Skip to content

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 28.08.2017 WBE.2017.218

28 août 2017·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,903 mots·~10 min·8

Résumé

Vollstreckung - Ein Vollstreckungsentscheid wird im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgehoben, wenn ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederwägung des Sachentscheids wegen wesentlich veränderter Verhältnisse besteht. - Wurde in der Vollstreckungsverfügung zugleich auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, obwohl ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, hebt das Verwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid im Beschwerdeverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid von Amtes wegen auf.

Texte intégral

2017 Vollstreckung 245 XI. Vollstreckung

43 Vollstreckung - Ein Vollstreckungsentscheid wird im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgehoben, wenn ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederwägung des Sachentscheids wegen wesentlich veränderter Verhältnisse besteht. - Wurde in der Vollstreckungsverfügung zugleich auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, obwohl ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, hebt das Verwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid im Beschwerdeverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid von Amtes wegen auf. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. August 2017, i.S. A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2017.218) Aus den Erwägungen I. 1.–2. (…) 3. 3.1. Im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob eine formell genügende, insbesondere rechtskräftige Verfügung vorhanden ist und deren Grenzen eingehalten wurden bzw. ob die Vollstreckung sachlich oder hinsichtlich ihres Konkretisierungsgehalts über die zu vollstreckende Anordnung hinausgeht (vgl. AGVE 1988, S. 421 ff. mit Hinweisen). Im Vollstreckungsverfahren wird aber die der Vollstreckung zugrunde liegende Sachverfügung, in der über Bestand und Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden wurde, nicht mehr neu beurteilt (TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar

246 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 30 N 80). Ein materieller Entscheid wie bspw. die Abänderung oder Erteilung einer Baubewilligung ist im Beschwerdeverfahren gegen einen Vollstreckungsentscheid daher ausgeschlossen. Ob ein hinreichender Vollstreckungstitel vorliegt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. 3.2. Soweit beantragt wird, es sei bei Gebäude Nrn. 8 und 952 wiedererwägungsweise von einer Anschlusspflicht abzusehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zum einen ist das Verwaltungsgericht für eine Wiedererwägung des gemeinderätlichen Entscheids nicht zuständig (vgl. § 39 VRPG; hinten Erw. II/3.3) und zum andern ist – wie ausgeführt – eine materielle Beurteilung im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide ausgeschlossen. 3.3. Was den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch anbelangt, ist das Verwaltungsgericht für die Überprüfung im Beschwerdeverfahren nicht zuständig (vgl. § 39 VRPG; § 61 Abs. 1 BauV). Entsprechend § 39 Abs. 1 VRPG kann die erstinstanzlich zuständige Behörde ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen und steht es grundsätzlich in ihrem Ermessen, ob sie ihren ersten Entscheid in Wiedererwägung zieht oder nicht (vgl. VGE vom 27. September 2016 [WBE.2016.360], Erw. II/1.4; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 45 N 49 f.). Damit steht ein Nichteintreten der zuständigen Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch der Vollstreckbarkeit der Sachverfügung grundsätzlich nicht entgegen. Anders verhält es sich in jenen Fällen, wo ausnahmsweise ein Anspruch auf Prüfung eines Wiederwägungsgesuchs besteht: Nach Lehre und Rechtsprechung besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten und dieses materiell geprüft wird, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bzw. dem Entscheid der Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat. Dieser An-

2017 Vollstreckung 247 spruch wird aus Art. 29 BV abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177, Erw. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2014 [E-2357/2014], Erw. 3.2.2 und vom 16. März 2010 [A-6381/2009], Erw. 3.4; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 735, 742; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1274). Beim Vorliegen eines Wiedererwägungsgesuchs, mit welchem wesentlich veränderte Verhältnisse geltend gemacht und dargelegt werden, ist im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide vorfrageweise zu prüfen, ob die entscheidende bzw. vollstreckende Behörde (vgl. § 77 Abs. 1 VRPG) vorweg darüber materiell zu entscheiden hat. Wurde in der angefochtenen Vollstreckungsverfügung zugleich auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, hebt das Verwaltungsgericht diesen Nichteintretensentscheid von Amtes wegen auf, wenn ausnahmsweise ein Anspruch auf eine materielle Überprüfung des Gesuchs besteht. 4. (…) II. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund wesentlich veränderter Verhältnisse bestehe ein Anspruch auf Wiedererwägung, weshalb die Sachverfügung nicht vollstreckt werden könne. Im Zeitpunkt der verfügten Anschlusspflicht habe der Beschwerdeführer über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 35,8 ha verfügt. Mit dem Abschluss neuer langfristiger Pachtverträge habe sie sich inzwischen um 8,45 ha vergrössert. Damit habe sich der zugrunde liegende Sachverhalt seit der Verfügung vom 3. März 2014 bzw. des Beschwerdeentscheids vom 2. Juli 2014 massgeblich und entscheidrelevant geändert. Mit der vergrösserten Nutzfläche sei der Beschwerdeführer für das Ausbringen des Hofdüngers nicht mehr auf Abnahmeverträge angewiesen; dessen Verwertung auf dem eigenen und gepachteten Land sei sichergestellt (vgl. Bestätigung des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg vom 18. November 2016). Auf dem Landwirtschaftsbetrieb würden deutlich über acht Düngergross-

248 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 vieheinheiten gehalten (vgl. Nährstoffbilanz, AGRIDEA Nachweis.Plus) und die Lagerkapazitäten hätten sich gegenüber dem Jahre 2014 nicht verändert. Damit erfülle der Betrieb des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 GschG und sei von der Anschlusspflicht gemäss Art. 11 GschG befreit. Der Gemeinderat sei zu Unrecht und aufgrund finanzpolitischer Überlegungen nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. 2. Der Gemeinderat führt aus, entsprechend der generellen Entwässerungsplanung der Gemeinde B. sei der Weiler C. an die Kanalisation anzuschliessen. Diese Massnahme sei in den Jahren 2013/14 umgesetzt worden. Gegenüber vier Grundeigentümern, darunter der Beschwerdeführer, sei die Anschlusspflicht verfügt worden. Die übrigen Kanalisationsanschlüsse seien erstellt und die Anschlussgebühren bezahlt. Mit Entscheid vom 2. Juli 2014 habe das BVU die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Darauf habe dieser am 11. September 2014 ein Gesuch um Fristverlängerung von 24 Monaten gestellt. Diesem sei zugestimmt und festgehalten worden, die Hausanschlüsse müssten bis 1. Oktober 2016 ausgeführt sein. Weitere Grundeigentümer hätten sich bereits erkundigt, weshalb der "alt Gemeindeammann" (der Beschwerdeführer) nicht sämtliche Liegenschaften an die neu erstellte Kanalisationsleitung anschliessen müsse. Am 18. September 2016 habe der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch gestellt. Dieses sei mit Schreiben vom 29. September 2016 zurückgewiesen und eine letzte Frist bis 23. Dezember 2016 zur Erstellung des Hausanschlusses und Bezahlung der Anschlussgebühren gewährt worden. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer, vertreten durch den Schweizer Bauernverband (Agriexpert), darum ersucht, den Entscheid über die Anschlusspflicht in Wiedererwägung zu ziehen und davon abzusehen. Darauf sei der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid nicht eingetreten. Die Anschlusspflicht sei rechtskräftig verfügt und mit dem Gesuch um Fristverlängerung vom 11. September 2014 habe der Beschwerdeführer zugesagt, den Kanalisationsanschluss innert 24 Mo-

2017 Vollstreckung 249 naten zu erstellen. Die übrigen betroffenen Grundeigentümer hätten die Anschlüsse fristgerecht erstellt und die Gebühren entrichtet. Ein Verzicht auf die Hausanschlüsse des Beschwerdeführers wäre wider Treu und Glauben. Der Gemeinderat befürchtet eine negative Präjudizierung bezüglich der Grundeigentümer der C. sowie weiterer Betriebe, welche entsprechend der generellen Entwässerungsplanung an die Kanalisation anzuschliessen seien. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht zur Anschlusspflicht der Gebäude Nrn. 8 und 952 veränderte Verhältnisse geltend. Bei diesen Bauten handelt es sich entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde um das Wohnhaus des Betriebsleiters (Nr. 8) sowie das "Stöckli" (Nr. 952). Dieses soll im Laufe des Jahres 2018 vom Beschwerdeführer bewohnt werden, wenn dessen Sohn die Betriebsleitung übernimmt. Das Gehöft befindet sich in der Weilerzone C., welche der Landwirtschaftszone überlagert ist und für welche deren Vorschriften gelten, soweit nichts anderes festgelegt ist (vgl. § 35 Abs. 1 BNO). 3.2. Das BVU hat im Beschwerdeentscheid über die Anschlusspflicht erwogen, entlang der Strasse C. bis zur Einmündung der Erschliessung von Gebäude Nr. 6 sei eine Abwasserleitung erstellt. Unter den gegebenen Umständen sei Art. 11 Abs. 2 lit. b GschG einschlägig und "mangels Privilegierung" seien die umstrittenen Gebäude des Beschwerdeführers an die Kanalisation anzuschliessen. Unter "Sonderfall" wurde vorgängig ausgeführt, der Beschwerdeführer weise nur eine ausgeglichene Düngerbilanz auf, da er Hofdünger auf fremden Grundstücken ausbringe. Diese Verwertung mittels Düngerabnahmeverträgen sei zwar im Lichte von Art. 14 GschG nicht zu beanstanden, vermöge aber den Anforderungen von Art. 12 Abs. 4 lit. b GSchG nicht zu genügen. Damit sei die Verwertung des häuslichen Abwassers im Sinne der Anforderungen auf der eigenen und gepachteten Nutzfläche nicht sichergestellt. Ob die Privilegierung auch aufgrund der Nutzung einzelner Gebäude entfalle, liess das BVU in seinem Beschwerdeentscheid offen.

250 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 3.3. Gemäss § 39 Abs. 1 VRPG können Entscheide durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden: im Fall der Anfechtung bis zur Erstattung ihrer Vernehmlassung, nach der Vernehmlassung nur noch mit Zustimmung der Beschwerdeinstanz. Liegt ein Rechtsmittelentscheid vor, ist die Wiedererwägung nur zulässig, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat (Abs. 2). Auch in den Fällen nach Abs. 2 bleibt für die Wiedererwägung nach dem Willen des Gesetzgebers die erstinstanzliche Behörde zuständig; Rechtsmittelinstanzen können ihren Entscheid nicht in Wiedererwägung ziehen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, VRPG, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 07.27, S. 51; MERKER, a.a.O., § 45 N 49). Ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ergibt sich aus Art. 29 BV, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Dieser Anspruch betrifft im Unterschied zur Wiederaufnahme gemäss §§ 65 ff. VRPG die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Liegt ein Beschwerdeentscheid gemäss § 39 Abs. 2 VRPG vor und ersuchen die Verfügungsbetroffenen um Wiedererwägung der Verfügung wegen wesentlich veränderter Verhältnisse, so ist die Behörde zur Behandlung des Gesuchs verpflichtet, wenn diese Veränderungen dargelegt werden (vgl. vorne Erw. I/3.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 735, 742; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1274). Der Beschwerdeführer macht Veränderungen in der Ausbringungsfläche für Hofdünger geltend und legt entsprechende Pachtverträge vor. Das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg bestätigte im Schreiben vom 18. November 2016, aufgrund der zugepachteten Nutzflächen bzw. entsprechend der Nährstoffbilanz 2016 müsse kein Hofdünger mehr weggeführt werden. Damit werden im Hinblick auf die Anschlusspflicht gemäss Art. 11 f. GSchG wesentlich veränderte Verhältnisse geltend gemacht und dargelegt. Diese können mit Blick auf die Begründung im Beschwerdeentscheid des BVU, welche auf eine zu geringe Nutzfläche abstellte, im heutigen

2017 Vollstreckung 251 Zeitpunkt zu einer anderen Beurteilung führen (vgl. vorne Erw. 3.2). Unter diesen Umständen besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs. Dieser Anspruch steht der Vollstreckbarkeit des Sachentscheids entgegen. 3.4. Die vom Gemeinderat angerufenen Grundsätze von Treu und Glauben (Art. 9 BV; § 4 VRPG) bzw. der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV; § 3 VRPG) können zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Ein widersprüchliches Verhalten des Beschwerdeführers kann aus dem Fristverlängerungsgesuch vom 11. September 2014 nicht abgeleitet werden. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit die Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs (ungünstig) präjudizierende Auswirkungen auf anschlusspflichtige Grundeigentümer haben könnte. 3.5. Der Gemeinderat hat das Wiedererwägungsgesuch zu prüfen. Der Entscheid darüber unterliegt dem ordentlichen Rechtsmittelweg, d.h. der Beschwerde an das BVU (vgl. § 61 Abs. 1 BauV). 4. Zusammenfassend erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als begründet. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Vollstreckungsanordnungen aufgehoben. Die Aufhebung des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch erfolgt von Amtes wegen. Die Angelegenheit wird zur Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs an den Gemeinderat zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2017 Verwaltungsrechtspflege 253 XII. Verwaltungsrechtspflege

44 Gutachten Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich keine Belehrung des Sachverständigen über die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens vorzunehmen; eine unzureichende Instruktion des Experten führt nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens und ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 7. Juni 2017, i.S. A. gegen Regierungsrat (WBE.2016.246) Aus den Erwägungen 3. 3.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer schliesslich, vor der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens sei keine Inpflichtnahme der Gutachterin erfolgt. Die Sachverständige sei zuvor nicht auf die Wahrheitspflicht, das Amtsgeheimnis und die Neutralitätspflicht hingewiesen worden. Auch ein Hinweis auf die Straffolgen des falschen Gutachtens sei unterblieben. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei die Inpflichtnahme aufgrund des Verweises auf das Zivilprozessrecht Voraussetzung für die Verwertung des Gutachtens. Die Inpflichtnahme habe sich umso mehr aufgedrängt, als das Gutachten der PDAG nicht durch den Chefarzt Dr. B., sondern durch dipl. psych. C., Psychologin FSP Forensik, erstattet worden sei. Es sei nicht verwertbar. 3.2. Gemäss § 24 Abs. 1 VRPG kann sich die Behörde jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbeson-

WBE.2017.218 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 28.08.2017 WBE.2017.218 — Swissrulings