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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 08.05.2018 WBE.2016.541

8 mai 2018·Deutsch·Argovie·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·3,352 mots·~17 min·7

Résumé

Familiennachzug - Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person bezüglich Feststellung des Sachverhalts und Beschaffung der erforderlichen Beweismittel gemäss Art. 90 AuG (Erw. 2.3) - Vorlage eines gültigen Ausweispapiers der nachzuziehenden Person als notwendige Voraussetzung der Gesuchsprüfung (Erw. 2.3.2)

Texte intégral

2018 Migrationsrecht 97 III. Migrationsrecht

11 Familiennachzug - Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person bezüglich Feststellung des Sachverhalts und Beschaffung der erforderlichen Beweismittel gemäss Art. 90 AuG (Erw. 2.3) - Vorlage eines gültigen Ausweispapiers der nachzuziehenden Person als notwendige Voraussetzung der Gesuchsprüfung (Erw. 2.3.2) Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 8. Mai 2018, in Sachen A. gegen Amt für Migration und Integration (WBE.2016.541). Sachverhalt A. Die Beschwerdeführerin reiste am 25. April 2007 in die Schweiz ein und stellte am 16. Mai 2007 in X. ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin [MI1-act.] 5). Mit Entscheid vom 20. November 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (MI1-act. 49 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 13. Januar 2009 abgewiesen (MI1act. 56 ff.). Hierauf setzte das BFM der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis zum 3. Februar 2009 an (MI1-act. 81). Auf ein am 4. März 2009 eingereichtes Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. April 2009 nicht ein (MI1-act. 82 ff.). Die Beschwerdeführerin reichte jedoch unmittelbar darauf am 8. April 2009 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, worauf der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt wurde (MI1-act. 85).

98 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 Im Jahr 2009 kam die Tochter der Beschwerdeführerin, B., zur Welt. Nachdem der Vater der Tochter Schweizer ist und somit auch die Tochter die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt (MI1act. 92, 99), erteilte das MKA der Beschwerdeführerin am 10. November 2010 eine Jahresaufenthaltsbewilligung (MI1-act. 98 f., 118 ff.), welche in der Folge jeweils verlängert wurde (MI1-act. 133, 143, 148, 152, 160, 171). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. Juli 2012 um Bewilligung des Familiennachzugs für ihre beiden Söhne C., geboren 2000, und D., geboren 2002 (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend D. [MI2-act.] 1 ff. und Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend C. [MI3-act.] 1 ff.). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 lehnte das MIKA das Gesuch wegen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und fehlenden Nachweises der elterlichen Sorge über die Kinder ab und verweigerte den beiden Kindern die Einreise in die Schweiz (MI2-act. 13 ff. und MI3act. 15 ff.). Nachdem die beiden Söhne trotz des abgelehnten Gesuches offenbar mit einem falschen Pass illegal in die Schweiz eingereist waren (MI2-act. 22 f. und MI3-act. 23 f.), reichte die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2014 erneut ein Familiennachzugsgesuch für diese ein, wobei sie folgende Personalien angab: E., geboren 1998, und F., geboren 2000 (MI2-act. 23 ff. und MI3-act. 25 ff.). In einem Antwortschreiben vom 20. April 2015 betreffend Fragen des MIKA zum Familiennachzugsgesuch stellte die Beschwerdeführerin klar, dass es sich bei den nun in der Schweiz lebenden Kindern um dieselben handle, für die sie bereits 2012 um Familiennachzug ersucht hatte (MI2-act. 85 f. und MI3-act. 86 f.). Am 6. Juli 2016 wurden die Kinder durch das MIKA betreffend Einreise in die Schweiz und Lebensumstände in der Demokratischen Republik Kongo getrennt befragt (MI2-act. 112 ff. und MI3act. 111 ff.). Da sich der aufgelaufene Saldo des Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin per 8. August 2016 auf über CHF 121'000.00 belief, lehnte das MIKA das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung

2018 Migrationsrecht 99 vom 22. September 2016 erneut ab (MI2-act. 119 ff. und MI3act. 118 ff.). B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin am 24. Oktober 2016 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2-act. 146 ff. und MI3act. 145 ff.). Am 17. November 2016 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 11 ff.): 1. Die Verfügung des Rechtsdienstes des Migrationsamtes vom 17.11.216 (richtig: 2016) sei aufzuheben und es sei der Familiennachzuges für meine Kinder C. (geb. 2000) und D. (2002) zu bewilligen. 2. Es sei C. und D. der Aufenthalt bei der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens gem. Art. 17 Abs. 2 AuG zu gestatten. Eventuell: 3. Es sei die angefochtene Verfügung vom 17.11.2016 aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Sektion zurückzuweisen.

100 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ihr ein amtlicher Anwalt nach ihrer Wahl als Rechtsvertreter zu bestimmen und sie sei von der Leistung eines Vorschusses zu befreien. Es sei ihr eine kurze Nachfrist anzusetzen, um einen amtlichen Vertreter zu bestimmen und um allenfalls die Beschwerde zu ergänzen- - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates - Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2016 wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung und Einreichung aller migrationsamtlichen Akten zugestellt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der Akten entschieden werde (act. 19 f.). Die Vorinstanz reichte am 11. Januar 2017 die vollständigen Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 21 f.). E. Mit Beschluss vom 12. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrag 4) und das Gesuch um Gewährung des Aufenthaltes für die Dauer des Verfahrens (Antrag 2) abgelehnt, einen Kostenvorschuss einverlangt und die Vernehmlassung der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur allfälligen Stellungnahme zugestellt (act. 25 ff.). Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht ein (act. 41), nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz mit Eingabe vom 5. August 2017 Stellung und beantragte erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 52 f.). F. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 8. Mai 2018 beraten und entschieden.

2018 Migrationsrecht 101 Erwägungen I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 EGAR). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 VRPG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. November 2016. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass die formellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht erfüllt seien. Die in Aussicht gestellten Pässe und Originalurkunden der beiden Kinder habe die Beschwerdeführerin bis heute nicht eingereicht. Die Identität und die Abstammung der Kinder seien somit weiterhin unklar und das Sorgerecht nicht belegt. Zwar könne ein DNA-Gutachten erstellt werden, jedoch würde ein solches die Personalien der Kinder, insbesondere deren Alter, nicht klären können. Zur Frage des Sorgerechts habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, der behördlichen Aufforderung zur Einreichung von Urkunden nach-

102 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 zukommen, und somit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Weitere Beweisabnahmen betreffend Identität und Abstammung der Kinder würden sich erübrigen, da das Familiennachzugsgesuch ohnehin abzuweisen sei. Die Zweizimmerwohnung der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend für vier Personen. Zudem lebe die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe, wobei sich deren Saldo auf CHF 121'598.40 (Stand August 2016) belaufe. Auch das gefestigte Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin wegen des Schweizer Bürgerrechts ihrer Tochter führe zu keiner anderen Beurteilung. Das Familiennachzugsgesuch sei nach Ablauf der Fünfjahresfrist eingereicht worden – unabhängig davon, auf welches Geburtsdatum der Kinder man sich stütze. Es handle sich somit um ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch, womit wichtige familiäre Gründe vorliegen müssten. Diese lägen dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug sachgerecht gewahrt werden könnte. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Lebensverhältnissen ihrer Kinder im Kongo seien widersprüchlich und nicht deckungsgleich mit denjenigen ihrer Kinder. Die geltend gemachte lebensbedrohliche Notlage im Kongo sei nicht nachgewiesen. Die Kinder hätten im Kongo offensichtlich in geordneten Verhältnissen gelebt und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Das Kindeswohl erfordere keinen Familiennachzug, im Gegenteil sei ein solcher aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Kinder nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Somit seien keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich und den beiden Kindern keine Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Ebenso wenig liege ein persönlicher Härtefall vor, welcher die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde. Eine existenzielle Notlage, welcher die Kinder bei einer Rückkehr in den Kongo ausgesetzt wären, sei nicht belegt. Einer der Söhne sei bereits volljährig und könne den jüngeren begleiten. Die Anwesenheit in der Schweiz sei zu kurz, um von einer engen Beziehung zur hiesigen Gesellschaft ausgehen zu können. Zudem sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die beiden illegal in der Schweiz aufhielten. Dem Vollzug der Wegweisung stünden überdies keine Hindernisse entgegen.

2018 Migrationsrecht 103 1.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Identität und die Geburtsdaten ihrer Söhne durch die eingereichten Geburtsurkunden belegt seien. Die Beschwerdeführerin wie auch die Kinder würden einem DNA-Test dennoch Hand bieten. Nur aus finanziellen Gründen habe die Beschwerdeführerin bis anhin selbst noch keinen Test durchführen lassen. Betreffend die Nachzugsvoraussetzung der angemessenen Wohnung verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Einsprache, worin sie geltend macht, dass die Platzverhältnisse in ihrer Wohnung zwar begrenzt seien, aber für die Familie zum Leben ausreichen würden. Das Wohnen in einer Zweizimmerwohnung stelle für Menschen aus dem afrikanischen Kulturkreis kein Problem dar. Beiden Kindern sei die Integration gelungen: Der jüngere Sohn D. besuche die Realschule und könne im Sommer 2017 aufgrund seiner hervorragenden schulischen Leistungen in die Sekundarschule wechseln. C. nehme zweimal wöchentlich an einem Deutschkurs teil und könne voraussichtlich im Sommer die Integrationsklasse der Schule Y. besuchen. Die Kinder hätten im Kongo kein tragfähiges Beziehungsnetz und es sei in Anbetracht des Kindeswohls nicht zu verantworten, die Kinder in den Kongo zurückzuschicken. In der Schweiz könnten die beiden die Schule besuchen und sie sprächen bereits sehr gut Deutsch. Eine Wegweisung würde zu einer kompletten sozialen und kulturellen Entwurzelung führen, zumal die Kinder bereits seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz seien. Bezüglich der Nachzugsfrist habe die Vorinstanz fälschlicherweise das Vorliegen eines nachträglichen Familiennachzugsgesuches angenommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz beginne die Nachzugsfrist erst mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zu laufen. Der jüngere der beiden habe das 13. Altersjahr zum Zeitpunkt des Gesuches noch nicht vollendet, bei ihm könne somit nicht von einem nachträglichen Familiennachzugsgesuch ausgegangen werden. Praxisgemäss würden Geschwister nicht getrennt, daher sei der Ablauf der Frist für den älteren Bruder unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur einen sehr engen Kontakt zu ihren Söhnen, sondern unterstütze sie auch finanziell und habe dies auch schon getan, als ihre Söhne noch

104 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 im Kongo gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt, vielmehr sei es aufgrund der Untersuchungsmaxime an den Behörden, im Zweifelsfalle abzuklären, ob das Kindeswohl im Falle einer Wegweisung verletzt werde. Der Beschwerdeführerin könne wegen des Schweizer Bürgerrechts ihrer Tochter nicht zugemutet werden, mit allen Kindern in ihr Heimatland zurückzukehren. Die vorinstanzliche Begründung, weshalb keine Vollzugshindernisse vorlägen, sei ungenügend. Die Sache sei daher eventualiter an die Sektion zurückzuweisen, welche die Frage von Vollzugshindernissen, insbesondere die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, noch einmal eingehend zu prüfen habe. Mit ihrer weiteren Eingabe vom 5. August 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, für ihre Söhne werde seit März 2017 Sozialhilfe ausbezahlt und die Familie werde im September 2017 in Z. eine 4½-Zimmerwohnung beziehen. Der jüngere Sohn besuche ein weiteres Jahr die Realschule und der ältere Sohn sei inzwischen an der Schule Y. (Integrationsangebot) aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin selbst beginne im August 2017 eine Ausbildung zur Pflegehelferin. 2. 2.1. Gemäss Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Die Voraussetzungen von Art. 44 lit. a bis c AuG müssen kumulativ erfüllt sein und die Fristen für den Familiennachzug gemäss Art. 73 VZAE eingehalten werden. 2.2. Das Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs von Ehegatten und Kindern gestützt auf Art. 44 AuG ist gemäss Art. 73 Abs. 1 VZAE innerhalb von fünf Jahren einzureichen und Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder

2018 Migrationsrecht 105 Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 73 Abs. 2 VZAE). Hat ein nachzuziehendes Kind sein zwölftes Altersjahr beendet, verbleibt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich noch eine Frist von zwölf Monaten zur Einreichung des Nachzugsgesuchs. Die Frist beginnt am Tag nach dem zwölften Geburtstag und endet am Tag nach dem dreizehnten Geburtstag des nachzuziehenden Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2015 [2C_201/2015], Erw. 3, sowie zur konkreten Fristberechnung VGE vom 7. August 2015 [WBE.2015.27], Erw. II/2.2.2). Werden die Fristen nicht eingehalten, liegt ein nachträglicher Familiennachzug vor. Dieser ist nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen (Art. 47 Abs. 4 AuG; Art. 73 Abs. 3 VZAE). 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 90 AuG trifft den um Familiennachzug ersuchenden Elternteil eine Mitwirkungspflicht bezüglich Feststellung des Sachverhalts und Beschaffung der erforderlichen Beweismittel. Bei der Anmeldung ist ein gültiges Ausweispapier vorzulegen und die Anmeldung darf erst nach Vorliegen aller notwendigen Dokumente erfolgen (Art. 13 Abs. 1 und 3 AuG). Die Migrationsbehörden können die Vorweisung eines Ausweises im Original (Art. 8 Abs. 3 VZAE) und gegebenenfalls die Beglaubigung der Dokumente verlangen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2012 [2C_234/2012], Erw. 3.4). 2.3.2. Das BFM hat den Ablauf und die vorzulegenden Dokumente in der Weisung 322.126 vom 25. Juni 2012 mit dem Titel "Einreisegesuche im Hinblick auf einen Familiennachzug: DNA-Profil und Prüfung von Zivilstandsurkunden" konkretisiert (vgl. https://www. sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender /familie/20120625-weis-dnaprofil-familiennachzug-d.pdf; zuletzt besucht am 8. Mai 2018).

106 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 Der Weisung ist Folgendes zu entnehmen: 1. Prüfung von Gesuchen um Familiennachzug a. Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern unter achtzehn Jahren werden behandelt, wenn die um Familiennachzug ersuchenden Personen – allenfalls zusammen mit ihren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern – unabhängig von der beabsichtigten Aufenthaltsdauer und vom Aufenthaltsort des sorgeberechtigten Elternteils persönlich vorsprechen. Die gesuchstellenden Personen haben dabei die notwendigen Zivilstandsurkunden vorzulegen. b. Die Auslandvertretung hat in einem summarischen Verfahren zu prüfen, ob die Einreisebedingungen erfüllt sind (Vollständigkeit der Angaben, gültiger Reisepass, Kontrolle der Urkunden ohne aufwendige Dokumentenprüfungen). Danach leitet sie das Gesuch mit den relevanten Urkunden an die kantonale Ausländerbehörde weiter. c. Erachtet sie dies als notwendig, verfasst die Auslandvertretung eine Stellungnahme, in der sie auf die Besonderheiten des jeweiligen Landes oder des betreffenden Falles hinweist (Indizien für eine Scheinehe, für Käuflichkeit oder Fälschung der Urkunden, für Menschen- oder Kinderhandel oder Hinweise auf andere Umstände, die für die Auslandvertretung aufgrund ihrer Ortskenntnisse entscheidend sind). Sie kann ergänzend eine Empfehlung zuhanden der kantonalen Ausländerbehörde abgeben, ob eine Dokumentenüberprüfung oder ein DNA-Test angezeigt ist. Sie teilt mit, wie hoch die Kosten für eine Überprüfung der Zivilstandsdokumente und/oder einen DNA-Test in Schweizer Franken zu stehen kommen. d. Die kantonale Ausländerbehörde wartet den Eingang des Visumgesuchs mit der Stellungnahme und der Empfehlung der Auslandvertretung ab, bevor sie prüft, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug in der Schweiz erfüllt sind (finanzielle Mittel, Wohnung, Verhalten der bereits in der Schweiz lebenden Personen). Sofern das Gesuch in dieser Phase des Verfahrens nicht bereits aus anderen Gründen abgelehnt werden muss, entscheidet sie auf dieser Grundlage darüber, ob weitere Abklärungen im Ausland durchzuführen sind (Dokumentenüberprüfung, Einsatz einer Vertrauensanwältin oder eines Vertrauensanwalts, DNA-Test usw.). Als unabdingbare Voraussetzung für eine Gesuchsprüfung ist damit auf jeden Fall ein gültiges Ausweispapier vorzulegen, wobei das MIKA die Einreichung eines Ausweises im Original verlangen

2018 Migrationsrecht 107 kann (vgl. Art. 13 Abs. 1 AuG; Art. 8 Abs. 3 VZAE und Ziff. 1 lit. b der Weisung). 2.3.3. Die Beschwerdeführerin hat bislang weder bei der zuständigen Schweizer Botschaft in Kinshasa vorgesprochen, noch gültige Ausweispapiere für ihre beiden Söhne eingereicht. Dies obschon sie mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2017 unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Pflicht, gültige und anerkannte Ausweispapiere einzureichen, auch dann gelte, wenn die nachzuziehenden Personen sich bereits (illegal) in der Schweiz aufhalten würden und direkt bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug gestellt werde. Konkret wurde festgehalten (Erw. 12.3): Im vorliegenden Fall sind insbesondere die Pässe der nachzuziehenden Kinder sowie aufgrund der diversen sich widersprechenden Geburtsurkunden beglaubigte und durch die zuständige Schweizer Auslandvertretung verifizierte Geburtsurkunden vorzulegen. Zudem hat die Beschwerdeführerin den Nachweis der Elternschaft und des Sorgerechts über die nachzuziehenden Kinder zu erbringen. Nachdem bis zum heutigen Zeitpunkt weder rechtsgenügliche amtliche Dokumente der Kinder noch Belege über die elterliche Sorge vorliegen, steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin hätte seit August 2017 genügend Zeit gehabt, die notwendigen Dokumente zu beschaffen und einzureichen. Gründe, weshalb gestützt auf Art. 8 Abs. 2 VZAE von der Einreichung von Ausweispapieren abgesehen werden könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Beschaffung von Ausweisen ist weder unmöglich noch unzumutbar. Es kann auch keine Rede davon sein, dass bei der Beschwerdeführerin besondere Umstände vorliegen würden, die aus anderen Gründen eine Behandlung des Familiennachzugsgesuchs ohne Vorliegen der Reisepässe und der beglaubigten Geburtsurkunden rechtfertigen würden. Im Ergebnis fehlt es mit den gültigen Ausweispapieren der Kinder an einer notwendigen Voraussetzung für die Gesuchsprüfung, wobei dieser Umstand der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Unabhängig von der Frage, ob die weiteren Voraus-

108 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 setzungen für die Bewilligung eines Familiennachzugs erfüllt sind, hat die Vorinstanz die Einsprache deshalb zu Recht abgewiesen und den Familiennachzug verweigert. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Behandlung des Familiennachzugsgesuchs nicht erfüllt sind, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Anzumerken bleibt, dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob es sich vorliegend um ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch handelt und, falls ja, ob das Gesuch aufgrund wichtiger Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG zu bewilligen wäre. 5. Sodann sind vorliegend keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der Söhne der Beschwerdeführerin in deren Heimatland Kongo ersichtlich, aufgrund derer eine Rückkehr dorthin unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG wäre und welche somit dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. An dieser Beurteilung ändert sich vorliegend – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) nichts. Konkrete Gründe für eine Gefährdung werden denn auch in der Beschwerde weder rechtsgenüglich dargetan noch behauptet. Für eine Aufhebung des Einspracheentscheids und eine Rückweisung zur Neubeurteilung, wie sie die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, besteht daher keine Veranlassung. Auch ansonsten sind keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG ersichtlich. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

2018 Migrationsrecht 109 2. Das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist unter Verweis auf die Begründung des Beschlusses vom 12. Juli 2017 abzulehnen. (Hinweis: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Verfahrensnummer des Bundesgerichts: 2C_504/2018)

12 Nachzug eines Familienangehörigen gemäss Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA - Auslegung des Begriffs des "Begünstigens" gemäss Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA (Erw. 2.4.1 und 2.4.2) - Direkte Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA mangels Präzisierung der Bestimmung im nationalen Recht (Erw. 2.4.3) - Voraussetzungen für den Nachzug eines Familienangehörigen gemäss Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA (Erw. 2.5) Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 22. Mai 2018, in Sachen A. A. gegen Amt für Migration und Integration (WBE.2017.65). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Grossbritannien, reiste am 4. Dezember 2011 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung als Erwerbstätiger (MI-act. 52). Am 1. April 2016 zog er vom Kanton X. in den Kanton Aargau, wo ihm am 4. Mai 2016 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Erwerbstätiger erteilt wurde (Akten des Amts für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer, act. 1 ff.). Am 25. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer den Familiennachzug für B. B., Staatsangehörige von Sri Lanka, bei der