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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 14.06.2018 WBE.2018.52

14 juin 2018·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·956 mots·~5 min·9

Résumé

Ausstand Tragweite der Ausstandspflicht bei Sachgeschäften in einer Gemeindeversammlung

Texte intégral

2018 Wahlen und Abstimmungen 273 26 Ausstand Tragweite der Ausstandspflicht bei Sachgeschäften in einer Gemeindeversammlung Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. Juni 2018, in Sachen B. gegen Gemeinde X. und DVI (WBE.2018.52). Aus den Erwägungen 5. 5.1. Selbst wenn sich die Teilnahme von Gemeinderätin C. und ihren beiden Kindern an den fraglichen Abstimmungen auf deren Ergebnisse tatsächlich ausgewirkt hätte oder möglicherweise hätte auswirken können, wäre der vorliegenden Beschwerde aus den nachfolgend dargelegten Gründen kein Erfolg beschieden. 5.2. Da Ausstandsvorschriften wie § 25 GG immer eine Einschränkung der demokratischen Mitwirkungsrechte der betroffenen Stimmberechtigten bedeuten, sind sie restriktiv auszulegen. Das heisst, dass nur die im Gesetzeswortlaut klar umschriebenen Personen in den Ausstand zu treten haben. Die Ausstandspflicht bezieht sich sodann nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen; während der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrechte (AGVE 2013, S. 526; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2018 [1C_596/2017]) Erw. 5.2). 5.3. 5.3.1. Wie bereits erwähnt, ging es an der Einwohnergemeindeversammlung vom 22. Juni 2017 unter Traktandum 4 um einen Verpflichtungskredit von Fr. 281'000.00 für die Sanierung der A.Strasse yy-zz samt Werkleitungen und unter Traktandum 5 um einen Verpflichtungskredit von Fr. 372'000.00 für die Sanierung des gemeindeeigenen Teilstücks der D.Strasse samt Werkleitungen. Gemäss

274 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 den Ausführungen in der Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung vom 22. Juni 2017 dienen diese Projekte, welche auf der Strassenzustandserfassung, der Werterhaltungsplanung sowie der generellen Entwässerungsplanung basieren, der Instandstellung von Teilabschnitten bestehender Strassen und der darin liegenden Werkleitungen. Auf den fraglichen Abschnitten der A.Strasse und der D.Strasse befinden sich die Wasser- und Kanalisationsleitungen in einem schlechten Zustand, weshalb sie mitsamt den dazugehörigen Schiebern bzw. Schächten ersetzt werden müssen. Ausserdem müssen die gesamte Fundation, die Randabschlüsse und der Belag der Strassen zustandsbedingt erneuert werden. Im technischen Bericht betreffend die Erneuerung der A.Strasse yy-zz wurde festgehalten, dass die A.Strasse Unebenheiten, Absenkungen, Risse und Belagsschäden aufweist. Gleiches wurde im technischen Bericht betreffend die Erneuerung der D.Strasse ausgeführt. Damit geht es bei beiden Projekten lediglich um die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Erschliessung. 5.3.2. § 25 Abs. 1 GG führt nicht bei jedem Geschäft mit finanziellen Konsequenzen für einzelne Stimmberechtigte dazu, dass diese und ihre Ehegatten bzw. eingetragenen Partner, ihre Eltern und ihre Kinder mit deren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern in den Ausstand treten müssen. Vielmehr gibt es in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung fallende Gegenstände, bei denen § 25 GG nicht zur Anwendung kommt, obwohl sie in mannigfacher Weise private Interessen berühren (AGVE 1994, S. 546 f.). Nicht anwendbar ist § 25 GG insbesondere bei Traktanden betreffend Erschliessungsprojekte der Gemeinde und deren Finanzierung (AGVE 1980, S. 500). Dasselbe hat für Geschäfte zu gelten, bei denen es – wie im vorliegenden Fall – nicht um die erstmalige Erschliessung von Grundstücken, sondern um die Erneuerung bestehender Erschliessungsanlagen, wie z.B. Strassen, Wasser- oder Abwasserleitungen, geht. Diese Praxis steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass Ausstandsregeln bei Gemeindeversammlungen von der Natur der politischen Rechte her nur zurückhaltend anzuwenden sind (Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2018 [1C_596/2017]) Erw. 5.2).

2018 Wahlen und Abstimmungen 275 Selbst wenn die unter den Traktanden 4 und 5 vorgelegten Geschäfte für Gemeinderätin C. direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen hätten, hätten sie und ihre beiden Kinder deshalb nicht aufgrund von § 25 Abs. 1 GG in den Ausstand treten müssen. Daran ändert nichts, dass Gemeinderätin C., deren Liegenschaft A.Strasse yy (Parzelle yyy) auf der Ostseite an die D.Strasse grenzt, über einen über die D.Strasse erreichbaren Autoabstellplatz mit Rasengittersteinen verfügt und dort einen Autounterstand erstellen sowie zusätzliche Rasengittersteine legen will. 5.4. Aus dem Umstand, dass in den Unterlagen zur Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 unter dem Titel "Allgemeine Rechte des Stimmbürgers" auf die Ausstandspflicht gemäss § 25 Abs. 1 GG hingewiesen wurde, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass Gemeinderätin C. und ihre beiden Kinder an der Einwohnergemeindeversammlung vom 22. Juni 2017 das Versammlungslokal vor den Abstimmungen unter den Traktanden 4 und 5 jeweils hätten verlassen müssen. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts für sich ableiten. Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, vor jeder Gemeindeversammlung in allgemeiner Weise auf die Ausstandspflicht von § 25 GG hinzuweisen. Es genügt, wenn dies vor den Abstimmungen geschieht, bei denen die Ausstandspflicht in Frage steht. 5.5. Demnach ist festzuhalten, dass Gemeinderätin C. und ihre beiden Kinder nicht verpflichtet waren, vor den Abstimmungen unter den Traktanden 4 und 5 in den Ausstand zu treten. Die Beschwerde wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen.

2018 Einbürgerung 277 VIII. Einbürgerung

27 Einbürgerung Frage, wann eine straffällig gewordene Bürgerrechtsbewerberin ein Einbürgerungsgesuch stellen kann Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. März 2018, in Sachen B. gegen Einbürgerungskommission des Grossen Rats (WBE.2017.437). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Vorliegend ist nicht streitig, dass die Beschwerdeführerin nach den Vorschriften des KBüG in Verbindung mit jenen des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (aBüG) die Wohnsitzerfordernisse erfüllt und mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton Aargau und in ihrer Wohnsitzgemeinde vertraut ist, über ausreichende sprachliche sowie staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt und am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a, b und e KBüG; Art. 14 lit. a und b aBüG). Materiell-rechtlicher Gegenstand der Beschwerde ist allein, ob und für wie lange das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 5 Abs. 1 lit. d und § 8 KBüG; Art. 14 lit. c aBüG; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht [BüG] vom 20. Juni 2014) der Einbürgerung der Beschwerdeführerin im Weg steht, nachdem sie mit Strafbefehl vom 9. März 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin – zum jetzigen Zeitpunkt – das Kantonsbürgerrecht zuzusichern ist,

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