.jjjj), E._____ (geb. tt.mm.jjjj) und F._____ (geb. tt.mm.jjjj).

Ab 2004 mussten die Beschwerdeführenden und ihre Familie mit Sozialhilfe unterstützt werden; der Saldo belief sich per 9. März 2020 auf insgesamt Fr. 655'157.50 (MI1-act. 74 f.; MI2-act. 62 f.).

Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Region R._____ vom 11. Mai 2020 verzeichnete der Beschwerdeführer 1 30 nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 25'674.49 (MI1act. 106 f.). Die Beschwerdeführerin 2 wies gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Region R._____ vom 11. Mai 2020 insgesamt 17 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 10'949.60 aus (MI2-act. 75 f.).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration und Integration (MIKA) am 15. Juni 2020 wegen dauerhafter Sozialhilfeabhängigkeit, Schulden und mangelhafter beruflicher Integration die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführenden unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Zugleich wurde den Beschwerdeführenden die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen in Aussicht gestellt. Betreffend den Beschwerdeführer 1 für den Fall, dass er weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sich nicht von der Sozialhilfe lösen und weiter Schulden anhäufen sollte (MI1-act. 103 ff., 110 ff.). Von der Beschwerdeführerin 2 wurde erwartet, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe, keine weiteren Straftaten begehe und keine Schulden mehr mutwillig anhäufe (MI2-act. 77 ff., 81 ff.). Nachdem die verfügten Rückstufungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen waren, wurden den Beschwerdeführenden am 21. bzw. 23. Juli 2020 Aufenthaltsbewilligungen mit Gültigkeit bis zum 31. Januar 2021 ausgestellt (MI1-act. 121;

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MI2-act. 92). Diese wurden jeweils verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 31. Januar 2024 (MI1-act. 125, 132, 138; MI2-act. 96, 103, 109).

Ein weiteres Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung (IV) wurde mit Verfügung der IV-Stelle vom 14. Februar 2023 abgelehnt (MI1-act. 144 ff.). Das von der Beschwerdeführerin 2 am 11. Juni 2020 gestellte IV-Gesuch wurde mit Verfügung der IV-Stelle vom 4. Mai 2023 abgelehnt (MI2-act. 115 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. Dezember 2023 ab (MI2-act. 151 ff.).

Da sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden nicht verbesserte, diese weiter Sozialhilfe bezogen und sich der Saldo per 26. Juni 2023 auf insgesamt Fr. 756'176.00 belief, verweigerte das MIKA nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und jeweiliger Gewährung des rechtlichen Gehörs am 28. Juni 2024 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden, unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft des Entscheids (MI1-act. 154 ff., 161 ff., 181 ff., 185, 187 ff., 211 ff.; MI2-act. 123 ff., 127 ff., 162, 164 ff., 188 ff.).

Aufgrund von Hinweisen in den medizinischen Akten auf eine (Selbst-)Gefährdung der Beschwerdeführenden, reichte das MIKA beim Familiengericht Q._____ mit Schreiben vom 21. Juni 2024 eine Gefährdungsmeldung gemäss Art. 443 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ein (MI1-act. 209; MI2-act. 186).

B. Gegen die Verfügungen des MIKA vom 28. Juni 2024 liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Juli 2024 (Eingang) Einsprache beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) erheben (MI1-act. 227 ff.; MI2-act. 203 ff.).

Am 30. Oktober 2024 erliess die Vorinstanz, nachdem sie beide Verfahren vereinigt hatte, folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1. Die Einsprache wird abgewiesen soweit auf sie eingetreten werden darf. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Den Einsprechenden wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Katharina Bossert, Rechtsanwältin, Liestal, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. Über die Höhe der Entschädigung wird mit separater Verfügung entschieden.

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Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Dezember 2024 liessen die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 16 ff.):

1. Der Einspracheentscheid 2024-21423-1 vom 30. Oktober 2024 sowie die Verfügungen vom 28. Juni 2024 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung zulasten der Beschwerdeführenden in den Verfahren ZEMIS [...] und [...] seien aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden eine Härtefallbewilligung zuzusprechen. 3. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als Verbeiständung zu gewähren.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Dezember 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt (act. 77 f.). Am 17. Dezember 2024 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 79).

Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Januar 2025 (Postaufgabe am 6. Februar 2025) legten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme und weitere Unterlagen ins Recht (act. 82 ff.). Am 31. Oktober 2025 nahm das Verwaltungsgericht eine Aktennotiz der Vorinstanz zu den Akten und stellte diese mit Verfügung vom 5. November 2025 den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zu (act. 95 ff.). Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (Postaufgabe am 30. Januar 2026) eine weitere Stellungnahme und weitere Unterlagen zu den Akten (act. 98 ff.). Ein Bericht zur Anhaltung des Beschwerdeführers 1 vom 14. Februar 2026 wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 2. März 2026 zugestellt (act. 115 ff.).

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Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Die Beschwerdeführenden beantragen nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 30. Oktober 2024 die Erteilung bzw. die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu verlängern.

Weiter beantragen die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde die Aufhebung der Verfügungen des MIKA vom 28. Juni 2024. Das Verwaltungsgericht kann Verfügungen des MIKA selbst bei Gutheissung einer Beschwerde nicht aufheben. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR einzig der Einspracheentscheid der Vorinstanz. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten.

Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. Oktober 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten.

2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens-

- 6 überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. SCHINDLER/KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/ KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführenden auch nach der am 15. Juni 2020 verfügten Rückstufung weiterhin Sozialhilfe bezogen hätten. Zwar habe der Beschwerdeführer 1 eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt angenommen. Effektive Anstrengungen, sich möglichst rasch von der Sozialhilfe zu lösen, würden aber nicht vorliegen. Weitere Bemühungen des Beschwerdeführers 1 zur Stellensuche seien nicht ersichtlich. Erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe sich der Beschwerdeführer 1 beim RAV angemeldet und habe sich um eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt bemüht. Während des Einspracheverfahrens, per 31. August 2024, sei es zwar zur Loslösung von der Sozialhilfe gekommen. Dies aber nur, weil die Beschwerdeführenden zu ihren Kindern gezogen seien und Letztgenannte die finanziellen Verpflichtungen der Beschwerdeführenden übernehmen würden. Dabei handelt es sich nicht um rechtlich durchsetzbare Verpflichtungen, weshalb diese jederzeit wegfallen könnten. Der Beschwerdeführer 1 habe eine vom 4. September bis zum 31. Oktober 2024 befristete Anstellung antreten können. Belege, dass der Beschwerdeführer 1 danach weiterhin einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, würden nicht vorliegen. Aber auch wenn dem so wäre, könne deshalb nicht von einer effektiven Verhaltensänderung ausgegangen werden, welche einer nachhaltigen eigenständigen Ablösung von der Sozialhilfe gleichkomme. Der Beschwerdeführer 1 habe sich erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend aufenthaltsbeendender Massnahmen um eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt bemüht. Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Damit würden die Beschwerdeführenden die mit Verfügungen vom

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15. Juni 2020 festgelegten Bedingungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich von der Sozialhilfe zu lösen, nicht erfüllen. Hierfür würden auch keine entschuldbaren Gründe vorliegen. Unbestritten hätten die Beschwerdeführenden gesundheitliche Einschränkungen und seien je zu 30 % erwerbsunfähig, sie hätten aber somit bereits seit Längerem einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen können. Der Beschwerdeführer 1 habe sich, nachdem er zurückgestuft worden sei, nur gering um eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bemüht. Erst mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens sei er zeitweise auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Bei der Beschwerdeführerin 2 sei nach der verfügten Rückstufung keine erwünschte Verhaltensänderung betreffend Loslösung von der Sozialhilfe und Suchbemühungen für eine Arbeitstätigkeit zu erkennen. Sie gehe nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach.

Weiter hält die Vorinstanz fest, dass auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG infolge der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden erfüllt sei. Der Saldo der in den letzten 20 Jahren bezogenen Sozialhilfe belaufe sich per 5. September 2024 auf Fr. 796'563.00.

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen erweise sich auch als verhältnismässig. Aufgrund des sehr hohen Sozialhilfesaldos, der auch nach der verfügten Rückstufung weiterhin bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit, der fehlenden ernsthaften Bemühungen der Beschwerdeführenden, sich von der Sozialhilfe abzulösen, und der schlechten Prognose für eine künftige Ablösung, sei von äusserst grossen öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen auszugehen. Hingegen sei bloss von einem grossen privaten Interesse am Verbleib der Beschwerdeführenden in der Schweiz auszugehen. Aufgrund ihrer sehr langen Aufenthaltsdauer sei zwar grundsätzlich von einem sehr grossen privaten Interesse auszugehen, welches indessen angesichts ihrer äusserst mangelhaften Integration erheblich zu relativieren sei. Die mit einer Rückkehr verbundenen persönlichen Nachteile würden das private Interesse nur leicht erhöhen. Im Ergebnis überwiege das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und der Wegweisung der Beschwerdeführenden.

Damit erweise sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht nur als begründet, sondern auch als verhältnismässig. Ein allfälliger Eingriff in konventionsrechtlich geschützte Beziehungen sei jedenfalls verhältnismässig und zulässig.

1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, dass aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, welche auch von der IV anerkannt worden seien, der Einstieg in das Berufsleben schwierig sei. Insbesondere der Beschwerdeführer 1 bemühe

- 8 sich sehr, damit ihm dieser Einstieg gelinge. Seit März 2021 gehe er immer wieder einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach, nehme an Arbeitsintegrationsprogrammen teil und sei beim RAV angemeldet. Seine guten Arbeitsleistungen könne er mit einem Arbeitszeugnis belegen. Auch die Beschwerdeführerin 2 sei bemüht, trotz ihrer ausgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit eine Anstellung als Reinigungskraft zu finden. Sie habe einen Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen, auch um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Im Oktober 2024 habe sie einen Anstellungsvertrag unterzeichnet, womit sie fortan für die Pflege ihrer Schwiegermutter entlohnt werde. Um Wohnkosten einzusparen, seien die Beschwerdeführenden im August 2024 zu ihren Söhnen gezogen. Per September 2024 hätten sich die Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe loslösen können. Die Kinder der Beschwerdeführenden seien zudem bereit, ihre Eltern finanziell zu unterstützen, sodass diese keine Sozialhilfe mehr beanspruchen müssten. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführenden begonnen, ihre Schulden zurückzuzahlen. Damit würden die Beschwerdeführenden die ihnen auferlegten Bedingungen erfüllen und der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG sei nicht erfüllt. Aber auch wenn ein solcher Widerrufsgrund zu bejahen wäre, würden entschuldbare Gründe für den Sozialhilfebezug vorliegen. Die Beschwerdeführenden hätten nachhaltige Schritte unternommen, welche ihre effektive Verhaltensänderung klar aufzeigen würden. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sei ebenfalls nicht gegeben, da sich die Beschwerdeführenden nachhaltig von der Sozialhilfe hätten loslösen können. Im Übrigen sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig. Es sei im öffentlichen Interesse, dass die Beschwerdeführenden weiterhin ihre Schulden abbauen können. Die Beschwerdeführenden würden sich nun seit ihrem 16. bzw. 19. Altersjahr in der Schweiz aufhalten, hätten hier ihre vier Kinder grossgezogen und würden sich hier um ihre Mutter bzw. Schwiegermutter kümmern. Zudem befinde sich ihr soziales Netzwerk in der Schweiz. Zu ihrem Heimatland hätten sie kaum noch Bezug. Der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund seiner psychischen Probleme auf seine engste Familie angewiesen. Eine Rückkehr in seine Heimat sei ihm nicht zumutbar.

2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in

- 9 einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben.

2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlängerungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).

Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im massgeblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich gehandhabter Praxis des MIKA (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).

2.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet. Wie jede behördliche Massnahme müssen aber auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG.

Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung der Nichtverlängerung und Wegweisung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewilligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.).

2.4. Soll die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer Rückstufung erfolgen (Art. 63 Abs. 2 AIG), d.h. war die betroffene Person früher im Besitze der Niederlassungsbewilligung und wurde diese widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, ist bei Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der besonderen Rechtsnatur der Rückstufung Rechnung zu tragen. Die Rückstufung bezweckt, die betroffene Person

- 10 nachdrücklich auf ein Integrationsdefizit hinzuweisen und sie anzuhalten, sich besser zu integrieren. Sie ist nur dann zulässig, wenn sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) als unzulässig erweist, wobei sich die Unzulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung daraus ergeben kann, dass entweder kein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a bis d AIG vorliegt, oder dass sich die Massnahme als unverhältnismässig erweist. Die Rückstufung stellt eine eigenständige Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Zwar überschneiden sich Rückstufungs- und Widerrufsgründe in weiten Teilen, sind jedoch nicht identisch (vgl. zur Qualifikation der Rückstufung BGE 148 II 1).

Der Rückstufungszweck ergibt sich auch klar daraus, dass gemäss Art. 62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) eine Rückstufung mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden werden kann (Art. 62a Abs. 1 VZAE). Wird davon abgesehen, sind in der Rückstufungsverfügung die Integrationskriterien anzuführen, die nicht eingehalten wurden, und sind die Bedingungen festzuhalten, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird. Zudem muss die Verfügung die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz enthalten, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden (Art. 62a Abs. 2 lit. a, c und d VZAE).

Nach dem Gesagten erhellt, dass eine betroffene Person nach einer Rückstufung einen Vertrauensschutz in den weiteren Bestand ihrer Aufenthaltsbewilligung geniesst, sofern sie die Integrationsvereinbarung oder die formulierten Bedingungen einhält bzw. der Integrationsempfehlung nachkommt. Ein allfälliges Fehlverhalten ist anhand der in der Rückstufungsverfügung bzw. Integrationsvereinbarung angeführten Integrationsdefizite (Art. 62a Abs. 1 lit. a VZAE) zu bemessen. Gleich wie nach einer Verwarnung ist nach einer Rückstufung darauf abzustellen, ob die betroffene Person ihr bemängeltes Verhalten fortsetzt und nicht, ob dieses früher einen Widerrufsgrund darstellte (Urteile des Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020, Erw. 3.2 und 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014, Erw. 2.3).

Darüber hinaus kommt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach einer Rückstufung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund erfüllt ist (Art. 62 Abs. 1 lit. a, b, c, e oder f AIG), welcher nicht den gleichen Sachverhalt von bereits in der Rückstufungsverfügung formulierten Integrationsdefiziten beschlägt.

Abgesehen davon, dass der besonderen Rechtsnatur der Rückstufung bereits hinsichtlich der Erfüllung eines Nichtverlängerungsgrundes Rechnung zu tragen ist, hat dies auch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu erfolgen. Dabei ist insbesondere beachtlich, dass die

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Rückstufung oft nur deshalb verhältnismässig war, weil diese keine Wegweisung zur Folge hatte.

3. 3.1. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ausgehend von der Rückstufungsverfügung ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.1 und 2.4).

Mit Rückstufungsverfügungen vom 15. Juni 2020 erteilte das MIKA den Beschwerdeführenden Aufenthaltsbewilligungen (MI1-act. 110 ff.; MI2act. 81 ff.). Integrationsvereinbarungen wurden, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht abgeschlossen. Gemäss der den Beschwerdeführer 1 betreffenden Verfügung warf ihm das MIKA vor, trotz Bezugs von Sozialhilfe Schulden angehäuft zu haben. Ihm habe es an der erforderlichen Motivation zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemangelt und es sei ihm ein ungenügender Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben zu attestieren. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer 1 die Integrationskriterien von Art. 58a AIG insbesondere durch seine mutwillige Anhäufung von Schulden, seine dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit und durch seine mangelhafte berufliche Integration nicht erfüllt. Das MIKA wies den Beschwerdeführer 1 im Sinne von Art. 62a Abs. 2 VZAE darauf hin, künftig werde von ihm erwartet, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sich von der Sozialhilfe löse und keine Schulden mehr anhäufe. Gelinge ihm dies nicht, werde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz geprüft. Gemäss der die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Verfügung warf ihr das MIKA vor, wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren im Jahr 2015 mit einem Strafbefehl belangt worden zu sein und trotz dauerhaftem Sozialhilfebezug Schulden angehäuft zu haben. Obschon sie sich über 27 Jahre in der Schweiz aufhalte, spreche und verstehe sie kaum Deutsch. In der Schweiz sei sie auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe hier nie am Wirtschaftsleben teilgenommen. Zusammenfassend hielt das MIKA fest, die Beschwerdeführerin 2 habe die Integrationskriterien von Art. 58a AIG insbesondere aufgrund ihrer mangelnden Sprachkompetenzen, ihrer mutwillig angehäuften Schulden, ihrer Sozialhilfeabhängigkeit und ihrer mangelhaften beruflichen Integration nicht erfüllt. Sodann wies das MIKA die Beschwerdeführerin 2 im Sinne von Art. 62a Abs. 2 VZAE darauf hin, künftig werde von ihr erwartet, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe und keine weiteren Straftaten begehe sowie keine Schulden mehr mutwillig anhäufe. Gelinge ihr dies nicht, werde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz geprüft.

3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid zunächst prüfte, ob ein Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund nach Art. 62

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Abs. 1 lit. d AIG (Nichteinhaltung einer Bedingung) vorliegt. Da die Beschwerdeführenden die mit der Rückstufungsverfügung verbundene Bedingung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich von der Sozialhilfe zu lösen, nicht erfüllen würden und es hierfür keine entschuldbaren Gründe gebe, liege ein Nichtverlängerungsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG vor (Einspracheentscheid Erw. 3 f., act. 5 ff.). In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob ein Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG infolge Sozialhilfebezugs durch die Beschwerdeführenden vorliegt (Einspracheentscheid Erw. 5, act. 8). Das MIKA hingegen prüfte einzig, ob infolge des Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführenden ein Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben sei. Festzuhalten ist, dass vorliegend von zentraler Bedeutung ist, wie es sich mit dem Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden verhält. Es drängt sich daher auf, zunächst das Vorliegen eines Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG infolge Sozialhilfebezugs zu prüfen.

3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG können Bewilligungen – ausgenommen die Niederlassungsbewilligung – widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt ist, wird objektiv, d.h. ohne Rücksicht auf das Verschulden, beurteilt. Die Frage des Verschuldens am bisherigen Sozialhilfebezug ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses zu klären. Ausschlaggebend für das Vorliegen des Widerrufsgrundes sind die Höhe der bisher ausgerichteten Sozialhilfe und die prognostische Beurteilung, wie hoch die Chance einer Loslösung von der Sozialhilfe einzustufen ist. Anders als beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG wird keine erhebliche und dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit verlangt. Gleichwohl setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG voraus, dass der Sozialhilfebezug ein gewisses Mindestmass erreicht und die Sozialhilfeabhängigkeit zu einem gewissen Grad dauerhaft erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021, Erw. 3.4 zum Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.223 vom 19. März 2021).

Die Höhe der bisher bezogenen Sozialhilfegelder, welche zu einer Erfüllung des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG führt, lässt sich unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung annährungsweise bei einem saldierten Sozialhilfebezug im Bereich zwischen Fr. 20'000.00 und Fr. 30'000.00 für eine Einzelperson verorten (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2C_1053/2017 vom 13. März 2018, Erw. 4.3.3 f., wo das Gericht den Bezug von rund Fr. 15'000.00 Sozialhilfe für eine Einzelperson während eines

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Zeitraums von mehr als zwei Jahren als zu wenig hoch qualifiziert, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG [heute AIG] zu erfüllen, und schliesslich 2C_1039/2019 vom 6. Februar 2020, Erw. 5.2, wo das Gericht bei einem Sozialhilfebezug von rund Fr. 33'000.00 für eine Einzelperson während ca. zwei Jahren den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bejaht).

Zu erwähnen bleiben im Zusammenhang mit der Bezugshöhe, ab welcher von einer migrationsrechtlich relevanten Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden kann, die revidierten Bestimmungen der Vollziehungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsrecht vom 14. November 2007 (VAIR; SAR 122.315), die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind (bis dahin: Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 und seinen Ausführungsbestimmungen 14. November 2007 [VAuG; SAR 122.315]). Neu definiert § 6 Abs. 4 lit. a VAIR Schwellenwerte von Fr. 25'000.00 und Fr. 50'000.00 pro sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit, ab deren Erreichung das MIKA für ausländische Personen mit Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewilligung eine Verwarnung (bei Fr. 25'000.00) bzw. einen Bewilligungsentzug (bei Fr. 50'000.00) zu prüfen hat. Für Niederlassungsberechtigte wurden die Schwellenwerte gemäss lit. b auf Fr. 40'000.00 bzw. Fr. 80'000.00 festgesetzt. Als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit gelten gemäss § 32 Abs. 3 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) Ehepaare sowie Familien im gleichen Haushalt. Nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljährige Kinder mit eigenem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie Einzelpersonen im Haushalt einer Unterstützungseinheit. Da auch eine förmliche migrationsrechtliche Verwarnung verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG), ist § 6 Abs. 4 lit. a VAIR so zu verstehen, dass das MIKA ab einer saldierten Bezugshöhe von Fr. 25'000.00 pro Unterstützungseinheit von einer relevanten Sozialhilfeabhängigkeit ausgehen soll, welche potenziell ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer migrationsrechtlichen Massnahme zu begründen vermag. Nach dem vorstehend Gesagten erscheint der so verstandene Schwellenwert von Fr. 25'000.00 für eine Unterstützungseinheit nicht zu beanstanden und dürfte sich auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vereinbaren lassen. Mithin dürfte die Anwendung eines entsprechenden Schwellenwerts der bundesrechtskonformen Verfügung einer migrationsrechtlichen Massnahme wegen Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht im Wege stehen.

Ausgangspunkt der vorzunehmenden Zukunftsprognose sind die bisherigen und aktuellen Verhältnisse, aufgrund derer die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten des oder der Betroffenen sowie gegebenenfalls sämtlicher wei-

- 14 terer Familienmitglieder auf längere Sicht abzuwägen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 4.1 mit Hinweisen). Um im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose berücksichtigt zu werden, müssen allfällige Erwerbsmöglichkeiten und ein damit verbundenes Einkommen belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1144/2014 vom 6. August 2015, Erw. 4.5.2). Mit anderen Worten ist zu beurteilen, ob weiterhin die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023, Erw. 3.1).

Wie bereits erwähnt muss der verpönte Sozialhilfebezug auch nach der Rückstufung mit einer gewissen Erheblichkeit fortgedauert haben bzw. fortdauern und damit die Wirkungslosigkeit der früheren ausländerrechtlichen Massnahme belegen. Ein früherer Sozialhilfebezug ist zwar nicht unbedeutend; er vermag aber für sich allein den Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs und die nun damit verbundene Wegweisung nicht zu begründen. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens (vgl. allgemein das Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010, Erw. 3.4; siehe auch vorne Erw. II/2.4 und die dort zitierte Praxis).

3.3.2. Die Beschwerdeführenden haben vom 1. Januar 2004 bis zum 31. August 2024 durchgehend Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 796'563.00 bezogen. Aus dem Entscheid des Regionalen Sozialdienstes H._____ vom 5. September 2024 geht hervor, dass die Tochter der Beschwerdeführenden am 15. August 2024 mitgeteilt habe, die Beschwerdeführenden würden per Ende Monat zu ihr und ihren Geschwistern ziehen und freiwillig auf weitere materielle Hilfe verzichten (MI1-act. 63, 75, 272 ff.). Seit dem 1. September 2024 wohnen die Beschwerdeführenden nun bei ihren beiden Söhnen (act. 23). Der Beschwerdeführer 1 ist seit dem 26. September 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Q._____ (RAV Q._____) angemeldet, nahm am Arbeitsintegrationsprogramm AMIplus teil und konnte am 4. September 2024 eine bis zum 31. Oktober 2024 befristete Anstellung als Aushilfe auf Abruf im Stundenlohn antreten (MI1act. 320 f.). Diese Anstellung wurde zunächst bis zum 13. Dezember und dann bis zum 20. Dezember 2024 verlängert (act. 47, 86). Am 6. Januar 2025 konnte er dieselbe Anstellung erneut antreten, diesmal befristet bis zum 12. Dezember 2025, die dann am 5. Januar 2026 bis zum 18. Dezember 2026 befristet erneuert wurde (act. 87, 104). Die Beschwerdeführerin 2 unterzeichnete am 1. Oktober 2024 einen befristeten Anstellungsvertrag mit der J._____ (act. 49). Gemäss der Lohnabrechnung für Dezember 2024 erzielte sie einen Nettolohn von Fr. 1'129.45 (act. 88). Per 1. Oktober 2025 trat die Beschwerdeführerin 2 eine unbefristete Anstellung im Stundenlohn bei der I._____ an (act. 105 ff.).

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Verglichen mit dem Stand des Sozialhilfebezugs per Juni 2020 von Fr. 655'157.50 (Zeitpunkt der verfügten Rückstufung; MI1-act. 111; MI2act. 82) hat sich der Bezugssaldo bis Ende August 2024 um über Fr. 140'000.00 innerhalb von rund vier Jahren erhöht. Dieser fortgesetzte Sozialhilfebezug nach dem Erlass der Rückstufungsverfügungen ist als erheblich einzustufen. Die Beschwerdeführenden haben über eine lange Dauer und in grosser Höhe Sozialhilfe bezogen. Die Loslösung von der Sozialhilfe konnte sodann nur aufgrund der finanziellen Unterstützung der Kinder der Beschwerdeführenden erfolgen. Zwar sind die Beschwerdeführenden mittlerweile beide arbeitstätig, doch ob sie ihren Lebensunterhalt selbständig zu decken vermögen und einen existenzsichernden Erwerb erzielen oder nach wie vor auf die finanzielle Unterstützung ihrer Kinder angewiesen sind, lässt sich anhand der Akten nicht abschliessend feststellen. In den Akten findet sich zwar eine Budgetplanung der Beschwerdeführenden, wonach sie für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen vermögen (act. 70 f.). Die Beschwerdeführenden wohnen aber bei ihren Söhnen, womit fraglich erscheint, ob sie sich auch eine eigene Wohnung leisten könnten. Die Loslösung von der Sozialhilfe und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch die Beschwerdeführenden erfolgten sodann erst nach Erlass der Verfügung des MIKA vom 28. Juni 2024 betreffend Nichtverlängerung und Wegweisung und somit erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung. Offenbar bewirkte die Ermahnung der Beschwerdeführenden durch die im Jahr 2020 erfolgte Rückstufung noch keine Verhaltensänderung. Seit der Ablösung von der Sozialhilfe und der Aufnahme von Arbeitstätigkeiten ist zudem noch nicht viel Zeit vergangen, womit eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe unsicher erscheint. Dies insbesondere angesichts der Unterstützungsdauer von rund 20 Jahren. Die Gefahr einer zukünftig wieder fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit lässt sich somit (noch) nicht gänzlich ausschliessen.

Der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist damit erfüllt.

Bei dieser Ausgangslage kann letztlich offenbleiben, ob auch der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (Nichteinhaltung einer Bedingung) erfüllt ist. Den Umständen, dass die Beschwerdeführenden nach der verfügten Rückstufung mit den Bedingungen betreffend Sozialhilfeabhängigkeit und Erwerbstätigkeit, weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen waren und sich erst später um eine Arbeitstätigkeit bemühten, ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung entsprechend Rechnung zu tragen.

4. Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeitsprüfung zu klären, ob den Beschwerdeführenden gestützt auf eine andere

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Norm eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. II/2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

5. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden und deren Wegweisung aus der Schweiz resultiert, sodass sich die aufenthaltsbeendenden Massnahmen als verhältnismässig erweisen (siehe vorne Erw. II/2.3).

Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.

5.2. 5.2.1. Nachdem die Beschwerdeführenden den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllen, ist dies bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen entsprechend zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit ist für die Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung zunächst auf die bisher aufgelaufene Höhe, die bisherige Dauer und die mutmasslich zu erwartende zukünftige Entwicklung des Sozialhilfebezugs abzustellen. Dabei gilt im Grundsatz: Je höher der Saldo der bisher bezogenen, noch nicht zurückerstatteten Sozialhilfegelder und je grösser die Wahrscheinlichkeit, dass die massnahmebetroffene Person auch in Zukunft nicht längerfristig ohne Bezug von Fürsorgeleistungen für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie wird aufkommen können, umso grösser ist das öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen zu qualifizieren.

Werden durch einen Sozialhilfebezug indes mehrere Personen unterstützt, wie dies namentlich bei Ehepaaren oder Familien mit minderjährigen Kindern der Fall ist, oder besteht eine Unterstützungseinheit aus mehreren erwerbsfähigen Personen, ist dies bei der Bemessung des von der Sozialhilfeabhängigkeit herrührenden öffentlichen Interesses – nebst der Bezugshöhe – ebenfalls zu berücksichtigen. Wird nur eine Person mit Sozialhilfe in einer bestimmten Höhe unterstützt, ist das öffentliche Interesse aufgrund des Sozialhilfebezugs höher zu veranschlagen, als wenn mit der (gleich hohen) Sozialhilfe mehrere Personen unterstützt werden. Gleichzeitig erhöht sich das öffentliche Interesse, wenn mehrere volljährige, erwerbsfä-

- 17 hige Personen von der Sozialhilfe unterstützt werden, welche zusammen besser (als eine Einzelperson) in der Lage wären, den Sozialhilfebezug zu reduzieren oder zu beenden. Entscheidend sind dabei jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls.

Sodann ist für die Bemessung des öffentlichen Interesses von besonderer Bedeutung, inwieweit eine konkrete Gefahr zukünftiger Fürsorgeabhängigkeit besteht. Schliesslich wird mit der Entfernung einer ausländischen Person aus der Schweiz wegen Bedürftigkeit in erster Linie bezweckt, das Risiko einer künftigen Belastung der öffentlichen Fürsorge zu reduzieren.

Neben der bisherigen Höhe, der bisherigen Dauer und der mutmasslichen zukünftigen Entwicklung des Sozialhilfebezugs ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen, ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft (Urteil des Bundesgerichts 2C_419/2018 vom 29. Oktober 2018, Erw. 2.2). Fälle unverschuldeter Notlage sollen keine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit zur Folge haben (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Nationalrat [Amtl. Bull. N] 2004, S. 1089, Voten Blocher und Leuthard; noch einschränkender MARC SPESCHA, Ausländische Sozialhilfebeziehende im Fokus der Migrationsbehörde, in: Jusletter 8. März 2021, Rz. 69 ff., der einen Paradigmenwechsel proklamiert und verlangt, dass Sozialhilfebezug, gleich wie Schuldenwirtschaft, erst bei qualifizierter Vorwerfbarkeit zu ausländerrechtlichen Massnahmen führen soll).

Wählen Ehegatten ein Familienerwerbsmodell, bei welchem ein Ehegatte das finanzielle Auskommen der Familie sicherstellt und sich der andere Ehegatte um den Haushalt kümmert, hat sich auch der nichterwerbstätige Ehegatte ein allfälliges Verschulden des erwerbstätigen Ehegatten an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn es dem nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich zumutbar (gewesen) wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Andererseits ist auch dem nichterwerbstätigen Ehegatten zugute zu halten, wenn sich das Ehepaar aufgrund des Engagements des erwerbstätigen Ehegatten von der Sozialhilfe lösen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, Erw. 2.4.2).

5.2.2. 5.2.2.1. Die Beschwerdeführenden mussten ab Januar 2004 bis Ende August 2024 und damit für rund 20 Jahre durchgehend mit Sozialhilfe unterstützt werden (MI1-act. 63, 272 ff.). Die bezogenen Leistungen beliefen sich per Ende August 2024 auf Fr. 796'563.00. Der Umstand, dass die Sozialhilfeleistungen zeitweise für eine sechsköpfige Familie ausgerichtet wurden, vermag die Bezugshöhe nur teilweise zu relativieren. Die Beschwerdeführenden beziehen seit September 2024 allerdings keine Sozialhilfe mehr und beide

- 18 gehen seit Herbst 2024 einer Erwerbstätigkeit nach. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach verfügter Rückstufung nicht allein an Umstände anknüpfen darf, welche sich bereits vor derselben ereignet haben (vgl. vorne Erw. II/2.4). Das Fernhalteinteresse reduziert sich vorliegend daher lediglich auf die blosse Gefahr einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit, womit die Zukunftsprognose besonders relevant ist. Die Loslösung von der Sozialhilfe konnte nur durch Unterstützung der Kinder der Beschwerdeführenden erfolgen. Auch wohnen die Beschwerdeführenden bei ihren beiden Söhnen, womit fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführenden selbständig für ihren gesamten Lebensunterhalt sorgen können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden ihre Verhaltensänderung noch nicht lange unter Beweis stellen konnten und der Beschwerdeführer 1 beispielsweise nur befristet angestellt ist. Die Gefahr einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit lässt sich nach dem Gesagten nicht ausschliessen. Dies insbesondere angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden zuvor für mehr als 20 Jahre auf Sozialhilfe angewiesen waren, beide offenbar über keine abgeschlossene Ausbildung verfügen und bereits in fortgeschrittenem Alter sind. Vorliegend ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung nach verfügter Rückstufung nicht allein an Umstände anknüpfen darf, welche sich bereits vor derselben ereignet haben (vgl. vorne Erw. II/2.4). Der Umfang und die Dauer des Sozialhilfebezugs unter Berücksichtigung der Zukunftsprognose begründen damit grundsätzlich ein sehr grosses öffentliches Entfernungs- und Fernhalteinteresse, welches jedoch aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden seit September 2024 keine Sozialhilfe mehr beziehen, aktuell noch als gross bis sehr gross einzustufen ist.

5.2.2.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass gesundheitliche Probleme eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt erschwert hätten. Anhand der Akten ist hierzu Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer 1 kam im Alter von 16 Jahren in die Schweiz. In den Akten finden sich keine Angaben zu seiner Schul- und anderweitigen Ausbildung. Gemäss den in den ausgestellten Bewilligungskopien vermerkten Arbeitstätigkeiten und einer Zuzugsanzeige war der Beschwerdeführer vor dem Sozialhilfebezug als Hilfsarbeiter und Schichtleiter tätig (MI1-act. 4 ff., 12 ff.). Aus dem Protokollauszug der zuständigen Sozialbehörde vom 26. Januar 2004 geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 wegen eines Rückenleidens seit April 2002 krankgeschrieben gewesen sei und per 31. Januar 2003 die Kündigung von seinem Arbeitgeber erhalten habe. Gemäss seinem behandelnden Arzt sei der Beschwerdeführer 1 zu 100 % arbeitsunfähig. Dem Austrittsbericht der Rehaklinik Q._____ sei indessen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 für leichtere Arbeiten arbeitsfähig sei, weshalb die Krankentaggeldversicherung keine Leistungen aus-

- 19 gerichtet habe. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer 1 bei der Arbeitsvermittlung angemeldet und seit Februar 2003 bezahle die Arbeitslosenversicherung (ALV) Taggelder. Der Beschwerdeführer 1 habe dann eine Abtretungserklärung für die Taggelder der ALV sowie der Krankentaggeldversicherung unterzeichnet, weshalb per 2004 Sozialhilfe gewährt worden sei (MI1-act. 80 ff.). Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme ersuchte der Beschwerdeführer 1 erstmals am 19. Oktober 2006 um Zusprache einer Invalidenrente. Das Begehren wurde abgelehnt. Auf ein erneutes IV-Gesuch vom 27. September 2017 wurde mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht eingetreten (MI1-act. 93 ff.). Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. G._____, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 24. Juni 2019 sei der Beschwerdeführer seit 2007 wegen einer komplexen Angst- und Schmerzstörung in Behandlung. Die Störung sei bislang weitgehend therapieresistent geblieben und habe einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt entgegengestanden (MI1-act. 67). Am 7. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer 1 ein weiteres Mal um Zusprache einer Invalidenrente. Auch dieses Leistungsbegehren wurde abgelehnt (MI1-act. 144 ff.). Der Verfügung der IV-Stelle vom 14. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass zur Klärung des medizinischen Sachverhalts eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Rheumatologie in Auftrag gegeben wurde. Aus dem Gutachten gehe zusammenfassend hervor, dass dem Beschwerdeführer 1 seine frühere Tätigkeit als Lagerarbeiter zwar weiterhin zumutbar sei, eine angepasste Tätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht jedoch nur in einem Pensum von 70 % ausgeübt werden könne. Die Ausführungen des den Beschwerdeführer 1 behandelnden Arztes, Dr. med. G._____, würden die gutachterliche Beurteilung nicht zu entkräften vermögen. Aufgrund dieser Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nahm die IV-Stelle zur Beurteilung der Invalidität einen Einkommensvergleich vor. Es resultierte ein Invaliditätsgrad von 25 %, womit kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe. Dieser liege erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % vor. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gilt der Beschwerdeführer 1 somit trotz seiner gesundheitlichen Problematik zum überwiegenden Teil als arbeits- und erwerbsfähig (MI1act. 144 ff.). Dem Schreiben des Regionalen Sozialdienstes H._____ vom 9. März 2020 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer 1 kein Wille zur Verbesserung seiner Gesundheit oder zur beruflichen Integration vorhanden sei (MI1-act. 74 f.). Vom 1. März 2021 bis zum 31. Dezember 2023 war der Beschwerdeführer 1 sodann als Hilfskraft im Rahmen eines Integrationsprogramms beim Bauamt der Gemeinde S._____ tätig. Gemäss deren Schreiben vom 20. März 2024 sei der Beschwerdeführer 1 eine Option für die Besetzung der befristeten Arbeitsstelle für das Jahr 2024. Sie hätten den Beschwerdeführer 1 als zuverlässige Arbeitskraft kennengelernt und wahrgenommen. Er habe Freude und Einsatzwillen gezeigt. Seine Leistungen seien positiv zu honorieren (MI1-act. 182 ff.). Aus einer Aktennotiz des MIKA vom 26. Juni 2023 geht hervor, gemäss der

- 20 telefonischen Auskunft des Sozialdienstes seien beim Beschwerdeführer 1 keine Stellensuchbemühungen ersichtlich und er reiche regelmässig neue Arztzeugnisse ein. Es sei davon auszugehen, dass er bis zur Erreichung des Rentenalters von der Sozialhilfe abhängig bleibe (MI1-act. 152). Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 21. Juli 2023 wirke sich insbesondere die Angst und die Schmerzsymptomatik beim Beschwerdeführer 1 einschränkend aus. So sei er dauernd reizbar und nervös, gehe deshalb kaum allein aus der Wohnung und meide ausserfamiliäre Kontakte. Die Schmerzsymptomatik weite sich zudem aus, was mit immer öfter auftretenden depressiven Phasen und Suizidideen verbunden sei (MI1-act. 158 ff.). Im Dezember 2023 erlitt der Beschwerdeführer 1 bei einem Autounfall eine Verletzung an der Lendenwirbelsäule (LWK 4), welche mit konservativen Massnahmen (Physio- und Schmerztherapie) behandelt wurde. Den Arztberichten sind keine Angaben zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (MI1-act. 194 ff.). Vom 15. bis 26. Januar 2024 absolvierte der Beschwerdeführer 1 ein zweiwöchiges Praktikum mit einem Pensum von 50 %. Aus dem Arbeitszeugnis der K._____ vom 26. Januar 2024 geht unter anderem hervor, dass beim Beschwerdeführer 1 hohe Leistungsbereitschaft, Lernwille, gute Qualität seiner geleisteten Arbeit sowie Zuverlässigkeit erkennbar gewesen seien (MI1-act. 202). Vom 4. September bis zum 31. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer 1 an einem Arbeitsintegrationsprogramm AMIplus teil (MI1-act. 320 f.). Diese Tätigkeit mündete in eine befristete Anstellung, welche jeweils verlängert wurde, zuletzt bis am 18. Dezember 2026 (act. 47, 86 f., 104).

Betreffend die Beschwerdeführerin 2 geht aus den Akten hervor, dass sie am 11. Juni 2020 ebenfalls um Zusprache einer IV-Rente ersuchte, was mit Verfügung der IV vom 4. Mai 2023 abgelehnt wurde (MI2-act. 115 ff.). Aus der Verfügung geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 bidisziplinär in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatologie begutachtet wurde. Aus den Gutachten gehe zusammenfassend hervor, dass der Beschwerdeführerin 2 in jeder angepassten Tätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar sei. Damit sei ein Anspruch auf Invalidenrente mangels einer rentenbegründenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 %, ausgeschlossen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Dezember 2023 abgewiesen (MI2act. 151 ff.). Am 1. Oktober 2024 schloss die Beschwerdeführerin 2 einen Arbeitsvertrag mit der J._____ ab und wurde fortan für die Pflege ihrer Schwiegermutter entlohnt (act. 49 ff.). Gemäss der Lohnabrechnung für Dezember 2024 erzielte sie einen Nettolohn von Fr. 1'129.45 (act. 88). Per 1. Oktober 2025 trat die Beschwerdeführerin 2 eine unbefristete Anstellung bei der I._____ an (act. 105 ff.).

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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden trotz ihrer gesundheitlichen Probleme zu 70 % arbeits- und erwerbsfähig sind. Dennoch haben sie sich erst im Jahr 2024 intensiv um eine berufliche Integration und um eine Loslösung von der Sozialhilfe bemüht. Diese Bemühungen tätigten die Beschwerdeführenden denn auch erst, nachdem das MIKA die Verfügung betreffend Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihrer Wegweisung am 28. Juni 2024 erlassen hatte. Zuvor war die Beschwerdeführerin 2 nie arbeitstätig. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte zwar in den Jahren 2006, 2017 und 2020 um Zusprache einer IV-Rente, anderweitige nachhaltige Bemühungen zur Verbesserung seiner gesundheitlichen Verfassung und zur beruflichen Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt vor 2024, anhand derer ein Wille zur Loslösung von der Sozialhilfe zu erkennen wäre, sind nicht belegt. Zur selben Schlussfolgerung kam denn auch der Regionale Sozialdienst H._____ (MI1-act. 74 f.). Auch die verfügten Rückstufungen im Juni 2020 mit der ausdrücklichen Aufforderung, sich von der Sozialhilfe loszulösen und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, bewirkten keine Verhaltensänderungen bei den Beschwerdeführenden. Die beruflichen Integrationsdefizite der Beschwerdeführenden sind damit überwiegend als selbstverschuldet zu bezeichnen, zumal sie mit ihren inzwischen aufgenommenen Arbeitstätigkeiten den Tatbeweis erbracht haben, dass sie vermittelbar und arbeitsfähig sind und nicht ersichtlich ist, weshalb es ihnen nicht möglich war, schon früher eine Arbeitsstelle zu finden, sondern erst unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsentzugs.

5.2.3. Die Beschwerdeführenden weisen sodann beide Schulden auf. Gegen den Beschwerdeführer 1 liegen gemäss dem Auszug des Betreibungsamts Region R._____ vom 13. Juni 2023 29 nicht getilgte Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 22'651.24 vor (MI1-act. 141 f.). Gegen die Beschwerdeführerin 2 waren zum selben Zeitpunkt 14 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 9'273.70 verzeichnet (MI2-act. 112 f.). Diese Schuldenwirtschaft ist den Beschwerdeführenden grundsätzlich vorzuwerfen, da ihr Lebensbedarf bereits durch Sozialhilfeleistungen gedeckt war und deshalb nicht ersichtlich ist, weshalb sie weitere Schulden anhäuften. Auch wenn ihre Schuldenwirtschaft im Vergleich zum massiven Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden nicht stark ins Gewicht fällt, ist sie gleichwohl geeignet, das öffentliche Fernhalteinteresse leicht zu erhöhen. Allerdings geht aus den Akten auch hervor, dass die Beschwerdeführenden seit 2025 regelmässige Zahlungen an das Betreibungsamt zur Schuldentilgung tätigen. Gemäss den Kontoauszügen des Betreibungsamts Region R._____ vom 26. Januar 2026 zahlten die Beschwerdeführenden im Jahr 2025 einen Betrag von rund Fr. 2'000.00 zurück (act. 110 ff.). Auch wenn die Beschwerdeführenden gemäss ihrer eigenen Budgetplanung einen grösseren Betrag zur Rückzahlung ihrer Schulden eingeplant haben (act. 70 f.), erweisen sich die Abzahlungen aufgrund ihrer Regelmässigkeit und ihrer

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Höhe von monatlich über Fr. 150.00 bei einem Monatseinkommen von rund Fr. 3'850.00 als wirtschaftlich substanziell und gehen über einen bloss symbolischen Charakter hinaus. Eine solche Begleichung privatrechtlicher wie auch öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Die Schuldenwirtschaft bzw. die begonnene Schuldentilgung vermögen das aufgrund des hohen und vorwerfbaren Sozialhilfebezugs bestehende grosse bis sehr grosse öffentliche Interesse indessen nicht massgebend zu beeinflussen.

5.2.4. Zusammenfassend ist bei den Beschwerdeführenden insgesamt von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse auszugehen.

5.3. 5.3.1. Dem festgestellten grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung und der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz ist ihr privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen.

Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitlichen Situation und ihren (Re-)Integrationschancen im Heimatland.

5.3.2. 5.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. auch Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3).

Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer in der Schweiz für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der währenddessen erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthalts-

- 23 dauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist.

5.3.2.2. Der Beschwerdeführer 1 reiste im Alter von 16 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und lebt nun seit rund 38 Jahren hier. Die Beschwerdeführerin 2 reiste im Jahr 1993 in die Schweiz ein und lebt hier nun seit über 30 Jahren. Entsprechend dieser sehr langen Aufenthaltsdauer ist den Beschwerdeführenden grundsätzlich ein sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.

Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Beschwerdeführenden mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert haben und ob aufgrund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resultiert.

5.3.2.3. Gemäss dem Schreiben des Regionalen Sozialdienstes H._____ vom 9. März 2020 spreche der Beschwerdeführer 1 ein verständliches Deutsch. Hingegen könne die Beschwerdeführerin 2 nur sehr wenig Deutsch sprechen und sie habe in den letzten Jahren auch keinen Sprachkurs besucht (MI1-act. 74 f.; MI2-act. 62 f.). In sprachlicher Hinsicht ist dem Beschwerdeführer 1 mit Blick auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine normale Integration zu attestieren. Auf die mangelhaften Sprachkompetenzen der Beschwerdeführerin 2 wurde bereits in der Rückstufungsverfügung des MIKA vom 15. Juni 2020 ausdrücklich aufmerksam gemacht. Dennoch besuchte die Beschwerdeführerin 2 erst vom 9. April bis zum 2. Juli 2024 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 (MI2-act. 238). Weitere Kursbesuche sind nicht aktenkundig. Gemessen an der sehr langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz ist ihre sprachliche Integration als klar mangelhaft zu bezeichnen.

5.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz ein-

- 24 gereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist.

Der Beschwerdeführer 1 reiste im Alter von 16 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein (siehe vorne lit. A). Somit verbrachte er seine gesamte Kindheit und einen Teil seiner Jugend im Ausland. Danach lebte er in der Schweiz, womit auch hier eine gewisse Sozialisierung – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltensweisen – erfolgte. Vor diesem Hintergrund und angesichts seines sehr langen Aufenthalts in der Schweiz ist davon auszugehen, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten bekannt sind. Die Beschwerdeführerin 2 hat ihre gesamte Kindheit und die prägenden Jugendjahre in ihrem Heimatland verbracht. Sie reiste im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein. Angesichts ihres mittlerweile über 30-jährigen Aufenthalts in der Schweiz ist ebenfalls davon auszugehen, dass ihr die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten zumindest bekannt sind. Konkrete Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung der Beschwerdeführenden lassen sich derweil weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen.

Im Zusammenhang mit ihrer ausserfamiliären sozialen Integration machen die Beschwerdeführenden zwar geltend, zahlreiche Freunde zu haben, mit welchen sie guten Kontakt pflegen würden (act. 32), konkretisieren dies jedoch nicht und reichen auch keine entsprechenden Belege ein. Deshalb und weil bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu erwarten ist, dass die betroffenen Personen intensive ausserfamiliäre Kontakte haben, besteht keine Veranlassung aufgrund der ausserfamiliären Kontakte von einem erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Im Gegenteil. Aufgrund der Angaben im Arztbericht vom 21. Juli 2023, wonach der Beschwerdeführer 1 ausserfamiliäre Kontakte meide, ist fraglich, ob der Beschwerdeführer 1 überhaupt relevante ausserfamiliäre Kontakte pflegt (MI1-act. 158 f.). Dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2023 ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 eigenen Angaben zufolge keine Freundinnen in der Schweiz hat (MI2-act. 157). Auch sprechen die nach wie vor beschränkten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 2 nicht für eine vertiefte soziale Integration. Jedenfalls finden sich weder in der Beschwerde noch in den Akten Hinweise auf besonders ausgeprägte ausserfamiliäre Beziehungen der Beschwerdeführenden zu Personen in der Schweiz.

Nach dem Gesagten ist mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer bei den Beschwerdeführenden in kultureller und sozialer Hinsicht von einer mangelhaften Integration auszugehen.

- 25 -

5.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.

Der Beschwerdeführer 1 kam im Alter von 16 Jahren in die Schweiz. In den Akten finden sich keine Angaben zu seiner Schul- und anderweitigen Ausbildung. Aus den in den Jahren 1991 bis 2001 ausgestellten Bewilligungskopien geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei (MI1-act. 4 ff., 12, 14). Gemäss der Zuzugsanzeige vom 2. Oktober 2001 habe der Beschwerdeführer 1 als Schichtleiter gearbeitet (MI1act. 13). Aus dem Protokollauszug der zuständigen Sozialbehörde vom 26. Januar 2004 geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 wegen eines Rückenleidens seit April 2002 krankgeschrieben gewesen sei und ihm der Arbeitgeber per 31. Januar 2003 gekündigt habe. Sein behandelnder Arzt gehe von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 1 aus. Dem Austrittsbericht der Rehaklinik Q._____ sei indessen zu entnehmen, dass er für leichtere Arbeiten arbeitsfähig sei, weshalb die Krankentaggeldversicherung keine Leistungen ausgerichtet habe. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer 1 bei der Arbeitsvermittlung angemeldet und seit Februar 2003 bezahle die Arbeitslosenversicherung (ALV) Taggelder. Der Beschwerdeführer 1 habe dann eine Abtretungserklärung für die Taggelder der ALV sowie der Krankentaggeldversicherung unterzeichnet, weshalb per 2004 Sozialhilfe gewährt worden sei (MI1-act. 80 ff.). Die in den Jahren 2006, 2017 und 2020 vom Beschwerdeführer 1 gestellten Gesuche um Zusprache einer IV-Rente wurden jeweils abgelehnt (MI1act. 93 ff., 144 ff.). Der Beschwerdeführer 1 bemühte sich sodann erst ab 2021 um eine berufliche Reintegration, nahm in der Folge an Arbeitsintegrationsprogrammen teil und absolvierte ein Praktikum. Seit Ende 2024 befindet sich der Beschwerdeführer 1 in einer befristeten Anstellung, welche jeweils verlängert wurde, zuletzt bis zum 18. Dezember 2026 (siehe vorne Erw. II/5.2.2.2).

Die Beschwerdeführerin 2 reiste 1993 im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein (MI2-act. 4). In den Akten finden sich keine Angaben zu ihrer Schul- und weitergehenden Ausbildung. In der Schweiz ging die Beschwerdeführerin 2 über Jahre hinweg keiner Arbeitstätigkeit nach. Nach entsprechender Aufforderung durch den Sozialdienst ersuchte die Beschwerdeführerin 2 am 11. Juni 2020 um Zusprache einer IV-Rente. Ihr Begehren wurde mit Verfügung der IV-Stelle vom 4. Mai 2023 abgewiesen (MI2-act. 65 ff., 115 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. Dezember 2023 ab (MI2act. 151 ff.). Am 1. Oktober 2024, nach Erlass der Verfügung des MIKA betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, unterzeichnete die Beschwerdeführerin 2 einen befristeten Anstellungsvertrag mit der J._____. Fortan wurde sie für die Pflege ihrer Schwiegermutter

- 26 entsprechend bezahlt (act. 49). Gemäss der Lohnabrechnung für Dezember 2024 erzielte sie einen Nettolohn von Fr. 1'129.45 (act. 88). Per 1. Oktober 2025 trat die Beschwerdeführerin 2 eine unbefristete Anstellung bei der I._____ an (act. 105 ff.).

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden während ihres über 30-jährigen Aufenthalts in der Schweiz rund 20 Jahre ununterbrochen nicht arbeitstätig waren. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden dürften einen (Wieder-)Einstieg in eine berufliche Tätigkeit zwar erschwert haben. Diese vermochten indessen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu begründen (siehe vorne Erw. II/5.2.2.2). Es fehlt somit an Hinweisen, dass die Beschwerdeführenden während des ununterbrochenen Bezugs von Sozialhilfe während 20 Jahren nicht in der Lage gewesen wären, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Die neusten Entwicklungen zeugen indessen von einer Verhaltensänderung bei den Beschwerdeführenden und zugleich davon, dass eine berufliche Integration möglich und zumutbar ist und wohl auch schon länger gewesen wäre. Indem beide Beschwerdeführenden nun eine Arbeitstätigkeit aufgenommen haben und dieser nun seit rund eineinhalb Jahren nachgehen, werden ihre Integrationsbemühungen deutlich. Diese sind positiv zu berücksichtigen, auch wenn sie erst unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens erfolgten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_198/2024 vom 25. Juni 2024, Erw. 4.4). Bei einer Wegweisung müssten beide Beschwerdeführenden ein konkretes Arbeitsverhältnis und damit ein bestehendes Arbeitsumfeld aufgeben. Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer und da die Beschwerdeführenden während rund 20 Jahren nicht arbeitstätig waren, obschon es ihnen offensichtlich zumindest in einem Teilpensum zumutbar gewesen wäre, ist ihre berufliche Integration in der Schweiz insgesamt als klar mangelhaft zu bezeichnen.

5.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert.

Wie aus den obigen Erwägungen ohne Weiteres erhellt, mussten die Beschwerdeführenden während vieler Jahre mit Sozialhilfe unterstützt werden und konnten sich erst per Ende August 2024 und wohl nur mit Unterstützung ihrer Kinder von der Sozialhilfe loslösen (siehe vorne Erw. II/3.3.2). Die Beschwerdeführenden haben sodann Schulden. Aus den Betreibungsregisterauszügen des Betreibungsamts Region R._____ vom 13. Juni 2023 geht hervor, dass gegen die Beschwerdeführenden insgesamt 43 nicht ge-

- 27 tilgte Verlustscheine in der Höhe von zusammengerechnet Fr. 31'924.94 registriert sind (MI1-act. 141 ff.; MI2-act. 112 ff.). Die Beschwerdeführenden machen allerdings geltend, ihre Schulden begleichen zu wollen. Im Jahr 2025 haben sie denn auch einen Betrag von rund Fr. 2'000.00 an das Betreibungsamt zur Schuldentilgung bezahlt (act. 110 ff.). Auch wenn die Beschwerdeführenden keine Sozialhilfe mehr beziehen und begonnen haben, ihre Schulden abzubezahlen, ist ihre wirtschaftliche Integration mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer aufgrund der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit und ihrer Schulden als mangelhaft einzustufen.

5.3.2.7. Zusammenfassend sind die Beschwerdeführenden mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in sprachlicher Hinsicht normal bzw. betreffend die Beschwerdeführerin 2 mangelhaft und in kultureller sowie sozialer Hinsicht ebenfalls mangelhaft in die schweizerischen Verhältnisse integriert. Ihre Integration in beruflicher Hinsicht ist als klar mangelhaft und in wirtschaftlicher Hinsicht als mangelhaft zu bezeichnen. Das angesichts ihres sehr langen Aufenthalts in der Schweiz grundsätzlich als sehr gross einzustufende private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist aufgrund der dabei erfolgten insgesamt mangelhaften Integration zu relativieren und es ist bei den Beschwerdeführenden bestenfalls noch von einem grossen privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen.

5.3.3. 5.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Familienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind namentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbeziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Verwandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2).

5.3.3.2. Die Beschwerdeführenden haben vier gemeinsame Kinder, welche alle volljährig sind. Gemäss ihren Angaben teilen sich die Beschwerdeführenden mit ihren beiden Söhnen einen Haushalt (act. 23). Eine gemeinsame Haushaltsführung kann zwar eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung indizieren, begründet für sich genommen aber noch kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023, Erw. 3.2.3 m.w.H.). Dennoch zeugen die von den Kindern der Beschwerdeführenden getätigten Schritte von einer engen emotionalen Bindung. Neben der Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts haben die

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Kinder die Beschwerdeführenden an Behördentermine begleitet, mit ihnen eine Budgetplanung aufgestellt und sie bei der Suche nach einer Arbeitsstelle und auch in finanzieller Hinsicht unterstützt (vgl. u.a. MI2-act. 139 f., 181; act. 59 ff., 70 f.). Die Beschwerdeführerin 2 pflegt sodann ihre Schwiegermutter. Zwar genügt allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses nicht für das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zusätzlich erforderlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Angehörigen erbracht werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_757/2019 vom 21. April 2020, Erw. 2.2 m.w.H). Dass die Pflege der Schwiegermutter unabdingbar durch die Beschwerdeführerin 2 zu erbringen ist, ergibt sich anhand der Akten indessen nicht. Dies kann vorliegend schliesslich offenbleiben. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermag das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse der Beschwerdeführenden auch ohne Berücksichtigung eines solchen pflegebedingten Abhängigkeitsverhältnisses (zurzeit) knapp nicht zu überwiegen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Akten ausgewiesenen gegenseitigen Unterstützungshandlungen der einzelnen Familienmitglieder von einer engen emotionalen Bindung zeugen. Dies ist bei der Bemessung des privaten Interesses an einem weiteren Verbleib der Beschwerdeführenden in der Schweiz zu berücksichtigen.

5.3.3.3. Nach dem Gesagten resultiert für die Beschwerdeführenden aufgrund der Beziehungen zu ihren vier erwachsenen Kindern und der (Schwieger-)Mutter – ohne indessen von einem pflegebedingten Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Schwiegermutter auszugehen – insgesamt ein bestenfalls leicht erhöhtes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.

5.3.4. Grundsätzlich schliessen gesundheitliche Probleme die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht aus. Der gesundheitliche Zustand ist lediglich ein Aspekt, der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.214/2002 vom 23. August 2002, Erw. 3.4). Der Umstand, dass die betroffene Person in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung und Betreuung erhält als in ihrem Herkunftsland, steht einer Wegweisung nicht entgegen, sofern die medizinische Versorgung sichergestellt ist und der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer gravierenden Gefahr für die Gesundheit führt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6664/2011 vom 18. Mai 2012, Erw. 4.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020, Erw. 3.2.1).

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Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden anbelangt, lässt sich den obigen Ausführungen (siehe vorne Erw. II/3.3.2) entnehmen, dass beide an gesundheitlichen Problemen leiden und deshalb in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind. Der Beschwerdeführer 1 ist seit 2007 in psychiatrischer Behandlung und nimmt entsprechende Medikamente ein. Aus dem Arztbericht vom 17. April 2024 geht weiter hervor, dass eine Ausweisung aus der Schweiz und eine Rückkehr in die dem Beschwerdeführer 1 mittlerweile entfremdete Heimat verheerende Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand hätten. Angstbedingt habe er zu wenig Ressourcen, um sich auf neue Situationen einzulassen. Hier erfahre er von seinem familiären Umfeld Unterstützung, welche bei einer Ausreise wegfallen würde. Der Beschwerdeführer habe Angst, erneut in eine schwere depressive Episode mit Suizidalität zu fallen. Gegenüber seinem behandelnden Psychiater habe der Beschwerdeführer 1 mitgeteilt, er befürchte, dass sich seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, etwas antun würde, wenn sie aus der Schweiz ausreisen müssten (MI1-act. 198 ff.). Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine adäquate psychiatrische und medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführenden im Kosovo nicht gewährleistet wäre. Gemäss den Fokusberichten des Staatsekretariats für Migration (SEM) zur medizinischen Grundversorgung bzw. den Behandlungsangeboten bei psychischen Erkrankungen vom 9. März 2017 bzw. 25. Oktober 2016 ist die medizinische und psychiatrische Grundversorgung im Kosovo gewährleistet und in den staatlichen Institutionen bei chronischen psychischen Problemen kostenlos (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2D_14/2018 vom 13. August 2018, Erw. 5.2.1). Es ist den Beschwerdeführenden deshalb unter diesem Aspekt keine entscheidrelevante Erhöhung ihres privaten Interesses zuzubilligen.

5.3.5. 5.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, welche Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Heimatland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2).

5.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer 1 seine Kindheit und ein Teil seiner Jugend im heutigen Kosovo, bevor er das Land erstmals im Alter von 16 Jahren verliess und zu seinem Vater in die Schweiz übersiedelte (MI1-act. 1). Unklar ist, ob sich die heimatlichen Verhältnisse, mit welchen der Beschwerdeführer 1 vertraut sein dürfte, nach dem Unabhängigkeitskrieg in seinem Heimatland als dieselben bzw. ähn-

- 30 lich erweisen. Unklar ist zudem, ob er noch Bekannte oder Verwandte in seiner Heimat hat (MI1-act. 158 ff.). Auch ist anhand der Akten nicht festzustellen, ob er in seinem Heimatland regelmässig Ferien verbrachte. Die Beschwerdeführerin 2 dürfte ihre Kindheit und Jugend ebenfalls im heutigen Kosovo verbracht haben, bevor sie im Alter von 20 Jahren in die Schweiz zum Beschwerdeführer 1 übersiedelte (MI2-act. 4). Im Kosovo leben ihre beiden Schwestern, welche die Beschwerdeführerin 2 einmal jährlich besucht (MI2-act. 157). Gemäss einer E-Mail der Gemeindeverwaltung vom 6. Mai 2020 würden die Pässe der Beschwerdeführenden keine Visa für einen langfristigen Aufenthalt im Kosovo aufweisen (MI1-act. 100). Den überwiegenden Teil ihres Lebens haben die Beschwerdeführenden in der Schweiz verbracht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Übersiedlung in den Kosovo in kultureller Hinsicht auf nicht unerhebliche, aber auch nicht unüberwindbare Integrationshindernisse stossen würden. Selbst wenn die Eingliederungschancen der Beschwerdeführenden als knapp intakt bezeichnet werden können, ist ihnen unter diesem Aspekt ein leicht erhöhtes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu attestieren.

5.3.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)Integrationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen.

Die Vorinstanzen hielten jeweils fest, dass der Beschwerdeführer 1 Albanisch spreche (MI1-act. 217; act. 11). Da der Beschwerdeführer 1 nichts Gegenteiliges geltend macht, ist davon auszugehen, dass er seine Muttersprache nach wie vor beherrscht. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 ist den Akten indessen klar zu entnehmen, dass sie ihrer heimatlichen Sprache mächtig ist (MI2-act. 63, 157). Den Beschwerdeführenden sind damit in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in ihrem Heimatland zu attestieren.

5.3.5.4. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden sozialen und familiären Verbindungen macht der Beschwerdeführer 1 geltend, im Kosovo über gar kein Netzwerk mehr zu verfügen. Seine nächsten Angehörigen, seine Kinder, seine Mutter, seine Geschwister und weitere Familienmitglieder würden in der Schweiz leben (act. 31). Hingegen leben zwei Schwestern der Beschwerdeführerin 2 im Kosovo, die sie einmal im Jahr besucht (MI2act. 157). Bei einer Übersiedlung in den Kosovo müssten die Beschwerdeführenden daher nicht ein gänzlich neues Beziehungsnetz aufbauen. Aus dem Arztbericht vom 21. Juli 2023 geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Angsterkrankung in hohem Masse auf

- 31 seine Grossfamilie in der Schweiz angewiesen sei. Er habe zudem wenig Ressourcen, sich auf neue Situationen einzulassen (MI1-act. 198 ff.). Aufgrund des Alters der Beschwerdeführenden und ihrer langjährigen Abwesenheit von ihrem Heimatland, dürfte eine Übersiedlung in den Kosovo mit grösseren, indessen nicht unüberwindbaren Herausforderungen verbunden sein. Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführenden in sozialer Hinsicht eher schlechte Eingliederungschancen im Heimatland zu attestieren, womit unter diesem Aspekt von einem leicht erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen ist.

5.3.5.5. Hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen (Re-)Integrationschancen dürfte sich ein Neuanfang im Kosovo schwierig gestalten, nachdem die über 50-jährigen Beschwerdeführenden wohl über keine besondere Ausbildung verfügen und im Kosovo noch nie erwerbstätig waren. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden langjährig arbeitslos waren, ihr Heimatland im jungen Alter verlassen und sich bereits seit über 30 Jahren nicht mehr dort aufgehalten haben. Sie dürften nur schwer eine Erwerbsarbeit im Kosovo finden. Entsprechend ist in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht insgesamt von schlechten (Wieder-)Eingliederungschancen der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland auszugehen.

5.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass die Beschwerdeführenden bei einer Ausreise in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

5.3.5.7. Mit Blick auf die Situation im Heimatland erhöht sich demnach das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Dies in erster Linie aufgrund der zu erwartenden Schwierigkeiten beim Aufbau eines tragfähigen Beziehungsnetzes und der schlechten beruflich-wirtschaftlichen (Re-)Integrationschancen im Heimatland.

5.3.6. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer und die dabei erfolgte mangelhafte Integration in der Schweiz bestenfalls grosse private Interesse der Beschwerdeführenden an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (siehe vorne Erw. II/5.3.2.7) aufgrund ihrer familiären Situation und ihrer getrübten Integrationschancen im Kosovo und ist insgesamt als bestenfalls gross bis sehr gross zu bezeichnen.

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5.4. Bei Gesamtbetrachtung überwiegt das öffentliche Interesse die privaten Interessen heute knapp nicht mehr. Ausschlaggebend dafür ist, dass die Beschwerdeführenden – wenngleich unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs – inzwischen erwerbstätig sind, begonnen haben, zumindest einen kleinen Teil ihrer Schulden zurückzuzahlen und dass sie sich – wohl mithilfe ihrer Kinder – von der Sozialhilfe losgelöst haben.

Unter diesen Umständen wäre eine Bewilligungsverweigerung und die Wegweisung aus der Schweiz zwar grundsätzlich angezeigt, erweist sich jedoch mangels überwiegenden öffentlichen Interesses als unverhältnismässig.

6. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG).

Auch wenn mangels überwiegenden öffentlichen Interesses im heutigen Zeitpunkt von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und einer Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz abzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass damit eine entsprechende Massnahme definitiv nicht mehr zur Diskussion steht. Den Beschwerdeführenden wird lediglich eine allerletzte Chance eingeräumt, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ihre Schulden abzuzahlen und zu keinen weiteren Klagen Anlass zu geben. Sie werden ausdrücklich auf Art. 62 AIG aufmerksam gemacht, wonach ein weiterer vorwerfbarer Sozialhilfebezug zum Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen führen könnte. Sollte das Verhalten der Beschwerdeführenden erneut zu Klagen Anlass geben und sie in vorwerfbarer Weise wieder in die Sozialhilfeabhängigkeit zurückfallen, steht es dem MIKA frei, ihre Anwesenheitsberechtigung erneut in Frage zu stellen und dabei auch ihr bisheriges Verhalten mitzuberücksichtigen. Diesfalls müssten sich die Beschwerdeführenden auch den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe sie unbeeindruckt gelassen und sie nicht von weiteren Verfehlungen abhalten können. Zudem wäre ein weiteres Fehlverhalten wohl so zu verstehen, dass sie trotz drohender Wegweisung aus der Schweiz nicht fähig oder willens sind, sich rechtskonform und integrationswillig zu verhalten, und dass sie insbesondere auch ihre familiären Verbindungen nicht von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung abzuhalten vermochten. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen ist den Beschwerdeführenden in Erinnerung zu rufen, dass das öffentliche Interesse an ihrer Entfernung aus der Schweiz nochmals höher zu veranschlagen wäre, als dies im jetzigen Zeitpunkt der Fall ist. Sie sind zudem darauf hinzuweisen, dass sie nur äusserst knapp einer Wegweisung aus der Schweiz entgangen sind.

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Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwaltungsgericht auszusprechen.

7. Dem MIKA bleibt es unbenommen, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen zu verbinden, insbesondere dass die Beschwerdeführenden keine Sozialhilfe mehr beziehen, wirtschaftlich unabhängig bleiben, ihre Schulden soweit möglich weiterhin tilgen und zu keinen weiteren Klagen Anlass geben.

8. Ausgangsgemäss kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen, wie bspw. die beantragte Parteibefragung, verzichtet werden.

Ebenso kann darauf verzichtet werden, allfällige konventionsrechtliche Ansprüche aus dem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) bzw. dem – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 13 Abs. 1 BV zu erörtern, nachdem sich ein Bewilligungswiderruf und die Wegweisung der Beschwerdeführenden sich derzeit ohnehin als unverhältnismässig erweisen.

9. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. Oktober 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und sind die Beschwerdeführenden unter Androhung des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligungen und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen. Das MIKA ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden verlängern.

III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG).

2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

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3. 3.1. Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).

3.2. Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes bzw. der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes bzw. der Anwältin einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

3.3. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte am 30. Januar 2026 eine detaillierte Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein. Nachdem weder der geltend gemachte Aufwand von 11.33 Stunden noch die verlangte Entschädigung von Fr. 220.00 pro Stunde oder die in Rechnung gestellten Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 102.90 zu beanstanden sind, ist die Kostennote in der Höhe von Fr. 2'806.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu genehmigen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 aufgehoben und das MIKA angewiesen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu verlängern.

2. Die Beschwerdeführenden werden unter Androhung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt.

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3. Es bleibt dem MIKA vorbehalten, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen nur unter Vorbehalt von Bedingungen zu erteilen.

4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

5. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'806.50 zu ersetzen.

Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreterin) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der

- 36 angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 24. März 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger Peter

WBE.2024.426 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.03.2026 WBE.2024.426 — Swissrulings