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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.02.2019 WBE.2018.285

19 février 2019·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·920 mots·~5 min·9

Résumé

Sozialhilfe; Bemessung der materiellen Hilfe - Reduktion des Grundbedarfs nach Massgabe einer besonderen Wohnform, bei der einzelne Ausgabenposten wegfallen (Erw. 2.1 f.) - Grundbedarf für junge Erwachsene, die in einem eigenen Haushalt leben (Erw. 2.3) - Existenzsicherung bei jungen Erwachsenen (Erw. 3)

Texte intégral

2019 Sozialhilfe 161 VIII. Sozialhilfe

23 Sozialhilfe; Bemessung der materiellen Hilfe - Reduktion des Grundbedarfs nach Massgabe einer besonderen Wohnform, bei der einzelne Ausgabenposten wegfallen (Erw. 2.1 f.) - Grundbedarf für junge Erwachsene, die in einem eigenen Haushalt leben (Erw. 2.3) - Existenzsicherung bei jungen Erwachsenen (Erw. 3) Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Februar 2019, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2018.285). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Anspruch auf Sozialhilfe beinhaltet unter anderem die materielle Grundsicherung. Dazu gehört neben den anrechenbaren Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (vgl. die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV grundsätzlich verbindlichen SKOS-Richtlinien, 4. Auflage, April 2005, in der Fassung vom 1. Januar 2017, Kap. A.3, B.1). Im Grundbedarf sind sämtliche alltäglichen Verbrauchsaufwendungen von einkommensschwachen Haushalten enthalten; er stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). 2.2. Der ordentliche Grundbedarf bei einem Ein-Personen-Haushalt beträgt gemäss den SKOS-Richtlinien (Kap. B.2.2) Fr. 986.00 pro Monat. Im Einzelfall können jedoch Korrekturen des Grundbedarfs angezeigt sein, insbesondere wenn die unterstützte Person in einer

162 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 besonderen Wohnform lebt. Die Reduktion nach Massgabe der besonderen Wohnform setzt voraus, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse Einsparungen in Bezug auf einzelne Ausgabenposten des Grundbedarfs klar ausgewiesen und nachgewiesen sind (vgl. VGE vom 12. Dezember 2012 [WBE.2012.316], Erw. II/1.3.4). Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitraum in einem möblierten Zimmer des Restaurants C. notuntergebracht. Der Gemeinderat hat den Grundbedarf um Ausgabepositionen reduziert, welche bei der Miete des möblierten Zimmers nicht anfielen (im Einzelnen: Energieverbrauch, Internetbenutzung, Radio- und Fernsehgebühren, Zeitungen, Toilettenartikel, Putzmittel und Abfallsäcke). Insgesamt ergab sich eine Reduktion des Grundbedarfs um 18 %. Diese ist unter den Parteien unbestritten (für die Gewichtung der einzelnen Grundbedarfspositionen vgl. Handbuch Soziales, Kap. 7.1.2). 2.3. Die SKOS-Richtlinien unterscheiden beim Grundbedarf für junge Erwachsene grundsätzlich zwischen denjenigen in Wohn- und Lebensgemeinschaften und denjenigen in Zweck-Wohngemeinschaften (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.4). Im vorliegenden Fall anerkannte der Gemeinderat ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer aus zwingenden Gründen ausnahmsweise einen eigenen Haushalt führen durfte (vgl. SKOS-Richtlinien, B.4-2 und B.4-3). Bei jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis 25 Jahren, die in einem eigenen Haushalt leben, wird der Grundbedarf um 20 % reduziert, wenn sie nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen, keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder keine eigenen Kinder betreuen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.4; Handbuch Soziales, Kap. 7.1.5). Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitraum 20 Jahre alt und hatte bereits zuvor seine Lehrstelle verloren. Daher hatte er lediglich Anspruch auf den um 20 % reduzierten Grundbedarf. Bei dieser Gruppe stehen Bildungs- und Integrationsmassnahmen im Fokus. Junge Erwachsene, die materiell unterstützt werden, sollen nicht besser gestellt werden als Gleichaltrige, die in

2019 Sozialhilfe 163 knappen finanziellen Verhältnissen leben und ihren Lebensunterhalt selber bestreiten (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.4). 2.4. Der Gemeinderat hat zusätzlich eine Verrechnung der materiellen Hilfe mit einer Rückforderung vorgenommen (im Zusammenhang mit nicht wahrgenommenen Terminen beim D.). Diese Verrechnung war in einem früheren Entscheid angeordnet worden. Der Bestand der Forderung und deren Verrechenbarkeit mit der materiellen Hilfe sind unter den Parteien unbestritten. 3. 3.1. Bei der Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu beachten. Kürzungen sind in der Regel zu befristen (§ 15 Abs. 1 SPV [in der Fassung bis 31. Dezember 2017]). Die Existenzsicherung liegt bei 70 % des Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien. Diese Grenze darf auch bei der Kürzung gebundener Ausgaben, wie zum Beispiel Wohnungsmiete oder Versicherungsprämien, grundsätzlich nicht unterschritten werden (vgl. § 15 Abs. 2 SPV [in der Fassung bis 31. Dezember 2017]). Entsprechend dem Handbuch Sozialhilfe wird bei jungen Erwachsenen in Einpersonenhaushalten und in einer Zweck-Wohngemeinschaft der maximale Kürzungsumfang von 30 % vom ordentlichen Grundbedarf aus berechnet (Kap. 11.2.1). Auch das Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich sieht vor, dass Kürzungen bei jungen Erwachsenen in Einpersonenhaushalten und Wohngemeinschaften maximal 30 % des ordentlichen Grundbedarfs betragen dürfen und dieser daher nicht unter Fr. 690.00 gekürzt werden darf (vgl. Kap. 14.2.01). Diese Kürzungsgrenze ist auch für kumulierte Reduktionen und Kürzungen massgebend und darf daher grundsätzlich nicht unterschritten werden. Die im Gemeinderatsbeschluss gewährte materielle Hilfe beachtet die Existenzsicherung nicht. In Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen gilt es zusätzlich festzuhalten, dass die beschriebene Richtlinie im Handbuch Soziales der Überzeugung Ausdruck gibt, dass – unabhängig vom Alter und der konkreten Wohnform – unterhalb der Grenze von 70 % des Grundbedarfs dauerhaft keine menschenwürdige Existenz möglich

164 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 ist. Insofern stützt sich die Regelung sehr wohl auf sachliche Gründe. Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation, der bereits um 20 % gekürzte Grundbedarf eines jungen Erwachsenen müsse um weitere 30 % gekürzt werden können, damit bei Verstössen gegen Auflagen/Weisungen ein genügender Kürzungsumfang verbleibe. Immerhin kann bei schwerwiegender Widerhandlung gegen Auflagen/Weisungen die materielle Hilfe unter die Existenzsicherung gekürzt oder sogar ganz eingestellt werden (§ 13b Abs. 2 und 3 SPG [in Kraft seit 1. Januar 2018]).

24 Sozialhilfe; Anrechnung eigener hypothetischer Mittel bei Rechtsmissbrauch - Nur ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der unterstützten Person rechtfertigt die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel (Zusammenfassung der Rechtsprechung). - Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt vor, wenn bei vorübergehender Ablösung von der Sozialhilfe und gekündigtem Arbeitsverhältnis Mittel objektiv unvernünftig verwendet werden, d.h. Ausgaben erfolgen, welche Personen in angespannten finanziellen Verhältnissen nicht tätigen würden. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. August 2019, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2019.158). Aus den Erwägungen 2.4. 2.4.1. Der Beschwerdeführer tätigte nach seiner "Anmeldung" bei der Sozialhilfe vom 16. Mai 2016 folgende Barbezüge am Geldautomaten: Fr. 2'000.00 am 28. Mai 2016, Fr. 3'000.00 am 6. Juni 2016

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